Gesellschafter als Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 2)

In der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung um das Düsseldorfer Clifford Chance-Büro hat die Kanzlei offenbar den Gleiss Lutz-Arbeitsrechtler Dr. Martin Diller mandatiert. In dessen Veröffentlichungsliste findet sich unter anderem seine Dissertation aus dem Jahr 1994 mit dem vielversprechenden Titel “Gesellschafter und Gesellschaftsorgane als Arbeitnehmer“.

Einige der in dieser Arbeit aufgestellten Thesen und Fallbeispiele sind sicher auch für den laufenden Prozess von Interesse. Seinerzeit (also 1994) gab es allerdings zwar schon das Urteil des BVerfG zum anwaltlichen Standesrecht (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191), des BGH zur Zahnärzte-GmbH (BGHZ 124, 224) und den Entwurf für die Neuordnung des Berufsrechts für Rechtsanwälte, aber weder das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) noch als Kapitalgesellschaften geführte Anwaltssozietäten nach § 59c BRAO. Dillers Ergebnisse und Überlegungen sind daher eher geprägt von der seinerzeit vorherrschenden Anwalts-GbR.

Für die weitere Bewertung muss ebenfalls im Hinterkopf verankert sein, dass die non-equity-Partner bei Clifford wohl in das Lock-Step-System der Kanzlei eingebunden sind. Das könnte dafür sprechen, dass zumindest ein Teil des Einkommens dieser Gruppe sich am Gesamterfolg der Kanzlei bemisst.

Diller selbst hat in seiner Arbeit sehr differenziert für verschiedene Konstellationen untersucht, welche Kriterien bei der Beurteilung der Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafters (allgemein) anzulegen sind. Für Freiberufler sei es schwierig, auf den Einfluss des Gesellschafters (hier: Partners) auf die Unternehmensleitung allein abzustellen (was eine Arbeitnehmerstellung bei Bejahung des Einflusses wohl in der Regel ausschließen soll). Unterstellt man den Fall, dass non-equity-Partner von der Geschäftsführungsebene ausgeschlossen sind, kann ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht allein durch die fehlende Einflussnahme bereits als gegeben angenommen werden.

[...] dass der Unternehmenserfolg hinreichend eng mit der Qualität der Arbeit unterhalb der Geschäftsführungsebene verbunden ist. In diesen Fällen entscheidet sich die Arbeitnehmereigenschaft nicht allein anhand des Einflusses auf die Unternehmensleitung. Vielmehr kann auch die Tätigkeit unterhalb der Unternehmensebene zur Verneinung der Arbeitnehmer-Eigenschaft führen. [Quelle: Dr. Martin Diller, Gesellschafter und Gesellschaftsorgane als Arbeitnehmer, S. 365]

Die Besonderheiten des (Anwalts-)Berufs bedinge eine Korrektur:

Die für den Unternehmenserfolg entscheidenden Faktoren liegen bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern also weniger im Bereich der Leitungskompetenz als im Bereich der täglichen Arbeit jedes Partners. [Quelle: aaO]

Vollzieht man diesen Gedankengang nach, so wird man in der Regel davon ausgehen können, dass Partner einer Anwaltssozietät auch unterhalb der Geschäftsführungsebene jedenfalls dann keine Arbeitnehmer sind, wenn ihre Arbeit unmittelbar in den Unternehmenserfolg einfließt. Jedoch soll es unter bestimmten Umständen auch hiervon wieder Ausnahmen geben.

Hinreichend eng ist der Zusammenhang zwischen der eigenen Leistung und der finanziellen Teilhabe am Unternehmenserfolg jedoch nur dann, wenn die Zahl der in gleicher Weise mitarbeitenden Kollegen nicht zu groß wird. [...] So wird man etwa von Anwaltskanzleien mit mehr als 15 Partner nicht mehr vermuten können, dass der Erfolg der Sozietät noch in relevanter Weise mit der Mitarbeit eines einzelnen Partners verbunden ist. In derart großen Büros sind deshalb – zumindest mangels abweichender Vereinbarung – die Partner grundsätzlich Arbeitnehmer. [Quelle: aaO, S. 365 f.]

Folgt man Diller, so wird der entscheidende Streitpunkt im Prozess sein, wie weit mögliche abweichende vertragliche Vereinbarungen, die beim Aufstieg in die Riege der Partner geschlossen worden sein dürften, wirksam sind. Diller befürwortet eine Abdingbarkeit arbeitstrechtlicher Schutzvorschriften, ob die interne Struktur bei Clifford Chance aber auch so gestrickt ist, dass dies möglich ist, wird zu klären sein.

Statt um den ansonsten im Arbeitsrecht zentralen Schutz vor einem Kapitalgeber kann es in selbstverwalteten Betrieben also nur um wechselseitigen Schutz gehen. Das Arbeitsrecht ist von seiner Zielrichtung her aber nur Schutz der Beschäftigten vor “fremder” Ausbeutung, nicht aber vor “gegenseitiger” Ausbeutung. [...] Es wäre daher nicht gerechtfertigt, den Beschäftigten in selbstverwalteten Betrieben den Schutz des Arbeitsrechts aufzuzwingen [Quelle: aaO, S. 395]

Zwei Dinge darf man prognostizieren: um nicht die detaillierte interne Partnerstruktur offenlegen zu müssen (was für die oben aufgeworfenen Fragen eigentlich Bedingung wäre), wird man versuchen, kein Urteil zu kassieren sondern sich zu vergleichen. Sollte dennoch ein Urteil ergehen, dann wohl am ehesten eines der in § 313b ZPO erwähnten.

Abschließend sei noch ein Fallbeispiel erwähnt, dass Diller anführt:

Fall 13:
Rechtsanwalt X schließt mit dem jungen Assessor N einen “Sozietätsvertrag”. Danach tritt N als “fixierter Sozius” in die Kanzlei des X ein. Seine Arbeit bekommt er von X zugewiesen. N hat feste Dienstzeiten einzuhalten, er bezieht ein Fixgehalt. Nach drei Jahren Tätigkeit auf dieser Grundlage soll über einen neuen Sozietätsvertrag verhandelt werden [Quelle: aaO, S. 37]

In Fall 13 ist N an den laufenden Erträgen der Sozietät finanziell nicht beteiligt. Es kann unterstellt werden, dass er auch keinen Anteil am Good-Will der Kanzlei erwerben soll, der ihm im Fall seines Ausscheidens oder bei Verkauf der Kanzlei zustehen würde. N ist daher schon aufgrund seines finanziellen Status Arbeitnehmer. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit er über seine Tätigkeit oder über die Mitwirkung an den zentralen kaufmännischen Entscheidungen relevanten Einfluß auf den Erfolg der Kanzlei hat. [Quelle: aaO, S. 406]

Ganz so einfach ist der Fall in der heutigen Realität wohl zum Leidwesen der Beteiligten nicht.

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2 Responses to Gesellschafter als Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 2)

  1. AndyM says:

    Ein schöner Beitrag. Namen sind aber Schall und Rauch. Ich glaube nicht, dass die besten Arbeitsrechtler aus Großkanzleien kommen. Hier ist wahrscheinlich eine Mandatierung deshalb erfolgt, da der beauftragte Anwalt die Verhältnisse in Großkanzleien gut kennt.

  2. Pingback: Kleinblog | David Klein » Arbeitnehmer und Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 3)

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