Am Donnerstag hat der Bundestag den zweiten Korb der Urheberrechtsreform verabschiedet. Passend dazu bin ich über die Dissertation von Hans Peter Wiesemann gestolpert. Ein etwas sperriger Titel – “Die urheberrechtliche Pauschal- und Individualvergütung für Privatkopien im Lichte technischer Schutzmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsgesellschaften” – aber zumindest kann so niemand sagen, er hätte nicht gewußt, was er da gekauft hat…
Ansonsten ein lesenswertes Buch, ideal, um die verregnete Sommerpause zu überbrücken, bevor im September der Bundesrat der Änderung zustimmt.
Wie zu erwarten nimmt der Titel den Inhalt des Buches vorweg. Die verschiedenen Rechtsgebiete werden auf die Änderungen durch die Gesetzesänderungen untersucht, die Probleme dargestellt. Für Praktiker ist das Buch von Bedeutung, weil es einen guten Einblick in die Vergütungssysteme gibt und zeigt, wo neue Fallen lauern und wie man diesen umgehen kann.
Bei Amazon ist der Titel voraussichtlich ab 1. August 2007 erhältlich.
Nach einer Meldung der FAZ hat der amerikanische Oberste Gerichtshof in Washington eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Preisabsprachen in vertikalen Vertriebssystemem sind nicht per se wettbewerbswidrig.
Eine Mehrheit von fünf der insgesamt neun Richter schloss sich der Argumentation an, dass Mindestpreise für Waren unter bestimmten Umständen dem Wettbewerb sogar dienlich sein können. [Quelle: FAZ vom 06.07.2007, S. 14]
Einen lesenswerten Vorabbericht sowie eine Zusammenfassung des Urteils gab es schon bei Euro Law. Dort bin ich dankenswerter Weise auch auf die Urteilsbegründung im Volltext gestoßen.
Im europäischen Kartellrecht gibt es im Bereich der Preisbindung keine rule of reason: in der VGVO ist die Preisbindung eine der schwarzen Klauseln, siehe Art. 4 VGVO. Deutlich wird die Konsequenz daraus etwa bei Franchisesystemen: dadurch, daß die Preisbindung eine schwarze Klausel ist, ist eine vom Franchisegeber vorgegebene Preisbindung unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine Änderung dieser Ansicht wird auch nicht durch das Urteil des Supreme Courts herbeigeführt werden – hier ist die wettbewerbsökonomische Betrachtungsweise der EU zu festgefahren.
Referendare in NRW können sich im Netz bedienen: das Landesjustizprüfungsamt stellt Originalaktenvorträge halbjährlich ins Internet. Die Auswahl ist noch bescheiden, aber das Angebot wird in Zukunft wachsen.
Neben dem Aufgabentext finden sich Prüfervermerke, die die Probleme des Falls skizzieren.