Thierse, blockier se?

Darf man als Bundestagsvizepräsident eigentlich auf der Straße sitzen? Der Berliner Innensenator Körting, der seinen Laden nicht so blendend im Griff hat, sah seine Gelegenheit gekommen, die berühmt-berüchtigte sozialdemokratische Solidarität zu demonstrieren: die Sitzblockade sei eine “rechtswidrige Handlung” – der promovierte Jurist und ehemalige Staatsanwalt beantwortet diese Frage also kategorisch mit “nein”.

Wirklich? Die ermittelnde Staatsanwaltschaft hat mein volles Mitleid. Denn ganz einfach ist der Sachverhalt nicht. Offenbar ist von folgender Konstellation auszugehen: die angemeldete Demonstration (in Deutschland braucht eine Demonstration keine Genehmigung, Art. 8 Abs. 1 GG, § 14 VersG) wurde auf ihrem Routenweg durch die Polizei begleitet, angeführt von Einsatzfahrzeugen an der Spitze. Spontane Gegendemonstrationen stellten sich der Demonstration in den Weg. Die Teilnehmer dieser Gegendemonstrationen wurden aufgefordert, die Straße zu räumen, als nächste Eskalationsstufe wurden “Platzverweise” ausgesprochen und die Gegendemonstranten durch die Polizei weggeführt. Auch die Gegendemonstranten, unter ihnen der Bundestagsvizepräsident Thierse, wurden zum Verlassen der Straße aufgefordert und kamen der Aufforderung irgendwann dann auch nach.

Eine umfassende rechtliche Bewertung kann man natürlich anhand der Presseschnipsel nicht abgegeben. Aber ich wage es mal, mich ein wenig aus dem Fenster zu lehnen und ein paar Probleme aufzuwerfen:

Die Teilnehmer der Gegendemonstration in Form der Sitzblockade können sich auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG stützen, da sie mit ihrer Sitzblockade nicht schlicht nur die Demonstration aufhalten, sondern zugleich auch ein politisches Statement abgeben wollten. Auch als Bundestagsvizepräsident kann man sich wohl auf die Versammlungsfreiheit berufen, dies darf aber hier dahinstehen, da Herr Thierse als Privatmann unterwegs war (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.03.2001 – 1 BvQ 16/01, NVwZ-RR 2001, 442, 442f.). Die Gegendemonstration unterfällt damit dem Versammlungsgesetz und kann auch nur nach den Maßgaben des § 15 VersG aufgelöst werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96, NJW 2002, 1031, 1032 und VG Braunschweig, Urteil vom 28.02.2007 – 5 A 685/05 n.V.). Platzverweise oder ähnlich Spielzeuge des allgemeinen POR sind damit gesperrt. Ob nun die Auflösung der Gegendemonstration ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird Gegenstand der Ermittlungen sein müssen. Die mit einer ordnungsgemäßen Auflösung verbundenen Hürden scheinen mir angesichts der Bilder aber nicht genommen worden zu sein. Soviel zum öffentlich-rechtlichen Teil.

Eine Strafbarkeit Thierses wegen § 113 StGB scheitert aber vor allem daran, dass er wohl freiwillig die Straße räumte. Es wäre zwar lustig, § 315b StGB ins Spiel zu bringen, da fehlt es allerdings direkt an diversen Tatbestandsvoraussetzungen. § 240 StGB dagegen könnte mit einem Kunstgriff wieder aktuell werden. Das bloße Herumsitzen ist hier keine taugliche Nötigung (vgl. MüKoStGB-Gropp/Sinn (1. A) § 240 Rn. 42). Aber wenn durch das Herumsitzen die Einsatzfahrzeuge der Polizei aufgehalten wurden und dadurch die nachfolgenden Demonstranten mit einer unüberwindbaren physischen Sperre am Weitergehen gehindert hätten, kommt man in Bereiche, die ein gutgelaunter BGH auch mal als Nötigung ansieht (legendär BGH, Urteil vom 20.07.1995 – 1 StR 126/95, NJW 1995, 2643, 2644).

Es hat sich also seit den goldenen Siebzigern (der Zeit, in der der heutige Innensenator Staatsanwalt und Richter war) einiges geändert. Ob Herr Körting übrigens wegen seiner “Geschwätzigkeit” (er berichtete der Presse genüsslich über den Inhalt seiner unentgeltlichen Rechtsdienstleistung für Wolfgang Thierse) Konsequenzen zu erwarten hat, ist eine andere Baustelle: die der bislang noch ziemlich unbeackerten Frage des zivilrechtlichen Haftungsmaßstabes im Rahmen des Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG).

Nachtrag: Die zuständige Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren gegen Thierse eingestellt.

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4 Responses to Thierse, blockier se?

  1. Malte S. says:

    Fehlt der Vollständigkeit halber noch § 21 VersG. Die vorausgesetzte Gewalt entspricht der in § 240 StGB, so dass auch hier nach BGH-Rechtssprechung eine Straftat in Betracht kommt. Die grobe Störung erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen.
    Was am Ende bei rauskommt? Viel Lärm um Nichts. Bei einer Verurteilung kann Thierse in aller Öffentlichkeit dazu stehen, lieber eine Strafe auf sich zu nehmen, als “die Rechten” ungestört demonstrieren zu lassen. Bei einer Einstellung / einem Freispruch kann er hingegen zeigen, dass er als gesetzestreuer Bürger seine Möglichkeiten gegen “die Rechten” ausschöpft und dafür – böserweise – auch noch strafrechtlich verfolgt wird.
    Wie mans nimmt und wendet: Das Ergebnis kann durchaus gute PR sein.

  2. David Klein says:

    Ah, danke für den Hinweis. Was der ganze politische Amoklauf soll, weiss ich auch nicht. Mir tut nur die StA leid, die sich im Zweifel intern mit dem Innensenator und seiner angestaubten Rechtsauffassung herumschlagen darf.

  3. egal says:

    Offenbar ist Ihnen das Gutmenschentum nicht bekannt? ;)

  4. Gottkaiser says:

    Haben da etwa zwei Juristen Langeweile? Kommt nach Berlin, dann könnt Ihr Euren beiden Lieblingssozen vor Ort “die Meinung sagen”….

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