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Archiv für September, 2008

Schlichtungsstelle statt Regress

24. September 2008 David Klein Keine Kommentare

Die Bundesregierung hat heute ihren Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen “Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft” beschlossen. Sinn und Zweck der Einrichtung soll die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant sein.

Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-rechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken. [Quelle: BMJ]

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Bisher ist noch nicht klar, welche Voraussetzungen genau an die Person des Schlichters gestellt werden, der Beirat, der die Besetzung vornimmt, soll jedenfalls paritätisch unter anderem mit Vertretern aus Verbraucherverbänden und Handwerk besetzt werden. Unklar ist auch, in welchen Fällen eine solche Schlichtungsstelle überhaupt einen Rechtsstreit vermeiden helfen soll. Vielmehr scheint absehbar, dass diejenigen Rechtssuchenden, die einen Rechtsstreit scheuten, nunmehr das Schlichtungsverfahren anstrengen werden. Die Verhandlungsbereitschaft von Anwälten, die im Zweifel einschätzen können, wie erfolgversprechend ein gegen sie angestrengter Haftungsprozess sein wird, wird dagegen eher gering sein.

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Klausurenkompaktkurs

24. September 2008 David Klein Keine Kommentare

“Vier gewinnt” – die Devise vieler angehender Juristen ist in den meisten Fällen darauf zurückzuführen, dass sie einfach nicht wissen, wie sie eine bessere Klausur schreiben können. Unzureichende oder unverständige Korrekturen sorgen dafür, dass schnell Frustration eintritt und die Erwartung besteht, dass im Examen bessere Ergebnisse erzielt werden. Letzteres ist allerdings ein Trugschluss.

Klausurenschreiben kann man lernen. Und nicht erst im kommerziellen Klausurenkurs. Allerdings muss man bereit sein, eigene Unzulänglichkeiten selbstkritisch einzugestehen und vor allem diese Fehler für die Zukunft abzustellen.

Zunächst gilt es, die Rahmenbedingungen festzulegen. Eine perfekte Klausur landet bei 18 Punkten. Eine fehlerfreie Klausur ist nicht zwingend eine perfekte Klausur. Jura ist keine Mathematik. Im Extremfall kann daher eine fehlerfreie Klausur schlechter bewertet werden als eine Klausur mit Fehlern. Bewertungskriterien sind neben Erfüllung der Aufgabenstellung unter anderem guter Stil, eine überzeugende Argumentation, schlüssiger Aufbau, die richtige Schwerpunktsetzung und natürlich die juristisch “richtige”, d.h. vertretbare und umfassende Lösung. Im Studium wird regelmäßig die Begutachtung eines feststehenden Sachverhalts gefordert. In den meisten Fällen gelingt es nur sehr wenigen Bearbeitern, tatsächlich eine umfassende Lösung anzufertigen. Eine Vier-Punkte-Klausur scheitert in der Regel aber an anderen Dingen.

Die äußere Form der Klausur ist die Visitenkarte des Bearbeiters. Eine saubere Handschrift erleichtert die Korrektur (oder ermöglicht sie erst). Eine heruntergeschmierte Bearbeitung signalisiert zudem, dass der Verfasser offenslichtlich für die rechtliche Lösung so lange gebraucht hat, dass die Zeit für die Reinschrift fehlte. Der Korrektor wird die Bearbeitung mit diesem Gedanken im Hinterkopf durcharbeiten und Fehler finden, die er normalerweise vielleicht überlesen hätte.

Zur Form gehört auch die sinnvolle Gliederung der Klausur. Wie in der Hausarbeit verwendet man die alphanummerische Gliederung, wobei die Gliederungstiefe und -dichte einer Hausarbeit in der Klausur natürlich nicht angebracht ist. Hilfreich zur Übersicht und sinnvoll ist eine Gliederung bis auf Ebene der einzelnen Tatbestandsmerkmale.

Eines der zentralen Probleme betrifft den Gutachtenstil. In den ersten Klausuren wird hier ab und an ein Auge zugedrückt (was wenig sinnvoll ist), spätestens ab dem dritten Semester muss der Vierschritt aus Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis fehlerfrei sitzen. Dazu gehört natürlich auch die richtige Wahl des Konjunktivs. Manchmal hilft es, sich einfach zu Beginn der Klausur die vier Schritte aufzuschreiben, um sich wieder daran zu erinnern. Formulierungsbeispiele für den richtigen Gutachtenstil finden sich nicht im Netz und einschlägigen Lehrbüchern. Meine besondere Empfehlung ist dabei “Einführung in das juristische Lernen” von Fritjof Haft.

Auch wenn man zeigen möchte, dass man Jurist ist, sollte man nicht unsägliche Formulierungsbeispielen aus der Praxis folgen, sondern der Maxime “kurz und prägnant” verschreiben. Ein guter Jurist formuliert in kurzen, einfachen Sätze. Unnötige Füllworte wie “auch” oder “insbesondere” etc. haben in einem Gutachten nichts zu suchen. Der Bearbeiter muss stehts im Hinterkopf haben, dass Unklarheiten im Satzbau oder der Sprache immer zu seinen Lasten gehen. Jede Klausur, die der Korrektor doppelt lesen muss, um ihren Sinn zu erschließen, ist eine schlechte Klausur (gleiches gilt übrigens auch für Lehrbücher).

Inhaltlich spiegelt sich die Klarheit der Sprache in einem durchgehenden roten Faden wider, der dem Leser (d.h. dem Korrektor) zeigt, dass jeder Satz, jede einzelne Prüfung einen bestimmten Sinn verfolgt. Der Korrektor muss durch die Klausur geleitet werden.

Dabei sind Probleme kein Ärgernis für den Bearbeiter, sondern eine Chance, hier Gelerntes zu präsentieren. Schwerpunkt ist die Präsentation. Selbst wenn man in der Klausur an einer Stelle lediglich spürt, dass ein Problem versteckt sein muss, ohne dass man den konkreten Streit kennt, ist dies kein grösseres Hindernis. Zumeist finden sich die nötigen Argumente oder Ansichten bereits im Sachverhalt. So oder so sind die Argumente gegeneinander abzuwägen, je nach Fallgestaltung folgt man der einen oder anderen Ansicht, indem man dem jeweils stärksten Argument den Vorzug vor dem der Gegenmeinung gibt. Im weiteren Verlauf der Klausur ist nun wichtig, dieser Linie treu zu bleiben. Eine in sich widersprüchliche Klausur wird bestenfalls im “bestanden”-Bereich landen, zeigt der Bearbeiter doch, dass er nicht in der Lage ist, eine konsequente Lösung zu erarbeiten.

Schließlich darf nicht vergessen werden, Zeitmanagement zu lernen. Während des Studiums nimmt der Umfang der Klausuren stetig zu, im Examen sind reichlich fünf Stunden Zeit. Davon darf man sich nicht täuschen lassen. Das Examen soll unter anderem testen, wie gut der Kandidat mit Zeitdruck umgehen kann. Entsprechend ist der Umfang der Bearbeitung bemessen. Für die Bearbeitung bedeutet dies, dass der Sachverhalt spätestens nach einer halben Stunde erfasst sein muss. D.h., die Probleme sind markiert, der Sachverhalt grob gegliedert, die Beteiligten gesondert notiert und der Inhalt kurz skizziert.

Welche Art der visuellen Bearbeitung man wählt, ist jedem selbst überlassen. Vielfach wird geraten, verschiedene Farben für verschiedene Beteiligte zu wählen – mir wird das alles zu bunt und unübersichtlich, bei komplexen Sachverhalten erkennt man zum Ende hin kaum mehr den Text. Im zweiten Staatsexamen ist zudem der Vorteil dieser Technik mE fast dahin, da sich der Sachverhalt – also der Aktenauszug – über fünfzehn Seiten zieht. Fast ebenso schnell und deutlich übersichtlicher ist es, wenn man eine kleine Tabelle anfertigt und die wichtigen Punkte dem jeweiligen Beteiligten zuordnet. Im Referendariat kann man diese Technik ohne große Umstellung zur Relationstechnik ausbauen. Wichtig ist, dass in jedem Fall die erste Bearbeitung des Sachverhalts mit größter Sorgfalt erfolgt. Fehler beim ersten Lesen setzen sich ansonsten in der Hektik fest und führen zu Fehlern in der Bearbeitung.

Bei zivilrechtlichen Klausuren bietet es sich an, zur Erfassung des Sachverhalts eine Skizze anzufertigen, aus der die Beziehungen der Personen untereinander deutlich werden. Diese Skizze ist zugleich Grundlage der Lösungsskizze.

Die rechtliche Lösung skizziert man auf einem gesonderten Blatt. Diese Skizze soll die Rohfassung der Reinschrift sein, sie ist entsprechend aufgebaut und untergliedert. Nach etwa eineinhalb Stunden – insgesamt also zwei Stunden – sollte diese Skizze zur Zufriedenheit des Bearbeiters zu Papier gebracht sein.

Beim Anfertigen der Reinschrift streicht man zur Sicherheit jeden Punkt von der Lösungsskizze, der bearbeitet wurde. So vergißt man keinen Prüfungspunkt. Vor oder während des Schreibens sollte man die Lösungsskizze darauf überprüfen, ob sie vollständig ist, d.h. jeder angeprüfte Tatbestand vollständig (oder bis zu seiner Ablehnung) geprüft wird. Wenn möglich, kann sparsam mit Feststellungen oder im Urteilsstil gearbeitet werden, wenn es sich anbietet. Etwa dann, wenn in der strafrechtlichen Klausur die Vollendung eines Delikts offensichtlich nicht vorliegt, der Versuch aber geprüft werden soll. Dann reicht die Feststellung, dass das vollendete Delikt nicht vorliegt.

Juristisches Handwerkszeug ist aber nur ein Teil der erfolgreichen Klausurbearbeitung. Gepaart mit einem gesunden Fachwissen steht einer soliden Klausurleistung nichts im Wege.

Sollte dennoch unter der Klausur eine unerfreuliche oder unerwartete Benotung stehen, sollte man denjenigen, der die Bewertung vorgenommen hat, fragen, was für seine Beurteilung ausschlaggebend war. Je früher man seine Fehler erkennt und beseitigt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, an diesen Fehlern nicht im Examen zu scheitern.

EU-Regulierungsbehörde vor dem Aus

23. September 2008 David Klein Keine Kommentare

Die im “Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation” von Viviane Reding ersehnte Regulierungsbehörde auf EU-Ebene wird wohl am morgigen Tag endgültig zu Grabe getragen. Nicht nur die Bundesregierung lehnt die Abgabe von Kompetenzen nach Brüssel ab. Im Rahmen des morgen in erster Lesung vor dem EU-Parlament zu beratenden Gesetzespakets “Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste” wird aus der geplanten Behörde ein Koordinationsgremium. Die Kompetenzen bleiben damit auf nationaler Ebene, eine “europäische Regulierungsschablone” wird es nicht geben. Offenbar konnten sich die Telekommunikationsunternehmen mit ihrer Forderung durchsetzen, die Besonderheiten und Unterschiede nationaler Märkte zu beachten. Auch die Bundesregierung hatte sich in ihrer Stellungnahme BT-Drs. 16/10146, “Tätigkeitsberichte 2006/2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 121 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 47 Abs. 1 des Postgesetzes und Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 121 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und gemäß § 44 Abs. 1 des Postgesetzes i. V. m. § 81 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes a. F. – Drucksache 16/7700 – Stellungnahme der Bundesregierung” unter den Gesichtspunkten des Bürokratieabbaus und des Grundsatzes der Subsidiarität gegen eine supernationale Regulierungsbehörde gestellt.

Das Scheitern der Behörde ist zugleich auch Scheitern der zuständigen Kommissarin Reding. Konnte sie sich im Rahmen des Verbraucherschutzes mit günstigen Mobilgesprächen im Ausland noch entsprechenden Rückhalts in den Mitgliedsstaaten sicher sein, stand das Projekt der EU-Regulierungsbehörde von Anfang an unter schlechten Vorzeichen. Künftig ist also weiterhin mit Konflikten zwichen Nationalstaaten und Kommission im Rahmen der TK-Regulierung zu rechnen.

Kostenrisiko bei Verpflichtungsklagen

23. September 2008 David Klein Keine Kommentare

Die Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht ist immer dann einschlägig, wenn der Mandant den Erlass eines Verwaltungsaktes oder – unter Aufhebung eines bereits ergangenen, ungünstigeren – den Erlass eines neuen, günstigeren Verwaltungsaktes begehrt.

Hat sich die zuständige Behörde bisher schlicht geweigert, den gewünschten Verwaltungsakt zu erlassen, ist das Angriffsmittel klar – einzig mit der Verpflichtungsklage kann der Mandant zum Ziel kommen.

Ist zuvor ein Verwaltungsakt ergangen, kann bereits die Anfechtung eines Teils möglicherweise den gewünschten Erfolg bringen, etwa wenn eine echte Nebenbestimmung angegriffen werden kann. In den meisten Fällen wird ein solcher Angriff aber nicht erfolgreich sein. Unproblematischer ist es, unter Aufhebung des bereits ergangenen Verwaltungsaktes die zuständige Behörde zur Neubescheidung zu zwingen.

Bei der Antragstellung ist dabei zur Vermeidung eines Kostenrisikos ausnahmsweise zwingend auf eine sorgfältige Antragstellung zu achten. Die Tenorierungsvorschrift des § 113 Abs. 5 VwGO differenziert nämlich danach, ob das Gericht selbst die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des konkreten Verwaltungsaktes aussprechen kann (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), oder ob es nur die Behörde dazu verpflichten kann, den Kläger unter Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ist die Sache nach Satz 1 nicht spruchreif, hat der Kläger aber einen echten Verpflichtungsantrag gestellt, wird er teilweise unterliegen, wenn das Gericht nur ein Bescheidungsurteil nach Satz 2 erlässt. Dieses unnötige Unterliegen verbunden mit der Kostenfolge muss unbedingt vermieden werden. Daher ist bei der Antragstellung sorgsam darauf zu achten, ob die Sache wirklich spruchreif ist.

Sollte Unsicherheit bestehen – etwa, wenn nach eigener Ansicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, dies aber von der Ausgangsbehörde bestritten wird und das Risiko besteht, dass das Gericht dieser Ansicht folgt – sollte zur Sicherheit hilfsweise neben dem Verpflichtungs- auch ein Bescheidungsantrag gestellt werden.

Ein Beispiel für eine solche Fallkonstellation findet sich im TKG. Hat die Beschlusskammer der BNetzA einen Antrag auf Genehmigung von Vorleistungsentgelten nach § 31 TKG durch Beschluss nach § 35 TKG teilweise zurückgewiesen, stellt sich für den Antragsteller die Frage, ob bei der Hauptsacheklage – flankierend zum einstweiligen Rechtsschutz aus § 35 Abs. 5 TKG nach § 123 VwGO – nun der Bescheidungs- oder Verpflichtungsantrag gestellt wird. Denn ob die Kosten der effizienten Leistungserbringung (KeL) das Ermessen der BNetzA auf Null reduziert haben oder nicht, wird vermutlich der entscheidende Streitpunkt sein.

Liegt dagegen erkennbar eine sonstige Ermessensentscheidung vor, d.h. keine Spruchreife, darf kein Verpflichtungsantrag sondern lediglich der Bescheidungsantrag gestellt werden.

Alt und neu

19. September 2008 David Klein Comments off

Unter der alten Adresse werden künftig neue Inhalte mit einer stärkeren inhaltlichen Gewichtung erscheinen. Weniger boulevardesk soll es werden.

Vier Kategorien stehen zur Auswahl. “Allgemein” ist dabei Sammelbecken aller Inhalte, die sonst keinen Platz gefunden haben. In “Forschung und Lehre” finden sich Inhalte mit Bezug zur Universität, d.h. sowohl zum grundständigen Studium als auch zu den Bereichen, die mir am Herzen liegen – IT und Kartellrecht. Der Arbeitsalltag wird unter “Kanzlei” erscheinen, während in “Recht alltäglich” Rechtsfragen allgemeiner Natur besprochen werden.

Die alten Einträge sind über den Link unter “Klein & Co.” zu erreichen.

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Der richtige Weg

16. September 2008 David Klein 2 Kommentare

Gibt es eigentlich den richtigen Weg in der juristischen Ausbildung? In jedem Fall. Leider muss man ihn selbst finden. Ein paar Anregungen dazu:

Studium
Am Anfang ist nichts wichtiger als die richtige Uni. Die richtige Uni zeichnet sich unter anderem aus durch

  • lange Öffnungszeiten der gut ausgestatteten Fachbibliothek
  • ein breites Angebot an Lehrveranstaltungen
  • eine gute Mischung an jüngeren und älteren Professoren
  • externe Dozenten aus der Praxis
  • eine gesunde Kneipenlandschaft
  • Hochschulsport
  • ein passabeles studium universale
  • mindestens drei kommerzielle Repititorien vor Ort

Warum das alles? Die langen Öffnungszeiten der FB lassen einen flexibel lernen und arbeiten. Da man im Studium Jura entdecken soll, braucht es ein möglichst umfangreiches Vorlesungsangebot, um festzustellen, wohin man will. Oder nicht. In entspannter Atmosphäre. Nicht zu kurz kommen darf aber das Interesse der Fakultät an den Grundfesten, gerade im Zivilrecht ist eine vernünftige Ausbildung inklusive römischem Recht mehr wert als das Seminar im Energierecht. Erfahrene Hochschullehrer leisten hier wahre Wunder, während die jüngere Garde meistens didaktisch weit besser aufgestellt ist. Die Mischung beider “Extreme” macht es halt.

Neben den “harten” Faktoren gibt es aber auch die Softskills eines Unistandortes: Kontakte knüpft man am Mittagstisch und abends in der Kneipe. Wer arbeitet, darf auch feiern.

Mens sana in corpore sano: nicht unterschätzen darf man das Sportangebot vor Ort, sei es die Laufstrecke um den kleinen See oder das Fitnessstudio um die Ecke. Günstig und zielgruppenorientiert ist manchmal das Hochschulsportangebot, wenn nicht gerade marxistische Frauengruppen den Hochschulsport organisieren.

Auch der Kopf will Abwechslung haben, Ringvorlesungen und studium universale öffnen ein wenig den Horizont. Wer es sich traut, studiert “nebenbei” entweder etwas für den Lebenslauf (BWL oder VWL) oder etwas für das Wohlbefinden (z.B. Kunstgeschichte oder Literaturwissenschaften). Ist das mit Kosten verbunden, nutzt eben besagte Vorlesungen im Rahmen des studium universale.

Schließlich: kommerzielle Repititorien vor Ort sind leider unabdingbar für die spätere Examensvorbereitung. Zumindest sollte die Option bestehen, sein Geld zu verschleudern.

Stimmen die Voraussetzungen, dann geht es nun ans Eingemachte. Jura ist ein wenig Handwerk gekreuzt mit etwas Kunst. Ideenlose Lernfanatiker scheitern ebenso wie faule Individualisten. Jedem Studenten sollte klar sein, dass er die nächsten sieben Jahre (inklusive Vorbereitungsdienst) mit viel, viel Arbeit verbringen wird. Wer Probleme damit hat, auch mal auf Sonnenschein und Schlaf zu verzichten, ist in der Rechtswissenschaft falsch aufgehoben. Das Studium trainiert zur Selbstkasteiung, zu Disziplin und Selbstverantwortung. Und vor allem dazu, mit dem Scheitern zurechtzukommen. Das wichtigste ist und bleibt aber, den eigenen Rhythmus zu finden. Denn den braucht man später noch.

Inhaltlich ist das Studium gut machbar. Man sollte früh begreifen, was wichtig und was weniger wichtig zu lernen ist. Systematik und Abstraktion etwa helfen, ein Gespür dafür zu bekommen, was umstritten und was nicht umstritten ist. Selbst die Prüfungsreihenfolge einer Norm kann man selbst herleiten, wenn man seinen gesunden juristischen Verstand benutzt. Grundlegend falsch ist es, Dinge einfach auswendig zu lernen. Manchmal ist das leichter (etwa bei Definitionen und Aufbauschemata), grundsätzlich sollte es aber vermieden werden. Mit viel Geld in der Hand kann man im dritten Semester auch ein kommerzielles Repititorium besuchen – hier lernt man schnell, worauf es für das Examen ankommt. Jura lernt man so allerdings nicht.

Ansonsten gilt: üben. Reden, diskutieren, Gedanken entwickeln und verteidigen, schreiben, argumentieren. Nichts allein in der stillen Kammer, sondern mit Kommilitonen und der Lerngruppe. Und bloss nicht vergessen, dass das Studium auch Spass machen soll.

Ach ja: keinesfalls falsch ist es, als StudHK an einem Lehrstul zu arbeiten. Gute Studienleistungen helfen.

Endstadium/Studienende
Jetzt gilt es: noch ein Jahr bis zu den Klausuren bedeutet viele Wiederholungen und einiges an Frust. Vor jeder Examensvorbereitung muss aber die kritische Frage stehen: bin ich dafür eigentlich geeignet? Will ich das? Spätestens jetzt muss die Notbremse gezogen werden, wenn Zweifel bestehen. Sonst wäre es schade um die Zeit und das Geld.

Kommerziell oder “Examen ohne Rep”? Die Frage muss jeder selbst beantworten. Hier eine kleine Entscheidungshilfe:

pro kommerzielles Rep:

  • fester Lernplan
  • Druck
  • Sozialisierungszwang in der heißen Phase
  • meist brauchbare Unterlagen als Zusammenfassung des Lernstoffs
  • umfangreiche Fallsammlung
  • meist integrierter Klausurenkurs
  • erstaunlich treffsichere Prognose des Prüfungsstoffs

contra kommerzielles Rep:

  • teuer
  • unflexibel
  • haufenweise Besserwisser

pro Examen ohne Rep:

  • individuell anpassbar
  • günstig
  • die Lerngruppe harmoniert besser

contra Examen ohne Rep:

  • verlangt viel Vorarbeit und Zeit
  • Eigendisziplin statt Druck von Außen
  • Gefahr falscher Schwerpunktsetzung
  • Ergänzung durch gutes Unirep nötig (Klausurenkurs!)

Tendenziell gilt, dass eher gute Kandidaten besser ohne kommerzielles Rep fahren, da sie einschätzen können, was wichtig ist und was nicht – zudem ist hier die nötige Selbstdisziplin meist nicht das Problem.

1. Examen
Durch die Zersplitterung des Studiums in universitäre und staatliche Prüfung läßt sich keine allgemeingültige Empfehlung geben. Klar sein sollte, dass man an der Uni meistens eher die Punkte holen kann als im staatlichen Teil. Andererseits besagen hartnäckige Gerüchte, dass bei der Jobsuche der staatliche Teil ausschlaggebend sei. Egal wie, das Examen sollte am Ende der gerechte Lohn für das Können und die Arbeit sein, die der Kandidat investiert hat. Für die Klausuren ist wichtig, dass man unter Bedingungen schreibt, die bislang unbekannt sind. Ein steriler Prüfungsraum, viele unbekannte Gesichter, Formalismus, Druck – niemand wird leugnen können, dass die Psyche ein gewichtiges Wort im Examen mitspricht. Inhaltlich dagegen ändert sich nichts: die Klausuren sind nicht schwieriger oder umfangreicher als das, was man aus der Vorbereitung kennt. Mit guter Vorbereitung und sinnvoller Zeiteinteilung kann man entspannt an die Sache herangehen. Die Nerven beruhigen sich dann von selbst – spätestens, wenn man auf gewohntem Terrain agiert, heißt, die Klausur löst. Nach der Klausur heißt es: abhaken. Bloß nicht weiter über das Geschriebene nachdenken, sondern entspannen.

In der mündlichen Prüfung nebst Aktenvortrag darf man zeigen, dass man nicht nur alles weiß, sondern auch weiß, wann und wo man es anbringt. Auch hier gilt: strukturiertes Denken äußert sich in strukturiertem Vortrag. Muss der Prüfer erst den roten Faden suchen, hat der Prüfling schon verloren. Wie in der Klausur sollte man auch im Gespräch das Gebot der Einfachheit nicht aus den Augen verlieren.