Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und Finanzkrise - falsch getankt?
Seit Jahren klettern die Ölpreise mehr oder weniger stetig. Hauseigentümer haben deshalb begonnen, bei fallenden Kursen die Tanks aufzufüllen - selbst wenn diese noch halbvoll sind. Die Ersparnis ist nicht unerheblich, zwanzig Prozent Preisunterschied machen sich auf der Rechnung sehr deutlich bemerkbar.
Die Finanzkrise und die damit einhergehenden fallenden Rohölpreise können deswegen Ärger bedeuten. Im Sommer fiel der Ölpreis kurzfristig ein wenig, um anschließend erneut anzuziehen. Erst im Herbst gab der Preis entgegen der Entwicklung der letzten Jahre zu Beginn der Heizperiode wegen der weltweiten Finanzkrise nach und strafte all jene, die sich zuvor schon - im Glauben, eines günstigen Kurses - die Tanks haben füllen lassen. So ärgerlich dieser Umstand sein mag, wenn das selbst bewohnte Eigenheim betroffen ist - was passiert, wenn man nicht selbst, sondern die eigenen Mieter das mißlungene Pokerspiel am Ende bezahlen müssen?
Entsprechend § 7 HeizkostenV (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) kann der Vermieter die Brennstoffkosten gemäß § 556 Abs. 1 BGB auf die Mieter verteilen. Dabei gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus §§ 556 Abs. 3, 560 Abs. 5 BGB.
Wirtschaftlichkeit heißt dabei:
Der Vermieter ist nach einhelliger Ansicht ohne weiteres verpflichtet, bei den Betriebsleistungen nur ortsübliche Preise zu akzeptieren, die ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis wiedergeben. Neben diesem objektiven Kriterium kann es ihm nach der hier vertretenen Ansicht unter bestimmten Bedingungen aber auch subjektiv zuzumuten sein, bei bestimmten Betriebsleistungen besondere Anstrengungen zur Nutzung der preisdämpfenden Wirkung des Wettbewerbs zu ergreifen und etwa auch die Möglichkeiten der Kaufkraftbündelung und der web-basierten Marktplattformen zu prüfen. Das gilt insbesondere für Großvermieter und -verwalter bei standardisierten Produkten und Leistungen mit hoher Markttransparenz und größerem wirtschaftlichen Gewicht. [Quelle: v. Seldeneck, NZM 2002, 545, 549]
Eine Überschreitung des im jeweiligen Zeitraum üblichen Höchstpreises ist nur dann als unwirtschaftlich anzusehen, wenn die üblichen Kosten nicht unerheblich, dh um mehr als 20%, überschritten werden. [Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 27.05.1998, 2 C 516/97]
Für den Vermieter bedeutet das, er ist in jedem Fall auf der sicheren Seite, deckt er sich erst bei Bedarf ein und beachtet dann die marktüblichen Preise. Auch der frühere Kauf dürfte wohl angesichts der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre durchaus im Rahmen dessen sein, was landläufig unter Wirtschaftlichkeit zu fassen ist. Denn es wäre dem Vermieter schlicht nicht zuzumuten, unvorhergesehene Ereignisse vorauszuahnen und entsprechend zu disponieren. Vielmehr ist der Wirtschaftlichkeit genüge getan, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufs einen marktüblichen Preis zahlt. Der Zeitpunkt des Kaufs wird dabei ebenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bestimmt.
Der Vermieter ist aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot heraus grundsätzlich zu kostengünstiger Beschaffung, auch unter Ausnutzung besonders günstiger Beschaffungsmöglichkeiten verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist. [Quelle: MüKo/Schmid, 5.A, § 556, Rn. 109]
Dies zugrunde gelegt, kann von einem Vermieter durchaus verlangt werden, in erfahrungsgemäß kostengünstigeren Zeiträumen - etwa den Sommermonaten - zu tanken. Einen Vorwurf wird man ihm daraus jedenfalls nicht machen können, sollte sich die zu erwartende Entwicklung umkehren.
Gegendarstellung bei EMail-Newslettern?
Im Presserecht ist die Gegendarstellung eines der zentralen Mittel der “Genugtuung” für das durch falsche Tatsachenbehauptungen in Misskredit geratene Opfer. Im Kern stellt das Gegendarstellungsrecht allerdings eigentlich nicht mehr dar, als der Möglichkeit der Darstellung durch den Betroffenen mit gleichen Mitteln, d.h. eine Waffengleichheit getreu dem Leitspruch “audiatur et altera pars” (vgl. Fechner, Medienrecht, 9. Auflage 2008, S. 118). Bei den klassischen Medien - wie etwa Tageszeitungen - räumen die jeweiligen Normen des Landespresserechts den Anspruch auf den Abdruck der Gegendarstellung ein. Im Landespressegesetz NRW (LPG NRW) ist dieser Anspruch in § 11 zu finden:
Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. [§ 11 Abs. 1 S. 1. LPG NRW]
Neben diesen klassischen Medien gesellen sich mehr und mehr rein elektronische Angebote, für die der Gegendarstellungsanspruch sich nicht aus dem jeweiligen Landespressegesetz ergibt. Vom Wortlaut her mag das Landespressegesetz schon nicht recht passen. Wenn die Gestaltung des Newsletters nicht durch eine professionelle Redaktion vorgenommen wird - anders als etwa bei Newsletterangeboten von online angebotenen Printmedien - ist bereits die Voraussetzung des “verantwortlichen Redakteurs und des Verlegers” problematisch. Im Ergebnis scheitert der Gegendarstellungsanspruch nach § 11 LPG NRW wohl in jedem Fall an der Tatbestandsvoraussetzung des “Druckwerks”. Für eine entsprechende Anwendung des LPG auf Nicht-Druckwerke besteht kein Raum, nach wohl überwiegender Ansicht sind die Normen des Presserechts hier nicht anwendbar, weder direkt noch analog (vgl. nur LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.4.1998 - 12 O 132/98, MMR 1998, 376, 377). Der Gesetzgeber hat daher in § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) einen entsprechenden Anspruch für Telemedien ausgestaltet, der den Gegendarstellungsanspruch für Printmedien ergänzt.
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. [§ 56 Abs. 1 S. 1 RStV]
Zunehmend finden sich redaktionell aufgearbeitete EMail-Newsletter, die in regelmäßigen Abständen ihre Leserschaft mit Informationen versorgen. Wenn nun in einem solchen Newsletter falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, stellt sich die Frage, ob der Verletzte auch hier einen Anspruch auf eine Berichtigung in einem der folgenden Newsletter hat.
Nach dem Wortlaut ist die Periodizität in § 56 Abs. 1 RStV nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung (vgl. auch Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 2008, S. 1010, Rn. 15). Die Periodizität in § 56 Abs. 1 RStV ist eben keine des Telemediums, sondern im Beispielkatalog der durch das Telemedium abgebildeten Printmedien zu finden. Regelmäßig wird die “journalistisch-redaktionelle Gestaltung” bei Betroffenheit im Übrigen die Hürde sein, die der Anspruchsteller zu nehmen hat.
Die journalistisch-redaktionelle Gestaltung ist ein schwammiger, wohl jeweils im Einzelfall zu überprüfender Begriff. Als Rahmen für die Bewertung sind wohl vier Merkmale heranzuziehen. Zum einen muss die Auswahl der im Newsletter aufgenommenen Artikel als solche erkennbar sein, zum zweiten muss die Auswahl darauf gerichtet sein, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, drittens Aktualität und viertens eine gewisse Professionalität (so im Ergebnis auch Breutz, Paschke/Berlit/Meyer, S. 996, Rn. 190, einschränkender Held, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 54 RStV, Rn 48 ff., Mahlke, Gestaltungsrahmen für das Gegendarstellungsrecht am Beispiel des Internet, 2005, S. 162 für die Regelungen im MDStV). EMail-Newsletter, deren Inhalt die regelmäßige Berichterstattung abseits von reiner Kommentierung auch über nur einen eingeschränkten Themenbereich ist, dürften als journalistisch-redaktionell gestaltet gelten. Die einschränkenderen Auffassungen dürften angesichts der fehlenden höchstrichterlichen oder auch nur obergerichtlichen Rechtssprechung ein gewisses Risiko bergen, etwa in Bezug auf Weblogs mit nicht rein persönlichen Inhalten oder rein subjektiven Kommentierungen.
Ob die Privilegien des TMG aus den §§ 7 ff. TMG auch bei Gegendarstellungen gelten, ist umstritten. Teils wird dies befürwortet (so Held, Hahn/Vesting, Anhang §§ 11 Abs. 1 Satz 2 RStV, 4 Abs. 3 ARD-/ZDF-/Deutschlandradio-StV, Rn. 47, Schmitz/Laun, Die Haftung kommerzieller Meinungsportale im Internet, MMR 2005, 208, 211), teils abgelehnt, wobei regelmäßig Access-Provider von der Gegendarstellungspflicht doch wieder ausgenommen werden sollen (Barton, Der Gegendarstellungsanspruch nach § 10 MDStV, MMR 1998, 294, 296). Nach der Neufassung durch die Haftungspriviligierung im TMG einerseits und die Gegendarstellungspflicht im RStV andererseits ist nun keine wirkliche Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt. Selbst wenn man den Gegendarstellungsanspruch unter die Haftungsregeln des TMG einordnen würde, was angesichts der Rechtsnatur des Anspruchs schon zweifelhaft erscheint, wird sich im Ergebnis der Versender des EMail-Newsletters, der regelmäßig der tatsächliche Herausgeber ist, nicht auf eines der Privilegien berufen können. Eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Newsletters lässt nur in wenigen denkbaren Konstellationen zu, dass der publizierte Inhalt nicht zueigen gemacht sein soll.
Die tatsächliche Gestaltung einer Gegendarstellung bereitet in einem Newsletter ebenfalls Probleme. Denn das Erfordernis der Waffengleichheit gebietet es, die Gegendarstellung in vergleichbarer Art und Weise zu veröffentlichen (so für § 14 MDStV Seitz, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 19. Ergänzungslieferung 2008, Teil 8.2 Rn 126; Dürr, Der Gegendarstellungsanspruch im Internet, S. 295). Ersparte der ursprüngliche Artikel durch eine Verlinkung zu Beginn der EMail etwa aufwendiges Scrollen bis zum Ende der EMail, wird man verlangen können, dass die Gegendarstellung ähnlich prominent verlinkt wird (vgl. Waldenberger/Jury-Fischer, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 1. A. 2008 § 56 RStV, Rn 23).
Zusammenfassend ergibt sich ein Gegendarstellungsanspruch gegen den Herausgeber eines typischen Informations-Newsletter. Die Gegendarstellung hat an gleicher Stelle und in gleicher Art wie die ursprüngliche Berichterstattung zu erfolgen, im Zweifel auch in gleicher Art verlinkt.
Veränderte Umstände: § 927 ZPO als Risiko im einstweiligen Rechtsschutz
Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte der Verfügungsanspruch auf alle möglichen rechtlichen Grundlagen gestützt werden. Insbesondere auf den ergänzenden Leistungsschutz neben der Geltendmachung von Schutzrechten - etwa aus Geschmacksmuster- oder Urheberrecht - ist zu achten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Voraussetzungen für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestätigt:
Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale umschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberflächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig festgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs mit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Verletzungsform (BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 = WRP 2006, 75 - Jeans I). [Quelle: BGH Urt. v. 11.01.2007, I ZR 198/04 - Handtaschen]
Der Grund liegt auf der Hand: Schutzrechte können erlöschen, etwa nach § 64 UrhG, § 27 GeschmMG oder - deutlich schneller - nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ist eine einstweilige Verfügung antragsgemäß wegen der Verletzung bespielsweise eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen, so ist absehbar, dass der Verfügungsanspruch in kurzer Zeit wegfallen kann. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlischt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster drei Jahre nachdem es
[...] der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. [Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]
Für das Schicksal der einstweiligen Verfügung bedeutet dies, das sie nach § 927 ZPO angegriffen werden kann. Besteht jetzt nicht die Möglichkeit, sich auf den flankierenden Leistungsschutz zurückzuziehen, wird die Verfügung aufgehoben.
Daher ist ganz selbstverständlich - auch bei zeitkritischen Angelegenheiten - peinlich genau zu prüfen, welche Ansprüche den Verfügungsantrag tragen und ob der Verfügungsantrag unter Umständen bei Erlöschen der Schutzrechte entsprechend modifiziert werden muss.
Kontrolle des Internetvertriebs durch Einschränkung der Markennutzung?
In Franchise-Systemen besteht oft das Problem, dass Franchise-Nehmer die Gebietsbeschränkungen des Systems durch den Vertrieb über das Internet zu umgehen versuchen. Insbesondere, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht lokalisiert ist, bietet sich der zusätzliche Vertrieb an. Verbote des Internetvertriebs in Franchise-Verträgen werden regelmäßig unwirksam sein. Im schlimmsten Fall geht der Vertrag unter, weil er gegen eine der schwarzen Klauseln der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebssystem (VGVO) verstößt. Da Know-How und die Sogwirkung der Marke des Franchise-Gebers Kernbestandteile eines guten Franchise-Systems sind, kann ein Franchise-Geber versucht sein, unliebsame Vertriebswege durch Einschränkung der Markennutzung durch seine Franchise-Nehmer als Regulierungsmittel zu wählen. Fraglich ist, ob eine solche Umgehung kartellrechtlicher Normen tatsächlich zum Erfolg führen darf.
Die Nutzung der Marke ist ein wesentlicher Teil des Internetvertriebs. Der Hersteller bzw. Franchise-Geber ist grundsätzlich frei, die Markennutzung zu beschränken - auch die im Internet. Der Franchise-Geber kann sich etwa die Nutzung der Marke insoweit vorbehalten, dass die Registrierung einer Second-Level-Domain mit seinem Markennamen erfolgt.
Zusätzlich hat die Kommission in Ziff. 51 der Leitlinien festgestellt, dass der Franchise-Geber frei ist, die für Verkaufsstellen zulässigen Qualitätsanforderungen auch an die Website des Franchise-Nehmers zu stellen.
Ob damit auch eine vollkommene Nutzungsbeschränkung für das Internet zulässig ist, muss wohl verneint werden. Eine vollkommene Nutzungsbeschränkung würde es dem Franchise-Nehmer verwehren, den Markennamen in der Werbung per Internet zu nutzen. Da die Werbung über das Internet in der Regel aber zum passiven Vertrieb gezählt wird, wäre eine solche Beschränkung eine unzulässige Vereinbarung im Franchise-Vertrag gemäß Artikel 4 VGVO.
Auswege bietet nur die teilweise Beschränkung der Markennutzung. Das Verbot des Totalvorbehalts des Internetvertriebs bedeutet nur, dass den Teilnehmern des Vertriebsnetzes grundsätzlich die Nutzung des Internets nicht verwehrt werden darf. Solange Beschränkungen nicht dazu führen, dass faktisch ein Vertriebsverbot besteht, kann der Franchise-Geber in seinem Ermessen die Qualitätsanforderungen an den Webauftritt auch durchsetzen, indem er etwa den Vertrieb über ein Portal lenkt, das er selbst gestaltet. Die Markennutzung kann im Ergebnis auf diese Art eingeschränkt werden, ohne zugleich den Internetvertrieb an sich zu verbieten.
Impressum aus der Dose
Das BMJ hat auf seinen Internetseiten ein kurzes Skript (”Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet”, abrufbar hier) veröffentlicht, das einen Überblick und zugleich eine Anleitung zur Erstellung eines Impressums für Privatpersonen sowie natürliche und juristische Personen im geschäftlichen Verkehr sein möchte.
Der Überblick bietet das, was man erwarten darf - eine sehr komprimierte und unvollständige Darstellung der wesentlichen Kennzeichnungspflichten. Leider ist es etwas durcheinandergeraten (insbesondere die Tabellen sind nicht sonderlich hilfreich), im Internet kursieren insbesondere für Kaufleute und Personengesellschaften bereits bessere Lösungen der ein oder anderen IHK. Äußerst gefährlich ist der Eindruck, mit dem Befolgen der genannten Hinweisen alle Pflichten erfüllt zu haben. Fragen des Datenschutzes etwa klammert das Skript aus. Rechtssicherheit schaffen die “Allgemeinen Hinweise” nicht. Aber sie können sensibilisieren und Anlass zur Überprüfung des eigenen Internetauftritts geben.
In Erinnerung an das Debakel um die Muster der BGB-InfoV läßt sich das BMJ ein erstaunliches Geständnis entlocken:
Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt zu werden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. [Quelle: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet, S. 2]
Der Bürger kann offenbar nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich wirklich klar darüber ist, was er zu Papier bringt.
Schlichtungsstelle statt Regress
Die Bundesregierung hat heute ihren Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen “Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft” beschlossen. Sinn und Zweck der Einrichtung soll die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant sein.
Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-rechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken. [Quelle: BMJ]
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Bisher ist noch nicht klar, welche Voraussetzungen genau an die Person des Schlichters gestellt werden, der Beirat, der die Besetzung vornimmt, soll jedenfalls paritätisch unter anderem mit Vertretern aus Verbraucherverbänden und Handwerk besetzt werden. Unklar ist auch, in welchen Fällen eine solche Schlichtungsstelle überhaupt einen Rechtsstreit vermeiden helfen soll. Vielmehr scheint absehbar, dass diejenigen Rechtssuchenden, die einen Rechtsstreit scheuten, nunmehr das Schlichtungsverfahren anstrengen werden. Die Verhandlungsbereitschaft von Anwälten, die im Zweifel einschätzen können, wie erfolgversprechend ein gegen sie angestrengter Haftungsprozess sein wird, wird dagegen eher gering sein.
Klausurenkompaktkurs
“Vier gewinnt” - die Devise vieler angehender Juristen ist in den meisten Fällen darauf zurückzuführen, dass sie einfach nicht wissen, wie sie eine bessere Klausur schreiben können. Unzureichende oder unverständige Korrekturen sorgen dafür, dass schnell Frustration eintritt und die Erwartung besteht, dass im Examen bessere Ergebnisse erzielt werden. Letzteres ist allerdings ein Trugschluss.
Klausurenschreiben kann man lernen. Und nicht erst im kommerziellen Klausurenkurs. Allerdings muss man bereit sein, eigene Unzulänglichkeiten selbstkritisch einzugestehen und vor allem diese Fehler für die Zukunft abzustellen.
Zunächst gilt es, die Rahmenbedingungen festzulegen. Eine perfekte Klausur landet bei 18 Punkten. Eine fehlerfreie Klausur ist nicht zwingend eine perfekte Klausur. Jura ist keine Mathematik. Im Extremfall kann daher eine fehlerfreie Klausur schlechter bewertet werden als eine Klausur mit Fehlern. Bewertungskriterien sind neben Erfüllung der Aufgabenstellung unter anderem guter Stil, eine überzeugende Argumentation, schlüssiger Aufbau, die richtige Schwerpunktsetzung und natürlich die juristisch “richtige”, d.h. vertretbare und umfassende Lösung. Im Studium wird regelmäßig die Begutachtung eines feststehenden Sachverhalts gefordert. In den meisten Fällen gelingt es nur sehr wenigen Bearbeitern, tatsächlich eine umfassende Lösung anzufertigen. Eine Vier-Punkte-Klausur scheitert in der Regel aber an anderen Dingen.
Die äußere Form der Klausur ist die Visitenkarte des Bearbeiters. Eine saubere Handschrift erleichtert die Korrektur (oder ermöglicht sie erst). Eine heruntergeschmierte Bearbeitung signalisiert zudem, dass der Verfasser offenslichtlich für die rechtliche Lösung so lange gebraucht hat, dass die Zeit für die Reinschrift fehlte. Der Korrektor wird die Bearbeitung mit diesem Gedanken im Hinterkopf durcharbeiten und Fehler finden, die er normalerweise vielleicht überlesen hätte.
Zur Form gehört auch die sinnvolle Gliederung der Klausur. Wie in der Hausarbeit verwendet man die alphanummerische Gliederung, wobei die Gliederungstiefe und -dichte einer Hausarbeit in der Klausur natürlich nicht angebracht ist. Hilfreich zur Übersicht und sinnvoll ist eine Gliederung bis auf Ebene der einzelnen Tatbestandsmerkmale.
Eines der zentralen Probleme betrifft den Gutachtenstil. In den ersten Klausuren wird hier ab und an ein Auge zugedrückt (was wenig sinnvoll ist), spätestens ab dem dritten Semester muss der Vierschritt aus Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis fehlerfrei sitzen. Dazu gehört natürlich auch die richtige Wahl des Konjunktivs. Manchmal hilft es, sich einfach zu Beginn der Klausur die vier Schritte aufzuschreiben, um sich wieder daran zu erinnern. Formulierungsbeispiele für den richtigen Gutachtenstil finden sich nicht im Netz und einschlägigen Lehrbüchern. Meine besondere Empfehlung ist dabei “Einführung in das juristische Lernen” von Fritjof Haft.
Auch wenn man zeigen möchte, dass man Jurist ist, sollte man nicht unsägliche Formulierungsbeispielen aus der Praxis folgen, sondern der Maxime “kurz und prägnant” verschreiben. Ein guter Jurist formuliert in kurzen, einfachen Sätze. Unnötige Füllworte wie “auch” oder “insbesondere” etc. haben in einem Gutachten nichts zu suchen. Der Bearbeiter muss stehts im Hinterkopf haben, dass Unklarheiten im Satzbau oder der Sprache immer zu seinen Lasten gehen. Jede Klausur, die der Korrektor doppelt lesen muss, um ihren Sinn zu erschließen, ist eine schlechte Klausur (gleiches gilt übrigens auch für Lehrbücher).
Inhaltlich spiegelt sich die Klarheit der Sprache in einem durchgehenden roten Faden wider, der dem Leser (d.h. dem Korrektor) zeigt, dass jeder Satz, jede einzelne Prüfung einen bestimmten Sinn verfolgt. Der Korrektor muss durch die Klausur geleitet werden.
Dabei sind Probleme kein Ärgernis für den Bearbeiter, sondern eine Chance, hier Gelerntes zu präsentieren. Schwerpunkt ist die Präsentation. Selbst wenn man in der Klausur an einer Stelle lediglich spürt, dass ein Problem versteckt sein muss, ohne dass man den konkreten Streit kennt, ist dies kein grösseres Hindernis. Zumeist finden sich die nötigen Argumente oder Ansichten bereits im Sachverhalt. So oder so sind die Argumente gegeneinander abzuwägen, je nach Fallgestaltung folgt man der einen oder anderen Ansicht, indem man dem jeweils stärksten Argument den Vorzug vor dem der Gegenmeinung gibt. Im weiteren Verlauf der Klausur ist nun wichtig, dieser Linie treu zu bleiben. Eine in sich widersprüchliche Klausur wird bestenfalls im “bestanden”-Bereich landen, zeigt der Bearbeiter doch, dass er nicht in der Lage ist, eine konsequente Lösung zu erarbeiten.
Schließlich darf nicht vergessen werden, Zeitmanagement zu lernen. Während des Studiums nimmt der Umfang der Klausuren stetig zu, im Examen sind reichlich fünf Stunden Zeit. Davon darf man sich nicht täuschen lassen. Das Examen soll unter anderem testen, wie gut der Kandidat mit Zeitdruck umgehen kann. Entsprechend ist der Umfang der Bearbeitung bemessen. Für die Bearbeitung bedeutet dies, dass der Sachverhalt spätestens nach einer halben Stunde erfasst sein muss. D.h., die Probleme sind markiert, der Sachverhalt grob gegliedert, die Beteiligten gesondert notiert und der Inhalt kurz skizziert.
Welche Art der visuellen Bearbeitung man wählt, ist jedem selbst überlassen. Vielfach wird geraten, verschiedene Farben für verschiedene Beteiligte zu wählen - mir wird das alles zu bunt und unübersichtlich, bei komplexen Sachverhalten erkennt man zum Ende hin kaum mehr den Text. Im zweiten Staatsexamen ist zudem der Vorteil dieser Technik mE fast dahin, da sich der Sachverhalt - also der Aktenauszug - über fünfzehn Seiten zieht. Fast ebenso schnell und deutlich übersichtlicher ist es, wenn man eine kleine Tabelle anfertigt und die wichtigen Punkte dem jeweiligen Beteiligten zuordnet. Im Referendariat kann man diese Technik ohne große Umstellung zur Relationstechnik ausbauen. Wichtig ist, dass in jedem Fall die erste Bearbeitung des Sachverhalts mit größter Sorgfalt erfolgt. Fehler beim ersten Lesen setzen sich ansonsten in der Hektik fest und führen zu Fehlern in der Bearbeitung.
Bei zivilrechtlichen Klausuren bietet es sich an, zur Erfassung des Sachverhalts eine Skizze anzufertigen, aus der die Beziehungen der Personen untereinander deutlich werden. Diese Skizze ist zugleich Grundlage der Lösungsskizze.
Die rechtliche Lösung skizziert man auf einem gesonderten Blatt. Diese Skizze soll die Rohfassung der Reinschrift sein, sie ist entsprechend aufgebaut und untergliedert. Nach etwa eineinhalb Stunden - insgesamt also zwei Stunden - sollte diese Skizze zur Zufriedenheit des Bearbeiters zu Papier gebracht sein.
Beim Anfertigen der Reinschrift streicht man zur Sicherheit jeden Punkt von der Lösungsskizze, der bearbeitet wurde. So vergißt man keinen Prüfungspunkt. Vor oder während des Schreibens sollte man die Lösungsskizze darauf überprüfen, ob sie vollständig ist, d.h. jeder angeprüfte Tatbestand vollständig (oder bis zu seiner Ablehnung) geprüft wird. Wenn möglich, kann sparsam mit Feststellungen oder im Urteilsstil gearbeitet werden, wenn es sich anbietet. Etwa dann, wenn in der strafrechtlichen Klausur die Vollendung eines Delikts offensichtlich nicht vorliegt, der Versuch aber geprüft werden soll. Dann reicht die Feststellung, dass das vollendete Delikt nicht vorliegt.
Juristisches Handwerkszeug ist aber nur ein Teil der erfolgreichen Klausurbearbeitung. Gepaart mit einem gesunden Fachwissen steht einer soliden Klausurleistung nichts im Wege.
Sollte dennoch unter der Klausur eine unerfreuliche oder unerwartete Benotung stehen, sollte man denjenigen, der die Bewertung vorgenommen hat, fragen, was für seine Beurteilung ausschlaggebend war. Je früher man seine Fehler erkennt und beseitigt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, an diesen Fehlern nicht im Examen zu scheitern.
EU-Regulierungsbehörde vor dem Aus
Die im “Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation” von Viviane Reding ersehnte Regulierungsbehörde auf EU-Ebene wird wohl am morgigen Tag endgültig zu Grabe getragen. Nicht nur die Bundesregierung lehnt die Abgabe von Kompetenzen nach Brüssel ab. Im Rahmen des morgen in erster Lesung vor dem EU-Parlament zu beratenden Gesetzespakets “Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste” wird aus der geplanten Behörde ein Koordinationsgremium. Die Kompetenzen bleiben damit auf nationaler Ebene, eine “europäische Regulierungsschablone” wird es nicht geben. Offenbar konnten sich die Telekommunikationsunternehmen mit ihrer Forderung durchsetzen, die Besonderheiten und Unterschiede nationaler Märkte zu beachten. Auch die Bundesregierung hatte sich in ihrer Stellungnahme BT-Drs. 16/10146, “Tätigkeitsberichte 2006/2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 121 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 47 Abs. 1 des Postgesetzes und Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 121 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und gemäß § 44 Abs. 1 des Postgesetzes i. V. m. § 81 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes a. F. – Drucksache 16/7700 – Stellungnahme der Bundesregierung” unter den Gesichtspunkten des Bürokratieabbaus und des Grundsatzes der Subsidiarität gegen eine supernationale Regulierungsbehörde gestellt.
Das Scheitern der Behörde ist zugleich auch Scheitern der zuständigen Kommissarin Reding. Konnte sie sich im Rahmen des Verbraucherschutzes mit günstigen Mobilgesprächen im Ausland noch entsprechenden Rückhalts in den Mitgliedsstaaten sicher sein, stand das Projekt der EU-Regulierungsbehörde von Anfang an unter schlechten Vorzeichen. Künftig ist also weiterhin mit Konflikten zwichen Nationalstaaten und Kommission im Rahmen der TK-Regulierung zu rechnen.
Kostenrisiko bei Verpflichtungsklagen
Die Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht ist immer dann einschlägig, wenn der Mandant den Erlass eines Verwaltungsaktes oder - unter Aufhebung eines bereits ergangenen, ungünstigeren - den Erlass eines neuen, günstigeren Verwaltungsaktes begehrt.
Hat sich die zuständige Behörde bisher schlicht geweigert, den gewünschten Verwaltungsakt zu erlassen, ist das Angriffsmittel klar - einzig mit der Verpflichtungsklage kann der Mandant zum Ziel kommen.
Ist zuvor ein Verwaltungsakt ergangen, kann bereits die Anfechtung eines Teils möglicherweise den gewünschten Erfolg bringen, etwa wenn eine echte Nebenbestimmung angegriffen werden kann. In den meisten Fällen wird ein solcher Angriff aber nicht erfolgreich sein. Unproblematischer ist es, unter Aufhebung des bereits ergangenen Verwaltungsaktes die zuständige Behörde zur Neubescheidung zu zwingen.
Bei der Antragstellung ist dabei zur Vermeidung eines Kostenrisikos ausnahmsweise zwingend auf eine sorgfältige Antragstellung zu achten. Die Tenorierungsvorschrift des § 113 Abs. 5 VwGO differenziert nämlich danach, ob das Gericht selbst die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des konkreten Verwaltungsaktes aussprechen kann (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), oder ob es nur die Behörde dazu verpflichten kann, den Kläger unter Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ist die Sache nach Satz 1 nicht spruchreif, hat der Kläger aber einen echten Verpflichtungsantrag gestellt, wird er teilweise unterliegen, wenn das Gericht nur ein Bescheidungsurteil nach Satz 2 erlässt. Dieses unnötige Unterliegen verbunden mit der Kostenfolge muss unbedingt vermieden werden. Daher ist bei der Antragstellung sorgsam darauf zu achten, ob die Sache wirklich spruchreif ist.
Sollte Unsicherheit bestehen - etwa, wenn nach eigener Ansicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, dies aber von der Ausgangsbehörde bestritten wird und das Risiko besteht, dass das Gericht dieser Ansicht folgt - sollte zur Sicherheit hilfsweise neben dem Verpflichtungs- auch ein Bescheidungsantrag gestellt werden.
Ein Beispiel für eine solche Fallkonstellation findet sich im TKG. Hat die Beschlusskammer der BNetzA einen Antrag auf Genehmigung von Vorleistungsentgelten nach § 31 TKG durch Beschluss nach § 35 TKG teilweise zurückgewiesen, stellt sich für den Antragsteller die Frage, ob bei der Hauptsacheklage - flankierend zum einstweiligen Rechtsschutz aus § 35 Abs. 5 TKG nach § 123 VwGO - nun der Bescheidungs- oder Verpflichtungsantrag gestellt wird. Denn ob die Kosten der effizienten Leistungserbringung (KeL) das Ermessen der BNetzA auf Null reduziert haben oder nicht, wird vermutlich der entscheidende Streitpunkt sein.
Liegt dagegen erkennbar eine sonstige Ermessensentscheidung vor, d.h. keine Spruchreife, darf kein Verpflichtungsantrag sondern lediglich der Bescheidungsantrag gestellt werden.
Alt und neu
Unter der alten Adresse werden künftig neue Inhalte mit einer stärkeren inhaltlichen Gewichtung erscheinen. Weniger boulevardesk soll es werden.
Vier Kategorien sind es geworden. “Allgemein” ist dabei Sammelbecken aller Inhalte, die sonst keinen Platz gefunden haben. In “Forschung und Lehre” finden sich Inhalte mit Bezug zur Universität, d.h. sowohl zum grundständigen Studium als auch zu den Bereichen, die mir am Herzen liegen - IT und Kartellrecht. Der Arbeitsalltag wird unter “Kanzlei” erscheinen, während in “Recht alltäglich” Rechtsfragen allgemeiner Natur besprochen werden.
Die alten Einträge sind über den Link unter “Klein & Co.” zu erreichen.