Politische Marktabgrenzung

Unternehmenszusammenschlüsse können in bestimmten Fällen durch das Bundeskartellamt untersagt werden. Erhebliche Bedeutung kommt hierbei der Marktabgrenzung zu. Die Bestimmung des relevanten Marktes ist ein wenig Jura und viel Wirtschaft – manchmal kommt noch eine ganze Kelle Politik dazu. Wie im Fall der Fusionskontrolle bei Kliniken. Soll eine Klinik privatisiert werden und von einem der großen deutschen privaten Klinikbetreiber geschluckt werden, kann es passieren, dass dieser Zusammenschluss nicht genehmigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch den Zusammenschluss der Wettbewerb behindert werden würde.

Soviel zur Theorie. Da die Wettbewerbshüter aber auch mal unbequem werden können, möchte die Politik dieses Privatisierungshindernis gerne beseitigen.

Gesundheitsstaatssekretär Theo Schröder und der größte deutsche Krankenhauskonzern Rhön Klinikum AG werfen dem Kartellamt vor, die Privatisierung öffentlicher Krankenhäuser unnötig zu erschweren. Schröder befürchtet, dass eine zu enge Betrachtung des Krankenhausmarktes durch die Kartellbeamten dazu führe, dass vor allem auf dem Land viele Kliniken als Monopolist eingestuft werden müssten und de facto nicht mehr verkäuflich wären. Letztlich könne dies sogar dazu führen, dass wirtschaftlich Not leidende öffentliche Krankenhäuser geschlossen werden müssten und die Notfallversorgung nicht mehr gewährleistet sei. [Quelle: FAZ]

Gegen die Befürchtungen spricht nicht schon die Realität (nur drei von siebzig Zusammenschlüssen wurden nicht genehmigt). Unterirdisch ist aber der Versuch, die Verantwortung für die ungenügende öffentlich-rechtliche Klinikverwaltung dem BKartA zuzuschanzen.

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