EuGH: Zugang zum Rechtsreferendariat muss nicht schrankenlos sein

In Deutschland ist an die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes die Bedingung geknüpft, dass ein juristisches Staatsexamen im Inland oder ein gleichwertiger im Ausland anerkannter Abschluss erworben wurde. Wird keine Gleichwertigkeit attestiert, steht dem Bewerber unbeschadet dessen die Möglichkeit zur Verfügung, eine Eignungsprüfung abzulegen, in der er seine umfassenden Kenntnisse in Umfang der staatlichen Pflichtfachprüfung nachweisen kann.
Der EuGH hat heute auf Ersuchen des VG Schwerin zu entscheiden, ob bei Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten die für die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden wären.
Im Ergebnis hat der EuGH dies verneint.

Solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu Vorbereitungsdiensten für die juristischen Berufe fehlt, können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind. Um aber die so definierten nationalen Anforderungen mit den Geboten der wirksamen Ausübung der Grundfreiheiten in Einklang zu bringen, die das Gemeinschaftsrecht gewährleistet, verlangt dieses von den Behörden eines Mitgliedstaats, dass sie bei der Prüfung des Zulassungsantrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Gleichwertigkeit der gesamten Ausbildung sowie akademischen und beruflichen Erfahrung prüfen, bevor sie von dem Bewerber die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen können. [Quelle: EuGH]

Ein Senken der Anforderungen an die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Angehörige anderer Mitgliedsstaaten ist zwar nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit, z.B. Teilleistungen anzuerkennen, um vorhandenen Qualifikationen Rechnung zu tragen.

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One Response to EuGH: Zugang zum Rechtsreferendariat muss nicht schrankenlos sein

  1. Das ist ja wirklich von großer Bedeutung! Das Thema ist mir sehr interessant! Wieder finde ich hier einen informativen und interessanten Artikel! Danke schön!

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