Die Neuregelung des § 125a Abs. 1 Satz 1 HGB sorgte in der jüngsten Vergangenheit für Diskussionsstoff: müssen Emails die gleichen Pflichtangaben im Geschäftsverkehr enthalten, wie das bisher schon in Geschäftsbriefen der Fall war? Mit dieser Frage setzen sich Esther Pfaff (zusammen mit Prof. Hoeren) vom Münsteraner ITM unter dem Titel “Pflichtangaben im elektronischen Geschäftsverkehr aus juristischer und technischer Sicht” ausführlich auseinander. Den lesenswerten Artikel findet man in der aktuellen MMR ab Seite 207.
Die wohl schönste Umschreibung für Bachelorjuristen hat der Bonner Professor Zaczyk in einem Leserbrief an die FAZ gefunden:
Die Bachelors des Rechts, mikrowellenartig erhitzte Vierteljuristen, die man nach sechs Semestern aus der Universität jagt, werden ein pseudo-akademisches Proletariat darstellen, das, mangels jeglicher fundierter Ausbildung, niemand brauchen kann: ihm steht, wenn es mit dem Job in der Gerichtskantine nichts wird, nur noch eine Karriere in einer der politischen Parteien offen. [Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.04.2007, S. 8]
Auch der Hinweis darauf, dass die Juristenausbildung keine reine Berufs-, sondern primär eine wissenschaftliche Ausbildung ist, geht ansonsten eher unter.
Vielleicht wird es in Zukunft wirklich eine mehrgleisige Juristenausbildung geben, an deren Ende das jeweils gewünschte Produkt steht: der Richter oder Hochschullehrer, der Anwalt, Verwaltungsbeamte oder Berater. Eine rosige Zukunft ist es sicher nicht. Der Humboldtsche Gedanke verliert in unserer Gesellschaft immer mehr an Rückhalt. Irgendwann steht man nur vor dem Problem, dass niemand mehr die nötige Kompetenz besitzt, selbst die Schmalspurakademiker auszubilden.
Unternehmenszusammenschlüsse können in bestimmten Fällen durch das Bundeskartellamt untersagt werden. Erhebliche Bedeutung kommt hierbei der Marktabgrenzung zu. Die Bestimmung des relevanten Marktes ist ein wenig Jura und viel Wirtschaft – manchmal kommt noch eine ganze Kelle Politik dazu. Wie im Fall der Fusionskontrolle bei Kliniken. Soll eine Klinik privatisiert werden und von einem der großen deutschen privaten Klinikbetreiber geschluckt werden, kann es passieren, dass dieser Zusammenschluss nicht genehmigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch den Zusammenschluss der Wettbewerb behindert werden würde.
Soviel zur Theorie. Da die Wettbewerbshüter aber auch mal unbequem werden können, möchte die Politik dieses Privatisierungshindernis gerne beseitigen.
Gesundheitsstaatssekretär Theo Schröder und der größte deutsche Krankenhauskonzern Rhön Klinikum AG werfen dem Kartellamt vor, die Privatisierung öffentlicher Krankenhäuser unnötig zu erschweren. Schröder befürchtet, dass eine zu enge Betrachtung des Krankenhausmarktes durch die Kartellbeamten dazu führe, dass vor allem auf dem Land viele Kliniken als Monopolist eingestuft werden müssten und de facto nicht mehr verkäuflich wären. Letztlich könne dies sogar dazu führen, dass wirtschaftlich Not leidende öffentliche Krankenhäuser geschlossen werden müssten und die Notfallversorgung nicht mehr gewährleistet sei. [Quelle: FAZ]
Gegen die Befürchtungen spricht nicht schon die Realität (nur drei von siebzig Zusammenschlüssen wurden nicht genehmigt). Unterirdisch ist aber der Versuch, die Verantwortung für die ungenügende öffentlich-rechtliche Klinikverwaltung dem BKartA zuzuschanzen.
Die Bundesnetzagentur hat ihren Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse für den Bereich des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL), dem Markt Nr. 11 der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission, veröffentlicht. Interessant ist der Bericht unter anderem, weil er erste Signale für eine Regulierung im Bereich VDSL enthält.
Diese neue Verpflichtung soll auch Wettbewerbern die Anbindung der TAL an eigene glasfaserbasierte Infrastrukturen für besonders breitbandige Nutzungen der TAL ermöglichen, wie sie auch die DT AG im Rahmen ihres VDSL-Ausbaus im größeren Umfang aufgebaut hat bzw. plant. [Quelle: BNetzA]
Damit zeigt sich, dass die BNetzA sehr wohl – trotz des § 9a TKG – in der Lage ist, auch im Bereich VDSL regulierend einzugreifen (und zwar ex ante). Der Kommission wird das allerdings herzlich egal sein.