Chance verpasst oder obiter dictum

Auch nach mehrmaligem Lesen der Entscheidung BGH VI ZR 93/10 bin ich mir nicht sicher, ob sich das Gericht nun dazu geäußert hat, ob ein inländischer Gerichtsstand nach § 32 ZPO für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet eröffnet ist, weil oder trotz der Nähe der Veröffentlichung zu der Deutschen liebster Ferieninsel:

Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die – etwa als “Residenten” oder “Immobilienbesitzer” – einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der Blog-Überschrift angekündigten “Insiderinfos” und “Fakten” haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen. [BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, Rz. 12]

In jurisPR-BGHZivilR 1/2012 Anm. 3 geht Autorin Ebert übrigens von einer Unerheblichkeit der Nähe zu Mallorca aus – dem möchte ich mit Verweis zu oben halbernst und in der Sache tatsächlich widersprechen. Die zunehmend extensive Anwendung deutschen Rechts führt im Ausland (abgesehen von einer Enklave in Luxemburg) zu leichter Verwunderung.

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