Fischdosendeckel und das Wettbewerbsrecht

Wer sein eigenes Produkt mit dem eines Mitbewerbers vergleicht, muss ein paar Grundregeln einhalten. Dazu gehört etwa, das Konkurrenzprodukt in der Werbung nicht herabzusetzen oder zu verunglimpfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) oder das Behaupten von nicht erweislich wahren geschäftsschädigenden Tatsachen über Mitbewerber zu unterlassen (§ 4 Nr. 8 UWG).

Der BGH (Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was passiert, wenn in einer Patentschrift wie vorgeschrieben der für das einschlägige technische Gebiet bekannte Stand der Technik erläutert und dabei auf die Schwächen eines Konkurrenzprodukts eingegangen wird. Die Klägerin – Hersteller des kritisierten Produkts – begehrte eine Streichung der Passage aus der Patentschrift. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Denn selbst wenn die Äußerung an sich geeignet wäre, einen Wettbewerbsverstoß darzustellen, kann die Klägerin mit ihrem Antrag auf Streichung der Passage in der Patentschrift nicht durchdringen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der – wie im vorliegenden Rechtsstreit – außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. [Quelle: BGH]

Da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte sich auch außerhalb der Patentschrift in gleicher Weise nachteilig geäußert hat, war die Klage auch insoweit erfolglos.

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