Host-Provider leben ständig mit dem Risiko, für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht zu werden. Insbesondere bei Urheberrechtsverstößen sind die Rechteinhaber in letzter Zeit mehr und mehr aktiv geworden. Dies betrifft nicht nur die “Abmahnwellenebene”, also die tatsächliche Rechtedurchsetzung, sondern auch die “unterschwellige” Lobbyarbeit durch Hinweise auf dubiose Affiliate-Programme etc. Im Gegenzug kontern die Provider gerne damit, dass ohne üppig ausgestattete Privilegien viele Geschäftsmodelle zu riskant wären, als dass man sie noch anbieten könnte.
Die Rechtsprechung ist in Teilen selbst schuld an der Unsicherheit (siehe auch Spindler, GRUR 2011, 101). Denn der BGH hat in der Vergangenheit entschieden, dass Haftungsprivilegien und Exkulpationsmöglichkeiten für Urheberrechtsverletzungen dann ausgeschlossen sind, wenn etwa das gesamte Geschäftsmodell einzig darauf basiert oder ausgerichtet ist, dass Urheberrechtsverletzungen ermöglicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08 (Kinderhochstühle im Internet), GRUR 2011, 152, 155; BGH, Urteil vom 15.01.2009 – I ZR 57/07 (Cybersky), GRUR 2009, 841, 843; BGH, Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 102/05 (ueber18.de), NJW 2008, 1882, 1884). Wie genau so ein Geschäftsmodell aussieht, ist aber nach wie vor nicht so ganz klar.
Deutlich wird das im Rahmen der jüngsten Entscheidung des OLG Hamburg, welches Rapidshare in die Verantwortung nimmt für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Hostingdienstes. So führt der Senat aus, dass zwar das Sharehosting in Abwendung von der früheren Rechtsprechung des Gerichts kein “missbilligtes Geschäftsmodell” per se sei, allerdings könne Rapidshare sich auch nicht einfach damit verteidigen, dass die Nutzung des Dienstes anonym angeboten wird und der Diensteanbieter zudem auch gar nicht weiß und wissen dürfe, welche (möglicherweise rechtsverletzenden) Dateien über die Plattform bereitgehalten werden.
Im Ergebnis ermöglicht die Beklagte zu 1. damit allen ihren Nutzern letztlich ein Handeln in vollständiger Anonymität in Kenntnis der Tatsache, dass diese in erheblichem Umfang zum Upload rechtsverletzender Dateien genutzt wird. Bei einem Upload von 160.000.000 Dateien allein im Jahre 2008 ist selbst eine von den Beklagten eingeräumte Verletzungsrate „im einstelligen Prozentbereich“ sehr erheblich und nicht im Ansatz akzeptabel. [...] Im Mittelpunkt steht insoweit eindeutig das Speichervolumen und nicht der Traffic. Hiervon unterscheidet sich das Finanzierungsmodell der Beklagten maßgeblich, und zwar in einer Weise, die rechtswidrige Nutzungsalternativen eindeutig privilegiert. [OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09, Rz. 178 ff.]
Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass Rapidshare konkrete Prüf- und Überwachungspflichten treffen:
Jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Hosting-Provider wie die Beklagte zu 1. aus den genannten Gründen aus der Rolle eines „neutralen Dienstleisters” heraustritt und durch die Struktur des Geschäftsmodells sowohl die Begehung von Rechtsverletzungen begünstigt als auch seine Möglichkeiten zur Kontrolle herabsetzt, ist es dem Verpflichteten aus Rechtsgründen versagt, sich hierauf zu berufen. Denn jedes andere Ergebnis hätte die Gestaltung vollständig “rechtsfreier Räume” zum Ergebnis, in denen sanktionslos im Schutz der Anonymität Rechtsverletzungen schwersten Ausmaßes begangen werden könnten. Ein derartiges Ergebnis entspricht ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers. [OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09, Rz. 182]
In einer jüngsten Entscheidung hat der 2nd Circuit (Berufungsgericht für den Staat New York) über Haftungsprivilegien von Host-Providern unter dem DMCA geurteilt (Viacom International, Inc., et al. v. Youtube, Inc., et al., 2nd Cir Docket No 10-3270-cv, Opinion dated April 5, 2012). Die Entscheidung ist insofern interessant, als dass das Gericht zunächst wie die deutschen Gerichte und auch der EuGH eine generelle Prüfpflicht ablehnt, dann aber durch die Hintertür diese Pflicht doch wieder einführt, indem es an zwei Stellschrauben gleichzeitig dreht – nur ein wenig, aber genug, um die Haftungsprivilegien für Youtube als Host-Provider nach dem DMCA zurechtzustutzen:
- zunächst adressiert das Gericht den Umfang des “actual knowledge” bzw. “awareness of facts or circumstances from which infringing activity is apparent” (sog. “red flag knowledge”) im Sinne von 17 U.S.C. § 512(c)
- um dann die Frage zu stellen, ob Youtube nicht “willful blindness” zu attestieren sei.
Kurz zum Hintergrund: der DMCA stellt “service provider” (Access- und Host-Provider gleichermaßen) deutlich komfortabler von der Haftung frei, als dies das TMG oder die E-Commerce-RL tut. Es gibt ein klares “notice to take down”-System, mit dem Rechteinhaber und Provider ein Werkzeug an der Hand haben, mit dem sie Rechtsverletzungen ähnlich den Grundsätzen des BGH aus der Blogger-Entscheidung (BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 − VI ZR 93/10, NJW 2012, 148) abarbeiten können. Vereinfacht gesagt hat der Provider mit der “notice” Kenntnis im Sinn des DMCA und haftet für rechtsverletzende Inhalte, wenn er sie nicht entfernt (17 U.S.C. § 512(c)(1)(A)(iii)).
Das Gericht legt die beiden “knowledge”-Standards (actual und red flag) dahingehend aus, dass “actual knowledge” subjektive Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung darstellt, während “red flag knowledge” die objektive Kenntnis von Umständen beschreibt, die eine Rechtsverletzung offensichtlich erscheinen lassen.
In other words, the actual knowledge provision turns on whether the provider actually or “subjectively” knew of specific infringement, while the red flag provision turns on whether the provider was subjectively aware of facts that would have made the specific infringement “objectively” obvious to a reasonable person. [Viacom International, Inc., et al. v. Youtube, Inc., et al., 2nd Cir Docket No 10-3270-cv, Opinion dated April 5, 2012 at 17]
So weit, so gut (und irgendwie vertraut). Im nächsten Schritt weitet das Gericht den “knowledge”-Begriff unter der sogenannten “willful blindness”-Doktrin aus. Diese (ungeschriebene) Doktrin wurde zwar schon vereinzelt auf Urheberrechts-Sachverhalte angewandt, war aber bislang eher im Bereich des Markenrechts anzutreffen (Tiffany (NJ) Inc. v. eBay, Inc., 600 F.3d 93, 110 n.16 (2d Cir. 2010)). “Willful blindness” bezeichnet die “awareness” einer Person
of a high probability of the fact in dispute and consciously avoided confirming that fact. [id at 23]
Zwar geht damit nach Ansicht des Gerichts keine generelle Filter- oder Prüfpflicht einher, doch scheint beim ersten Blick auf die Entscheidung eine gefährliche Richtung des Gerichts dahingehend eingeschlagen zu werden, in den DMCA eine solche verschärfte Prüfpflicht für Provider bereits dann zu lesen, wenn die Umstände eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen und der Provider dann nicht sein Angebot sorgfältig auf mögliche Rechtsverletzungen seiner Nutzer untersucht. Ob das Gericht der ersten Instanz, an welches das Berufungsgericht den Fall zurückverwiesen hat zur weiteren Pürfung tatsächlich im Fall von Youtube diese Möglichkeit der Rechtsverletzung annimmt, ist nicht absehbar. Die Entscheidung sollte aber in Deutschland kritisch gesehen werden. Traditionell eher als Land bekannt, das ein äußerst rechteinhaberfreundliches Urheberrecht bietet, könnte das Signal missverstanden werden, die Haftungsprivilegien des TMG noch weiter einzuschränken.