BGH: § 32 ZPO extensiv

Bereits 2002 hatte sich der BGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein nach § 32 ZPO örtlich zuständiges Gericht auch sachverwandte Ansprüche zu prüfen hat oder nur über den Anspruch aus der unerlaubten Handlung entscheiden kann. In unendlicher Weisheit schaute der BGH über den (ZPO-)Tellerrand und bastelte mit Hilfe des Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG und einer merkwürdigen Auslegung einen unproblematisch zulässigen Gerichtsstand nach § 32 ZPO für alle im Sachzusammenhang stehenden Ansprüche:

Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kl. sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, das heißt dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Senat, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die „Klage“. Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche Kategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Streitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. [Quelle: BGH, Beschluß vom 10. 12. 2002 - X ARZ 208/02]

Dass die Ansicht des BGH problematisch ist, ist angesichts der zu Felde geführten (prominenten) Literatur offensichtlich:

Allerdings haben sich auch nach In-Kraft-Treten von § 17 II GVG n.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte; ferner OLG Hamburg, OLG-Report 1996, 347 [348], sowie aus der Literatur Patzina, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 32 Rdnr. 19; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 12 Rdnrn. 8ff. u. § 32 Rdnr. 10; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdnr. 17; Jauernig, ZivilprozessR, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP 106 [1993], 51 [75f.]; Hager, in: Festschr.f. Kissel, 1994, S. 327, 340 m. Fußn. 51; Banniza v. Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EUGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152ff. [mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern]; Spickhoff, ZZP 109 [1996], 493 [495ff.]; Mankowski, IPRax 1997, 173 [178]; Peglau, MDR 2000, 723). Die hierfür angeführten Gründe stehen einer Auslegung des § 32 ZPO nach Maßgabe des § 17 II GVG in der seit dem 1. 1. 1991 geltenden Fassung jedoch nicht entgegen (im Ergebnis ebenso: BayObLG, NJW-RR 1996, 509; OLG Koblenz, ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg, MDR 1997, 884; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1081 [1082]; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 727; KG, NJW-RR 2001, 62 = MDR 2000, 413; Lüke, in: MünchKomm-ZPO, Vorb. § 253 Rdnr. 39 u. § 261 Rdnr. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdnr. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 12 Rdnr. 21 u. § 32 Rdnr. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivilprozessR, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, in: Festschr. f. Zeuner, 1994, S. 499, 505ff.; Hoffmann, ZZP 107 [1994], 3 [11ff.]; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92 [93]; U. Wolf, ZZP Int. 2 [1997], 125 [134f.]; Windel, ZZP 111 [1998], 3 [13f.]; Vollkommer, in: Festschr. f. Deutsch, 1999, S. 385, 395f
[Quelle: BGH, Beschluß vom 10. 12. 2002 - X ARZ 208/02]

Eine Auslegung, wie sie der BGH vornimmt, ist schon stark an der Grenze zur Analogie. Es fehlt nur schlicht an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Kläger kann ja am allgmeinen Gerichtsstand klagen, wenn er alle Ansprüche geklärt haben will. § 32 ZPO ist keine ausschließliche Regelung, die dem Kläger keine andere Wahl lässt. Und der Schutz des Beklagten, nicht ständig mit der immer gleichen Geschichte belästigt zu werden, überzeugt auch nicht so wirklich. Gewonnen hat trotzdem das goldene Kalb der Prozessökonomie. Ach ja, das Urteil findet man in der NJW 2003, 828.

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One Response to BGH: § 32 ZPO extensiv

  1. magister iuris says:

    Da jeder Beklagte einen allgemeinen Gerichtsstand hat, würde Ihre Auffassung darauf hinauslaufen, alle Vorschriften über besondere Gerichtsstände für analogieunfähig zu erklären. Das hätte dann aber mit teleologischer Gesetzesinterpretation nichts mehr zu tun, und deshalb vertritt das in dieser Form auch niemand (außer Ihnen). Abgesehen hat es doch wirklich ein hohes Maß an Plausibilität für sich, dass man einen einheitlichen Streitgegenstand nicht ohne zwingenden Grund in mehrere Häppchen zerteilen sollte.

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