eMos im Straßenverkehr

Pünktlich zur Sommerzeit ist es amtlich: dank der “Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung” (BR-Drs. 532/09) dürfen künftig Segways am Straßenverkehr mit gesetzlichem Segen teilnehmen.

Rechtlich werden elektronische Mobilitätshilfen (eMo) ähnlich wie Mofas behandelt, dementsprechend ist auch mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen. Nach den Änderungsvorschlägen des zuständigen Fachausschusses ist der Betrieb auch mit Akkubeleuchtung zulässig, eine Klingel muss aber an Bord sein.

Übrigens sieht das Verkehrsministerium in Segways keine Fun-Sport-Geräte, vielmehr

[...] wird auch mobilitätseingeschränkten Personen die Möglichkeit der Teilnahme am Verkehr ermöglicht, die sie auf Grund ihrer Mobilitätseinschränkung mit dem Fahrrad oder zu Fuß nur schwer erreichen könnten. [Quelle: BR-Drs. 532/09, S. 7]

Ob Segways und Polo-Pferde damit künftig von der Krankenkasse bezahlt werden?

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One Response to eMos im Straßenverkehr

  1. Niels says:

    Reichlich Unfug; welcher mobilitätseingeschränkte traut sich denn auf so ein Teil? ;)

    Aber der Name Emo für die Dinger ist umso cooler.

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