Access-Provider und strafrechtliche Haftung

Wann haftet ein Access-Provider für die angebotenen Inhalte? Dem Landgericht Frankfurt war die Entscheidung in der Sache zu heikel. Also stellte sie das Verfahren gegen Auflage (Geldbuße in Höhe von 10.000,00 EUR) ein.

Zum Hintergrund: bei dem Provider handelt es sich wohl um einen Dienstanbieter für Newsgroups, eine archaisch anmutende Form des Austausches von Nutzern untereinander, die seit Jahren existiert. Das besondere an diesem kommerziellen Service war, dass sämtliche alt.bin-Hirachien unzensiert angeboten wurden. Die dort enthaltenenen Gruppen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, daß – neben unbedenklichen Textnachrichten – auch Dateien angeboten werden. Das reicht von harmlosen selbstprogrammierten Spielen bis zu urheberrechtlich geschütztem Material (Programme und Multimediaformate) und volkstümlich “Pornos” genannten Filmen und Bildern. Das missfiel der Justiz 1998 (!) und führte zu den nun verhandelten Vorwürfen.

Tatsächlich ist die Sache ein wenig verzwickt, insbesondere auf Grund des nun schon fast zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalts. Ungeachtet dessen kann das “Nichtwissen”, mit dem der Angeklagte vor Gericht die Vorwürfe bestritt, nicht wirklich ernstgenommen werden. Man braucht es auch gar nicht. Denn wenn – wie hier behauptet – der Anbieter wirklich nur ein sogenannter Access-Provider war, schützt ihn das Gesetz mit der Privilegierung aus § 5 Abs. 3 TDG a.F. (inhaltsgleich nach dem TMG). Demnach haftet er nicht für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang anbietet – unabhängig von seinem Wissensstand über die angebotenen Inhalte.

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3 Responses to Access-Provider und strafrechtliche Haftung

  1. SK says:

    Die Situation ist in der Tat verzwickter, da der Usenet-Provider eben nicht nur Access-Provider ist, sondern häufig auch die Server bereitstellt, auf denen der Content (im Usenet “Binaries” genannt) von den Usenet-Nutzern gespeichert wird (wobei es im konkreten Fall ein Reseller gewesen ist, der also selbst tatsächlich “nur” über einen Dritten die Zugänge vermittelt hat). Er ist dann Host- und Acess-Provider.

    Eine Vielzahl von Newsgroups lässt den Gegenstand der Binaries ohne weiteres erkennen – problematisch ist darüber hinaus aber auch, dass die Usenet-Provider teilweise einige Suchmaschinen auswerten, über die der (rechtswidrige) Content gezielt gesucht werden kann. Auch die heute von einzelnen Providern betriebene Werbung (“das Usenet: größte Tauschbörse der Welt”) dürfte im Hinblick auf Haftungsprivilegierungen nicht hilfreich sein.

  2. David says:

    Das ist die Krux mit der dpa-PM: sie gibt nicht wirklich etwas her… hast Du eine andere Quelle? Stutzig macht mich, daß normalerweise der NG-Anbieter diese Angebote auf eigene Server spiegelt (bzw. die NGs spiegelt, die er anbieten will). Ob dann noch § 5 Abs. 3 TDG aF paßt – man kann seine Zweifel haben. Aber angeblich war das ja hier nicht der Fall.

  3. Pingback: Kleinblog | David Klein » Schlag gegen UseNeXT

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