BGH zum Nutzungswertersatz beim Rücktritt

Der BGH hat heute entschieden (BGH, Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08), dass der Käufer nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln dem Verkäufer Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung zu leisten hat.

Damit grenzt der BGH die Fallkonstellation des Nutzungswertersatzes beim Rücktritt wegen Mängeln der Kaufsache vom Nutzungswertersatz beim Nacherfüllungsverlangen ab:

Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 – Rs. C-404/06 (NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet. [Quelle: BGH]

Das Urteil im Volltext wird wie gewöhnlich in einigen Wochen auf der Internetseite des BGH abrufbar sein.

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