BGH: Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparatur

Der BGH hat einmal mehr eine Standardklausel in vielen Mietverträgen unter die Lupe genommen (BGH, Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 344/08): Gegenstand des Verfahrens war eine Schönheitsreparaturenvereinbarung, die vom Mieter verlangte, dass der Anstrich in Weiß zu erfolgen habe:

“Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.” [Quelle: BGH]

Diese Klausel ist nach Ansicht des BGH deshalb unwirksam, weil sie nicht auf den Zustand der Wohnung bei Rückgabe der Mietsache beschränkt sei und damit den Mieter dazu verpflichtet, auch während der Nutzung der Nutzung der Mietsache eine bestimmte Farbe vorschreibt. Dass “weißen” etwas anderes bedeuten könnte, als “weiß streichen”, wäre jedenfalls mißverständlich – und das geht im AGB-Recht zu Lasten des Verwenders, hier des Vermieters. Der Mieter schuldet demnach keinen Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, wenn er diese eben nicht in der vorgeschriebenen Art erledigt.

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