§ 252 StGB auch per Zufall?

Stößt der Ladendieb beim Hinausrennen aus dem gerade bestohlenen Geschäft Oma Erna beiseite, die im Begriff ist, nämliches Geschäft zu betreten, stellt sich die Frage, ob – trotz fehlender Körperverletzung, Oma Erna ist rüstig – das Anrempeln nicht vielleicht doch strafrechtlich geahndet werden kann. Norm der Wahl ist § 252 StGB, der räuberische Diebstahl:

Wer [...] auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt [...] um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten [...]

Die Formulierung lässt eine Frage offen. Welcher Maßstab ist an die Qualität der Person zu stellen, gegen die sich die Gewalt richtet?

  • Die “Person” muss den Täter auf frischer Tat betreffen.

“Auf frischer Tat betroffen” ist der Dieb nur am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe alsbald nach der Tatausführung. [Quelle: LG Köln MDR 1986, 340 (340)]

  • Die Person kann nach h.M. auch als Ahnungsloser den Täter betreffen, es reicht, wenn der Täter davon ausgeht, er sei entdeckt bzw. man werde unmittelbar gegen ihn einschreiten (vgl. Schönke/Schröder-Eser, 27. Aufl. 2006, § 252 Rn. 4).
  • Regelmäßig muss man allerdings in dubio davon ausgehen, dass der Täter nicht die Beute sichern will, sondern lediglich seine Identifizierung zu verhindern sucht (vgl. statt vieler nur OLG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2006, 1 Ss 151/06). Will er dabei gleichzeitig sein Diebesgut verteidigen, handelt der Täter allerdings tatbestandsmäßig (BGH NStZ-RR 2005, 340 (341)).

Für den vorliegenden Fall muss man also die Strafbarkeit des Ladendiebs nach § 252 StGB nach dem Grundsatz in dubio pro reo ausschließen. Möglicherweise tritt dann aber § 240 StGB neben § 242 StGB, wobei das hier wohl auch eher verneint werden müsste.

Lesenswert ist die Entscheidung des LG Freiburg/Breisgau vom 29.06.2005 (7 Ns 330 Js 5488/04 – AK 52/05, 7 Ns 330 Js 5488/04, AK 52/05), bei der ein Ladendieb die gestohlenen Lebensmittel genüsslich verspeiste:

Der vorliegende Fall weist nun die Besonderheit auf, dass der Angeklagte die entwendete Sache nicht nur behalten wollte, sondern sie bereits endgültig behalten hat, indem er sie sich einverleibt hat. Selbst wenn er anschließend überwältigt wird, kann ihm die entwendete Sache nicht mehr ohne weiteres abgenommen werden – zumindest nicht ohne einen medizinischen Eingriff. Damit hat der Angeklagte bereits wie ein Eigentümer über die entwendete Sache verfügt und sie durch den Vorgang des Verzehrens – aus der Sicht des geschädigten Eigentümers – unwiederbringlich zerstört; aus der Sicht des Angeklagten jedoch nutzbringend verwertet, da er ein Hungergefühl gestillt oder zumindest ein Lustbedürfnis befriedigt hat. Im Vergleich zu einem räuberischen Dieb, dem die entwendete Sache alsbald wieder abgenommen und an den Eigentümer zurückgegeben werden kann, hat der Angeklagte deshalb ein “mehr” an strafwürdigem Unrecht verwirklicht, da in seinem Fall die entwendete Sache dem Eigentümer gerade nicht mehr zurückgegeben werden kann.

Dazu sei erwähnt, dass der Ladendieb hier in einer Feinkostabteilung “eingekauft” hat.

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