Haftung für offene WLANs – Volltext verfügbar

Das Urteil des BGH vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 (Sommer unseres Lebens) ist nun im Volltext verfügbar (wenn auch noch nicht offiziell auf den Seiten des BGH selbst).

Die Entscheidung verliert zur Deckelung von Abmahngebühren nach § 97a Abs. 2 UrhG kein Wort. Auch weiterhin darf also trefflich gestritten werden, ob und wann nun bei 100 EUR (plus Steuer und Auslagenpauschale) Schluß ist (siehe dazu auch Alexander Schultz auf palawa.de).

Die Entscheidung enthält aber ein paar andere interessante Passagen. Faszinierend ist etwa die Begründung, warum der BGH annimmt, dass – trotz der Einlassung des Beklagten, er habe das WLAN-Modul des Routers nicht eingeschaltet gehabt – der WLAN-Zugang offen gewesen sei:

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Gunrdlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzenden Handlun benutzt hat. [...] Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilten Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war. [Quelle: Urteil des BGH vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 Rn. 26 und 30]

Wie will die Telekom oder die “L. AG” nachweisen, dass ein Zugang über WLAN und nicht per LAN erfolgte? Und wie wäre der Schutzmaßstab zur Sicherung eines LAN-Ports an einem Router nach Ansicht des BGH dann gewesen? Mir ist die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung durch ein Unterlassen des Anschlussinhabers schleierhaft, wenn die für die Rechtsfrage wesentlichen Tatsachen offenbar gar nicht vorgetragen wurden und allein auf Spekulationen beruhen.

Der BGH stellt an anderer Stelle klar (Rn. 34), dass auch der Zugang zum Router (also nicht die Verschlüsselungs-Passphrase) nach den üblichen Sicherheitsstandards erfolgen muss. Im vorliegenden Fall also ein Schutz über ein sicheres Passwort. Damit erfolgte eine Klarstellung der insoweit missverständlichen Pressemitteilung.

Insgesamt bleibt es dabei, das Urteil ist wenig überraschend sondern gewohnte Kost.

Nachtrag
Womit ich immer noch nicht so viel anfangen kann, ist der Hergang der ganzen Geschichte. Der Beklagte verteidigt sich schließlich damit, dass sein Router durch eine WPA-Verschlüsselung (!) gesichert war. Ungesichert (bzw. nicht ausreichend gesichert) war der Zugang zum Router selbst.

Als technischer Laie stellt sich mir die Frage, wie man einen mit den werksseitigen Standardeinstellungen gesicherten Router mit dynamischer IP ohne eigenen WLAN-Datenverkehr “cracken” kann. Auf die Admin-Oberfläche komme ich ja nicht so einfach, dafür müsste ich im Intranet des Routers zugegen sein. Da hin komme ich aber nur per LAN (ging aber nicht, Raum mit Router war zugangsgesichert) oder per ungesichertem WLAN (was hier aber ebenfalls nicht der Fall war), um mir dann den Zugang zum WLAN freizuschalten (bzw. den Schlüssel zu ändern). Das Berufungsurteil gibt leider auch nicht mehr Informationen her – weiß jemand mehr?

Update
Das Urteil ist jetzt im Volltext auch auf den Seiten des BGH verfügbar.

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