Wegen der Sonderregeln nach § 92c HGB bietet es sich an, Handeslvertreterverträge mit Vertretern außerhalb der EU deutschem Recht zu unterstellen, um Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB ausschließen zu können. Mangels besonderer Regelungen unterliegen Handelsvertreterverträge als schuldrechtliche Verträge der Anknüpfung aus Art. 27, 28 EGBGB (Eberl, RIW 2002, 305, 305; Mankowski, MDR 2002,1352, 1353; Ebenroth/Boujong/Kindler, Anh. § 92c HGB, Rn. 4ff.). Eine Rechtswahl – und insbesondere die Wahl deutschen Rechts – ist daher grundsätzlich zulässig (MüKo-BGB/Martiny Art. 28 Rn. 219; Staub-HGB/Emde § 92c Rn. 47).
Probleme könnte die Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 EGBGB bereiten. Bei der Wahl des deutschen Vertragsstatuts ist diese allerdings dann nicht einschlägig, wenn der Handeslvertreter ausschließlich außerhalb der EU tätig wird. Dann stellt der Handelsvertreterausgleich nämlich kein zwingendes Recht im Sinne des Art. 34 EGBGB dar, so dass diese Schutznorm einer Rechtswahl nicht im Wege steht (vgl. Ebenroth/Boujong/Kindler, Anh. § 92c HGB, Rn. 12ff.; Staub-HGB/Emde § 92c Rn. 62).
Um nach Möglichkeit die Risiken einer handelsvertreterfreundlicheren Rechtsprechung zu minimieren – ausschließen lassen sie sich gerade im arabischen Raum nicht – sollte die Rechtswahlklausel mit einer Klausel für die Wahl eines deutschen Gerichtsstands verbunden werden. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kann dann stets vertraglich ausgeschlossen werden selbst für den Fall, dass das Drittlandrecht, welches ohne Rechtswahl einschlägig wäre, einen Ausgleichsanspruch vorsieht (Baumbach/Hopt § 92c Rn. 6). Eine teleologische Reduktion mit dem Ziel der Anwendung von Ausgleichsanprüchen anderer Rechtsordnungen gibt es in Bezug auf § 92c HGB nicht (so auch OLG München NJOZ 2002, 1416, 1417).