Schnee und Glatteis vor der Haustüre: streuen, räumen, haften?

Der Winter ist mit eisiger Kälte und zum Teil heftigen Niederschlägen über Deutschland hereingebrochen. Insbesondere in den Ballungszentren an Rhein und Ruhr löst die frische weiße Pracht nicht die professionelle Geschäftigkeit aus, die man in den eher südlichen Gefilden beobachten kann – hierzulande löst sich das Problem gewöhnlich sprichwörtlich von selbst auf. All zu leichtfertig sollte man aber mit Schneeglätte und Eis nicht umgehen. Ein Ausrutscher kann sonst in jeder Hinsicht teuer werden.

Wer muß räumen und streuen?

Grundsätzlich trifft den Eigentümer des öffentlichen Grundes – also des Bürgersteigs und der Straße – die Räum- und Streupflicht. Die Gemeinden wälzen diese Pflicht zumindest in Bezug auf den Bürgersteig aber in der Regel auf die Anlieger ab, so dass die Eigentümer des anliegenden Grundstücks die Wege streuen und räumen müssen. “Anliegen” im Sinne des Gesetzes kann allerdings über den Sprachgebrauch hinausgehen.

Die streitige Unfallstelle grenzt zwar nicht unmittelbar an das Kirchengrundstück an. Indes bestimmt § 2 Nr. 1 der Straßenreinigungssatzung, dass ein Grundstück im Sinne der Satzung auch dann an eine Straße angrenzt, wenn es durch Anlagen, wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2008, 2 U 48/06 Rn. 24]

Getreu dem Motto “ein jeder kehre vor seiner eigenen Türe” bereitet das keine Probleme, solange nur eine Partei das anliegende Grundstück bewohnt. Ist aber ein Mietshaus betroffen, muss man differenzieren. Zunächst gilt: der Eigentümer ist in der Pflicht. Entweder engagiert er dazu einen Hausmeister (neudeutsch: facility manager) bzw. Reinigungsservice, oder er überträgt die Pflicht auf seine Mieter. In diesem Fall kommt es auf die Vereinbarung an, ob nur die Mietpartei im Erdgeschoss oder alle Parteien gleichermaßen betroffen sind. Für den Vermieter oder Eigentümer verbleibt aber die Pflicht, zu kontrollieren, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird [...]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist [...]. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. [Quelle: BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07 Rn. 9]

Wann und wie oft muß man räumen und streuen?

Erste Rechtsquelle ist in diesem Zusammenhang die einschlägige Satzung der Gemeinde. Ist dort nicht geregelt, wann die Streupflicht beginnt und wann sie endet, gelten die allgemeinen Verkehrszeiten, wobei man sich im Zweifel eher an der Rechtsprechung als der Satzung orientieren sollte, wenn diese enger gefaßt ist. Bei Bedarf muss nachgestreut werden, um die Wege freizuhalten, wobei die Grenze der Zumutbarkeit gilt. Oder anders: im Schneesturm muss man nicht Schneeschippen.

Als Richtlinie für die zeitliche Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht kann am Morgen das Einsetzen des (allgemeinen) Verkehrs genommen werden. Denn jeder Teilnehmer am allgemeinen Verkehr muss darauf vertrauen können, dass seine Verkehrsteilnahme nicht durch Gefahrenherde auf den zu benutzenden Wegen gefährdet oder gar verhindert wird [...] Einsetzen des allgemeinen Verkehrs bedeutet eine gewisse Verkehrsverdichtung, die üblicherweise gegen 7.00 Uhr einsetzt.[Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000, 24 U 143/99 Rn. 9ff.]

In zeitlicher Hinsicht muss der Streudienst so eingerichtet sein, dass der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann. Sofern erforderlich, sind die Maßnahmen bis 20.00 Uhr wiederholt durchzuführen, sofern das Streugut seine Wirkung verloren hat. Dabei ist ein Abstand von etwa 3 Stunden als vertretbar zu erachten. Falls ein Bedürfnis für Streumaßnahmen erst im Laufe des Tages eintritt, so ist dem Pflichtigen ein angemessener Zeitraum zur Durchführung organisatorischer Vorkehrung zuzubilligen [...]. [Quelle: OLG München, Beschluss vom 14.08.2008, 1 U 3329/08 Rn. 3]

Zwar besteht eine Räum- und Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren; insbesondere obliegen dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen [...]. So braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht zu streuen, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt [...]. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2008, 2 U 48/06 Rn. 29]

Wie üblich gilt die zeitliche Grenze für den Umfang der Zumutbarkeit der Verkehrssicherungspflichten aber nicht absolut.

Wer zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten erheblicher Verkehr stattfindet, muss auch für dessen Sicherheit sorgen [Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2008, 5 U 101/08, Rn. 9]

Die Streupflicht trifft den Verpflichteten regelmäßig nur dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht, d.h. mit Glätte gerechnet werden muss.

Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich danach, ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert [...]. Hierbei sind an die Sicherung des innerörtlichen Fußgängerverkehrs höhere Anforderungen zu stellen als an die Sicherung des Fahrzeugverkehrs [...]. Eine Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen setzt aber eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.06.2008, 2 U 8/07 Rn. 37]

Sie trifft ihn aber auch dann, wenn die äußeren Umstände es gebieten, auch außerhalb der Verkehrszeichen den Räum- und Streupflichten nachzukommen.

Die Begrenzung der Handlungspflichten beruht allein auf Zumutbarkeitserwägungen. Daraus folgt aber, dass auch zu einem Zeitpunkt Sicherungspflichten bestehen, in dem Glätte noch nicht eingetreten ist, aber bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass es in den folgenden Stunden, in denen keine Räum- und Streupflicht mehr besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird [...]. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.01.2007, 5 U 86/06 Rn. 23]

In der Regel sollten alle Wege gestreut und geräumt werden. Dies gilt für den Bürgersteig wie für Fußwege, die nicht als Bürgersteig ausgebaut sind, aber genutzt werden, etwa Fußwege entlang der Fahrbahn.

Es gilt grundsätzlich, dass die dem Fußgängerweg dienenden Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften zu streuen sind, soweit auf diesen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet. [Quelle: OLG München, Beschluss vom 14.08.2008, 1 U 3329/08 Rn. 3]

Andererseits muss den streupflichtigen Gehwegen eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommen, dass die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte (Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc.) für Fußgänger zu jeder Jahreszeit erreichbar sind. Sind diese Orte durch mehrere Wege erschlossen, brauchen nicht alle von ihnen gegen winterliche Glätte gesichert zu werden. Die Streupflicht ist dann vielmehr auf diejenigen Wege beschränkt, die bei vernünftiger Beurteilung nach Verkehrsbedeutung und äußerer Anlage auch im Winter als die wesentlichen Verbindungen erscheinen. [Quelle: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 14.11.2007, 1 K 762/07 Rn. 25]

Dabei sollte eine Schneise von etwa 80 cm bis 1,20 m freigehalten werden.

Die Streupflicht umfasst die Bürgersteige und, wenn diese wie hier fehlen, entsprechende Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 m, wenn er tatsächlich von Fußgängern genutzt wird [...]. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.06.2008, 2 U 8/07 Rn. 35]

Wer haftet?

Die Frage der Haftung richtet sich nach der Verpflichtung. Vom schwächsten Glied ausgehend, haftet zunächst der Mieter, wenn ihm wirksam die Pflicht der Schneeräumung übertragen wurden. Dazu reicht unter Umständen eine konkludente Übernahme der Räumungspflichten.

Er hat seine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Streitverkündeten delegiert. Eine solche Delegation der Sicherungspflicht setzt eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter, d.h. hier der Streitverkündete, die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat [...]. Eine derartige Haftungsdelegation des Beklagten auf den Streitverkündeten ist nicht ausdrücklich erfolgt. Dies ist jedoch nach den vorgenannten Grundsätzen nicht erforderlich. Die Haftungsdelegation erfolgte vorliegend konkludent. Auf das Bestehen eines wirksamen Übernahmevertrages kommt es dabei nicht an. [Quelle: LG Hildesheim, Urteil vom 05.06.2007, 3 O 375/06 Rn. 17]

Der Vermieter haftet nur, wenn er seine Kontrollpflicht verletzt.

Die Beklagte blieb aber zur Überwachung und Kontrolle des Mieters verpflichtet, so dass sie bei Nichterfüllung dieser (Rest)Pflicht gegebenenfalls mit dem Mieter gesamtschuldnerisch haftete [...]. [Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005, 30 U 106/05 Rn. 18]

Im Übrigen trägt der Eigentümer die Verantwortung, wenn die Gemeinde es nicht versäumt hat, per Satzung die Räum- und Streupflicht zu übertragen.

Jeder Verpflichtete sollte daher unbedingt überprüfen, ob die eigene Haftpflicht das übernommene Risiko im Schadensfall auffängt.

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One Response to Schnee und Glatteis vor der Haustüre: streuen, räumen, haften?

  1. Lampen says:

    sehr interessanter blog. hat mich echt gefreut ihn gefunden zu haben

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