LL.M. mit oder ohne?

Eine Diskussion bei …jurabilis! aufgreifend soll einmal das Myterium des songenannten Klammerzusatzes entschlüsselt werden.

Der Klammerzusatz hinter dem akademischen Grad des Masters of Laws – oder kurz LL.M. – ist je nach Hochschule, an der der Grad verliehen wurde, unterschiedlich ausgestaltet.

Grundsätzlich ist der inländische akademische Grad so zu führen, wie er verliehen wird, entsprechende Regelungen finden sich in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Länder.

  • Bayern: Art. 67 BayHG
  • Berlin: Art. 34 Abs. 6 BerlHG (keine ausdrückliche Regelung, iVm mit Abs. 1 aber wohl als “wie verliehen” zu verstehen)
  • Baden-Württemberg: § 35 Abs. 5 LHG
  • Brandenburg: § 20 Abs. 1 BbgHG
  • Bremen: § 64 Abs. 1 BremHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Hamburg: § 67 HmbHG sieht nur die herkömmlichen Magister bzw. Diplomgrade vor; davon abgesehen regelt § 68 HmbHG, dass Grade so zu führen sind, wie sie verliehen wurden
  • Hessen: § 28 HessHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 31 Abs. 2 LHG M-V (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”; sogenannte weitere berufsqualifizierende Abchlüsse können mit einem fachbezogenen Zusatz versehen werden, im Übrigen sollen sie aber ohne Zusatz verliehen werden)
  • Niedersachsen: § 8 NHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”; sogenannte weitere berufsqualifizierende Abchlüsse ist mit einem fachbezogenen Zusatz zu versehen)
  • Nordrhein-Westfalen: §§ 66 Abs. 1, 69 Abs. 2 Satz 1 NW HG (kann mit Zusatz der Bezeichnung der verleihenden Hochschule verliehen werden, wobei der Zusatz nicht bei der Führung des Grades erforderlich ist)
  • Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 1 HochSchG
  • Saarland: § 62 Abs. 1 UG (für Universitäten; einschränkend wird Bezug auf die Verleihungsurkunde Bezug genommen)
  • Sachsen: § 26 Abs. 1 SächsHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Sachsen-Anhalt: § 17 HSG-LSA (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Schleswig-Holstein: § 56 Abs. 1 HSG (ist wohl dahin auszulegen, dass der Grad wie verliehen zu führen ist)
  • Thüringen: § 53 Abs. 1 ThürHG (einschränkend wird Bezug auf die Verleihungsurkunde Bezug genommen)

Für ausländische Titel und Grade sind andere Modalitäten vorgesehen. In der Regel gilt hier, dass neben dem Grad in der verliehenen Form (wobei eine übliche Abkürzung zulässig sein soll) die verleihende Institution zu nennen ist. Das ergibt die bekannten Bezeichnungen wie “LL.M. (Berkeley)” oder “M.C.L. (Miami)” bzw. “M.C.J. (New York)” oder “M.P.A. (Harvard University)”.

  • Bayern: Art. 68 Abs, 1 BayHG
  • Berlin: Art. 34a Abs. 1 BerlHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Baden-Württemberg: § 37 Abs. 1 LHG
  • Brandenburg: § 20a BbgHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Bremen: § 64b Satz 1 BremHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Hamburg: § 69 Abs. 1 HmbHG
  • Hessen: § 29 Abs. 1 HessHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 42 Abs. 1 LHG M-V
  • Niedersachsen: § 10 NHG
  • Nordrhein-Westfalen: § 69 Abs. 2 NW HG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 2 Satz 2 HochSchG (entsprechend dem Wortlaut der Verleihungsurkunde unter Angabe der verleihenden Hochschule)
  • Saarland: § 63 Abs. 1 UG
  • Sachsen: § 31 SächsHG
  • Sachsen-Anhalt: § 19 Abs. 1 HSG-LSA
  • Schleswig-Holstein: § 57 Abs. 2 HSG
  • Thüringen: § 53 Abs. 3 ThürHG

Damit dürfte im Wesentlichen geklärt sein, wie eine korrekte Nennung eines in- oder ausländischen Hochschulgrades zu erfolgen hat.

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