Schweizer Nachwehen

5. Februar 2010 David Klein Keine Kommentare

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlaß übersenden wir Ihnen unsere kleinen Publikationen über steuerliche Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen. Gern unterstützen wir unsere Mandanten (steuer)anwaltlich mit der Fertigung von steuerlichen Berichtigungserklärungen bzw. sogenannter Selbstanzeigen und den etwaig nachfolgenden Finanzgerichtsverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt XXX

Muss ich mir Sorgen machen?

7. Informationsrechtstag: Rechtliche Herausforderungen durch die BDSG-Novellen

1. Februar 2010 David Klein Keine Kommentare

Am Mittwoch, dem 24. Februar 2010 findet im Industrieclub Düsseldorf der 7. Informationsrechtstag des Zentrums für Informationsrecht an der Uni Düsseldorf statt. Themen der Tagung sind “Rechtliche Herausforderungen durch die BDSG-Novellen”, insbesondere die Konsequenzen aus der gesetzgeberischen Aktivität für die Auftragsdatenverarbeitung, Scoring und das Direktmarketing sowie eine Bewertung des Regelungsbedarfs im Arbeitnehmerdatenschutz.

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BGH: Farbwahlklausel auch für Türen unwirksam

20. Januar 2010 David Klein 3 Kommentare

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln in Mietverträgen um eine weitere Entscheidung ergänzt. Nach Ansicht des achten Zivilsenats verstößt eine Wohnraummietvertragsklausel, die den Anstrich der Türen mit weißer Farbe durch den Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen verlangt, gegen § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09).

[...] Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht [...] [Quelle: BGH]

halten demnach der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Damit aber nicht genug:

Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen. [Quelle: BGH]

Zwar ist das Urteil konsequent, macht aber zugleich deutlich, dass die mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH auszuufern droht. Das Urteil ist in Kürze im Volltext verfügbar.

Papier im Interview

19. Januar 2010 David Klein 1 Kommentar

In der heutigen Printausgabe der FAZ ist ein halbseitiges Interview mit dem scheidenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier abgedruckt. Deutlich hebt Papier darin hervor, dass

[...] nach der grundgesetzlichen Wertentscheidung [...] der Zweck des Staates, des Grundgesetzes, in erster Linie die Gewährleistung der Freiheit seiner Bürger [...] [Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

sei. Das dürfte dem Interviewer bitter aufgestossen sein; ist Reinhard Müller doch bislang eher als ein Vertreter des “starken Staates” aufgetreten, der unter Rechtsstaatlichkeit nicht immer das verstand, was Papier ihm nun diktierte:

Wenn die terroristische Bedrohung fast ausschließlich von jungen muslimischen Männern ausgeht, dann muss diese Gruppe gerastert und, wenn weitere Merkmale hinzutreten, unter Beobachtung gestellt werden. [...] wenn in bestimmten Moscheen Hass gepredigt wird, dann ist es geradezu die (Schutz-) Pflicht des Staates, hier besonders hinzuhören. Das ist eine angemessene Ungleichbehandlung, die alle fried- und freiheitsliebenden Muslime im Interesse ihrer Grundrechte hinnehmen sollten. [Quelle: FAZ.NET vom 17.01.2010]

Zwar wird Papier kaum diese Passage im Sinn gehabt haben, als er auf die – wohl provozierend (oder gar investigativ?) gemeinte – Frage des Volljuristen Müller nach dem Bürger, der nach Karlsruhe ziehe

[...] und sich auf sein Grundrecht auf Sicherheit [...][Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

zu berufen, trocken antwortet:

Da würde ich ihm zunächst sagen, dass das Grundgesetz ein individuelles, justitiables Grundrecht dieser Art nicht enthält. [Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

Das sehr lesenswerte Interview ist im Volltext elektronisch leider nur im FAZ-Archiv verfügbar.

Einerseits ist es beruhigend zu wissen, dass es noch Juristen im Land gibt, die mit Sachverstand und Augenmaß den aktuellen Herausforderungen begegenen; beängstigend ist, dass jedenfalls einer von diesen im Februar von Bord geht.

Fischdosendeckel und das Wettbewerbsrecht

11. Dezember 2009 David Klein Keine Kommentare

Wer sein eigenes Produkt mit dem eines Mitbewerbers vergleicht, muss ein paar Grundregeln einhalten. Dazu gehört etwa, das Konkurrenzprodukt in der Werbung nicht herabzusetzen oder zu verunglimpfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) oder das Behaupten von nicht erweislich wahren geschäftsschädigenden Tatsachen über Mitbewerber zu unterlassen (§ 4 Nr. 8 UWG).

Der BGH (Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was passiert, wenn in einer Patentschrift wie vorgeschrieben der für das einschlägige technische Gebiet bekannte Stand der Technik erläutert und dabei auf die Schwächen eines Konkurrenzprodukts eingegangen wird. Die Klägerin – Hersteller des kritisierten Produkts – begehrte eine Streichung der Passage aus der Patentschrift. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Denn selbst wenn die Äußerung an sich geeignet wäre, einen Wettbewerbsverstoß darzustellen, kann die Klägerin mit ihrem Antrag auf Streichung der Passage in der Patentschrift nicht durchdringen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der – wie im vorliegenden Rechtsstreit – außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. [Quelle: BGH]

Da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte sich auch außerhalb der Patentschrift in gleicher Weise nachteilig geäußert hat, war die Klage auch insoweit erfolglos.

EuGH: Zugang zum Rechtsreferendariat muss nicht schrankenlos sein

10. Dezember 2009 David Klein 1 Kommentar

In Deutschland ist an die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes die Bedingung geknüpft, dass ein juristisches Staatsexamen im Inland oder ein gleichwertiger im Ausland anerkannter Abschluss erworben wurde. Wird keine Gleichwertigkeit attestiert, steht dem Bewerber unbeschadet dessen die Möglichkeit zur Verfügung, eine Eignungsprüfung abzulegen, in der er seine umfassenden Kenntnisse in Umfang der staatlichen Pflichtfachprüfung nachweisen kann.
Der EuGH hat heute auf Ersuchen des VG Schwerin zu entscheiden, ob bei Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten die für die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden wären.
Im Ergebnis hat der EuGH dies verneint.

Solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu Vorbereitungsdiensten für die juristischen Berufe fehlt, können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind. Um aber die so definierten nationalen Anforderungen mit den Geboten der wirksamen Ausübung der Grundfreiheiten in Einklang zu bringen, die das Gemeinschaftsrecht gewährleistet, verlangt dieses von den Behörden eines Mitgliedstaats, dass sie bei der Prüfung des Zulassungsantrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Gleichwertigkeit der gesamten Ausbildung sowie akademischen und beruflichen Erfahrung prüfen, bevor sie von dem Bewerber die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen können. [Quelle: EuGH]

Ein Senken der Anforderungen an die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Angehörige anderer Mitgliedsstaaten ist zwar nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit, z.B. Teilleistungen anzuerkennen, um vorhandenen Qualifikationen Rechnung zu tragen.

BGH zu Belehrungspflichten im Fernabsatz

9. Dezember 2009 David Klein Keine Kommentare

Der BGH hat heute über drei typische Klauseln in sogenannten Fernabsatzverträgen entschieden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08).

Unwirksam ist nach Ansicht der Richter eine Klausel, die den Fristbeginn für das Rückgaberecht in folgender Weise bestimmt:

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. [vgl. Pressemitteilung des BGH]

Diese Belehrung genügt nicht den Anforderungen der § 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB.

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. [Quelle: BGH]

Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die den Wertersatz bei einer Ausübung des Rückgaberechts betrifft:

Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. [vgl. Pressemitteilung des BGH]

Auch diese Belehrung genügt nicht als Hinweis auf die Rechtsoflgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.

Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). [Quelle: BGH]

Dagegen ist eine Klausel ausreichend, die entsprechend § 312d Abs. 4 BGB das Rückgaberecht für bestimmte Waren ausschließt. Es muss in diesem Fall nicht detailliert für jeden angebotenen Artikel gesondert angegeben werden, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

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Wissenschaftlicher Dienst zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr

23. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Zwei interessante Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages verdienen hier eine kurze Erwähnung:

Die eine beschäftigt sich mit der Gerichtsorganisation für die Verfolgung von Straftaten, die Bundeswehrsoldaten im Einsatz verüben. Jedenfalls für die Ermittlungsarbeit in solchen Fällen (die nicht ohnehin schon die Sonderzuständigkeit der Bundesanwaltschaft begründen) ist mit der Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kürze wohl nicht zu rechnen. Davon losgelöst beschäftigt sich WD mit der Frage, ob und wie die Einrichtung eigener Wehrstrafgerichte möglich (nach Art. 96 Abs. 2 GG) ist.

Die andere Veröffentlichung bietet einen guten Kurzüberblick über die gerne verwechselten Begriffe der RoE (Rules of Engagement) und der Taschenkarte der Bundeswehr sowie deren rechtliche Bedeutung. Lesenswert.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 3)

21. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Am vergangenen Donnerstag (19.11.) hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit um die Arbeitnehmereigenschaft von Salayry-Partnern einer Anwaltskanzlei (siehe hier und hier) entschieden, unzuständig zu sein.

Nach §§ 2ff. ArbGG ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Hält sich ein (Arbeits-)Gericht für unzuständig, verweist es den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht weiter.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf verweist auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die

[...] kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind

nicht als Arbeitnehmer im prozessualen Sinn gelten. Die klagenden Partner waren offenbar im Partnerschaftsregister eingetragen.

Eine Vorentscheidung über die materielle Arbeitnehmereigenschaft ist damit nicht getroffen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BAG bereits angedeutet, dass es ebenfalls von einem Auseinanderfallen des prozessualen vom materiellen Arbeitnehmerbegriff ausgeht.

Ob die Kl. in einem Arbeitsverhältnis zur Bekl. stand, wie das AG angenommen hat, ist für die Begründung der Zuständigkeit offensichtlich unerheblich, weil die Kl. als Geschäftsführerin der bekl. GmbH gem. § 35 GmbHG kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen war und deshalb gem. § 5 I 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gilt. [BAG, Beschluß vom 12. 7. 2006 - 5 AS 7/06 (NZA 2006, 1004)]

Eine Rechtswegvereinbarung nach § 2 Abs. 4 ArbGG kommt ebenfalls nicht in Frage, dem steht wohl der eindeutige Wortlaut entgegen.

Interessant könnte einzig sein, ob sich das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit der ratio des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auseinandergesetzt hat und der Frage, ob gesetzliche Vertreter nicht in den Anwendungsbereich des § 5 ArbGG fallen, wenn sie durch entsprechende Vereinbarungen oder Beschränkungen keine Arbeitgeberfunktion wahrnehmen oder ob das Gericht allein auf den Wortlaut der Norm abgestellt hat.

Praxisforum Informationsrecht: Arbeitnehmerdatenschutz

28. Oktober 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 26. November bietet das Zentrum für Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. die nächste Veranstaltung in der Reihe der Praxisforen zum Informationsrecht an. Als Referent wird dieses Mal Herr Rechtsanwalt Thomas Müthlein zum Thema “Aktuelle Entwicklungen im Arbeitnehmerdatenschutz” um 19 Uhr c.t. auf Schloss Mickeln sprechen.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt. Die (elektronische) Anmeldung ist noch bis zum 20. November möglich.