Die zur Zeit in Berlin diskutierte Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist tatsächlich keine juristische, sondern vielmehr eine politische Frage. Wesentliche Fakten bleiben unter dem Eindruck eines immer unbequemeren, ehemals humanitären Einsatzes schlicht unerwähnt. So wird in der Diskussion um die neuen “Einsatzregeln” einfach vergessen, dass weder der erwähnte NATO-Operationsplan noch die Taschenkarte für den ISAF-Einsatz für einen Soldaten in der Regel einen verbindlichen Befehl darstellen und als Entschuldigungsgrund des § 5 WStG dienen könnten. Die von Minister Jung versprochene Rechssicherheit ist durch eine Modifikation der Taschenkarte jedenfalls so einfach nicht zu erreichen:
Ansonsten enthalten aber auch deutsche Taschenkarten für einen Auslandseinsatz Vorgaben, die im Einzelfall erst nach einer Lagebewertung und -einschätzung vor Ort zu einer bestimmten Maßnahme führen, in der Formulierung der Taschenkarte also nur den Rahmen, nicht ein “bestimmtes Verhalten” anordnen, so dass ein Befehlscharakter nicht gegeben ist. [Peter Dreist, Rules of Engagement in multinationalen Operationen - ausgewählte Grundsatzfragen, NZWehrR 2007, 99, 115]
Vielmehr besteht durch den neuen Vorstoß ein erhöhtes Maß an Rechtsunsicherheit. Im nationalen Rechtskreis besteht eine rechtliche Lücke in den bestehenden Rechtfertigungsgründen, so dass Soldaten trotz einer völkerrechtlich gebotenen und erlaubten Handlung im Rahmen der UN-Resolution zum ISAF-Einsatz ein Strafverfahren droht.
Die bestehenden Rechtfertigungsgründe des deutschen Strafrechts decken völkerrechtlich zulässige Zwangsmaßnahmen durch Soldaten während einer multinationalen Operation im Ausland zu den Zwecken einer rechtzeitigen Reaktion auf hostile intent und hostile act ohne das gleichzeitige Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für Selbstverteidigung und Nothilfe (unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger rechtswidriger Angriff), zur Durchsetzung und Erfüllung des Auftrages und zur Sicherstellung der Bewegungs- und Operationsfreiheit im Einsatzgebiet nicht ab [...] Ob die Rechte einer multinationalen Organisation bei einer Friedensoperation auf der Grundlage des Völkerrechts durch nationale Rechtfertigungsgründe notwehrfähig sind, ist unklar. Selbst wenn dies so wäre, setzte ein effektiver Schutz durch eingesetzte Soldaten aber einen unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, der in den hier fraglichen Fällen gerade (noch) nicht gegeben ist. [Peter Dreist, Rules of Engagement in NATO-Operationen, UBWV 2008, 93, 102]
Unter diesen Umständen wäre es erfreulich, wenn sich die Politik die nötige Zeit nähme, den Soldaten die nötigen modifizierten Rechtfertigungstatbestände (oder wenigstens Entschuldigungsgründe) an die Hand zu geben, die vielleicht politisch in den Köpfen vorherrschen mögen, in den einschlägigen Vorschriften aber nicht zu finden sind.