Ich bin über diesen Beitrag bei der Shoppingseite mydealz gestolpert und wollte die Gelegenheit nutzen, auf den ein oder anderen Irrtum hinzuweisen, der offenbar nach wie vor in Bezug auf den Kauf und Verkauf bei eBay besteht. Sollte ich etwas vergessen – Ergänzungen sind gerne gesehen.
Gewährleistungsausschluss von sogenannten Privatverkäufern
Gerne wird bei Privatverkäufen auf eine der vielfach auf eBay zu findenden Floskeln zurückgegriffen, nach denen – mehr oder weniger elegant – Gewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen werden. Jedoch enthält die Beschreibung des Kaufgegenstands zumeist weitere Informationen, die dem Haftungsausschluss unter Umständen nicht gerade dienlich sind. Werden in der Beschreibung nämlich Angaben gemacht, die als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB verstanden werden können (z.B. “1 Jahr alt”, “neu”, “Laufleistung 30.000 km”), dann fallen diese Eigenschaften aus dem Haftungsausschluss heraus.
Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll [...]. Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). [BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 Rz. 31]
Ist die Kaufsache also z.B. entgegen der Beschreibung nicht ein Jahr alt, sondern fünf, liegt ein Sachmangel vor, der nicht vom Haftungsausschluss gedeckt ist. Gegen den Rat, dass man den Zustand einer Sache immer genau beschreiben muss, kann man sich auch auf die gewöhnliche Beschaffenheit der Sache zurückziehen. Wer ein gelesenes Buch kauft, wird sich über entsprechende Gebrauchsspuren nicht aufregen können, selbst wenn diese nicht in der Artikelbeschreibung auftauchten.
Bislang ist zudem erstaunlicherweise nicht abschließend geklärt, ob der AGB-mäßige Ausschluss jeglicher Gewährleistung (wie er immer wieder von “Rechtskundigen” in Internetforen und gar von der Verbraucherzentrale NRW empfohlen wird) überhaupt wirksam ist. Die Gerichte haben nach meinem Wissen bisher sorgsam einen Bogen um diese Frage geschlagen. Der Palandt (68. A, § 309 Rn. 40) stützt allerdings meine Rechtsansicht, dass ein vollumfänglicher Gewährleistungsausschluss (und als solchen legen die Gerichte die bei eBay üblichen und zigtausendfach kopierten Formulierungen gerne aus) sich an der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB messen lassen muss – auch bei Privatverkäufern und auch bei gebrauchten Sachen. § 309 Nr. 7 BGB und § 309 Nr. 8 BGB (bei Neuwaren) sind dann zu beachten. Beim Verkauf sowohl des neuen Kaffeeservice, das bei der Hochzeit doppelt geschenkt wurde und nun die Flitterwochenkasse durch die Veräußerung bei eBay aufbessern soll wie auch bei Omas gebrauchtem Kaffeeservice aus Meißen sollte man den Haftungsausschluss daher sehr sorgfältig formulieren.
Versandrisiko
Bei einem Kauf über eBay handelt es sich in der Regel um einen Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB (anders: LG Essen, Urteil vom 16.12.2004 – 10 S 354/04, das eine ausdrückliche Vereinbarung verlangt). Damit trägt das Risiko ab Übergabe des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer an den Transporteur (in der Regel ein Paketlieferdienst) der Käufer. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, dann haftet der Verkäufer bis zur Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer, § 474 Abs. 2 BGB. Ein Haftungsausschluss für den Versand ist für private Verkäufer unter diesen Umständen fatal (typisch falsche Formulierung: “Ich übernehme keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung unversicherter Sendungen”). Denn aus dem Umkehrschluss folgt, dass der Verkäufer für den Verlust oder die Beschädigung versicherter Sendungen haften möchte – was wohl kaum im Interesse des Verkäufers sein kann. Daher sollte man sich jeder Äußerung über das Versandrisiko als privater Verkäufer enthalten. Vorsicht ist geboten, wenn man den versicherten Versand zwar vom Käufer bezahlt bekommt, dann aber eine unversicherte Versandart wählt (z.B. Päckchen statt Paket bei DHL). Geht jetzt etwas schief, gilt § 447 Abs. 2 BGB.
Dieser Schadenersatzanspruch [gemeint ist § 447 Abs. 2 BGB] ist, wie bereits ausgeführt, gegeben, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob das Paket mit dem Goldbarren an die Post übergeben wurde oder nicht. Aufgrund des vereinbarten versicherten Versands ist der Beklagte dem Kläger zum Ersatz des bereits bezahlen Kaufpreises verpflichtet. Bei wirksamen Abschluss einer Transportversicherung und einer Übergabe der verkauften Sache an das Transportunternehmen hätte der Kläger einen Anspruch aus der Versicherung zumindest in Höhe des gezahlten Kaufpreises erlangt. Daher hat das Erstgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei zur Zahlung von 3.850,– EUR nebst Zinsen verurteilt. [LG Coburg, Urteil vom 12.12.2008 - 32 S 69/08 Rz. 28]
Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein Haftungsausschluss nicht wirksam vereinbar, geht Omas Porzellan verloren, haftet der Versender. Fast schon unnötig ist der Hinweis, dass natürlich auch unwirksam wäre, dem Käufer in diesem Fall die Rügepflichten aus dem HGB aufzuerlegen (was lediglich zu einer Obliegenheit des Käufers werden kann, da er bei verspäteter Rüge unter Umständen die Beweislast dafür zu tragen hat, dass die Sache beim Versand beschädigt wurde – nötig hierfür ist der Gefahrenübergang nach § 446 BGB).
Ist die Verpackung mangelhaft, so haftet der Versender für eintretende Beschädigungen und Verluste aber auch dann, wenn er das Versandrisiko eigentlich gemäß § 447 BGB nicht trägt. Im Übrigen verliert er auch seine Ansprüche gegen den Transportunternehmer.
Behauptet der Empfänger, er habe das Paket zwar bekommen, es sei aber leer gewesen, so muss der Absender nachweisen, dass er tatsächlich etwas zur Post gebracht hat. Der Einlieferungsbeleg reicht dafür nicht aus, hilft aber: ist z.B. dort eine Gewichtsangabe von 5 KG vermerkt, dürfte die Einlassung des Empfängers, ein bis auf Raumluft leeres Pakt erhalten zu haben, zumindest den privaten Verkäufer entlasten. Denn die Übergabe der Kaufsache an den Transporteuer hat wohl stattgefunden – der Rest, etwa ein krimineller Postbote, ist dann das Problem des Empfängers.
Sonstige Risiken
Private Verkäufer denken bei Markenrecht in der Regel nur bis zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und winken ab – sie seien ja keine Unternehmer und damit ungefährdet. Die Risiken liegen hier aber an anderer Stelle. Denn das Markenrecht spricht nur von “geschäftlichem Verkehr”. Und damit kann der Verkauf der kleinen Sammlung günstiger T-Shirts mit einer springenden Raubkatze auf der Front aus dem letzten Türkeiurlaub schnell teuer werden.
Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn seine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind an dieses Merkmal im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 – Internet-Versteigerung I). Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (BGHZ 172, 119 Tz. 23 – Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702 Tz. 43 – Internet-Versteigerung III). [BGH Urteil vom 4.12.2008 - I ZR 3/06 "Ohrclips" Rz. 23]
Das Urheberrecht verlangt in § 97 UrhG nicht einmal ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Nutzt man also z.B. fremde Fotos zur Aufbesserung seines Angebots, macht man sich bei einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig.
Darüber hinaus stellt eine Markenfälschung auch einen Mangel dar. Der Verkäufer eines vermeintlich echten Ralph Lauren-Polos (für die werte Leserschaft), der in seiner Artikelbeschreibung das Kleidungsstück als “Polohemd von Ralph Lauren” beschreibt, muss hinnehmen, dass der rechtskundige Käufer beim Empfang des billigen Plagiats vom Kaufvertrag zurücktritt und den bezahlten Kaufpreis nebst Schadensersatz fordert (vgl. zum vorgenannten die Entscheidung des AG Neu-Ulm, Urteil vom 17.3.2004 – 1 C 943/03).
Nach der Auktion
Unzufriedene Käufer neigen zu heftigen Reaktionen. Eine wüste Beschimpfung in EMails und/oder Bewertungskommentaren ist nicht nur strafrechtlich riskant, sondern auch zivilrechtlich ein Kostenrisiko. Weigert sich der Verkäufer z.B., den Kaufpreis zu erstatten, weil der Käufer die Kaufsache zur Sicherheit einbehalten möchte, kann ein Kommentar, in dem der Käufer die Kreditwürdigkeit des Verkäufers anzweifelt (“professioneller Betrüger ohne EIgenkapital”), Schadensersatzansprüche des Verkäufers auslösen.
Ebenso wenig sollte der vermeintlich geprellte Verkäufer damit drohen, das Geschäftsgebahren des Verkäufers dem Finanzamt zu melden.
In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß die Drohung mit einer Strafanzeige nicht mehr als zulässiges Mittel einer Willensbeeinflussung anzusehen ist, wenn sich ergibt, daß der Drohende das Strafverfahren nicht nur nutzen will, um die Erfüllung seiner berechtigten Ansprüche herbeizuführen, sondern darüber hinaus eine-vermeidbare-Schädigung oder Vernichtung des Beschuldigten erreichen will. Ebenso ergibt die nach § 240 Abs. 2 StGB erforderliche Wertung von Mittel und Zweck, daß es als rechtswidrig anzusehen ist, wenn der Geschädigte zur Verfolgung seiner Ansprüche statt der Drohung mit einer Strafanzeige die Ankündigung eines Übels wählt, dem der Bedrohte zunächst ausgesetzt ist, ohne durch gesetzliche Verfahrensvorschriften, die den Vollzug der angedrohten Maßnahme in rechtsstaatlicher Weise regeln, geschützt zu sein. Dies gilt z.B. für Drohungen, durch die jemand ankündigt, das strafbare Verhalten durch öffentliche Mitteilungen bloßzustellen. [BGH, Urteil vom 19.11.1953 - 3 StR 17/53, NJW 1954, 565, 567]
Rechtmäßig dagegen ist natürlich, einem Betrüger mit der Strafanzeige zu drohen, um etwa zu erreichen, dass er das einbehaltene Geld im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens zurückzahlt.
Ist man auf einen Verkäufer hereingefallen, der die Ware, die er verkauft, nicht liefern kann und möchte man sein Geld zurückbekommen, so ist man übrigens nicht auch noch darauf angewiesen, vertrauensunwürdigen Geschäftspartnern eine Kontoverbindung mitzuteilen. Denn “nur Bares ist wahres” gilt tatsächlich: ich kann als Gläubiger in diesem Fall darauf bestehen, dass der Verkäufer mir den Kaufpreis in bar erstattet.