Wehrübende Selbstständige erhalten für die Zeit der Abwesenheit einen finanziellen Ausgleich nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die Einbußen, die sie aufgrund der Wehrübung erleiden.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht aber klargestellt, dass die Betriebsausgaben – also die laufenden Kosten für die Zeit der Wehrübung wie Miete etc. – nur dann erstattet, wenn in der Betriebsstätte der Betrieb auch wirklich ruht.
Im Ausgangsverfahren (BVerwG 6 C 1.09) klagte ein Arzt auf Erstattung der Betriebsausgaben, die er während einer neuntätigen Wehrübung für seine Praxis hatte zahlen müssen. Der zuständige Landkreis hatte diese Zahlungen verwehrt, da in der Arztpraxis während der Wehrübung die Arzthelferinnen des Klägers ihre Tätigkeit weiter ausübten. Das Gericht führte dazu an:
Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes können gemäß § 13a Abs. 3 USG entfallende Einkünfte nur entschädigt und entstandene Betriebsausgaben nur erstattet werden, wenn der Betrieb oder die Praxis ruhen, also auf ihr weiteres Funktionieren gerichtete erwerbsbezogene Arbeiten nicht ausgeführt werden. In dem zu entscheidenden Fall wiesen die Tätigkeiten der Arzthelferinnen jedoch einen solchen Erwerbsbezug auf. Vor diesem Hintergrund liegt in der Nichterstattung der Betriebsausgaben auch keine besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 1 USG. [Quelle: Pressemitteilung des BVerwG 65/2010, BVerwG 6 C 1.09 vom 21. Juli 2010]
Gerde bei Praxisgemeinschaften – wie im vorliegenden Fall – ist daher bei gemeinsam genutzten Empfangs- oder Hilfskräften genau zu trennen, welche Arbeiten für welchen Betriebsinhaber ausgeübt werden.