Urheberrechtsabgabe nur eingeschränkt zulässig

Generalanwältin Verica Trstenjak hat in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-467/08 die Ansicht vertreten, dass Abgaben für Privatkopien nur auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe erhoben werden dürfen, die mutmaßlich für die Anfertigung von Privatkopien verwendet werden. Die Rechtssache C-467/08 betrifft die spanische Verwertungsgesellschaft SGAE, die u.a. auf DVD-Rohlinge und MP3-Geräte pauschal eine Abgabe erhebt (Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) ./. PADAWAN S. L.).

Generalanwältin Trstenjak ist der Meinung, dass zwischen der Nutzung des Rechts und dem entsprechenden finanziellen Ausgleich für Privatkopien ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss. Entscheide sich ein Mitgliedstaat, wie Spanien, für ein Ausgleichssystem in Form einer Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe, könne diese Abgabe nur dann als mit der Richtlinie konformes Ausgleichssystem für Privatkopien angesehen werden, wenn die Anlagen, Geräte und Medien mutmaßlich zur Anfertigung von Privatkopien benutzt würden. Die Vergütung, die den Rechtsinhabern infolge der unterschiedslosen Anwendung einer solchen Abgabe auf Unternehmen und Freiberufler, die erfahrungsgemäß Geräte und Datenträger zur digitalen Wiedergabe zu anderen Zwecken als dem des privaten Gebrauchs erwürben, zugesprochen werde, stelle keinen “gerechten Ausgleich” im Sinne der Richtlinie dar. [Quelle: Pressemitteilung des EuGH Rs. C-467/08]

Die Entscheidung des EuGH dürfte interessant werden.

Nachtrag
Ich krame noch einmal eine alte Leseempfehlung aus: Wiesemann, Die urheberrechtliche Pauschal- und Individualvergütung für Privatkopien – hier erhältlich.

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