Archiv

Archiv für Mai, 2009

Frauenquote in Anwaltskanzleien

31. Mai 2009 David Klein 3 Kommentare

Wenn sie sich etwas wünschen dürfe, so wäre das eine Frauenquote in Anwaltskanzleien. Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, Jutta Wagner, glaubt nicht daran, dass sich ohne ein solches Zwangsmittel tatsächlich etwas an der jetzigen Situation ändern würde. Ohne repräsentative Zahlen zu kennen seien Frauen nach wie vor unterrepräsentiert, so Frau Wagner in der FAZ vom 30.05.2009 (C2).

Aber zumindest für Großkanzleien fordere ich definitiv eine Frauenquote, sonst wird das Management dort noch in ein paar Jahren erzählen, es gebe leider nicht genug qualifizierte Juristinnen. [FAZ vom 30.05.2009, S. C2]

Braucht die Anwaltschaft wirklich noch mehr Regeln und Zwänge? Leider fehlen dem Interview wie erwähnt brauchbare Zahlen, so dass der einfache Vergleich – etwa anhand der Qualifikationen oder der Verteilung auf die entscheidenden Posten, Altersstruktur etc. – nicht möglich ist. In NRW etwa sind lediglich die Ergebnisse für das erste Staatsexamen – pardon, erste Prüfung – nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Für 2007 sind die Ergebnisse der männlichen Kandidaten im Ergebnis besser als die der weiblichen, im Jahr davor sind die Kandidatinnen zwar im Ergebnis besser, die Spitzennoten werden aber eher von männlichen Prüflingen erzielt. Wenig erhellend. Was aber soll dann der Maßstab sein?

Zwei “besonders schwierige” Konstellationen für Frauen in Anwaltsberufen nennt Frau Wagner (Frau mit Kinderwunsch und geringem Einkommen, Frau mit Kinderwunsch in mittlerer bzw. großer Kanzlei). Die eine oder andere Konstellation vergisst Frau Wagner: etwa die Frau ohne Kinderwunsch, die sich bewusst gegen eine Familie entscheidet, so wie es Männer im Anwaltsberuf gibt, die es eben so handhaben.

Es ist eine Illusion, zu denken, Männer könnten ihre Familienplanung noch nach dem archaischen Rollenverständnis der 50er Jahre ausrichten. Keine Frau wartet mit den Kindern an der Hand treusorgend auf den Mann, der nach vierzehn Stunden Arbeit nach Hause kommt, umsorgt ihn und bringt ihm die Pantoffel. Familie wird heute zu zweit geplant. Dafür bedarf es keiner Quote, sondern – da gebe ich Frau Wagner vollkommen Recht – einer vernünftigen und bezahlbaren Kinderbetreuung.

Paul Kirchhof: Verantwortlichkeit heißt im Wirtschaftsleben vor allem Haftung

In der heutigen Printausgabe der FAZ geißelt Prof. Paul Kirchhof die gegenwärtige Krisenbewältigungspolitik der Bundesregierung. Seiner Ansicht nach sind systematische Fehler Ursache für die Finanzkrise, bei deren Versuche der Behebung bedingt durch die Wahl der Mittel keine Lösung, sondern eine Vertiefung der Probleme geschaffen wird.

Wir spannen für die einen, die sich im Wirtschaftswettbewerb nicht bewährt haben, einen Rettungsschirm, lassen aber die anderen, die an dieser Fehlentwicklung nicht beteiligt sind, im Regen stehen. [Der Schaden der anderen, FAZ vom 28. Mai 2009, S. 31]

Statt also einer Finanzierung der Mechanismen oder Finanzierung durch Mechanismen, die letztlich die gegenwärtige Misere verantworten, spricht sich Kirchhof für eine Stärkung von Freiheit in Verantwortung aus.

Wir haben eine gute Chance, die gegenwärtige Krise zu bewältigen; doch nicht, indem wir die Krise finanzieren und damit verstetigen, sondern indem wir zur verantwortlichen Freiheit, zum lauteren Wettbewerb, zu einem Markt mit persönlicher Haftung zurückkehren. [aaO S. 34]

Oder um es mit anderen Worten des gleichen Autors zu sagen:

Deswegen bietet unsere Rechtsordnung dem einzelnen nicht Sicherheit in Enge und Gehorsam, sondern Entfaltungsfreiheit in Chance und Risiko. [Die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts in Zeiten des Umbruchs, NJW 1996, 1497 (1505)]

Leider zeigt die derzeitige Diskussion um den insolvenzgefährdeten Autohersteller Opel, dass in einem Wahljahr Emotionen als Maßstab für eine nachhaltige Politik genügen. Die von der Politik herbeigeführte Inkongruenz in der Auslegung des Wettbewerbsbegriffs sowie die Aussetzung rechtlicher und wirtschaftlicher Verantwortlichkeit der Beteiligten wird der Rechtsprechung noch erhebliche Probleme bereiten.

Wahltermin bestätigt

26. Mai 2009 David Klein 1 Kommentar

Der Verfassungsgerichtshof in NRW hat den Termin zur Kommunalwahl am 30. August 2009 bestätigt. In seiner mündlichen Urteilsbegründung stützte sich das Gericht auf die Ansicht des Innenministeriums:

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe für seine Entscheidung, den Wahltermin auf den 30. August 2009 festzusetzen, sachlich nachvollziehbare Gründe angeführt und damit nicht willkürlich gehandelt. Nachvollziehbar sei insbesondere, dass er von einer Zusammenlegung der Kommunalwahlen mit der Bundestagswahl am 27. September 2009 Abstand genommen habe. Eine solche Zusammenlegung sei in der Rechtsprechung als problematisch angesehen worden, weil wegen der allgemeineren und größeren Bedeutung der Bundestagswahlen die Gefahr bestehe, dass kommunalpolitische Themen hinter den bundespolitischen zurücktreten würden. Danach sei es nicht sachwidrig, dass der Innenminister mit dem 30. August 2009 einen Termin bestimmt habe, der unter Berücksichtigung von Ferienzeiten vier Wochen vor der Bundestagswahl liege und damit eine allzu große Nähe zu dieser Wahl vermeide. [Quelle: VerfGH NRW 2/09]

Leider hat das Gericht nichts zu den Kosten des Extratermins gesagt.

LL.M. mit oder ohne?

Eine Diskussion bei …jurabilis! aufgreifend soll einmal das Myterium des songenannten Klammerzusatzes entschlüsselt werden.

Der Klammerzusatz hinter dem akademischen Grad des Masters of Laws – oder kurz LL.M. – ist je nach Hochschule, an der der Grad verliehen wurde, unterschiedlich ausgestaltet.

Grundsätzlich ist der inländische akademische Grad so zu führen, wie er verliehen wird, entsprechende Regelungen finden sich in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Länder.

  • Bayern: Art. 67 BayHG
  • Berlin: Art. 34 Abs. 6 BerlHG (keine ausdrückliche Regelung, iVm mit Abs. 1 aber wohl als “wie verliehen” zu verstehen)
  • Baden-Württemberg: § 35 Abs. 5 LHG
  • Brandenburg: § 20 Abs. 1 BbgHG
  • Bremen: § 64 Abs. 1 BremHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Hamburg: § 67 HmbHG sieht nur die herkömmlichen Magister bzw. Diplomgrade vor; davon abgesehen regelt § 68 HmbHG, dass Grade so zu führen sind, wie sie verliehen wurden
  • Hessen: § 28 HessHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 31 Abs. 2 LHG M-V (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”; sogenannte weitere berufsqualifizierende Abchlüsse können mit einem fachbezogenen Zusatz versehen werden, im Übrigen sollen sie aber ohne Zusatz verliehen werden)
  • Niedersachsen: § 8 NHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”; sogenannte weitere berufsqualifizierende Abchlüsse ist mit einem fachbezogenen Zusatz zu versehen)
  • Nordrhein-Westfalen: §§ 66 Abs. 1, 69 Abs. 2 Satz 1 NW HG (kann mit Zusatz der Bezeichnung der verleihenden Hochschule verliehen werden, wobei der Zusatz nicht bei der Führung des Grades erforderlich ist)
  • Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 1 HochSchG
  • Saarland: § 62 Abs. 1 UG (für Universitäten; einschränkend wird Bezug auf die Verleihungsurkunde Bezug genommen)
  • Sachsen: § 26 Abs. 1 SächsHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Sachsen-Anhalt: § 17 HSG-LSA (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Schleswig-Holstein: § 56 Abs. 1 HSG (ist wohl dahin auszulegen, dass der Grad wie verliehen zu führen ist)
  • Thüringen: § 53 Abs. 1 ThürHG (einschränkend wird Bezug auf die Verleihungsurkunde Bezug genommen)

Für ausländische Titel und Grade sind andere Modalitäten vorgesehen. In der Regel gilt hier, dass neben dem Grad in der verliehenen Form (wobei eine übliche Abkürzung zulässig sein soll) die verleihende Institution zu nennen ist. Das ergibt die bekannten Bezeichnungen wie “LL.M. (Berkeley)” oder “M.C.L. (Miami)” bzw. “M.C.J. (New York)” oder “M.P.A. (Harvard University)”.

  • Bayern: Art. 68 Abs, 1 BayHG
  • Berlin: Art. 34a Abs. 1 BerlHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Baden-Württemberg: § 37 Abs. 1 LHG
  • Brandenburg: § 20a BbgHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Bremen: § 64b Satz 1 BremHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Hamburg: § 69 Abs. 1 HmbHG
  • Hessen: § 29 Abs. 1 HessHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 42 Abs. 1 LHG M-V
  • Niedersachsen: § 10 NHG
  • Nordrhein-Westfalen: § 69 Abs. 2 NW HG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 2 Satz 2 HochSchG (entsprechend dem Wortlaut der Verleihungsurkunde unter Angabe der verleihenden Hochschule)
  • Saarland: § 63 Abs. 1 UG
  • Sachsen: § 31 SächsHG
  • Sachsen-Anhalt: § 19 Abs. 1 HSG-LSA
  • Schleswig-Holstein: § 57 Abs. 2 HSG
  • Thüringen: § 53 Abs. 3 ThürHG

Damit dürfte im Wesentlichen geklärt sein, wie eine korrekte Nennung eines in- oder ausländischen Hochschulgrades zu erfolgen hat.

FH-Juristen abgeschlagen

18. Mai 2009 David Klein 2 Kommentare

Der Spiegel hatte seinerzeit ein Studenten-Pisa durchgeführt und veröffentlicht nun die Rankings. Bitter ist zunächst, wie grausam schlecht selbst die Spitzengruppen abgeschnitten haben, mehr als zehn Fragen dürften meines Erachtens wirklich nicht falsch beantwortet werden… Auf dem letzten Platz des Fächerrankings “Rechtswissenschaft” hat sich jedenfalls die einzige teilnehmende FH einsortiert. Zur Ehrenrettung der Fachhochschulen allgemein sei gesagt: die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW ist eine interne Fachhochschule des Innenministeriums des Landes NRW. Was auch immer das jetzt für das Ergebnis bedeuten mag.

Warum wir keinen Bachelor brauchen

18. Mai 2009 David Klein 7 Kommentare

Die Diskussionen über den Bolognaprozess und die juristische Ausbildung reißen nicht ab. Dabei verwundert auf den ersten Blick ein wenig, dass gerade die Juristen sich so vehement wehren – das wohl stärkste Argument auf Seiten der Bolognagegner trifft die Rechtswissenschaften nämlich nicht unvorbereitet.

Gegen den Bolognaprozess wird vielfach und vollkommen zu Recht eingewandt, dass dadurch unerträglich in die Freiheit von Lehre und Forschung eingegriffen wird. Vielfach nur in internen Papieren und Besprechungen können die Hochschullehrer ihre Ansicht zum Treiben der Politik darstellen, ansonsten drängt sich fast der Eindruck auf, dass die Verwaltung der Universitäten die Qualitätskontrolle gleichsam als Mittel zur Machtkonzentration nutzen – früher als Wasserkopf verspottet, Hilfsarbeiter und notwendiges Übel, geben sie nun vor, wie die Universität zu funktionieren hat. Aber genau diese Einschnitte gibt es für den Bereich Rechtswissenschaft eigentlich nicht, denn seit geraumer Zeit hat der Landesgesetzgeber festgelegt, welche Inhalte die Universitäten zu vermitteln haben. Dieser “Lehrplan” schränkt die reine humboldt’sche Lehre an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten bereits jetzt schon ein. Man würde sich vermutlich auch in Zukunft mit noch konkreteren Vorgaben arrangieren können und der Forschung ihre Freiräume schaffen, in die Lehre würde dieser Erkenntnisgewinn aber nicht einfließen. Die davon für das Studium ausgehende Gefahr liegt auf der Hand: dank Studiengebühren kann sich jeder Lehrstuhl eine anteilige Mitarbeiterstelle leisten, die sich nur mit der Vorbereitung der Vorlesungen beschäftigt – praxisbezogen und nicht mehr der Wissenschaft verpflichtet. Ob damit die Qualität der Lehre wie erhofft verbessert, kann bezweifelt werden. Unbequem für die Hochschullehrer wäre die Situation nicht zwingend, wenn nicht das Herz an der Lehre hängt (was gerade bei den jüngeren Professorinnen und Professoren aber der Fall ist).

Mobilität ist ein weiteres Zauberwort der Bolognabefürworter. Gleiche Inhalte sollen es allen Studierenden ermöglichen, an allen Universitäten zu studieren: ein hehres Ziel. Die Realität sieht anders aus. Schon die Einführung der Zwischenprüfung mit ihren zwingenden Regelungen hat dazu geführt, dass der Wechsel zu einer anderen Universität im Inland zu einem unglaublichen Papierkrieg verkommen ist. Die weitere Reglementierung des Studiums, das Korsett aus Curricula und Credit Points verschärfen diesen Spießrutenlauf noch. Früher war – tatsächlich – fast alles besser. An vielen rechtswissenschaftlichen Fakultäten gab es einen Gleichklang von kleinen und großen Scheinen und ihren jeweiligen Ablegern, die Anerkennung seitens der Universitäten meistens unproblematisch möglich. Ob man tatsächlich die Kenntnisse besaß, die notwendig waren, um auch an der neuen Universität erfolgreich und glücklich zu werden, musste jeder Wechsler für sich erfahren. Von Kommilitonen weiß ich, dass der Wechsel nach Bonn oft mit einem erhöhten Lernpensum verbunden war, um die fachlichen Ansprüche der ehrwürdigen und von sich selbst eingenommenen Riege herausragender Professorinnen und Professoren wenigstens ansatzweise zu befriedigen. Wenigstens besaß man aber seinerzeit die Chance, diesen Versuch zu starten, so wie auch in anderen Fächern, die regelmäßig wenigstens Einzelfallprüfungen vorsahen. Künftig könnte es einfach daran scheitern, dass ein Credit Point fehlt. Von Auslandsaufenthalten möchte ich gar nicht sprechen, hier fehlt der Vergleich, allerdings liegen die traditionellen Staatsexamensstudiengänge mit mehr als 25% Auslandsaufenthalten bislang im oberen Mittelfeld der Abschlussarten, geschlagen nur von klassischen Diplom- oder Magisterstudiengängen. Oder um es mit der HIS-Studie zu sagen:

Geltend gemacht wird von jeweils einem Drittel dieser Studierenden, dass zu viele Probleme bei der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen bestehen und dass sich eine Auslandsphase nicht mit den Vorgaben des Studiengangs vereinbaren lässt. Vor allem der letztgenannte Aspekt hat bei der Ablehnung von Mobilität sehr an Bedeutung gewonnen. Er wird besonders von Studierenden in Bachelor-Studiengängen an Universitäten geltend gemacht. [HIS: Internationale Mobilität im Studium 2009, Wiederholungsuntersuchung zu studienbezogenen Aufenthalten deutscher Studierender in anderen Ländern, S. 16]

Wofür soll also eine Umstellung auf ein zweigliedriges Studium noch stehen? Die Bucerius Law School kann ihre Ausführungen eigentlich nur als bitterböse Satire verstanden wissen. Die dort aufgeführten Beispiele zeigen, was der Wert von Bachelor-Studiengängen (zurzeit) eigentlich ist: eine vertiefte Fortbildung für Fachfremde, eine Zusatzqualifikation mit Abschluss – mehr nicht. Und auch sonst ist es müßig, darüber zu diskutieren, wie man das bisherige System in ein zweistufiges einpferchen kann. Entweder, man stellt sich der Realität und reformiert die gesamte Juristenausbildung tiefgreifend (dann wird sich die “Praktiker”-Riege, die stets den Anwalt oder Richter im Blick hat, der berufsnah ausgebildet werden soll, aber fragen müssen, warum eine solche berufsnahe, wissenschaftsferne Ausbildung eigentlich einen Uni- und nicht FH-Abschluss verdient), oder sieht ein, dass Qualitätskriterien (sic!) sich in den klassischen Disziplinen eben nicht mit einer zweistufigen Ausbildung vertragen.

Cui bono? Wem soll eine Umstellung nutzen? Fassen wir zusammen: den Universitäten nutzt es nichts. Die Einschränkungen in Forschung und Lehre stehen allein auf der Soll-Seite, während die Guthabenseite leer bleibt. Den Studierenden? Bereits jetzt zeigt sich in anderen – auf das zweistufige System umgestellten – Studiengängen, dass die Verschulung auch den Studierenden Freiheiten nimmt, Auslandsaufenthalte schwieriger und unattraktiver macht und den großen Zweifel lässt, ob die Zulassung zum Master erreicht wird. Noch sind die Masterprogramme wegen der Umstellung wie leergefegt und können nahezu 100% der anlaufenden Studierenden aufnehmen. Aber was passiert, wenn die Quote zuschlägt und nur noch die zwanzig besten Bachelorabsolventen eines Jahrgangs in das Masterprogramm aufgenommen werden? Solange hier nicht eine sinnvolle Alternative geschaffen wird, produziert die Universität im wahrsten Sinne des Wortes Akademiker für die Arbeitslosigkeit. Den potentiellen Arbeitgebern? Für die Juristen ist die Antwort klar: ganz sicher nicht. Ein – nicht einmal auf dem Niveau eines Diplom-Juristen – geringqualifizierter Bachelorjurist ist schlichtweg unbrauchbar im bestehenden System. Mit gehörig Training am Job kann man ihn vielleicht als Transaction-Lawyer gebrauchen, aber da haben sich Spitzenabsolventen wirtschaftsrechtlicher FH-Studiengänge eher breitgemacht, die das notwendige Grundhandwerkszeug wenigstens schon mitbringen. Der Politik? Wenn die Zahlen so bleiben, wie sie die oben zitierte Studie nennt, dann wird auch die Politik nicht länger von einem Erfolg reden können und doch einmal ein ganzheitliches Konzept für die Bildungspolitik entwickeln müssen. Allein mit Clustern, Initiativen und ähnlichem Flickwerk erreicht man nichts.

Die starke Gegenwehr erklärt sich also über etwas, was Bolgonabefürwortern gefallen müsste: unter Gesichtspunkten des vielbeschworenen Qualitätsmanagements ist Bologna leider untauglich, um Verbesserungen für die Lehre zu bringen. Daher lehnen es die meisten Juristen ab, sich einem sinnlosen Politikum unterzuordnen. Lassen wir es, wie es ist: Masterprogramme für Juristen sind eine sinnvolle Alternative der beruflichen Weiterbildung, hier können Postgraduierte vertiefte Spezialkenntnisse durch den Bildungsdienstleister schlechthin erhalten. Eine Alternative zum grundständigen Studium ist aber momentan nicht erkennbar.

Sicherstellung im Postamt

15. Mai 2009 David Klein 2 Kommentare

Der Bundesgerichtshof hat in einem kurzen Beschluss (BGH 1 StR 76/09, Beschluss vom 31.03.09) eine fatale, aber im aktuellen Trend liegende Entscheidung getroffen. Demnach unterliegt die Sicherstellung von Emails beim Provider der Regelung zu Poststücken nach § 99 StPO und nicht dem EIngriff in das Telekommunikationsgeheimnis nach § 100a StPO.

Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten – gelesenen und noch nicht gelesenen – E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. […] Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. [BGH aaO, S.2f.]

Bislang ging die Rechtsprechung unterschiedliche Wege, war aber zumeist der Ansicht, dass die Beschlagnahme bzw. Sicherstellung jedenfalls ungelesener Emails der hohen Hürde des § 100a StPO unterliegen (so LG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2008 – 619 Qs 1/08, MMR 2008, 186 (186); BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2006 – 2 BvR 902/06, MMR 2007, 169 (170); iE auch BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04, NJW 2006, 976 (978)). Diese Ansicht konnte eigentlich nur als Mindestanforderung verstanden werden. Die Wirklichkeit hat längst gezeigt, dass das Nutzerverhalten sich von einem klassischen “Herunterladen” der Emails auf dem eigenen Rechner hin zu einem Webspeicherort verschoben hat. Google und Co bieten riesige Onlinespeicher, die eine bequeme Archivierung von Emails auf den Servern der Anbieter ermöglichen. Dabei hat der Diensteanbieter die Möglichkeit, unbemerkt diese Daten zu indizieren oder auf andere Weise Kenntnis von den gespeicherten Daten zu erhalten. Um diesem “digitalen” Umstand Rechnung zu tragen, also der Tatsache, dass Daten heute in einer Transportsphäre verbleiben, müsste der Schutz dieser Daten unter dem Dach des Telekommunikationsgeheimnis eigentlich ausgeweitet werden (ähnlich auch Störing, Strafprozessuale Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail-Kommunikation, S. 224). Der BGH jedoch geht – trotz erkennbarem technischen Verständnis – auf diese Problematik überhaupt nicht ein. Im Sinne einer ergebnisorientierten Lösung weicht die – systemtisch vollkommen unterschiedliche – Übertragung per Telekommunikation der Briefpost. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Hürde des Katalogs aus § 100a Abs. 2 StPO aus der Welt geschaffen ist – die Staatsanwaltschaft wird die Beschlagnahme oder Sicherstellung von Emailkommunikation künftig selbst vornehmen können (in den Grenzen des § 100 StPO). Liest man, dass die Staatsanwaltschaft im obigen Verfahren “alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten” Emails sichergestellt hat, bedarf es künftig gar keiner TK-Überwachung mehr – man ist ja in der Lage, sämtliche Emails auf diese Art “zu sichern”. Damit ergibt sich eine Parallele zu der jetzt üblichen Praxis, die Datenträger des Beschuldigten – ungeachtet der Daten, die sich tatsächlich auf diesen befinden – zu beschlagnahmen. Auch hier konnte eine Auswertung zum Teil ungelesener Emails unter dem Vorwand der “normalen” Beschlagnahme erfolgen, wenn auch die Anwendung von § 100a StPO in diesen Fällen weitaus strittiger gewesen wäre.