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Archiv für März, 2009

50. Jahresbericht des Wehrbeauftragten

27. März 2009 David Klein Keine Kommentare

Zum 50. Mal legte der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages seinen Jahresberichtvor.

Robbe sagte bei der Übergabe des Berichts, dies sei der vierte in seiner Amtszeit und der fünfzigste Wehrbericht überhaupt. Er erinnerte an den ersten Bericht des ersten Wehrbeauftragten Helmuth von Grolmann. Schon 1959 seien nach nur einem halben Jahr Amtszeit mehr als 3.000 Eingaben von Soldaten eingegangen.Die Bundeswehr hat sich nach den Worten Robbes seit damals fundamental verändert, sie sei heute keine Armee zur Landesverteidigung mehr, sondern befinde sich seit 1995 in “bewussten Auslandseinsätzen überall auf der Welt”. Vor diesem Hintergrund sehe der Bericht heute auch anders aus als damals, wenn sich auch einige Themen gehalten hätten. [Quelle: Deutscher Bundestag]

Zentrales Thema des diesjährigen Berichts ist die schlechte sanitätsdienstliche Versorgung. Bereits in den vergangenen Jahren hatte Robbe angemahnt, insbesondere die Versorgung im Einsatz zu verbessern. Bislang war dieses Bemühen nicht von Erfolg geprägt. Es bleibt zu hoffen, dass wenigstens künftig in diesem Bereich seitens der Führung nachgebessert wird.

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Befangen

24. März 2009 David Klein Keine Kommentare

Ein rechtsstaatliches Verfahren ist nur dann gewährleistet, wenn die beteiligten Richter unvoreingenommen sind. Ansonsten droht nicht nur die Ablehnung des Richters, sondern in bestimmten Fällen ein Strafverfahren.

Über die Objektivität in der Sache macht man sich nun auch am Verfassungsgericht in Münster Gedanken. Dort sind zur Zeit zwei Klagen der Opposition im Düsseldorfer Landtag gegen den Wahltermin der Kommunalwahl sowie den Wegfall der Stichwahl für kommunale Spitzenämter anhängig. Pikant soll nun sein, dass einer der beteiligten Richter in Amt und Würden für die SPD in NRW tätig ist: RiVGH Dr. Jürgen Brand ist Unterbezirksvorsitzender der Hagener SPD. Auf den ersten Blick mag man denken, dass diese Überschneidung allein ausreichen müßte, damit Brand sich in dem Verfahren für befangen erklärt. Sein Vertreter wäre übrigens der Grünenpolitiker Dr. Thomas Griese, der sich bereits selbst aus dem Rennen genommen hat.

Nicht mehr ganz so klar ist die Lage aber, wenn man bedenkt, wie die Besetzung des Gerichtshofes erfolgt: nach § 4 Abs. 1 VGHG-NRW wählt der Landtag einen Teil der Mitglieder des Gerichts.

Die Wahlmitglieder und ihre Vertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt; für jedes Wahlmitglied ist ein bestimmter Vertreter zu wählen. [§ 4 Abs. 1 VGHG-NRW]

Zudem stellt § 15 Abs. 1 S. 1 2. HS, § 14 Abs. 2 VGHG-NRW klar, dass allein die Mitgliedschaft in einer politischen Partei einen Richter nicht genügt, um den Richter wegen Befangenheit abzulehnen:

Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 14 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden. [§ 15 Abs. 1 VGHG-NRW]

Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. [§ 14 Abs. 2 VGHG-NRW]

Ansgesichts der Vorwürfe seitens der CDU fragt man sich, ob einige Politiker mitbekommen haben, dass sie selbst die Richter gewählt haben. Oder je in das VGHG-NRW geschaut haben.

Offizielle Lernmaterialien zur Arbeitsgemeinschaft ÖR I in NRW

12. März 2009 David Klein Keine Kommentare

Das Justizministerium NRW stellt ab sofort Lernmaterialien zu den Lerninhalten der Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I zur Verfügung.

Für eine umfassende Examensvorbereitung genügt es jedoch keinesfalls, sich nur mit den Skriptinhalten vertraut zu machen. Hierzu bedarf es neben dem regelmäßigen Unterrichtsbesuch der Arbeitsgemeinschaften eines vertieften Selbststudiums, welches die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter durch gezielte Hinweise auf geeignete Ausbildungsliteratur in Lehrbüchern, Zeitschriften und ggf. Rechtsprechung unterstützen. [Quelle: LJPA]

Was von dieser Passage zu halten ist, mag jeder für sich entscheiden. Ich kann das leider nicht beurteilen, kam ich doch ohne den Besuch auch nur einer einzigen Unterrichtseinheit der Arbeitsgemeinschaft ÖR I und der Vorbereitung anhand eines Skripts durch das Examen…

Zusammen mit dem bereits länger verfügbaren Skript von RiVG Huschens, das regelmäßig aktualisiert wird, hat man jedenfalls wertvolle Formulierungsbeispiele an der Hand, die einem zumindest einen Anhaltspunkt geben, wie eine gerichtliche Entscheidung nicht grundsätzlich falsch sein dürfte. Bekannt ist aber, dass es hier in den einzelnen Gerichtsbezirken zum Teil Abweichungen gibt. Hier ist der vom LJPA in Aussicht gestellte “gezielte Hinweis” gefragt.

Wichtig ist, dass man die prozessuale Schematik des Verwaltungsprozesses versteht, in keinem anderen Rechtsgebiet ist es ähnlich überlebenswichtig, diese Grundlagen verinnerlicht zu haben (auch dann, wenn man den festen Vorsatz hat, im späteren Leben die Anschriften der Verwaltungsgerichte aus jeder vorhandenen Adressliste zu löschen). Dabei helfen die angebotenen Übersichten und Skripte nach meinem Dafürhalten.

Mündliche Prüfung im Assessorexamen

11. März 2009 David Klein 1 Kommentar

Die Anregung des Kollegen Felser aufgreifend möchte ich meine Eindrücke zur mündlichen Prüfung im Assessorexamen allgemein und dem Aktenvortrag besonders nicht vorenthalten, weiss man doch aus leidvoller eigener Erfahrung, dass gerade die mündlichen Prüfungen im Examen bei den meisten Absolventen eine gewisse Form der Verdrängung auslöst, was zu einer recht schlechten Informationslage führt. Die folgende Übersicht gilt für die Prüfung in Nordrhein-Westfalen, in anderen Ländern gibt es Unterschiede, die gerne in den Kommentaren dargelegt werden können.

1. Ablauf

Die mündliche Prüfung besteht aus insgesamt drei Teilen. Vor der eigentlichen Prüfung findet das obligatorische Vorgespräch statt, anschließend folgt der Aktenvortrag und die Krönung bilden die drei Teilprüfungen aus dem Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht.

2. Ankunft beim LJPA

Statt im Prachtbau unweit der Königsallee sind die Prüfungsräume in der Außenstelle des Justizministeriums untergebracht. Zur Zeit grenzen unmittelbar die Baustellen der Werhahn-Linie an, so dass mit Schmutz und Lärm ein unwürdiges Umfeld besteht. Wegen der schlechten Parkmöglichkeiten sei auf den in Schlagnähe gelegenen (kostenpflichtigen) Parkplatz des Malkastens verwiesen, der jedoch auch eine Höchstparkdauer hat (daher wohl eher für das Abholkommando geeignet). Per Bahn ist die Außenstelle aber problemlos vom Hauptbahnhof bzw. der Innenstadt zu erreichen.

In Empfang genommen wird man von einem freundlichen Pförtner, der einen anschließend an den zuständigen Justizbediensteten übergibt, der merkwürdigerweise die gleiche Uniform trägt wie diejenigen, die man noch von der Staatsanwaltschaft her kennt: dort führen die Damen und Herren aber Häftlinge in den Gerichtssaal.

Zuerst wird man sein Mobiltelefon los: wer also damit rechnet, die dort eingebaute Stoppuhr für den Aktenvortrag nutzen zu können, darf sich von diesem Gedanken direkt verabschieden. Anschließend folgt eine Einweisung in den Tagesablauf.

3. Vorgespräch

Die Prüfgruppen begeben sich sodann in Richtung der Prüfungssäale, wobei der Begriff Saal ein wenig deplaziert ist, es handelt sich schlicht um bessere Wohnzimmer (was die Größe angeht). Vor den Räumen nimmt der oder die jeweilige Vorsitzende die Prüflinge in Empfang und beginnt mit den Vorstellungsgesprächen, die wie vom ersten Examen gewohnt nur wenige Minuten dauern und einzeln geführt werden. Ein gravierender Unterschied zu diesem Vorgespräch besteht aber, man bekommt sehr viel deutlicher das Gefühl vermittelt, als ernstzunehmender Gesprächspartner und nicht als Prüfungskandidat verstanden zu werden. Das beruhigt und weckt – wenn noch nicht vorhanden – den ersten Funken Hoffnung/Selbstbewußtsein. Die Themen des Vorgesprächs sind fast immer gleich, es geht um die Stations- und AG-Zeugnisse, den Berufswunsch und in der Regel um die angestrebte Note. Hier sollte man ehrlich sein, viel zu groß ist die Gefahr, dass sich das aufgesetzte Profil nicht mit den schonungslosen Gutachten der Klausuren deckt – die man zu diesem Zeitpunkt ja nicht kennt.

4. Aktenvortrag

Die Note des Aktenvortrags zählt in NRW mehr als eine Klausur – man hat aber nur zehn Minuten, sein Wissen zu präsentieren. Wie bei jeder Verkaufsveranstaltung gilt es, das Schaufenster appetitlich herzurichten. Soll heißen: die Präsentation der Inhalte ist die halbe Miete (nur zur Klarstellung: verdorbene Ware hilft auch schön angerichtet nicht).

Im Vorbereitungsraum hat jeder Prüfling einen Tisch für sich selbst, alle nötigen Kommentare und Gesetze stehen zur Verfügung. Wichtig ist, die Zeit im Auge zu behalten, aber das sollte angesichts der sorgfältigen Vorbereitung in Fleisch und Blut übergegangen sein.

Ich frage mich immer, wie es manche Leute schaffen, in der einstündigen Vorbereitung zehn Minuten einplanen zu können, um den Vortrag zur Probe einmal sich selbst zu halten. Mir jedenfalls wurde nie langweilig, während ich mir ein paar Stichworte als Gedankenstütze aufschrieb. In der Vorbereitung mag die Begrenzung der Zeit auf 50 Minuten aber Sinn machen, da man die restliche Zeit als Nervositätspuffer im Ernstfall gut gebrauchen kann.

Wie ein Aktenvortrag konkret aussehen soll, weiß offenbar niemand. So weit ersichtlich, ist sich weder die Ausbildungsliteratur so richtig einig, noch die AG-Leiter. Da es vom LJPA auch nur die gewohnten Besinnungsaufsätze als Lösungsskizze gibt, kann man auch daraus keinen echten Mehrwert schöpfen. Für meinen Teil habe ich mich auf den Empfängerhorizont eingestellt und bin damit gut gefahren: der Aktenvortrag soll ja den Zuhörer (Richter, Rechts- bzw. Saatsanwälte und den ein oder anderen Beamten aus der Verwaltung) in die Lage versetzen, den Rechtsstreit tatsächlich und rechtlich zu erfassen. Der Tatbestand bzw. die Sachverhaltsschilderung sollte daher kurz und bündig ausfallen, die rechtliche Würdigung sehr sorgsam strukturiert und mit deutlichen Schwerpunkten versehen werden. Wegen der klareren Sprache habe ich stets den Urteilsstil genutzt, hier scheiden sich aber die Geister. Trotz aller Kürze darf man nie die vermeintlichen Nebensächlichkeiten vergessen, als da wären z.B. die Zulässigkeit der Klage mit ein paar Worten zur Klagehäufung, wenn sie auftritt, Nebenentscheidungen, Kostenrisiko und bei Bedarf die Zulassung von Rechtsmitteln im Tenor. Der Bearbeiterhinweis hilft im Zweifel weiter.

Bei der Bearbeitung des Aktenauszugs sollte man direkt die Probleme, die einem auffallen, heraus schreiben – in der Hektik vergißt man sie ansonsten später nur. Zudem lohnt ein Blick auf die Daten, oft genug “vergißt” das LJPA die gewohnte Verspätungsrüge einer Partei. Aus den oben genannten Gründen möchte ich zum Zeitmanagement nur den Tip geben, dass man nach zehn Minuten spätestens den Aktenauszug vollständig erfaßt haben sollte, alles andere führt in der Regel zu echten Zeitproblemen. Wer schon bei den Übungsaktenvorträgen gemerkt hat, dass die Vorbereitungszeit viel zu knapp ist (inklusive des erwähnten Puffers), sollte folgende Sparmaßnahmen versuchen: jeder ausformulierte Satz im Konzept ist falsch (mit Ausnahme der Anträge bzw. des Tenors) und kostet unnötig Zeit. Die Standardsätze zur Zulässigkeit müssen einem pawlowschen Reflex gleich vorhanden sein, so dass jedes Blättern im Gesetz überflüssig wird. Beide Maßnahmen zusammen sparen locker fünf bis zehn Minuten.

Nach einer Stunde begibt man sich – ob fertig oder nicht – zum Prüfungssaal. Tief Luft holen, anklopfen und den Raum betreten. Jetzt beginnt der Showteil, in dem man wenigstens den Eindruck erwecken sollte, dass man weiß, wovon man spricht.

Idealerweise hat man in der Vorbereitung nie alleine Aktenvorträge geübt, sondern stets mit ein oder besser zwei Kollegen zusammen. Freundschaften werden übrigens bei der Beurteilung der Vorträge brutal in Mitleidenschaft gezogen, denn mitfühlende Rücksicht ist in der Vorbereitung fehl am Platz. Daher sollte man sich überlegen, ob der Gegenüber kritikfest ist und jede Anregung als eine solche begreift. Wichtigste Punkte sind

  • ein kurzer, sauber aufgebauter Sachverhalt in der richtigen Zeitform und im richtigen Modus
  • sinnvoll aufgebaute, strukturierte rechtliche Lösung, je nach Aufgabenstellung
  • deutliche Schwerpunktbildung
  • Urteilsstil ohne nachholpernden Ergebnissatz.

Der Vortrag muss darüber hinaus

  • flüssig erfolgen, aber verständlich schnell
  • Körperspannung verhindert, dass man wie ein Häufchen Elend wirkt
  • man sollte peinlich darauf achten, nicht mit dem Oberkörper zu pendeln oder den Armen zu rudern
  • unruhige Hände bekommt man in den Griff, indem man ihnen eine Aufgabe gibt, etwa das Konzept zu halten (keine Aufgabe in diesem Sinn ist es, sich laufend an die Nase oder das Ohr zu fassen, selbst wenn es beruhigend wirken sollte)
  • überkreuzt man die Beine, vermeidet man, dass man mit dem Fuß wackelt oder scharrt
  • ganz wichtig: positive Ausstrahlung, aber bitte kein Grinsen.

Übrigens sollte man gerade mit der positiven Ausstrahlung nicht erst mit dem Vortrag beginnen, sondern bereits beim Betreten des Raums. Ein wenig Präsenz schadet nicht, schließlich will man ja für die nächsten Minuten die Hauptperson sein. Begreift man sich selbst als ernstzunehmender Jurist, besteht die Chance, dass auch die drei Gegenüber das tun.

Übung macht den Meister, keine Frage. Einen brauchbaren Fundus an echten Aktenvorträge findet man z.B. auf den Seiten des LJPA oder dem Personalrat (z.B. hier). Ein weiteres echtes Hilfsmittel hat mittlerweile fast jeder Haushalt herumfliegen: eine kleine Digitalkamera mit Videofunktion, idealerweise mit Ton. Schön ist es nicht, sich selbst reden zu hören, aber es hilft, die eigenen Macken mit Hilfe einer Konfrontationstherapie zu eliminieren.

Während des Vortrags sollte man nicht ständig, aber zu gegebener Zeit auch mal einen Blick auf die Uhr werfen. Die restliche Zeit nutzt man, um den Augenkontakt zu den Prüfern zu suchen. Bitte nicht starren, das ruft Beklemmung beim Prüfer hervor. Und zur Überraschung des Prüflings sind diese “furchtbaren” zehn Minuten bereits nach zehn Minuten vorbei. Wer mag, bedankt sich am Ende des Vortrags kurz für die Aufmerksamkeit (schläft einer der Prüfer tief und fest, mag er das beim Aufwachen als böswilligen Sarkasmus verstehen, das Risiko ist es aber wert). Dann erfährt man, wann es für einen mit dem ersten Prüfgespräch weitergeht, gibt den Aktenauszug dem Vorsitzenden und verläßt anschließend den Prüfungssaal Richtung Warteraum.

5. Prüfgespräch

Das Prüfgespräch ist bekanntes Terrain: wie im ersten Examen prüfen die drei Prüfer getrennt ihr Gebiet, bei sogenannten “Springern”, also Prüfern, die in mehreren Rechtsgebiete heimisch sind, hilft nur ein Blick in die Protokolle. Diese gibt es – wie für das erste Examen – bei diversen Stellen, neben den Repititorien haben sich auch kommerzielle Angebote einen Namen gemacht. Insbesondere sei aber auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Personalräte vor Ort anzusprechen. In Düsseldorf beispielsweise ist der Fundus an vorhandenen Protokollen groß, bis auf die Kaution fallen dank elektronischem Versand auch keine Kosten an. Die Atmosphäre ist in der Regel deutlich angenehmer als im ersten Examen, der im Vorgespräch gewonnene Eindruck setzt sich hier fort: das Prüfgespräch ist ein wirkliches Gespräch, das sich bei manchen Prüfern auch so entwickeln kann wie ein Gespräch – nämlich in alle Richtungen.

6. Und nun?

Feiern. Die Altstadt ist etwa 15 Minuten zu Fuß entfernt (einfach der Louise-Dumont-Straße entlang der Düssel Richtung Westen folgen, dann west-nord-westlich quer durch den Hofgarten bis zum Ratinger Tor, dort beginnt das gewohnte Terrain der Rechtskundigen, auch Ratinger Straße genannt). Alternativ gibt es in fünf Gehminuten Entfernung das Restaurant “Zum Hirschchen” mit ordentlicher Küche auf der Ecke Prinz-Georg-Straße/Alt Pempelfort (zu erreichen, indem man der Pempelforter Straße weiter Richtung Norden folgt und die zweite Straße/Malkastenstraße links einbiegt, an der nächsten Ecke rechts in die Couvenstraße, an deren Ende sieht man bereits linker Hand das Hirschchen). Traditionell trotz aller wüsten Drohungen und Verwünschungen des LJPA sowie der angrenzenden Mieter wird aber die erste Flasche eines alkoholischen Getränks direkt vor der Türe geöffnet und getrunken. Den freundlichen Hinweis in der Ladung, keine Flaschen vor dem Gebäude stehen zu lassen, haben manche Referendare bereits als Beleidigung empfunden, man darf aber vermuten, dass solch feinsinniger Humor nicht seitens des Hinweisgebers beabsichtigt war.

Übrigens: die Sorge, durch eine anschließende exsessive Feier geldwerte Erinnerungen für die noch anzufertigenden Protokolle zu vernichten, sind medizinisch unbegründet. Das Vergessen ist – wie eingangs gesagt – eher ein Verdrängen. Referendare ohne Sinn für Abenteuer und Ellbogen tauschen nach der Prüfung kurz die Mailadressen aus und ergänzen zu gegebener Zeit die eigenen Erinnerungen durch die der Mitstreiter.