Keine Sonderrechte für den Online-Handel

Die Bundesregierung sieht im Bereich der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Verstöße im Online-Handel zur Zeit keinen Bedarf, gesetzgeberisch tätig zu werden. Nach ihrer Ansicht hat sich das Mittel der Abmahnung als wirksam erwiesen (Antwort der Bundesregierung Drs. 17/1585). Ganz anderer Meinung ist die SPD-Bundestagsfraktion: sie erkennt eine “Missbrauchspraxis” im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und sieht dafür drei Gründe. Eine Vielzahl verschachtelter Vorschriften, einfache Zugänglichkeit der Webseiten und fliegender Gerichtsstand erleichtern spezialisierten “Anwaltskanzleien und Unternehmen [...] über die Anwaltskosten Einnahmen zu generieren”.

Die Lösung der SPD ist ganz einfach: eine zu § 97a Abs. 2 UrhG entsprechende Regelung solle die Abmahnkosten deckeln. Mit Verlaub: das ist rechtspolitisch vollkommener Unsinn. Denn bei den hier im Raum stehenden Rechtsverletzungen handelt es sich gerade nicht um Delikte “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs”.

Einmal mehr wird deutlich, dass eine – vorsichtig ausgedrückt – verschobene Wahrnehmung der Realität Aktionismus hervorruft. Der “Böse” ist nicht derjenige, der als Rechtsverletzer auftritt, sondern derjenige, der diese Verstöße abmahnt.

Bei 52 Prozent der Händler haben die Abmahnungen erheblichen finanziellen Schaden verursacht; für 10 Prozent war der Schaden sogar existenzbedrohend. [Quelle: Kleine Anfrage der SPD-Bundestagsfraktion Drs. 17/1447]

Ursache und Wirkung werden hier schlicht umgekehrt. Dank des Internets ist es ohne große finanzielle Mittel möglich, einen eigenen “Laden” zu eröffnen, am Geschäftsleben teilzunehmen. Diese niedrige Marktzutrittsschwelle sorgt dafür, dass all diejenigen, die bisher zur Anschubfinanzierung bei ihrer Bank mit einem Geschäftsplan vorstellig werden und zumindest die ersten Jahre finanziell und konzeptionell vorplanen mussten, heute mit Muttis Erspartem und einem Webshop-Bausatz Waren und Dienstleistungen weltweit anbieten können. Die Gewinnmargen sind in vielen Bereichen niedrig, viele Produkte lassen sich nur über entsprechende Absatzzahlen existenzschaffend vertreiben. Wenn aber Unkenntnis und Sparzwang aufeinandertreffen, dann sind Rechtsverstöße vorprogrammiert. Spart sich ein Webshopbetreiber z.B. die Prüfung seiner selbstgezimmerten und -kopierten AGB durch einen kundigen Rechtsanwalt, dann sind seine Kunden im schlimmsten Fall bei fehlerhaften Waren “rechtlos”. Beschränkt ein Händler etwa im Fall eines Mangels die Gewähleistung (“Im Fall eines Sachmangels kann der Kunde binnen 14 Tagen kostenlos Ersatz erhalten. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde nicht unmittelbar nach Empfang des Artikels den Mangel gegenüber dem Händler anzeigt. Ist Ersatz nicht möglich, so serhält der Kunde eine Gutschrift auf seinem Kundenkonto.” – sinnerhaltend gekürzt aus diversen Webshops zusammenkopiert), so müsste ein Verbraucher seine Rechte kennen, die verwendete Klausel auf ihre Wirksamkeit prüfen und anschließend gegenüber dem Händler seine Ansprüche artikulieren und durchsetzen. Wohlgemerkt: nicht der Händler, der “starke” Geschäftspartner mit Vorkasse ist in der Verantwortung, sondern der “schwache” Verbraucher. Dadurch spart dieser Händler nicht unerhebliche Beträge (selbst kundige Verbraucher werden bei niedrigpreisigen Artikeln lieber in den sauren Apfel beißen als eine Auseinandersetzung zu suchen) und kann sich so einen Vorteil gegenüber dem korrekt handelnden Konkurrenten sichern. Dieser hatte nicht nur die höheren Startkosten (Prüfung der verwendeten AGB durch einen kundigen Anwalt), sondern auch die höheren laufenden Kosten (Abwicklung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Kunden, Durchsetzung seiner Regressansprüche gegenüber dem Hersteller). Die höheren Kosten muss dieser Händler in Form höherer Preise an seine Kunden weitergeben. Nimmt man solchen Händlern nun das Recht, die Rechtsverletzer abzumahnen, geht dies auf Dauer zu Lasten der Verbraucher, weil die ehrlichen Händler nicht überleben können.

Die “Vielzahl verschachtelter Vorschriften” nennt die SPD leider nicht. Typisch sind Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht, fehlerhafte AGB, Verletzung gewerblicher Schutzrechte (flankierender Leistungsschutz), falsche Preisauszeichnungen oder andere direkte Wettbewerbsverstöße aus dem UWG in Bezug auf Werbung oder eine der “schwarzen Klauseln”. Dies betrifft gerade mal eine Handvoll von Regelungen.

Die einfache Zugänglichkeit der Websiten und der fliegende Gerichtsstand sind die “Kehrseite” der weltweiten, einfachen Erreichbarkeit des Shops und der unschlagbar günstigen Verbreitung des Angebots ohne persönliche Beratung. Wer diese Vorteile nutzen will, muss eben die “Nachteile” in Kauf nehmen. Spannend wäre ja mal, ob ein Händler mit einem ausdrücklichen Ausschluss von Hamburger Besuchern seines Shops ein für ihn ungünstiges Forum-shopping vermeiden könnte.

Wie sieht es die werte Leserschaft? Ist das Instrument der lauterkeitsrechtlichen Abmahnung bewährt und für den Rechtsverletzer kostensparend (der Konkurrent könnte ja auch klagen) oder die sprichwörtliche Kanone, mit der man auf Spatzen schießt?

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One Response to Keine Sonderrechte für den Online-Handel

  1. AS says:

    Die kleine Anfrage zeugt von krasser Inkompetenz.

    Ähnlich gruselt es mir, wenn man sich anhört, was die gute Frau Aigner regelmäßig für Weisheiten zwecks Pflege des “Verbraucherschutzes” von sich gibt.

    Wenn man sich anschaut, was teilweise am Markt im E-Commerce abgeht, dann stellt sich das Instrument der Abmahnung als ein durchaus wirkungsvolles Instrument der Marktregulierung dar. Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, wie sinnvoll die ganzen Informationspflichten im Einzelnen sind. Aber das ist kein Problem des Marktes, sondern vielmehr ein durch den Gesetzgeber selbst erschaffendes Problem. Und die SPD war maßgeblich an dem ganzen fernabsatzrechtlichen Informationswust der letzten 10 Jahre beteiligt und hat entsprechende Pflichten mitinitiiert.

    Die Abmahner, die im Wettbewerbsrecht wirklich “konspirativ” mit Anwälten zusammenarbeiten und über Kick-Backs an Gebühren partizipieren, sind in der Breite gesehen das geringere Problem. Inzwischen kann man solche Akteure auch recht zügig verorten. Na ja, und wenn ich zwei Wettbewerber wegen Kleinmist, unvollständiger Widerrufsbelehrung etc. ineinander verbeißen, dann hat das nicht selten andere Gründe und es wird sowieso um die Wette gegeinander aufgerechnet.

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