Nicht nur in Gas-, sondern auch in Strombelieferungsverträgen finden sich Preiserhöhungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, einseitig die Preise anhand bestimmter Faktoren – etwa den Ölpreis – anzupassen. Diese Klauseln sehen in der Regel aber nur eine Erhöhungsmöglichkeit vor, nicht aber die Korrektur nach unten, sollten die bedingenden Faktoren einen Preisnachlass rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof hatte daher heute zu entscheiden (Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 56/08 sowie Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07), ob solche Klauseln wirksam sind. Im Streitfall lauteten die Klauseln:
[Die Beklagte] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen. [Quelle: BGH]
Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. (Bekl.) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein. [Quelle: BGH]
Auch wenn ein gesetzlich vorgesehenes Preisänderungsrecht in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) bzw. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vorgesehen ist, so kann eine entsprechende Anwendung dieser Norm jedenfalls dann nicht wirksam vereinbart werden, wenn die zugleich in § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. § 4 AVBGasV vorgesehene Preisanpassung bei gefallenen Gasbezugskosten nicht in der Klausel eine Entsprechung findet.
Die Formulierung (“darf anpassen”) lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. [Quelle: BGH ]
Die Preisanpassungsklausel der Beklagten enthält aber keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 AVBGasV in den Sondervertrag mit dem Kläger, sondern weicht – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – in zweifacher Hinsicht zum Nachteil der Kunden der Beklagten davon ab und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. § 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315; Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07; dazu Pressemitteilungen Nr. 70/2007 und Nr. 211/2008). Nach der Preisanpassungsklausel der Beklagten ist dagegen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten auch dann zulässig, wenn sich deren Kosten insgesamt nicht erhöht haben. Außerdem geht das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV wegen der Bindung an billiges Ermessen mit der Rechtspflicht einher, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen (BGHZ 176, 244, dazu Pressemitteilung Nr. 86/2008). Eine solche Verpflichtung enthält die Preisanpassungsklausel der Beklagten nicht. Danach ist die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. [Quelle: BGH]
Auch das eingeräumte Kündigungsrecht kann nach Ansicht des BGH diese einseitige Benachteiligung des Kunden nicht aufwiegen, so dass die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Eine allgemeine Aussage – insbesondere zu den ähnlich gestalteten Verträgen für den Bezug von Strom – lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, wohl aber die Rechtsauffassung, dass Preisanpassungsklauseln, die abweichend vom Gesetz nur eine Anpassung nach oben vorsehen, unwirksam sind.