Am heutigen Donnerstag soll der Bundestag über einen Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 17/2409) beraten, mit der sogenannte “Kostenfallen” künftig ihren Schrecken verlieren sollen.
Kostenfallen arbeiten nach dem immer gleichen Prinzip: es wird eine entgeltliche Leistung angeboten, die man anderenorts kostenlos bekäme, wobei der Leistungsempfänger die Entgeltlichkeit nicht auf den ersten Blick erkennen kann. Die tatsächlichen Kosten werden in der Regel im Kleingedruckten versteckt. Zahlt man auf Aufforderung des Kostenfallenbetreibers nicht, wird das altbekannte Programm von Drohbriefen bis zum Inkassobüro durchgezogen. Wer unter diesem Druck zahlt, kann sein Geld zwar zurückfordern oder einklagen – wenn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, eine Anfechtung oder auch eine Widerrufserklärung möglich ist -, steht aber auf verlorenem Posten, wenn er das Geld an eine Gesellschaft im Ausland gezahlt hat (siehe auch die Übersicht des BMJ).
Wer Kostenfallen und ihre Arbeitsweise bzw. Erscheinungsform kennt, ist in der Regel davor gefeit, unliebsame Überraschungen im Briefkasten in Form einer Zahlungsaufforderung zu erleben. Schlecht sieht es aus, wenn der umtriebige Filius oder die shoppingsüchtige Filia den elterlichen Computer nutzt: diese Zielgruppe gilt zwar als äußerst vertraut mit den digitalen Medien, versagt aber angesichts verlockender Tests und Spiele hinsichtlich der Folgenabschätzung eines Vertragsschlusses im Internet. Unaufgeklärte Eltern zahlen dann zähneknirschend und ziehen den Betrag postwendend vom Taschengeld wieder ab.
Der nun auf dem Tisch liegende “Lösungsvorschlag” der SPD mutet an wie ein Streich aus Schilda: ein großer Button soll Heilsbringer in der bösen Internetwelt sein. Der große Button muss den tatsächlichen Preis der versprochenen Leistung zeigen und vom Leistungsempfänger angeklickt werden, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Ursprünglich sollte die Buttonlösung auf EU-Ebene eingeführt werden, stolperte aber über den dort versammelten Sachverstand. Nun soll schnell eine nationale Lösung wie ein Schutzpanzer den herumirrenden Verbraucher vor den bösen Kostenfallen bewahren. Dazu soll § 312e um Absatz 1a ergänzt werden:
(1a) Der auf eine entgeltliche Gegenleistung gerichtete Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr wird nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unternehmer einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit und die mit dem Vertrag verbundenen Gesamtkosten in deutlicher, gestaltungstechnisch hervorgehobener Form erhalten und die Kenntnisnahme dieses Hinweises in einer von der Bestellung gesonderten Erklärung bestätigt hat. [Quelle: BT-Drs. 17/2409, S. 3]
Der geneigte Jurist wischt alle tatsächlichen Bedenken beiseite (ein windiger Betreiber einer Website mit Kostenfalle wird auch trotz § 312e Abs. 1a-E BGB nicht auf die Idee kommen, so einen Button tatsächlich einzubauen, man ist ja auch vorher abmahnresistent gewesen und hat sich nicht darum geschert, ob ein wirksamer Vertragsschluss vorlag, bevor man Geld eintreibt) und schaut sich die Norm selbst an, wie sie geplant ist. Ein Vertrag wird nur wirksam, wenn also der Verbraucher den Hinweis erhalten und die Kenntnisnahme des Hinweises bestätigt hat. Moment. Wo ist da der Vertrag? Auf dem Zeitstrahl sieht das so aus:
Abgabe Angebot Verbraucher durch Klick auf den Button “bestellen” –> gesonderte Erklärung & Zustimmung –> Annahme durch Unternehmer, regelmäßig durch Bereitstellen bzw. Lieferung des Kaufgegenstands bzw. der Dienstleistung
Statt auf die Wirksamkeit des Vertrags abzustellen, wäre es also sinnvoller (und systemkonform, siehe § 312e Abs. 1 BGB), den Beginn der Widerrufsfrist an den gesonderten Hinweis zu knüpfen. Ansonsten ist die geplante Neuregelung genau das, was schon die EC-RL nicht wollte: eine Sonderregelung zum Vertragsschluss im Internet (siehe Art. 11 EC-RL). Und im Übrigen auch überflüssig.
Wie auch immer: Aufklärung bringt mehr als ein komischer Button, der allein die seriösen E-Commerce-Betreiber belasten wird. Was übrigens schon jetzt möglich ist, zeigt diese hübsche Übersicht des VZBV.
Nachtrag
Mit Entsetzen muss ich einen Bericht bei RP-online lesen, der vor Fehlern nur so strotzt. Insbesondere die Ratschläge, die man dort findet, können sich als gefährlicher Bumerang erweisen, insofern stimme ich der Einschätzung von Leser RA Stefan Richter zu.
Sollte man tatsächlich in eine Kostenfalle getappt sein, verbietet es sich etwa, per Einschreiben auch noch die tatsächlichen Umstände des “Vertragsschlusses” schriftlich gegenüber dem Fallensteller zu bestätigen. Wenn man schon unbedingt etwas verschicken will, dann sollte der Tatsachenvortrag, der mit der Zahlungsaufforderung eingegangen ist, in jedem Fall bestritten werden und sich das Vorbringen im Übrigen auf einen hilfsweisen Widerruf nebst Anfechtung gestützt werden – wie ein solches Schreiben konkret aussieht, erklärt der Anwalt des Vertrauens.
Da fehlt wohl der Tauss in der Fraktion wohl doch. Erstaunlich, dass bei so vielen Abgeordneten noch so ein Vorschlag herauskommt.
Es würde schon genügen, den Betrügern und den Winkeladvokaten, die sich an sie prostituieren, das Handwerk zu legen.
Dazu müsste allerdings die (Straf-) Justiz endlich mal ihre Hausaufgaben machen und in die Puschen kommen.
Sehr geehrter Herr Klein,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, reden Sie einer erleichterten Widerruflichkeit der Verträge das Wort. Aus systematischen Erwägungen. Großartig, wird sich der eine oder andere Betroffene nun denken, aber womöglich hat ja möglicherweise auch die bisherige Systematik komplett versagt? Vielleicht sollte daher mal der Lösungsansatz “Widerrufsrechte” ganz grundsätzlich in seiner Praktikabilität und Wirksamkeit infrage gestellt werden.
Abgesehen davon könnte man ja auch darüber nachdenken, dass gerade die Flüchtigkeit des Internets Formvorschriften als Wirksamkeitsvoraussetzung schlicht und einfach erforderlich macht. Jeder, der mal erlebt hat, wie geschickt die Abofallensteller in Prozessen mit der angeblichen Beschaffenheit ihrer Webseite argumentieren, aber wohlweislich verschweigen, dass die Opfer oft über irreführend gestaltete Landingpages geschleust werden, wird das Argument der Systematik etwas niedriger hängen.
Nach meiner Beobachtung ist der einzige, der wirklich etwas von der Widerruflichkeit derartiger “Verträge” etwas hat, die Deutsche Post AG. Bereits der Versuch der Lösung von derart industriell organisierten Rechtsbrüchen wie Abofallen, cold calls, Adressbuchbetrug etc. über Widerrufsrechte ist von Anfang an ein Witz und jeder der sich damit beschäftigt, weiß das auch. Die Abofallenleute lachen sich doch tot über die Widerrufssschreiben. Denen geht’s um die 5 oder zehn Prozent, die sich beeindrucken und einschüchtern lassen, nicht um die, die sich wehren. Verbraucher sollen Ihrer Auffassung nach also auch zukünftig tausende Widerrufserklärungen durchs Land schicken, die dann wegen Zugangsvereitelungen teils nicht ankommen, teils ignoriert werden? Mit der Folge, dass auch weiterhin Unsummen aus Angst, Bequemlichkeit und Unwissenheit an eine Nutzlosindustrie gezahlt werden?
Man mag über die Button-Lösung sagen, was man will, aber wird sie vom Gesetzgeber handwerklich richtig umgesetzt (!), dann ist sie womöglich einfach genug und geeignet, sie dem Bürger auf der Strasse zu vermitteln (Kein Button, kein Vertrag!), um der Abofallenindustrie das Geschäft mit der Angst ernsthaft zu vermiesen.
By the way: Das Argument der Erfolgshistorie des VZBV in Sachen Abofallen (Motto: Heut verklagen wir mal ne Limited auf Gibraltar) meinten Sie ja ohnehin nur als Scherz, oder? Ich zitier mal, weil’s so schön ist. “Info-Media-Ltd. (…) Das Unternehmen wurde abgemahnt. Die Abmahnung konnte bisher nicht zugestellt werden.” Nichts bekommen die meiner Meinung nach auf diesem Gebiet gebacken, gar nichts. Kein Wunder, wenn man sich die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen ansieht. Leider. Womit wir schon wieder bei der Systematik wären.
Herzliche Grüße
Stefan Richter
@ Stefan Richter
Ich brauche meinen Widerruf nicht per Post durch die Gegend schicken; und eine Buttonlösung hilft in den Fällen, die Sie nennen, ja gerade auch nicht. Wer sich jetzt einschüchtern lässt, obwohl kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, der lässt sich auch künftig zur Zahlung pressen, Button hin oder her. Hier greift nur Aufklärung oder eben – so bitter es sein mag, aber in vielen Fällen sind es eben nur 49,90 EUR oder 99,90 EUR – Lernen durch Schmerzen. Bauernfängerei gab es immer, nur sah sich der Gesetzgeber bisher nicht in der Pflicht, wenn die bisherigen Regelungen ausreichen.
Den Vertragsschluss im Internet unter ein Formerfordernis zu stellen, kann nicht im Sinn des e-Commerce (und auch der Verbraucher) sein. So einfach, wie es sich die SPD vorstellt, geht es nämlich auch gar nicht. Barrierefreiheit ist für viele Websitebetreiber (vor allem ÖR!) ein Fremdwort, Blinde dürfen dann künftig online nicht mehr einkaufen, weil 80% der Shopbetreiber mit einem barrierefreien Button überfordert sind? Regulierungswut hat nie dem Verbraucherschutz gedient.
Pingback: Button-Lösung für das Internet? Haben wir schon. bei Rechtsanwalt Ferner - Städteregion Aachen
@David Klein
“Ich brauche meinen Widerruf nicht per Post durch die Gegend schicken” Das erzählen Sie mal den Verbraucherzentralen, die landauf, landab genau solche grandiosen Tipps geben.
Im übrigen haben Sie ja Recht: Die Rechtslage ist eigentlich auf Seiten der Verbraucher. Es fragt sich nur, ob wir es uns als Gesellschaft erlauben können, den doch recht erheblichen Anteil an wenig wehrhaften Internetnutzern einfach so einer kriminellen Industrie in den Rachen zu werfen.
“aber in vielen Fällen sind es eben nur 49,90 EUR oder 99,90 EUR – Lernen durch Schmerzen. ” ist für einen HartzIV-Empfänger purer Zynismus, das sollten Sie nicht vergessen. Der Begriff der Regulierungswut ist ja aus wirtschaftsliberaler Sicht verständlich, vielleicht klingt er aber nach jahrelangen Überbeanspruchung (ja, auch zur Abwehr von Forderungen nach strengerer Bankenaufsicht!) vielleicht ein wenig – nun ja – verbraucht. Womit ich nicht gesagt habe, dass ich das Chaos bei den Belehrungspflichten zu Widerrufspflichten nicht zur Kenntnis genommen habe.
Die Button-Lösung muss aber selbstverständlich so gestaltet werden, dass die diesbezügliche Beweislast beim Anbieter ist, was denn sonst? Nichts anderes meinte ich mit “handwerklich richtiger” Umsetzung. Als eindeutiges Signal an die Verbraucher erscheint es mir derzeit mangels anderer Alternativen unverzichtbar. Haben Sie noch was besseres anzubieten, außer Ihrem wohl kaum konsensfähigen “Lernen durch Schmerzen”?
@Stefan Richter
Aufklärung – zivilrechtliche Lösungen helfen gegen hartnäckige schwarze Schafe nicht.
@David Klein
Wen wollen Sie aufklären? Ole von Beust, der nach Zeitungsmeldungen selbst auf sowas reingefallen ist? Die Verbraucherverbände, die die Leute zum Teil erschreckend falsch berät? Die Polizei, die sich bei Anzeigen wegen Lastschriftbetrug nach Telefonwerbung zum Teil ihre Verdächtigen ergoogelt und prompt die Vorstände von Verbraucherschutzvereinen als Beschuldigte vorlädt, weil der erste Google-Treffer ein Thread eines Betroffenen-Forums ist?
@Stefan Richter
Ole von Beust gerne.