Der BGH hat entschieden (BGH Urteil vom 11. März 2010 – I ZR 123/08), dass ein Händler, der über Preissuchmaschinen für sein Angebot wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn die dort angezeigten Preise niedriger als die tatsächlich verlangten sind.
Ein Wettbewerber hatte geklagt, da sein Konkurrent die Preise im Webshop erhöht hatte, am Abend des gleichen Tages der Preis über idealo.de aber noch immer nicht aktualisiert war (und der Konkurrent damit als günstigsten Händler gelistet blieb). Der BGH schloss sich nun der Berufungsinstanz an (KG Berlin Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 U 50/07) und befand, dass Verbraucher erwarten,
[...] dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. [Quelle: BGH]
Die Entscheidung deutet wieder einmal an, wie sich die Gerichte “mündige Verbraucher” vorstellen. Besonders schön ist die Konsequenz für die Händler:
Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. [Quelle: BGH]
Man hat also die Wahl: wenn man eine Preissuchmaschine nutzt, dann muss man Sorge dafür tragen, dass dort kein Haftungsfall gebaut wird (z.B. die Abbildung eines falschen Preises o.ä.). Denn schließlich ist der Händler im Ergebnis verantwortlich für den in der Suchmaschine angezeigten Preis. Nutzt man die Suchmaschine nicht, verliert man ein wichtiges Marketingwerkzeug, denn schließlich bewerten Kunden dort nicht nur die beworbenen Produkte, sondern auch die anbietenden Händler.