Der Strafbarkeit begründende Verstand

Durch die bewusste Umgehung der Sperre wurde zweifelsfrei der Wille zur strafbaren Tat bekundet. [Quelle: Dr. Hans-Peter Uhl, Was gelöscht werden muss, ist zu sperren, FAZ vom 9. April 2010, S. 8]

Zur Erinnerung: Herr Dr. Uhl ist als Verfechter des Zugangserschwerungsgesetzes bekannt geworden, weil er die Gegner des Gesetzes gerne sachdienlich beschimpfte (“pseudo-bürgerrechtsengagierte Hysterie von Pseudo-Computerexperten”, “juristisch ohne Sinn und Verstand und moralisch verkommen”). Seine Rechtsfigur der vorsatzkonditionierenden objektiven Tatbestandsmäßigkeit einer fakultativen Vorbereitungshandlung wird sicher Einzug in die Lehrbücher halten. Übrigens, Herr Dr. Uhl: auch ich bekunde meinen Wille zur strafbaren Tat, da ich nicht den DN-Server meines Providers nutze. Man fragt sich schon, nach welchen Kriterien die CDU/CSU Fraktion im Bundestag ihren Innenpolitischen Sprecher auswählt.

This entry was posted in Recht alltäglich and tagged , , . Bookmark the permalink.

One Response to Der Strafbarkeit begründende Verstand

  1. Pingback: Gastbeitrag von Dr. Hans Peter Uhl in der FAZ : netzpolitik.org

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>