Räumungsklage gegen den Ehepartner

Die Beklagten, ein Ehepaar, haben gemeinsam eine Wohnung angemietet. Im Laufe der Zeit lebt man sich auseinander, die Beklagten zeigen gegenüber den Vermietern den Auszug der Frau an und bitten insoweit darum, sie aus dem Mietvertrag zu entlassen. Es kommt, wie es kommen muss: die Vermieter melden sich nicht auf die Bitte der Ehefrau (vgl. dazu auch BGH VIII ZR 14/04), der in der Wohnung verbliebene Ehemann kann die Miete nicht mehr regelmäßig zahlen, die beiden kassieren die fristlose Kündigung. Die Vermieter ziehen nun vor Gericht. Sie wollen nicht nur die ausstehende Miete nebst Zinsen, sondern auch die Räumung der Wohnung erreichen. Dabei ist unstreitig, dass die Frau seinerzeit tatsächlich ausgezogen ist. Warum also sollte man die Räumungsklage auch auf die Ehefrau ausdehnen?

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der klagende Vermieter einen Räumungstitel gegen eine Mieterin erwirkte, der nun aber mit ihrem Ehemann (und der gemeinsamen Tochter) in der Wohnung lebte. Pech: der Versuch, zwei Fliegen (=Mieter) mit einer Klappe (=dem erwirkten Räumungstitel) zu erledigen, schoben die Richter in Karlsruhe einen Riegel vor. Der Räumungstitel reicht nicht aus, um auch gegen andere Mitbesitzer an der Wohnung zu vollstrecken, die nicht im Titel aufgeführt sind. Seine Grenze findet diese Rechtssprechung nur dann, wenn das Verhalten des Mieters rechtsmissbräuchlich ist. Das OLG Hamburg etwa versagt eine solche besitzrechtliche Position demjenigen, der

[...] ohne oder gegen Wissen und Willen des Vermieters Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht. [Quelle: OLG Hamburg, Beschluß vom 19-08-1992 - 6 W 49/92]

Wenn man mit Gerichtsvollzieher und Spedition vor der Türe steht und plötzlich die angeblich ausgezogene Ehefrau (angezogen) auf dem Sofa lümmelt, hat man ein Problem. Da hilft dann nur der Titel auch gegen sie. Wenn das Gericht kein Rechtschutzbedürfnis in dem Räumungsantrag gegen den bereits ausgezogenen Ehepartner erkennen kann und die Klage insoweit abweist, ist man erstmal aufgeschmissen. Zumindest kann das dazu führen, daß die Räumung sich weiter hinzieht.

Und wen es interessiert: so ergeht es den tierischen Mitbewohnern.

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