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	<title>Kommentare zu: Das Ende der Terminsvertretung im Referendariat?</title>
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		<title>Von: David Klein</title>
		<link>http://kleinblog.com/2009/06/08/das-ende-der-terminsvertretung-im-referendariat/comment-page-1/#comment-130</link>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 13:18:23 +0000</pubDate>
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		<description>Hmm. § 79 Abs. Satz 2 Nr. 1 ZPO regelt die Vertretung der Partei durch ihre Beschäftigten, man müsste also Beschäftigter der Partei selbst sein. M.E. kann man die restlichen Vorschriften des § 79 aber nicht umgehen und ein Beschäftigungsverhältnis basteln, denn dann bräuchte man den § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO ja nicht; Referendare würde ich nämlich eben so wie Rechtsanwälte eben nicht als Beschäftigte der Partei ansehen, sondern als ihre Vertreter. Ein &quot;Beschäftigungsverhältnis&quot; widerspräche m.E. auch dem Berufsbild eines Rechtsanwalts. Die Idee ist aber sehr charmant. Danke für die Ergänzung mit § 53 BRAO!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hmm. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html" target="_blank" title="&sect; 79 ZPO: Parteiprozess">§ 79 Abs. Satz 2 Nr. 1 ZPO</a> regelt die Vertretung der Partei durch ihre Beschäftigten, man müsste also Beschäftigter der Partei selbst sein. M.E. kann man die restlichen Vorschriften des § 79 aber nicht umgehen und ein Beschäftigungsverhältnis basteln, denn dann bräuchte man den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html" target="_blank" title="&sect; 79 ZPO: Parteiprozess">§ 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO</a> ja nicht; Referendare würde ich nämlich eben so wie Rechtsanwälte eben nicht als Beschäftigte der Partei ansehen, sondern als ihre Vertreter. Ein &#8220;Beschäftigungsverhältnis&#8221; widerspräche m.E. auch dem Berufsbild eines Rechtsanwalts. Die Idee ist aber sehr charmant. Danke für die Ergänzung mit § 53 BRAO!</p>
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		<title>Von: Katharina</title>
		<link>http://kleinblog.com/2009/06/08/das-ende-der-terminsvertretung-im-referendariat/comment-page-1/#comment-129</link>
		<dc:creator>Katharina</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 08:10:09 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo David,

schön zusammengefasst! Kann aber noch eine Kleinigkeit hinzufügen: Als Nichtstationsreferendar bleibt natürlich grundsätzlich die Variante, als &quot;Beschäftigter&quot; der Partei gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO aufzutreten, wobei der Begriff Beschäftigter extrem weit ist (ich versuche gerade die Voraussetzungen dafür herauszubekommen: Braucht man einen Vertrag oder reicht eine schlichte Vollmacht nach § 80 ZPO. Was meinst du hierzu?). Ansonsten kann man, wenn man bereits mindestens 12 Monate im Referendariat ist, sich auf Antrag des RA von der RAK zum allg. Vertreter des RA bestellen lassen, § 53 Abs. 2 und 4 BRAO.

Viele Grüße
Katharina</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo David,</p>
<p>schön zusammengefasst! Kann aber noch eine Kleinigkeit hinzufügen: Als Nichtstationsreferendar bleibt natürlich grundsätzlich die Variante, als &#8220;Beschäftigter&#8221; der Partei gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html" target="_blank" title="&sect; 79 ZPO: Parteiprozess">§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO</a> aufzutreten, wobei der Begriff Beschäftigter extrem weit ist (ich versuche gerade die Voraussetzungen dafür herauszubekommen: Braucht man einen Vertrag oder reicht eine schlichte Vollmacht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">§ 80 ZPO</a>. Was meinst du hierzu?). Ansonsten kann man, wenn man bereits mindestens 12 Monate im Referendariat ist, sich auf Antrag des RA von der RAK zum allg. Vertreter des RA bestellen lassen, § 53 Abs. 2 und 4 BRAO.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Katharina</p>
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