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Archiv für Januar, 2009

Handelsvertreterausgleich nach § 92c HGB und Rechtswahl

12. Januar 2009 David Klein Keine Kommentare

Wegen der Sonderregeln nach § 92c HGB bietet es sich an, Handeslvertreterverträge mit Vertretern außerhalb der EU deutschem Recht zu unterstellen, um Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB ausschließen zu können. Mangels besonderer Regelungen unterliegen Handelsvertreterverträge als schuldrechtliche Verträge der Anknüpfung aus Art. 27, 28 EGBGB (Eberl, RIW 2002, 305, 305; Mankowski, MDR 2002,1352, 1353; Ebenroth/Boujong/Kindler, Anh. § 92c HGB, Rn. 4ff.). Eine Rechtswahl – und insbesondere die Wahl deutschen Rechts – ist daher grundsätzlich zulässig (MüKo-BGB/Martiny Art. 28 Rn. 219; Staub-HGB/Emde § 92c Rn. 47).

Probleme könnte die Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 EGBGB bereiten. Bei der Wahl des deutschen Vertragsstatuts ist diese allerdings dann nicht einschlägig, wenn der Handeslvertreter ausschließlich außerhalb der EU tätig wird. Dann stellt der Handelsvertreterausgleich nämlich kein zwingendes Recht im Sinne des Art. 34 EGBGB dar, so dass diese Schutznorm einer Rechtswahl nicht im Wege steht (vgl. Ebenroth/Boujong/Kindler, Anh. § 92c HGB, Rn. 12ff.; Staub-HGB/Emde § 92c Rn. 62).

Um nach Möglichkeit die Risiken einer handelsvertreterfreundlicheren Rechtsprechung zu minimieren – ausschließen lassen sie sich gerade im arabischen Raum nicht – sollte die Rechtswahlklausel mit einer Klausel für die Wahl eines deutschen Gerichtsstands verbunden werden. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kann dann stets vertraglich ausgeschlossen werden selbst für den Fall, dass das Drittlandrecht, welches ohne Rechtswahl einschlägig wäre, einen Ausgleichsanspruch vorsieht (Baumbach/Hopt § 92c Rn. 6). Eine teleologische Reduktion mit dem Ziel der Anwendung von Ausgleichsanprüchen anderer Rechtsordnungen gibt es in Bezug auf § 92c HGB nicht (so auch OLG München NJOZ 2002, 1416, 1417).

Verwirkung als Stolperstein im Markenrecht

2. Januar 2009 David Klein Keine Kommentare

Trotz eingetragener Marke kann es dem Markeninhaber im Prozess verwehrt sein, den Verletzer seiner Rechte erfolgreich zur Unterlassung der weiteren Nutzung und zum Schadensersatz für die bisherige Verletzung seiner Rechte verurteilen zu lassen.

Grund für ein solches Unterliegen – trotz Vorliegen eines Verletzungstatbestands z.B. nach § 14 Abs. 5 iVm. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG – kann der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB seitens des Beklagten sein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verletzer mit einer Duldung seiner Handlung durch den Markeninhaber rechnen durfte, wenn er ungestört einen schutzwürdigen Besitzstand geschaffen hat und der Verletzte durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH GRUR 1993, 918, 920; GRUR 2001, 1161, 1163). Bemessensgrundlage für den Wert des Besitzstandes ist die objektive Bedeutung für den Verletzer (BGH GRUR 1993, 918, 921). Je größer der schutzwürdige Besitzstand, desto geringer sind die Anforderungen an das schutzwürdige Vertrauen des Verletzers und damit den Zeitraum für die geduldete Nutzung zu stellen (als Umkehrschluss aus BGH GRUR 1993, 918, 921).

Wann eine Duldung tatsächlich dazu führt, dass der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist, wurde von der Rechtsprechung erwartungsgemäß unterschiedlich bewertet. In der Regel geht der BGH von mehreren Jahren aus, abweichend nimmt die Instanzenrechtsprechung auch kürzere Zeiträume an, das OLG München GRUR-RR 2004, 14, 15 etwa ein Jahr bei Branchennähe. Nur ausnahmsweise sah der BGH (GRUR 1957, 25, 29) für die Schaffung eines schutzwürdigen Besitzstandes bereits wenige Monate unter außergewöhnlichen Umständen als ausreichend an. Die wohl mit kürzeste Verwirkungsfrist hat das Reichsgericht ausgesprochen, bereits nach acht Monaten hielt es bei einer nicht genutzten Marke den Verwirkungstatbestand begründet (RGZ 114, 360, 364).

Interessant dürfte der zurzeit nur schwelende Konflikt zwischen dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke 428250 und diversen Onlineangeboten werden, wenn es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinausläuft. Binnen weniger Monate hat es der Begriff “Netbook” geschafft, eine Art Gattungsbezeichnung für kleine Low-Cost Mobilrechner zu werden. Ob das allein – und das bisherige Abwarten von Psion – aber reicht, um den Verwirkungstatbestand zu begründen, darf bezweifelt werden.