Im Rahmen des Referendariats ist es nicht unüblich, nebenher als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten. Außer der in vielen Bundesländern priviligierten juristischen Nebentätigkeit (wenn überhaupt eine Nebentätigkeit gestattet ist, ist sie fast durchgehend stundenmäßig begrenzt, wobei die wöchentliche Arbeitszeit bei juristischen Tätigkeiten zumeist höher liegt als bei anderen) reizt auch die praktische Zusatzausbildung. Üblich ist dabei, dass man als Referendar jedenfalls in kleineren Einheiten Referendaren gleichgestellt wird, d.h. die übliche Arbeit eines Stationsreferendars erledigt. Davon ausgenommen ist in der Regel die Terminsvertretung, diese bleibt den Stationsreferendaren vorbehalten. Durch Zufall bin ich nun aber über eine Randnotiz in der aktuellen JuS (JuS-Magazin 3-09 zur JuS 6/2009, S. 4) gestolpert, die mich stutzen ließ.
Das am 1.7.2008 in Kraft getretene RDG regelt auch das Recht der gerichtlichen Vertretung (§ 79 II RDG, § 157 ZPO). Hierzu wird die Ansicht vertreten, der Kreis der Vertretungsberechtigten sei abschließend aufgeführt. Assessoren und Referendare nennt das RDG nicht. Die Terminvertretung durch Assessoren und andere als Stationsreferendare wäre demnach nicht zulässig. Lesenwert hierzu ist der Beitrag von Sabel, Die Vertretung im Zivilprozess, Anwaltsblatt 2008, 390. [JuS-Magazin 3-09, S.4]
Die geneigte Leserschaft wird ebenfalls stutzen. Zunächst regelt das Gesetz über außergerichtliche (sic!) Rechtsdienstleistungen oder kurz RDG gerade nicht die gerichtliche Vertretung:
Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. [§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG]
Zum anderen hat das RDG nur zwanzig Paragraphen, ein § 79 ist nicht zu finden. Drittens ist der Kreis der Vertretungsberechtigten in § 79 Abs. 2 ZPO aufgeführt, dort finden sich dann auch die Assessoren ganz “versteckt”:
[...] Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht [...] [§ 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO]
Damit ist wenigstens die unentgeltliche Vertretung durch Assessoren zulässig, alles andere wäre auch nach der sogenannten Kramer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 737/00) verwunderlich.
Referendare, die nicht Stationsreferendare sind, fallen demhingegen nicht unter § 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt ZPO. Eine Vertretung durch diese ist auch über § 157 ZPO nicht zulässig, da die dort genannten Referendare nur Stationsreferendare sein können. Soweit hat sich aber nichts geändert, auch vor dem RDG sind Referendare nach h.M. nur als Stationsreferendare berechtigt gewesen, vor Gericht in Untervollmacht aufzutreten (§ 59 Abs. 2 Satz 1, 2 BRAO a.F. iVm. § 157 ZPO a.F.).
Es ist also für Referendare alles beim alten geblieben: Stationsreferendare dürfen nach wie vor in Untervollmacht auftreten, Nebentätigkeitsreferendare dagegen in der Regel nicht. Es wäre schön gewesen, hätte eine Ausbildungszeitschrift wie die JuS etwas mehr Mühe in die Kurzmeldung gesteckt. Der Aufsatz von RegDir Oliver Sabel im Anwaltsblatt ist übrigens tatsächlich lesenswert.
Hallo David,
schön zusammengefasst! Kann aber noch eine Kleinigkeit hinzufügen: Als Nichtstationsreferendar bleibt natürlich grundsätzlich die Variante, als “Beschäftigter” der Partei gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO aufzutreten, wobei der Begriff Beschäftigter extrem weit ist (ich versuche gerade die Voraussetzungen dafür herauszubekommen: Braucht man einen Vertrag oder reicht eine schlichte Vollmacht nach § 80 ZPO. Was meinst du hierzu?). Ansonsten kann man, wenn man bereits mindestens 12 Monate im Referendariat ist, sich auf Antrag des RA von der RAK zum allg. Vertreter des RA bestellen lassen, § 53 Abs. 2 und 4 BRAO.
Viele Grüße
Katharina
Hmm. § 79 Abs. Satz 2 Nr. 1 ZPO regelt die Vertretung der Partei durch ihre Beschäftigten, man müsste also Beschäftigter der Partei selbst sein. M.E. kann man die restlichen Vorschriften des § 79 aber nicht umgehen und ein Beschäftigungsverhältnis basteln, denn dann bräuchte man den § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO ja nicht; Referendare würde ich nämlich eben so wie Rechtsanwälte eben nicht als Beschäftigte der Partei ansehen, sondern als ihre Vertreter. Ein “Beschäftigungsverhältnis” widerspräche m.E. auch dem Berufsbild eines Rechtsanwalts. Die Idee ist aber sehr charmant. Danke für die Ergänzung mit § 53 BRAO!