Kaum hat man die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, kann man sie auch direkt für etwas benutzen, was angeblich nie so vorgesehen war. Zwar ist § 8a Abs. 5 TMG-E (Datenweitergabe zur Strafverfolgung) vom Tisch, aber wer den neuen § 5 ZugErschwG liest, müsste eigentlich stutzen. In § 8a Abs. 5 TMG-E war die Rede von “personenbezogenen Daten”, während § 5 ZugErschwG eine andere Beschreibung der entsprechenden Daten wählt:
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. [§ 5 ZugErschwG]
Zunächst mag man begeistert sein, dass der Gesetzgeber sowohl nach den TK-Daten (Verkehrsdaten gemäß § 96 TKG) und Nutzungsdaten nach dem TMG (§ 15 TMG) differenziert, also die Transport- und Inhaltsebene einschließt. Was aber auffällt, ist das Fehlen von Bestandsdaten in dieser Auflistung, z.B. also dem Klarnamen des Anschlussinhabers hinter der IP-Adresse, über die eine Stopp-Meldung angesurft wird. Und in guter Erinnerung an das LG Offenburg muss man erkennen, dass die tatsächlich interessanten Daten, die bei der Umleitung anfallen, für die Strafverfolgung genutzt werden können. Denn der Name des Anschlussinhabers, der sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt, stellt ein Bestandsdatum dar, das nicht in § 5 ZugErschwG genannt und damit privilegiert wird. Denn §§ 161, 163 StPO stehen der Nutzung der im Zusammenhang mit den Sperrlisten gewonnenen Erkenntnissen (vgl. § 160 StPO) gerade nicht entgegen, § 160 Abs. 4 StPO. Mit etwas Kreativität der verfolgenden Behörden besteht mit den gewonnen Daten die nötige Verdachtshöhe, um eine Durchsuchung beim Anschlussinhaber zu begründen.
Wenn man nur eine Strafnorm hätte, die alleine den Aufruf einer Internetseite unter Strafe stellen würde – aber halt, da haben die Justizminister der Länder ja schon etwas in der Hinterhand. Der Plan, § 184b Abs. 4 StGB so zu modifizieren, dass allein das Ansehen kinderpornografischer Schriften tatbestandsmäßig ist, korrespondiert sehr schön mit dem neugefassten § 5 ZugErschwG. Auch wenn ich dem Gesetzgeber zutraue, dass er das nicht einmal beabsichtigt hat. Die Qualität der Gesetzgebung – insbesondere, wenn nicht “outgesourct” wird – hat doch in den vergangenen Jahren erheblich gelitten.
Wie sollen denn die Bestandsdaten ohne die Nutzungs- und Verbindungsdaten ermittelt werden? Sollte die Lücke aber so existieren, dann ist sie sicherlich nicht zufällig da.
btw: § 160 Abs. 5 gibts nicht
Ok, § 160 Abs. 4 StPO – danke für den Hinweis. Bestandsdaten können in diesem Zusammenhang tatsächlich nur über die Verkehrsdaten erhoben werden, das ist richtig. Aber was spricht dagegen, nur die Bestandsdaten weiterzugeben, die Verkehrsdaten aber nicht? Anononymisiert heißt ja nur, dass eine konkrete Zuordnung von IP-Adresse und Zugrisffszeitpunkt und aufgerufener Seite in der Mitteilung des Diensteanbieters nicht erfolgt.
Aber auch, um alleine die Bestandsdaten zu ermitteln – also noch nicht einmal zur Weitergabe – ist es doch erforderlich, dass die erhobenen Daten mit der Datenbank des Internetzugangsanbieters abgeglichen werden. Das ist für mich zumindest ein “Verwenden” i.S.d. § 5 ZugErschwG.
Interessant dürfte wohl eher sein, dass eben nicht die Verwendung im Allgemeinen ausgeschlossen wurde, sondern nur die Verwendung zur Strafverfolgung. Da es sich bei dem gesperrten Inhalt jedoch (im Idealfall) nur um KiPo handelt ist ja wohl davon auszugehen, dass der Aufrufende selbst auch bereits KiPo im Besitz hat. Das aber ist nicht nur strafrechtlich, sondern auch gefahrenabwehrrechtlich von Interesse. Für letzteres ist die Verwendung jedoch nicht ausgeschlossen. Ein Folgeverwertungsverbot besteht mE ebenfalls nicht.
Bestandsdaten sind beim Aufruf der Stopp-Seite ja schon entstanden, ich muss nichts ermitteln. Mit Gefahrenabwehr müsste der Gesetzgeber aber sehr vorsichtig sein, Gefahrenabwehr ist schließlich Ländersache…