Wie praktisch
Kaum hat man die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, kann man sie auch direkt für etwas benutzen, was angeblich nie so vorgesehen war. Zwar ist § 8a Abs. 5 TMG-E (Datenweitergabe zur Strafverfolgung) vom Tisch, aber wer den neuen § 5 ZugErschwG liest, müsste eigentlich stutzen. In § 8a Abs. 5 TMG-E war die Rede von “personenbezogenen Daten”, während § 5 ZugErschwG eine andere Beschreibung der entsprechenden Daten wählt:
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. [§ 5 ZugErschwG]
Zunächst mag man begeistert sein, dass der Gesetzgeber sowohl nach den TK-Daten (Verkehrsdaten gemäß § 96 TKG) und Nutzungsdaten nach dem TMG (§ 15 TMG) differenziert, also die Transport- und Inhaltsebene einschließt. Was aber auffällt, ist das Fehlen von Bestandsdaten in dieser Auflistung, z.B. also dem Klarnamen des Anschlussinhabers hinter der IP-Adresse, über die eine Stopp-Meldung angesurft wird. Und in guter Erinnerung an das LG Offenburg muss man erkennen, dass die tatsächlich interessanten Daten, die bei der Umleitung anfallen, für die Strafverfolgung genutzt werden können. Denn der Name des Anschlussinhabers, der sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt, stellt ein Bestandsdatum dar, das nicht in § 5 ZugErschwG genannt und damit privilegiert wird. Denn §§ 161, 163 StPO stehen der Nutzung der im Zusammenhang mit den Sperrlisten gewonnenen Erkenntnissen (vgl. § 160 StPO) gerade nicht entgegen, § 160 Abs. 4 StPO. Mit etwas Kreativität der verfolgenden Behörden besteht mit den gewonnen Daten die nötige Verdachtshöhe, um eine Durchsuchung beim Anschlussinhaber zu begründen.
Wenn man nur eine Strafnorm hätte, die alleine den Aufruf einer Internetseite unter Strafe stellen würde – aber halt, da haben die Justizminister der Länder ja schon etwas in der Hinterhand. Der Plan, § 184b Abs. 4 StGB so zu modifizieren, dass allein das Ansehen kinderpornografischer Schriften tatbestandsmäßig ist, korrespondiert sehr schön mit dem neugefassten § 5 ZugErschwG. Auch wenn ich dem Gesetzgeber zutraue, dass er das nicht einmal beabsichtigt hat. Die Qualität der Gesetzgebung – insbesondere, wenn nicht “outgesourct” wird – hat doch in den vergangenen Jahren erheblich gelitten.
BT-Drs. 16/12850
Wen es interessiert: mittlerweile steht die Liste der Namentlichen Abstimmung Nr. 8 zum “Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen; Drsn: 16/12850 und 16/13411” online.
Faszinierend ist die Liste derjenigen, die der Abstimmung fernblieben.
Ich war so frei, ebenfalls eine Zugangssperre einzurichten. Für diesen Blog. Allerdings ohne Stopschild, dafür mit einem dezenten Hinweis auf Art. 5 GG.
Siehe auch hier.
Drei Dinge
Bildung, Streik und Trillerpfeife sind drei Dinge, die einfach nicht zusammenpassen.
Das Ende der Terminsvertretung im Referendariat?
Im Rahmen des Referendariats ist es nicht unüblich, nebenher als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten. Außer der in vielen Bundesländern priviligierten juristischen Nebentätigkeit (wenn überhaupt eine Nebentätigkeit gestattet ist, ist sie fast durchgehend stundenmäßig begrenzt, wobei die wöchentliche Arbeitszeit bei juristischen Tätigkeiten zumeist höher liegt als bei anderen) reizt auch die praktische Zusatzausbildung. Üblich ist dabei, dass man als Referendar jedenfalls in kleineren Einheiten Referendaren gleichgestellt wird, d.h. die übliche Arbeit eines Stationsreferendars erledigt. Davon ausgenommen ist in der Regel die Terminsvertretung, diese bleibt den Stationsreferendaren vorbehalten. Durch Zufall bin ich nun aber über eine Randnotiz in der aktuellen JuS (JuS-Magazin 3-09 zur JuS 6/2009, S. 4) gestolpert, die mich stutzen ließ.
Das am 1.7.2008 in Kraft getretene RDG regelt auch das Recht der gerichtlichen Vertretung (§ 79 II RDG, § 157 ZPO). Hierzu wird die Ansicht vertreten, der Kreis der Vertretungsberechtigten sei abschließend aufgeführt. Assessoren und Referendare nennt das RDG nicht. Die Terminvertretung durch Assessoren und andere als Stationsreferendare wäre demnach nicht zulässig. Lesenwert hierzu ist der Beitrag von Sabel, Die Vertretung im Zivilprozess, Anwaltsblatt 2008, 390. [JuS-Magazin 3-09, S.4]
Die geneigte Leserschaft wird ebenfalls stutzen. Zunächst regelt das Gesetz über außergerichtliche (sic!) Rechtsdienstleistungen oder kurz RDG gerade nicht die gerichtliche Vertretung:
Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. [§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG]
Zum anderen hat das RDG nur zwanzig Paragraphen, ein § 79 ist nicht zu finden. Drittens ist der Kreis der Vertretungsberechtigten in § 79 Abs. 2 ZPO aufgeführt, dort finden sich dann auch die Assessoren ganz “versteckt”:
[...] Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht [...] [§ 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO]
Damit ist wenigstens die unentgeltliche Vertretung durch Assessoren zulässig, alles andere wäre auch nach der sogenannten Kramer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 737/00) verwunderlich.
Referendare, die nicht Stationsreferendare sind, fallen demhingegen nicht unter § 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt ZPO. Eine Vertretung durch diese ist auch über § 157 ZPO nicht zulässig, da die dort genannten Referendare nur Stationsreferendare sein können. Soweit hat sich aber nichts geändert, auch vor dem RDG sind Referendare nach h.M. nur als Stationsreferendare berechtigt gewesen, vor Gericht in Untervollmacht aufzutreten (§ 59 Abs. 2 Satz 1, 2 BRAO a.F. iVm. § 157 ZPO a.F.).
Es ist also für Referendare alles beim alten geblieben: Stationsreferendare dürfen nach wie vor in Untervollmacht auftreten, Nebentätigkeitsreferendare dagegen in der Regel nicht. Es wäre schön gewesen, hätte eine Ausbildungszeitschrift wie die JuS etwas mehr Mühe in die Kurzmeldung gesteckt. Der Aufsatz von RegDir Oliver Sabel im Anwaltsblatt ist übrigens tatsächlich lesenswert.
Außerhalb Bayerns
In Bayern sind die juristischen Examina so schwer, dass man bereits an ihrer Bezeichnung ablesen kann , welch große Hürde sie darstellen:
Für Bewerber um die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst werden eine das rechtswissenschaftliche Studium abschließende Erste Juristische Prüfung sowie eine Zweite Juristische Staatsprüfung abgehalten, der ein gemeinsamer Vorbereitungsdienst vorausgeht [§ 1 JAPO 2003]
Kein anderes Bundesland (bis auf Sachsen) wählt eine so gewagte Schreibweise. Außerdem fängt nur im Süden der Republik das Prädikatsexamen Gerüchten zufolge knapp über der Bestehensgrenze an.
Was für hervorragende Juristen aber in Bayern ausgebildet werden, lehrt einen erst eine Buchbesprechung von Kaiser in der JuS :
Auch wenn für Referendare außerhalb Bayerns die eine oder andere Aufgabe zu anspruchsvoll erscheinen mag, ist dieses Übungsbuch zur Kautelarklausur ein großer Gewinn für die neue, auf den Anwaltsberuf ausgerichtete Referendarausbildung. [Jan Kaiser, JuS-Magazin 3-09, S. 24]
Ob das vielleicht eine versteckte Werbung für ein gewisses Repititorium zum Assessorexamen ist, das sich großer Beliebtheit – gerade in den nördlich Bayerns gelegenen Ländern – erfreut?
Frauenquote in Anwaltskanzleien
Wenn sie sich etwas wünschen dürfe, so wäre das eine Frauenquote in Anwaltskanzleien. Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, Jutta Wagner, glaubt nicht daran, dass sich ohne ein solches Zwangsmittel tatsächlich etwas an der jetzigen Situation ändern würde. Ohne repräsentative Zahlen zu kennen seien Frauen nach wie vor unterrepräsentiert, so Frau Wagner in der FAZ vom 30.05.2009 (C2).
Aber zumindest für Großkanzleien fordere ich definitiv eine Frauenquote, sonst wird das Management dort noch in ein paar Jahren erzählen, es gebe leider nicht genug qualifizierte Juristinnen. [FAZ vom 30.05.2009, S. C2]
Braucht die Anwaltschaft wirklich noch mehr Regeln und Zwänge? Leider fehlen dem Interview wie erwähnt brauchbare Zahlen, so dass der einfache Vergleich – etwa anhand der Qualifikationen oder der Verteilung auf die entscheidenden Posten, Altersstruktur etc. – nicht möglich ist. In NRW etwa sind lediglich die Ergebnisse für das erste Staatsexamen – pardon, erste Prüfung – nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Für 2007 sind die Ergebnisse der männlichen Kandidaten im Ergebnis besser als die der weiblichen, im Jahr davor sind die Kandidatinnen zwar im Ergebnis besser, die Spitzennoten werden aber eher von männlichen Prüflingen erzielt. Wenig erhellend. Was aber soll dann der Maßstab sein?
Zwei “besonders schwierige” Konstellationen für Frauen in Anwaltsberufen nennt Frau Wagner (Frau mit Kinderwunsch und geringem Einkommen, Frau mit Kinderwunsch in mittlerer bzw. großer Kanzlei). Die eine oder andere Konstellation vergisst Frau Wagner: etwa die Frau ohne Kinderwunsch, die sich bewusst gegen eine Familie entscheidet, so wie es Männer im Anwaltsberuf gibt, die es eben so handhaben.
Es ist eine Illusion, zu denken, Männer könnten ihre Familienplanung noch nach dem archaischen Rollenverständnis der 50er Jahre ausrichten. Keine Frau wartet mit den Kindern an der Hand treusorgend auf den Mann, der nach vierzehn Stunden Arbeit nach Hause kommt, umsorgt ihn und bringt ihm die Pantoffel. Familie wird heute zu zweit geplant. Dafür bedarf es keiner Quote, sondern – da gebe ich Frau Wagner vollkommen Recht – einer vernünftigen und bezahlbaren Kinderbetreuung.
Paul Kirchhof: Verantwortlichkeit heißt im Wirtschaftsleben vor allem Haftung
In der heutigen Printausgabe der FAZ geißelt Prof. Paul Kirchhof die gegenwärtige Krisenbewältigungspolitik der Bundesregierung. Seiner Ansicht nach sind systematische Fehler Ursache für die Finanzkrise, bei deren Versuche der Behebung bedingt durch die Wahl der Mittel keine Lösung, sondern eine Vertiefung der Probleme geschaffen wird.
Wir spannen für die einen, die sich im Wirtschaftswettbewerb nicht bewährt haben, einen Rettungsschirm, lassen aber die anderen, die an dieser Fehlentwicklung nicht beteiligt sind, im Regen stehen. [Der Schaden der anderen, FAZ vom 28. Mai 2009, S. 31]
Statt also einer Finanzierung der Mechanismen oder Finanzierung durch Mechanismen, die letztlich die gegenwärtige Misere verantworten, spricht sich Kirchhof für eine Stärkung von Freiheit in Verantwortung aus.
Wir haben eine gute Chance, die gegenwärtige Krise zu bewältigen; doch nicht, indem wir die Krise finanzieren und damit verstetigen, sondern indem wir zur verantwortlichen Freiheit, zum lauteren Wettbewerb, zu einem Markt mit persönlicher Haftung zurückkehren. [aaO S. 34]
Oder um es mit anderen Worten des gleichen Autors zu sagen:
Deswegen bietet unsere Rechtsordnung dem einzelnen nicht Sicherheit in Enge und Gehorsam, sondern Entfaltungsfreiheit in Chance und Risiko. [Die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts in Zeiten des Umbruchs, NJW 1996, 1497 (1505)]
Leider zeigt die derzeitige Diskussion um den insolvenzgefährdeten Autohersteller Opel, dass in einem Wahljahr Emotionen als Maßstab für eine nachhaltige Politik genügen. Die von der Politik herbeigeführte Inkongruenz in der Auslegung des Wettbewerbsbegriffs sowie die Aussetzung rechtlicher und wirtschaftlicher Verantwortlichkeit der Beteiligten wird der Rechtsprechung noch erhebliche Probleme bereiten.
Wahltermin bestätigt
Der Verfassungsgerichtshof in NRW hat den Termin zur Kommunalwahl am 30. August 2009 bestätigt. In seiner mündlichen Urteilsbegründung stützte sich das Gericht auf die Ansicht des Innenministeriums:
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe für seine Entscheidung, den Wahltermin auf den 30. August 2009 festzusetzen, sachlich nachvollziehbare Gründe angeführt und damit nicht willkürlich gehandelt. Nachvollziehbar sei insbesondere, dass er von einer Zusammenlegung der Kommunalwahlen mit der Bundestagswahl am 27. September 2009 Abstand genommen habe. Eine solche Zusammenlegung sei in der Rechtsprechung als problematisch angesehen worden, weil wegen der allgemeineren und größeren Bedeutung der Bundestagswahlen die Gefahr bestehe, dass kommunalpolitische Themen hinter den bundespolitischen zurücktreten würden. Danach sei es nicht sachwidrig, dass der Innenminister mit dem 30. August 2009 einen Termin bestimmt habe, der unter Berücksichtigung von Ferienzeiten vier Wochen vor der Bundestagswahl liege und damit eine allzu große Nähe zu dieser Wahl vermeide. [Quelle: VerfGH NRW 2/09]
Leider hat das Gericht nichts zu den Kosten des Extratermins gesagt.
LL.M. mit oder ohne?
Eine Diskussion bei …jurabilis! aufgreifend soll einmal das Myterium des songenannten Klammerzusatzes entschlüsselt werden.
Der Klammerzusatz hinter dem akademischen Grad des Masters of Laws – oder kurz LL.M. – ist je nach Hochschule, an der der Grad verliehen wurde, unterschiedlich ausgestaltet.
Grundsätzlich ist der inländische akademische Grad so zu führen, wie er verliehen wird, entsprechende Regelungen finden sich in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Länder.
- Bayern: Art. 67 BayHG
- Berlin: Art. 34 Abs. 6 BerlHG (keine ausdrückliche Regelung, iVm mit Abs. 1 aber wohl als “wie verliehen” zu verstehen)
- Baden-Württemberg: § 35 Abs. 5 LHG
- Brandenburg: § 20 Abs. 1 BbgHG
- Bremen: § 64 Abs. 1 BremHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
- Hamburg: § 67 HmbHG sieht nur die herkömmlichen Magister bzw. Diplomgrade vor; davon abgesehen regelt § 68 HmbHG, dass Grade so zu führen sind, wie sie verliehen wurden
- Hessen: § 28 HessHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
- Mecklenburg-Vorpommern: § 31 Abs. 2 LHG M-V (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”; sogenannte weitere berufsqualifizierende Abchlüsse können mit einem fachbezogenen Zusatz versehen werden, im Übrigen sollen sie aber ohne Zusatz verliehen werden)
- Niedersachsen: § 8 NHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”; sogenannte weitere berufsqualifizierende Abchlüsse ist mit einem fachbezogenen Zusatz zu versehen)
- Nordrhein-Westfalen: §§ 66 Abs. 1, 69 Abs. 2 Satz 1 NW HG (kann mit Zusatz der Bezeichnung der verleihenden Hochschule verliehen werden, wobei der Zusatz nicht bei der Führung des Grades erforderlich ist)
- Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 1 HochSchG
- Saarland: § 62 Abs. 1 UG (für Universitäten; einschränkend wird Bezug auf die Verleihungsurkunde Bezug genommen)
- Sachsen: § 26 Abs. 1 SächsHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
- Sachsen-Anhalt: § 17 HSG-LSA (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
- Schleswig-Holstein: § 56 Abs. 1 HSG (ist wohl dahin auszulegen, dass der Grad wie verliehen zu führen ist)
- Thüringen: § 53 Abs. 1 ThürHG (einschränkend wird Bezug auf die Verleihungsurkunde Bezug genommen)
Für ausländische Titel und Grade sind andere Modalitäten vorgesehen. In der Regel gilt hier, dass neben dem Grad in der verliehenen Form (wobei eine übliche Abkürzung zulässig sein soll) die verleihende Institution zu nennen ist. Das ergibt die bekannten Bezeichnungen wie “LL.M. (Berkeley)” oder “M.C.L. (Miami)” bzw. “M.C.J. (New York)” oder “M.P.A. (Harvard University)”.
- Bayern: Art. 68 Abs, 1 BayHG
- Berlin: Art. 34a Abs. 1 BerlHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
- Baden-Württemberg: § 37 Abs. 1 LHG
- Brandenburg: § 20a BbgHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
- Bremen: § 64b Satz 1 BremHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
- Hamburg: § 69 Abs. 1 HmbHG
- Hessen: § 29 Abs. 1 HessHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
- Mecklenburg-Vorpommern: § 42 Abs. 1 LHG M-V
- Niedersachsen: § 10 NHG
- Nordrhein-Westfalen: § 69 Abs. 2 NW HG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
- Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 2 Satz 2 HochSchG (entsprechend dem Wortlaut der Verleihungsurkunde unter Angabe der verleihenden Hochschule)
- Saarland: § 63 Abs. 1 UG
- Sachsen: § 31 SächsHG
- Sachsen-Anhalt: § 19 Abs. 1 HSG-LSA
- Schleswig-Holstein: § 57 Abs. 2 HSG
- Thüringen: § 53 Abs. 3 ThürHG
Damit dürfte im Wesentlichen geklärt sein, wie eine korrekte Nennung eines in- oder ausländischen Hochschulgrades zu erfolgen hat.
FH-Juristen abgeschlagen
Der Spiegel hatte seinerzeit ein Studenten-Pisa durchgeführt und veröffentlicht nun die Rankings. Bitter ist zunächst, wie grausam schlecht selbst die Spitzengruppen abgeschnitten haben, mehr als zehn Fragen dürften meines Erachtens wirklich nicht falsch beantwortet werden… Auf dem letzten Platz des Fächerrankings “Rechtswissenschaft” hat sich jedenfalls die einzige teilnehmende FH einsortiert. Zur Ehrenrettung der Fachhochschulen allgemein sei gesagt: die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW ist eine interne Fachhochschule des Innenministeriums des Landes NRW. Was auch immer das jetzt für das Ergebnis bedeuten mag.
