BGH zum Verbraucherbegriff bei Selbstständigen

Nimmt eine natürliche Person nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teil, so ist diese in der Regel als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen – es sei denn, ihr Handeln kann eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden , so der BGH (siehe die Pressemitteilung zum Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09).

Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. [Quelle: BGH]

Mit diesem Urteil hat der BGH wohl endgültig die Unklarheiten für die Abgrenzungskriterien ausgeräumt. Die Instanzgerichte dürfen sich jetzt mit dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, wann eine Tätigkeit unternehmerisch ist und wann nicht. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin Lampen online gekauft:

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der “Kanzlei Dr. B.” an, bei der sie tätig war. [...] Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war. [Quelle: BGH]

Vermutlich wird man als Händler kaum überprüfen können, ob der jeweilige Kaufgegenstand vom Käufer in irgendeiner Art steuerlich geltend gemacht wurde…

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