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Archiv für Oktober, 2008

Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und Finanzkrise – falsch getankt?

27. Oktober 2008 David Klein Keine Kommentare

Seit Jahren klettern die Ölpreise mehr oder weniger stetig. Hauseigentümer haben deshalb begonnen, bei fallenden Kursen die Tanks aufzufüllen – selbst wenn diese noch halbvoll sind. Die Ersparnis ist nicht unerheblich, zwanzig Prozent Preisunterschied machen sich auf der Rechnung sehr deutlich bemerkbar.

Die Finanzkrise und die damit einhergehenden fallenden Rohölpreise können deswegen Ärger bedeuten. Im Sommer fiel der Ölpreis kurzfristig ein wenig, um anschließend erneut anzuziehen. Erst im Herbst gab der Preis entgegen der Entwicklung der letzten Jahre zu Beginn der Heizperiode wegen der weltweiten Finanzkrise nach und strafte all jene, die sich zuvor schon – im Glauben, eines günstigen Kurses – die Tanks haben füllen lassen. So ärgerlich dieser Umstand sein mag, wenn das selbst bewohnte Eigenheim betroffen ist – was passiert, wenn man nicht selbst, sondern die eigenen Mieter das mißlungene Pokerspiel am Ende bezahlen müssen?

Entsprechend § 7 HeizkostenV (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) kann der Vermieter die Brennstoffkosten gemäß § 556 Abs. 1 BGB auf die Mieter verteilen. Dabei gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus §§ 556 Abs. 3, 560 Abs. 5 BGB.

Wirtschaftlichkeit heißt dabei:

Der Vermieter ist nach einhelliger Ansicht ohne weiteres verpflichtet, bei den Betriebsleistungen nur ortsübliche Preise zu akzeptieren, die ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis wiedergeben. Neben diesem objektiven Kriterium kann es ihm nach der hier vertretenen Ansicht unter bestimmten Bedingungen aber auch subjektiv zuzumuten sein, bei bestimmten Betriebsleistungen besondere Anstrengungen zur Nutzung der preisdämpfenden Wirkung des Wettbewerbs zu ergreifen und etwa auch die Möglichkeiten der Kaufkraftbündelung und der web-basierten Marktplattformen zu prüfen. Das gilt insbesondere für Großvermieter und -verwalter bei standardisierten Produkten und Leistungen mit hoher Markttransparenz und größerem wirtschaftlichen Gewicht. [Quelle: v. Seldeneck, NZM 2002, 545, 549]

Eine Überschreitung des im jeweiligen Zeitraum üblichen Höchstpreises ist nur dann als unwirtschaftlich anzusehen, wenn die üblichen Kosten nicht unerheblich, dh um mehr als 20%, überschritten werden. [Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 27.05.1998, 2 C 516/97]

Für den Vermieter bedeutet das, er ist in jedem Fall auf der sicheren Seite, deckt er sich erst bei Bedarf ein und beachtet dann die marktüblichen Preise. Auch der frühere Kauf dürfte wohl angesichts der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre durchaus im Rahmen dessen sein, was landläufig unter Wirtschaftlichkeit zu fassen ist. Denn es wäre dem Vermieter schlicht nicht zuzumuten, unvorhergesehene Ereignisse vorauszuahnen und entsprechend zu disponieren. Vielmehr ist der Wirtschaftlichkeit genüge getan, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufs einen marktüblichen Preis zahlt. Der Zeitpunkt des Kaufs wird dabei ebenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bestimmt.

Der Vermieter ist aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot heraus grundsätzlich zu kostengünstiger Beschaffung, auch unter Ausnutzung besonders günstiger Beschaffungsmöglichkeiten verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist. [Quelle: MüKo/Schmid, 5.A, § 556, Rn. 109]

Dies zugrunde gelegt, kann von einem Vermieter durchaus verlangt werden, in erfahrungsgemäß kostengünstigeren Zeiträumen – etwa den Sommermonaten – zu tanken. Einen Vorwurf wird man ihm daraus jedenfalls nicht machen können, sollte sich die zu erwartende Entwicklung umkehren.

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Gegendarstellung bei EMail-Newslettern?

20. Oktober 2008 David Klein 1 Kommentar

Im Presserecht ist die Gegendarstellung eines der zentralen Mittel der “Genugtuung” für das durch falsche Tatsachenbehauptungen in Misskredit geratene Opfer. Im Kern stellt das Gegendarstellungsrecht allerdings eigentlich nicht mehr dar, als der Möglichkeit der Darstellung durch den Betroffenen mit gleichen Mitteln, d.h. eine Waffengleichheit getreu dem Leitspruch “audiatur et altera pars” (vgl. Fechner, Medienrecht, 9. Auflage 2008, S. 118). Bei den klassischen Medien – wie etwa Tageszeitungen – räumen die jeweiligen Normen des Landespresserechts den Anspruch auf den Abdruck der Gegendarstellung ein. Im Landespressegesetz NRW (LPG NRW) ist dieser Anspruch in § 11 zu finden:

Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. [§ 11 Abs. 1 S. 1. LPG NRW]

Neben diesen klassischen Medien gesellen sich mehr und mehr rein elektronische Angebote, für die der Gegendarstellungsanspruch sich nicht aus dem jeweiligen Landespressegesetz ergibt. Vom Wortlaut her mag das Landespressegesetz schon nicht recht passen. Wenn die Gestaltung des Newsletters nicht durch eine professionelle Redaktion vorgenommen wird – anders als etwa bei Newsletterangeboten von online angebotenen Printmedien – ist bereits die Voraussetzung des “verantwortlichen Redakteurs und des Verlegers” problematisch. Im Ergebnis scheitert der Gegendarstellungsanspruch nach § 11 LPG NRW wohl in jedem Fall an der Tatbestandsvoraussetzung des “Druckwerks”. Für eine entsprechende Anwendung des LPG auf Nicht-Druckwerke besteht kein Raum, nach wohl überwiegender Ansicht sind die Normen des Presserechts hier nicht anwendbar, weder direkt noch analog (vgl. nur LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.4.1998 – 12 O 132/98, MMR 1998, 376, 377).  Der Gesetzgeber hat daher in § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) einen entsprechenden Anspruch für Telemedien ausgestaltet, der den Gegendarstellungsanspruch für Printmedien ergänzt.

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. [§ 56 Abs. 1 S. 1 RStV]

Zunehmend finden sich redaktionell aufgearbeitete EMail-Newsletter, die in regelmäßigen Abständen ihre Leserschaft mit Informationen versorgen. Wenn nun in einem solchen Newsletter falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, stellt sich die Frage, ob der Verletzte auch hier einen Anspruch auf eine Berichtigung in einem der folgenden Newsletter hat.

Nach dem Wortlaut ist die Periodizität in § 56 Abs. 1 RStV nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung (vgl. auch Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 2008, S. 1010, Rn. 15). Die Periodizität in § 56 Abs. 1 RStV ist eben keine des Telemediums, sondern im Beispielkatalog der durch das Telemedium abgebildeten Printmedien zu finden. Regelmäßig wird die “journalistisch-redaktionelle Gestaltung” bei Betroffenheit im Übrigen die Hürde sein, die der Anspruchsteller zu nehmen hat.

Die journalistisch-redaktionelle Gestaltung ist ein schwammiger, wohl jeweils im Einzelfall zu überprüfender Begriff. Als Rahmen für die Bewertung sind wohl vier Merkmale heranzuziehen. Zum einen muss die Auswahl der im Newsletter aufgenommenen Artikel als solche erkennbar sein, zum zweiten muss die Auswahl darauf gerichtet sein, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, drittens Aktualität und viertens eine gewisse Professionalität (so im Ergebnis auch Breutz, Paschke/Berlit/Meyer, S. 996, Rn. 190, einschränkender Held, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 54 RStV, Rn 48 ff., Mahlke, Gestaltungsrahmen für das Gegendarstellungsrecht am Beispiel des Internet, 2005, S. 162 für die Regelungen im MDStV). EMail-Newsletter, deren Inhalt die regelmäßige Berichterstattung abseits von reiner Kommentierung auch über nur einen eingeschränkten Themenbereich ist, dürften als journalistisch-redaktionell gestaltet gelten. Die einschränkenderen Auffassungen dürften angesichts der fehlenden höchstrichterlichen oder auch nur obergerichtlichen Rechtssprechung ein gewisses Risiko bergen, etwa in Bezug auf Weblogs mit nicht rein persönlichen Inhalten oder rein subjektiven Kommentierungen.

Ob die Privilegien des TMG aus den §§ 7 ff. TMG auch bei Gegendarstellungen gelten, ist umstritten. Teils wird dies befürwortet (so Held, Hahn/Vesting, Anhang §§ 11 Abs. 1 Satz 2 RStV, 4 Abs. 3 ARD-/ZDF-/Deutschlandradio-StV, Rn. 47, Schmitz/Laun, Die Haftung kommerzieller Meinungsportale im Internet, MMR 2005, 208, 211), teils abgelehnt, wobei regelmäßig Access-Provider von der Gegendarstellungspflicht doch wieder ausgenommen werden sollen (Barton, Der Gegendarstellungsanspruch nach § 10 MDStV, MMR 1998, 294, 296).  Nach der Neufassung durch die Haftungspriviligierung im TMG einerseits und die Gegendarstellungspflicht im RStV andererseits ist nun keine wirkliche Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt. Selbst wenn man den Gegendarstellungsanspruch unter die Haftungsregeln des TMG einordnen würde, was angesichts der Rechtsnatur des Anspruchs schon zweifelhaft erscheint, wird sich im Ergebnis der Versender des EMail-Newsletters, der regelmäßig der tatsächliche Herausgeber ist, nicht auf eines der Privilegien berufen können. Eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Newsletters lässt nur in wenigen denkbaren Konstellationen zu, dass der publizierte Inhalt nicht zueigen gemacht sein soll.

Die tatsächliche Gestaltung einer Gegendarstellung bereitet in einem Newsletter ebenfalls Probleme. Denn das Erfordernis der Waffengleichheit gebietet es, die Gegendarstellung in vergleichbarer Art und Weise zu veröffentlichen (so für § 14 MDStV Seitz, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 19. Ergänzungslieferung 2008, Teil 8.2 Rn 126; Dürr, Der Gegendarstellungsanspruch im Internet, S. 295). Ersparte der ursprüngliche Artikel durch eine Verlinkung zu Beginn der EMail etwa aufwendiges Scrollen bis zum Ende der EMail, wird man verlangen können, dass die Gegendarstellung ähnlich prominent verlinkt wird (vgl. Waldenberger/Jury-Fischer, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 1. A. 2008 § 56 RStV, Rn 23).

Zusammenfassend ergibt sich ein Gegendarstellungsanspruch gegen den Herausgeber eines typischen Informations-Newsletter. Die Gegendarstellung hat an gleicher Stelle und in gleicher Art wie die ursprüngliche Berichterstattung zu erfolgen, im Zweifel auch in gleicher Art verlinkt.

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Veränderte Umstände: § 927 ZPO als Risiko im einstweiligen Rechtsschutz

9. Oktober 2008 David Klein Keine Kommentare

Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte der Verfügungsanspruch auf alle möglichen rechtlichen Grundlagen gestützt werden. Insbesondere auf den ergänzenden Leistungsschutz neben der Geltendmachung von Schutzrechten – etwa aus Geschmacksmuster- oder Urheberrecht – ist zu achten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Voraussetzungen für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestätigt:

Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 – Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale umschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberflächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig festgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs mit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Verletzungsform (BGH, Urt. v. 24.3.2005 – I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 = WRP 2005, 878 – Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 – I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 = WRP 2006, 75 – Jeans I). [Quelle: BGH Urt. v. 11.01.2007, I ZR 198/04 - Handtaschen]

Der Grund liegt auf der Hand: Schutzrechte können erlöschen, etwa nach § 64 UrhG, § 27 GeschmMG oder – deutlich schneller – nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ist eine einstweilige Verfügung antragsgemäß wegen der Verletzung bespielsweise eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen, so ist absehbar, dass der Verfügungsanspruch in kurzer Zeit wegfallen kann. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlischt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster drei Jahre nachdem es

[...] der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. [Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]

Für das Schicksal der einstweiligen Verfügung bedeutet dies, das sie nach § 927 ZPO angegriffen werden kann. Besteht jetzt nicht die Möglichkeit, sich auf den flankierenden Leistungsschutz zurückzuziehen, wird die Verfügung aufgehoben.

Daher ist ganz selbstverständlich – auch bei zeitkritischen Angelegenheiten – peinlich genau zu prüfen, welche Ansprüche den Verfügungsantrag tragen und ob der Verfügungsantrag unter Umständen bei Erlöschen der Schutzrechte entsprechend modifiziert werden muss.

Kontrolle des Internetvertriebs durch Einschränkung der Markennutzung?

8. Oktober 2008 David Klein Keine Kommentare

In Franchise-Systemen besteht oft das Problem, dass Franchise-Nehmer die Gebietsbeschränkungen des Systems durch den Vertrieb über das Internet zu umgehen versuchen. Insbesondere, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht lokalisiert ist, bietet sich der zusätzliche Vertrieb an. Verbote des Internetvertriebs in Franchise-Verträgen werden regelmäßig unwirksam sein. Im schlimmsten Fall geht der Vertrag unter, weil er gegen eine der schwarzen Klauseln der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebssysteme (VGVO) verstößt. Da Know-How und die Sogwirkung der Marke des Franchise-Gebers Kernbestandteile eines guten Franchise-Systems sind, kann ein Franchise-Geber versucht sein, unliebsame Vertriebswege durch Einschränkung der Markennutzung durch seine Franchise-Nehmer als Regulierungsmittel zu wählen. Fraglich ist, ob eine solche Umgehung kartellrechtlicher Normen tatsächlich zum Erfolg führen darf.

Die Nutzung der Marke ist ein wesentlicher Teil des Internetvertriebs. Der Hersteller bzw. Franchise-Geber ist grundsätzlich frei, die Markennutzung zu beschränken – auch die im Internet. Der Franchise-Geber kann sich etwa die Nutzung der Marke insoweit vorbehalten, dass die Registrierung einer Second-Level-Domain mit seinem Markennamen erfolgt.

Zusätzlich hat die Kommission in Ziff. 51 der Leitlinien festgestellt, dass der Franchise-Geber frei ist, die für Verkaufsstellen zulässigen Qualitätsanforderungen auch an die Website des Franchise-Nehmers zu stellen.

Ob damit auch eine vollkommene Nutzungsbeschränkung für das Internet zulässig ist, muss wohl verneint werden. Eine vollkommene Nutzungsbeschränkung würde es dem Franchise-Nehmer verwehren, den Markennamen in der Werbung per Internet zu nutzen. Da die Werbung über das Internet in der Regel aber zum passiven Vertrieb gezählt wird, wäre eine solche Beschränkung eine unzulässige Vereinbarung im Franchise-Vertrag gemäß Artikel 4 VGVO.

Auswege bietet nur die teilweise Beschränkung der Markennutzung. Das Verbot des Totalvorbehalts des Internetvertriebs bedeutet nur, dass den Teilnehmern des Vertriebsnetzes grundsätzlich die Nutzung des Internets nicht verwehrt werden darf. Solange Beschränkungen nicht dazu führen, dass faktisch ein Vertriebsverbot besteht, kann der Franchise-Geber in seinem Ermessen die Qualitätsanforderungen an den Webauftritt auch durchsetzen, indem er etwa den Vertrieb über ein Portal lenkt, das er selbst gestaltet. Die Markennutzung kann im Ergebnis auf diese Art eingeschränkt werden, ohne zugleich den Internetvertrieb an sich zu verbieten.

Impressum aus der Dose

8. Oktober 2008 David Klein 1 Kommentar

Das BMJ hat auf seinen Internetseiten ein kurzes Skript (“Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet”, abrufbar hier) veröffentlicht, das einen Überblick und zugleich eine Anleitung zur Erstellung eines Impressums für Privatpersonen sowie natürliche und juristische Personen im geschäftlichen Verkehr sein möchte.

Der Überblick bietet das, was man erwarten darf – eine sehr komprimierte und unvollständige Darstellung der wesentlichen Kennzeichnungspflichten. Leider ist es etwas durcheinandergeraten (insbesondere die Tabellen sind nicht sonderlich hilfreich), im Internet kursieren insbesondere für Kaufleute und Personengesellschaften bereits bessere Lösungen der ein oder anderen IHK. Äußerst gefährlich ist der Eindruck, mit dem Befolgen der genannten Hinweisen alle Pflichten erfüllt zu haben. Fragen des Datenschutzes etwa klammert das Skript aus. Rechtssicherheit schaffen die “Allgemeinen Hinweise” nicht. Aber sie können sensibilisieren und Anlass zur Überprüfung des eigenen Internetauftritts geben.

In Erinnerung an das Debakel um die Muster der BGB-InfoV läßt sich das BMJ ein erstaunliches Geständnis entlocken:

Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt zu werden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. [Quelle: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet, S. 2]

Der Bürger kann offenbar nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich wirklich klar darüber ist, was er zu Papier bringt.

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