Mit oder ohne: beim Neubau des Amts- und Landgerichts in Düsseldorf und dem anschließenden Umzug entzündete sich zu Beginn des Jahres ein kleiner Disput zwischen dem Präsidium des OLG Düsseldorf und der evangelischen und katholischen Kirche in Düsseldorf. Denn in der neuen Inneneinrichtung fand sich bislang einfach kein Platz mehr für die Kreuze, die bislang in den Gerichtssälen hingen. Der Ton der Auseinandersetzung wurde zum Teil recht scharf, so etwa in der Stellungnahme von Stadtdechant Msgr. Rolf Steinhäuser (die er zugleich auch in der heiligen Messe in St. Lambertus im Februar verlas):
Es gab im 20. Jahrhundert in Deutschland zwei tiefgreifende Erfahrungen mit politischen Systemen, die die Kreuze abgehängt haben: Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus und mit dem Kommunismus. Beide Systeme haben unser Rechtssystem und unsere Justiz tief korrumpiert. Weil Gott nicht mehr der absolute Bezugspunkt war, traten andere Systeme oder Personen an seine Stelle. Das Recht der Partei, das Recht des Volkes, das Recht der Rasse, das Recht des Führers. Geltendes Recht und Gerechtigkeit fielen auseinander, neue Gesetze ordneten das Leben neu unter den Vorzeichen einer Rassen- oder Klassenjustiz. [Quelle: Stellungnahme von Stadtdechant Msgr. Rolf Steinhäuser via Katholische Kirche Düsseldorf]
Das wesentliche Anliegen fasst Steinhäuser wie folgt zusammen:
Das Kreuz erinnert den Richter: Du bist kein Interessenvertreter. Du sollst der Wahrheit und der Gerechtigkeit zum Durchbruch verhelfen. Das Kreuz mahnt die Prozessparteien: Es geht nicht nur um die Durchsetzung deiner Interessen um jeden Preis. Du stehst nicht nur vor deinem Richter, sondern auch vor deinem Gott. Die Wahrheit deines Lebens soll offenbar werden. Dies wird in besonderer Weise deutlich, wenn der Eid mit Berufung auf Gott die Wahrheit der Aussage bekräftigen will. [Quelle: Stellungnahme von Stadtdechant Msgr. Rolf Steinhäuser via Katholische Kirche Düsseldorf]
Zwar fürchte ich, dass diese Vorstellung von der moralischen Gefestigtheit insbesondere der Prozessbevollmächtigten nicht der Realität entspricht, der Ruf nach Moral und Werten ist aber sicher berechtigt. Gegen die Anbringung der Kreuze dürfte auch nicht die vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen – exemplarisch seien die beiden “Kruzifix”-Entscheidungen 1 BvR 308/69 und 1 BvR 1087/91 genannt – geforderte Lösung des unvermeidlichen Spannungsverhältnisses
[...] zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes [BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91, NJW 1995, 2477, 2480]
sprechen. Trotz aller gesellschaftlichen Wandel sollte die Formel des BVerfG von 1973 immer noch gelten:
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles kann davon ausgegangen werden, daß weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und daß auch im übrigen das Maß der in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden “Identifikation” mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart ist, daß die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem entsprechend ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozeßvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlangt von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten. [BVerfG, Beschluss vom 17.07.1973 - 1 BvR 308/69, NJW 1973, 2196, 2198]
Das befreit allerdings nicht davon, im Einzelfall einen anderen Gerichtssaal aufsuchen zu müssen.
Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht – wie das BVerfG wiederholt betont hat – in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muß wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden [...]. Das in ihm verkörperte Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, kann einen Minderheitenschutz selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen, wo – wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit – die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiert. [BVerfG, Beschluss vom 17.07.1973 - 1 BvR 308/69, NJW 1973, 2196, 2198]
In Düsseldorf versucht man, eine weitgehende Lösung (statt der skizzierten konkreten Anwendung der Grundsätze praktischer Konkordanz) zu finden. Wie geplant werden die neuen Gerichtssäle kreuzfrei bleiben, die alten Kreuze aber nicht “verschrottet”, sondern einer neuen Bestimmung zugeführt. Einzig das Kreuz aus dem Schwurgerichtssaal darf im Gebäude verbleiben – außerhalb der Säle.