Die heutige Entscheidung des BGH (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08) ist weit weniger spektakulär, als vermutet. Im Ergebnis schließt sich der BGH der wohl herrschenden Meinung an und bejaht für Betreiber offener WLANs eine Störerhaftung bei Rechtsverletzungen über den geöffneten Zugangspunkt. Dies entspricht der Rechtsprechung u.a. des LG Hamburg und des OLG Düsseldorf sowie den Grundsätzen, die seit jeher für die Haftung des Anschlussinhabers eines herkömmlichen Anschlusses gegolten haben. Wer einen Anschluss Dritten öffnet, haftet eben dafür, dass kein Unfung damit angestellt wird – so weit die Absicherung gegen solchen Unfung eben möglich ist. Einzig interessant ist daher der auferlegte Umfang der Sicherungspflichten, die der Betreiber des WLAN beachten muss. Nach Ansicht des BGH reicht dafür bereits
die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen [Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 101/2010]
Mit anderen Worten: ein privater Betreiber eines WLAN muss nicht Sorge dafür tragen, dass er ständig auf dem neuesten Stand der Technik ist. Was genau der BGH mit der Passwortsicherheit meint, die er fordert, bleibt dem Volltext des Urteils vorbehalten. Sinn macht eigentlich nur der Schlüsseltext für die Verschlüsselung des Funkverkehrs. Das Beruhigende an der Entscheidung ist eigentlich, dass der BGH die Argumentation aus “Halzband” (BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06) nicht aufgegriffen hat.
Für die anstehende FON-Entscheidung hat der BGH sich offenbar aufgehoben, dazu Stellung zu nehmen, ob der Betreiber eines offenen WLANs grundsätzlich als TK-Diensteanbieter zu behandeln ist. Der dem heutigen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls hätte eine Beschäftigung mit dieser Frage wohl nur am Rande zugelassen.
Für die Frage, ob § 97a Abs. 2 UrhG auf typische Filesharerfälle anwendbar ist oder nicht, hat der BGH -entgegen anderslautender Jubelstürme – wohl nicht Stellung bezogen. Denn das für erhöhte Abmahngebühren notwendige Merkmal des “geschäftlichen Verkehrs” gründet nicht im Betrieb des WLANs, sondern auf der Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werks in Tauschbörsen mit mehreren hunderttausend Nutzern (und damit dem Upload an eine unüberschaubare Zahl von Rechtsverletzern). Vielmehr hat der BGH klargestellt, dass § 97a Abs. 2 UrhG eben auch für die Störerhaftung gilt – daran zweifeln konnte man mit etwas Sachverstand aber eigentlich nie. Das Geschäft mit Massenabmahnungen ist also mitnichten “ausgehebelt”.
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