Das BVerwG hat am gestrigen Tag entschieden, dass auch gegen Zwischenentscheidungen der BNetzA unter Umständen eine Klage zulässig sein kann (BVerwG 6 C 4.09 – Urteil vom 1. September 2009, noch nicht im Volltext verfügbar).
Schon die Zwischenentscheidungen der Bundesnetzagentur, ein Vergabeverfahren nach Maßgabe bestimmter Vergabebedingungen im Wege der Versteigerung durchzuführen, können von demjenigen angegriffen werden, der geltend machen kann, durch die eine oder andere dieser Festlegungen in seinem Recht auf diskriminierungsfreien Frequenzzugang verletzt zu sein. [Pressemitteilung 55/2009 des BVerwG]
Dem Urteil des BVerwG voran ging das Verfahren vor dem VG Köln (VG Köln, Urteil vom 03.12.2008 – 21 K 3363/07, BeckRS 2009, 33391), das die Klage der Airdata AG gegen die Anordnung der BNetzA noch abwies.
Airdata wehrt sich dagegen, dass die ursprünglich ihr zugeteilten Frequenzen im 2,6-GHz-Band durch die BNetzA gemäß § 61 TKG versteigert werden sollen. Statt nun das Vergabeverfahren abzuwarten, strebt Airdata eine Aufhebung der Versteigerungsanordnung an. Das VG Köln hielt die Anordnung für unselbstständige Verfahrensanordnungen im Sinne des § 44a VwGO, die nicht isoliert angegriffen werden können.
Die Teilentscheidungen I und II schließen das Verfahren nicht ab. Vielmehr wird mit ihnen nur die abschließende Sachentscheidung vorbereitet. Die mit dem Klageantrag zu 1) angefochtene Verfügung der Beklagten vom 19. Juni 2007 ist damit nur ein Teil eines mehrstufigen Verfahrens. [...] Es besteht insoweit Übereinstimmung darüber, dass § 44a S. 1 VwGO dann nicht anwendbar ist, wenn die Verschiebung des Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt eines zulässig geltend gemachten Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung zu einer Verletzung der Grundrechte im Allgemeinen oder der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Besonderen führen würde. [...] Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es im vorliegenden Verfahren zu solchen Rechtsverletzungen der Klägerin kommen könnte. Auch wird der Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung nicht abgeschnitten, sondern nur auf das Klageverfahren gegen die abschließende Sachentscheidung verlagert. Irreparable Zustände werden durch die Allgemeinverfügung nicht geschaffen, so dass auch die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt bleibt. [VG Köln, Urteil vom 03.12.2008 - 21 K 3363/07, BeckRS 2009, 33391]
Man darf gespannt sein, wie das BVerwG seine Auffassung begründet hat, insbesondere ob es anders als das VG den drittschützenden Charakter von § 55 Abs. 9 TKG bereits vor Festlegung der Vergabebedingungen bejaht hat.