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Archiv für die Kategorie ‘Forschung und Lehre’

Umzugsfieber

25. Februar 2010 David Klein Keine Kommentare

Zwei neue Adressen muss man sich für Düsseldorf merken:

  • Zum einen zieht das Amts- und Landgericht endlich um. Es verlässt die Altstadt und residiert ab dem 8. März 2010 an der Werdener Straße 1 in Oberbilk. Vom 4.3. bis zum 8.3. ist das Gericht wegen des Umzugs übrigens nicht zu erreichen…
  • Zum anderen finden die mündlichen Prüfungen im zweiten Staatsexamen offenbar nicht mehr in der malerisch gelegenen Außenstelle des Justizministeriums des Landes NRW in der Pempelforter Straße (direkt neben den Baugruben der Werhahn-Linie) statt, sondern im stolzen Bau des Ministeriums selbst in unmittelbarer Nähe zur Kö.

Merkel: Staatsexamen für Juristen abschaffen

25. Februar 2010 David Klein 7 Kommentare

Auf der 63. Bundesdelegiertenversammlung des unionsnahen Rings Christlich-Demokratischer Studenten in Berlin sprach die Kanzlerin Klartext: Bologna ist Trumpf, Staatsexamen nicht. Auf der Versammlung forderte sie die Umsetzung des Bolognaprozesses in der Juristenausbildung, den sie insgesamt positiv bewertet: Sie…

[...] bilanzierte bisherige Teilerfolge wie die verstärkte internationale Mobilität der Studenten [Quelle: RCDS Pressemeldung vom 20.02.2010]

Reflexartig mag man der Kanzlerin zurufen, sie möge bitte bei Ihren Leisten bleiben und nicht über etwas reden, wozu sie weder fachlich qualifiziert noch politisch zuständig ist. Aber das wäre wohl zu kurz gegriffen. Kommentieren darf man den Bologna-Lobgesang aber doch. Denn kein Jahr zuvor hatte zumindest der RCDS noch die DAAD/HIS-Studie im Kopf, die den “Bolgona-Studenten” eine geringere Mobilität attestierte:

[...] ist die Mobilität, wenn man den für den Bologna-Prozess relevanten europäischen Raum betrachtet, deutlich niedriger als erwartet. [Quelle: RCDS-Pressemitteilung vom 14.05.2009]

Vielleicht sollte die Kanzlerin sich diese noch einmal angucken.

7. Informationsrechtstag: Rechtliche Herausforderungen durch die BDSG-Novellen

1. Februar 2010 David Klein Keine Kommentare

Am Mittwoch, dem 24. Februar 2010 findet im Industrieclub Düsseldorf der 7. Informationsrechtstag des Zentrums für Informationsrecht an der Uni Düsseldorf statt. Themen der Tagung sind “Rechtliche Herausforderungen durch die BDSG-Novellen”, insbesondere die Konsequenzen aus der gesetzgeberischen Aktivität für die Auftragsdatenverarbeitung, Scoring und das Direktmarketing sowie eine Bewertung des Regelungsbedarfs im Arbeitnehmerdatenschutz.

Weitere Informationen & Anmeldung

Wissenschaftlicher Dienst zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr

23. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Zwei interessante Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages verdienen hier eine kurze Erwähnung:

Die eine beschäftigt sich mit der Gerichtsorganisation für die Verfolgung von Straftaten, die Bundeswehrsoldaten im Einsatz verüben. Jedenfalls für die Ermittlungsarbeit in solchen Fällen (die nicht ohnehin schon die Sonderzuständigkeit der Bundesanwaltschaft begründen) ist mit der Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kürze wohl nicht zu rechnen. Davon losgelöst beschäftigt sich WD mit der Frage, ob und wie die Einrichtung eigener Wehrstrafgerichte möglich (nach Art. 96 Abs. 2 GG) ist.

Die andere Veröffentlichung bietet einen guten Kurzüberblick über die gerne verwechselten Begriffe der RoE (Rules of Engagement) und der Taschenkarte der Bundeswehr sowie deren rechtliche Bedeutung. Lesenswert.

Praxisforum Informationsrecht: Arbeitnehmerdatenschutz

28. Oktober 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 26. November bietet das Zentrum für Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. die nächste Veranstaltung in der Reihe der Praxisforen zum Informationsrecht an. Als Referent wird dieses Mal Herr Rechtsanwalt Thomas Müthlein zum Thema “Aktuelle Entwicklungen im Arbeitnehmerdatenschutz” um 19 Uhr c.t. auf Schloss Mickeln sprechen.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt. Die (elektronische) Anmeldung ist noch bis zum 20. November möglich.

Nachwuchsjuristen

14. Oktober 2009 David Klein 3 Kommentare

Der (vergessliche) Nachwuchs steht in den Startlöchern: Link.

JOOP!./.HABM

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Ein Ausrufezeichen ist keine eintragungsfähige Gemeinschaftsmarke, entschied heute das Gericht erster Instanz (Rs. T-75/08 und T-191/08, noch nicht im Volltext verfügbar). Die JOOP! GmbH hatte versucht, beim HABM die Eintragung eines Ausrufezeichens sowie des gleichen Zeichens in einem rechteckigen Rahmen als Gemeinschaftmarke zu erreichen. Sowol das Amt als auch jetzt das Gericht wiesen dieses Begehren zurück. Es fehle der angemeldeten Marke schlicht an der Unterscheidungskraft.

Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende Unterscheidungskraft ergibt sich insbesondere daraus, dass der Verbraucher, und zwar auch der in höherem Maße aufmerksame Verbraucher, nicht in der Lage ist, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen. [Quelle: EuG]

JOOP! konnte weder darlegen, dass die angemeldete Marke infolge von Benutzung in der Europäischen Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben habe, noch dass die angemeldete Marke den Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Filesharing-Mandat: Slides online

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September fand das Praxisforum Informationsrecht (siehe hier) zum Thema “Das Filesharing-Mandat” statt. Mittlerweile sind die – äußerst umfangreichen – Slides zum Vortrag von RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht) auf den Seiten des Zentrums für Informationsrecht (ZfI) verfügbar.

Neben einer technischen Einführung findet man auf über 180 Seiten einen kompletten Abriss der Materie aus urheberrechtlicher, zivilprozessualer, haftungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Das alles wird garniert mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen und vielem mehr.

Hier geht es zum Download.

Man spricht Deutsch: LL.M. in D

14. September 2009 David Klein 9 Kommentare

Für manche ist es nur der “Heckspoiler”, andere halten es für eine Notwendigkeit und wieder andere für überflüssige Buchstabeninflation: der akademische Grad eines “Master of Laws” – oder kurz “LL.M.” – ist insbesondere auf den Briefbögen der law firms und deren Einstellungsvoraussetzungen immer häufiger anzutreffen.

Mancher Assessor wird sich fragen, warum er jetzt fast sieben Jahre in seine “klassische” Ausbildung investiert hat, um dann festzustellen, dass ein einziges Jahr Masterstudium bei einer Einstellung den Ausschlag geben kann? Und vor allem wird er sich fragen, ob es sich tatsächlich lohnt, viel Geld in ein weiteres Jahr Schulbankdrücken zu investieren, anstatt ins Arbeitsleben zu starten? Und drittens wird er sich fragen, ob man das heiß ersehnte Ziel der drei magischen Buchstaben nicht auch einfacher und günstiger erreichen kann?

Eigentlich lassen sich alle drei Fragen auf die gleiche bekannte Juristenart beantworten: es kommt darauf an. Oder besser, wenn die subjektiven Voraussetzungen vorliegen, braucht man keinen (internationalen) LL.M.

Für die Frage eins bedeutet das: Wer Internationalität (denn darum geht es) auf andere Art und Weise im Lebenslauf glaubwürdig (und hier ist bei den meisten Erasmus-Studenten und High-School-Absolventen das Problem) nachweisen kann, hat gute Karten, gegen jeden Neuseeland-LL.M. zu bestehen (und nicht nur gegen diesen…). Desweiteren schauen immer mehr Recruiting Partner oder Personalchefs auch darauf, woher dieser LL.M. stammt. Nicht jedes universitäre Freizeitprogramm, was nebenbei auch noch einen akademischen Grad verleiht, löst Begeisterungsstürme aus. Insbesondere die anspruchsvollen Programme – gerade in den Bereichen IP oder Antitrust bzw. Comparative Law – sind mehr als nur ein besserer Sprachkurs, sie vermitteln Wissen und Verständnis für eine globale Sicht auf alltägliche Rechtsprobleme in grenzüberschreitenden Sachverhalten. Ein Masterprogramm ist sicher die beste Möglichkeit, sich intensiv mit den Besonderheiten des angloamerikanischen Rechtssystems zu beschäftigen und seinen Fundus an legal terms ein wenig aufzupolieren.

Auf die zweite Frage bezogen lautet die konkrete Antwort: das muss jeder selbst wissen. Nach dem zweiten Examen ist es immer schwierig, noch einmal an die Uni zurückzukehren, sei es für ein Studium oder die Dissertation. Nach dem ersten Examen ist es deutlich einfacher, den gewohnten Trott ins Ausland zu verlegen, nur braucht es dafür in jedem Fall Geld und möglichst gute Noten. Zudem hat man das Referendariat und das zweite Staatsexamen im Nacken. Und schließlich muss man bereits während der Examensvorbereitung die Vorbereitungsarbeiten für den Weg an eine Law School leisten, d.h. Bewerbungen für Stipendien (wobei dort in der Regel das Examensergebnis gefordert wird), Sprachtest, Letters of Recommendation, Motivationsschreiben, Visa und so weiter. Wartet man mit der Vorbereitung bis nach dem Examen, darf man mindestens ein Jahr Wartezeit einrechnen, die man entweder sinnvoll (Dissertation oder ein Nebenjob als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität bzw. Kanzlei) oder sinnlos (diesen Begriff wird schon jeder selbst auszufüllen wissen…) verbringen, wobei erfahrungsgemäß je nach Lernaufwand für das erste Examen die Verlockung der Muße beträchtlich sein kann. Mit der nötigen Lebenserfahrung, die man in den ersten Tagen des Referendariats zu machen glaubt, und dem deutlich besseren Zeitmanagement, das man gezwungenermaßen an den Tag legen muss, fällt einem der Papierkrieg (vulgo: die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen) parallel zum Assessorexamen deutlich leichter, zudem kennt man nun den einen oder anderen Rechtsanwalt, der einem sicherlich viele hilfreiche Tipps aus dem eigenen Erfahrungsschatz zur Verfügung stellt.

Die dritte Frage sollte eigentlich die Kernfrage dieses Artikels werden, aber ich fürchte, dafür habe ich schon jeden Rahmen gesprengt – nun denn. Die Kosten für LL.M.-Programme kann man ganz gut vergleichen. Neben den Studiengebühren geben viele amerikanische Law Schools im Paket direkt die Gesamtkosten inklusive Lebenserhaltungskosten, Büchern, Krankenkasse etc. an. Im Schnitt landet man bei etwa 50.000-60.000 US-Dollar für ein Jahr bei den üblichen Verdächtigen. Dank günstigem Dollarkurs sind das etwa 35.000 EUR – nichts, was ein Berufsanfänger oder Uniabsolvent aus dem Ärmel schütteln kann. Selbst mit diversen Stipendien bleibt eine nicht unerhebliche Summe zurück, die mit Krediten oder dem Familiensilber gegenfinanziert werden muss. Deutlich günstiger kommt man auf der Insel weg, hier gibt es qualitativ hochwertige und hochangesehene Programme, die oft nur einen Bruchteil dessen kosten, was die US-Law Schools verlangen. Ob man also günstiger studieren kann, ist relativ: günstiger als an den angesehenen und begehrten Law Schools in den USA in jedem Fall.

Wer dagegen primär Wert auf die Inhalte seines LL.M.-Studiums legt, sollte eine – zu Unrecht – belächelte Alternative in seine Überlegungen mit einbeziehen: die deutschen Masterprogramme. Da Bologna zwar latent ante portas steht, aber Hannibal gleich noch einen Bogen um die Juristenausbildung gemacht hat, sind die LL.M.-Programme in Deutschland keine konsekutiven Studiengänge, sondern haben sich die Weiterbildung auf die Fahnen geschrieben. Bereiche, die in der “klassischen” Ausbildung – trotz universitärer Schwerpunktbereiche – zu kurz kamen oder den Praxisbezug vermissen lassen, bieten sich für solche weiterbildenden Masterstudiengänge an. Statt Manhattan heißt es dann Mainhatten, statt Columbia Law School Düsseldorf Law School (ein wenige Werbung sei mir vergönnt). Es gibt zurzeit etwa drei verschiedene Konzepte: rein englischsprachige Master (z.B. MERNI in Bonn), Masterstudiengänge mit Auslandssemester (z.B. EUSLIP in Hannover) und rein nationale Studiengänge. Das Studium ist entweder ein klassisches Vollzeitstudium oder berufsbegleitend, wobei “berufsbegleitend” von manchen Universitäten in Verkennung der Realität z.B. drei volle Werktage (Donnerstag, Freitag und Samstag) in Beschlag nehmen kann – hier sollte man sich unbedingt vorher erkundigen, wann die Vorlesungen liegen.

Ein weiterbildender Masterstudiengang – insbesondere, wenn er berufsbegleitend absolviert wird – bedeutet viel Arbeit. Zwar fehlt in der Regel die Sprachbarriere, dafür kann man sich auch nicht auf seinen “Ausländerbonus” berufen oder ein “pay your fee, get your B” erwarten. Die Dozenten in Weiterbildungsstudiengängen erwarten von den Teilnehmern ein besonderes Interesse an der Materie und fordern dieses auch ein – denn nur so lässt sich das nicht unerhebliche Pensum an Literatur in der kurzen Zeit bewältigen. Leichter als einen ausländischen Studiengang wird also kaum jemand ein (gutes) Weiterbildungsprogramm empfinden.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem deutschen Masterprogramm ist zwingend (das ist Beschlusslage der Kultusministerkonferenz) eine Berufstätigkeit von in der Regel einem Jahr. Zumeist verschärfen die Studienprogramme selbst diese Anforderung noch weiter und verlangen eine fachlich einschlägige Qualifikation, also z.B. eine Anwaltstätigkeit im Bereich des Informationsrechts. Hat man sein Interessengebiet frühzeitig erkannt und seine Stagen im Referendariat entsprechend ausgewählt (bestimmte Kammern am LG beispielsweise, Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder wenigstens spezielle Dezernate, Ämter und Kanzleien), kann man diese Zeit anrechnen lassen.

Außerdem wird auch über die Note gesiebt, in der Regel sollte es ein “befriedigend” im oberen Bereich in wenigstens einem Examen sein.

Die Kosten dieser Programme schwanken stark, je nach Fachrichtung und Institution können fünfstellige Summen im Raum stehen. Jedoch gibt es üblicherweise ein Stipendienprogramm der Universitäten, die bei entsprechenden Bewerbern die Kosten mildern. Ist die Uni auch noch örtlich günstig gelegen, fallen keine – oder kaum – zusätzliche Lebenserhaltungskosten an. D.h., die Studienentgelte oder -gebühren sind zugleich die Gesamtkosten des Studiums.

Letzte Hürde ist der Arbeitgeber (wenn man ihn denn hat). Seine (auch finanzielle) Unterstützung sollte eigentlich selbstverständlich sein, die Qualifikation der eigenen Mitarbeiter zahlt sich ja direkt für ihn aus. Unverständlicherweise ist aber in vielen Köpfen der Personalveranwortlichen eine solche Weitsicht (von einem Jahr in die Zukunft!) nicht vorhanden. So kommt es vor, dass man am Ende des Studiums plötzlich ein neues Angebot eines anderen Arbeitgebers auf dem Tisch hat – eben wegen der zusätzlichen Qualifikation.

Nun gut, aber für wen lohnt sich ein solches Studium überhaupt? Zunächst für Berufseinsteiger: immer häufiger trifft man auf folgende Personalie: Mitte/Ende Zwanzig, zwei gute Examina, Auslandsaufenthalt – und kein bisschen Lebens- oder Praxiserfahrung. Keine vertieften Kenntnisse eines bestimmten Rechtsgebiets. Kein Interessenschwerpunkt. Wer einen solchen Juristen einstellt, muss ihn am Arbeitsplatz fertig ausbilden. Das kostet Zeit und bindet Personal. Am Ende kündigt der junge – nun vollständig ausgebildete – Kollege, weil es ihn doch eher zum Familienrecht zieht. Kann man dagegen bei seiner Bewerbung zeigen, dass man vertiefte Kenntnisse in einem Gebiet vorweisen kann, bedeutet das für den Arbeitgeber nicht nur, dass er sich die Inhouse-Fortbildung spart (jedenfalls größtenteils), sondern dass der Bewerber weiß, worauf er sich inhaltlich einlässt, schon früh Verantwortung für sich übernommen und Zielstrebigkeit und Belastbarkeit an den Tag gelegt hat. Der deutsche LL.M. punktet also mit Hard- und Softskills gleichermaßen. Gerade Referendare sollten – wenn ihre Planung es irgendwie zulässt – zusehen, eine Qualifizierung möglichst früh in Angriff zu nehmen. Und wenn dabei auch noch ein akademischer Grad herausspringt, kann das ein zusätzlicher Ansporn sein. Im öffentlichen Dienst kann sich eine Qualifikation als Sprungbrett (in eine höhere Entgelt- oder Besoldungsstufe) erweisen, im Unternehmen oder einer Kanzlei die Perspektiven verbessern. Schließlich darf man nicht vergessen, dass es für Berufstätige kaum sinnvolle Angebote für eine weitere Qualifizierung mit einem aussagekräftigen Qualitätssiegel gibt, das man auf die Visitenkarte drucken kann.

Der “deutsche Master” lohnt auch noch aus anderen Gründen:

Anders als die etablierten Programme in den Staaten oder UK kann kaum eine deutsche Universität auf ein ähnliches Alumninetzwerk zurückgreifen. Viel zu lange ignorierte und vernachlässigte die alma mater ihre Sprösslinge. Die LL.M.-Programme in Deutschland haben diesen Fehler erkannt und mehr oder minder gut umschifft. Kleine, aber feine Netzwerke spannen sich zwischen den Absolventen und Dozenten dieser Studiengänge. Weil ein Großteil der Dozenten aus der Praxis stammt, zahlt sich diese Verbindung auch ganz praktisch aus. Die Alumni-Jobbörsen erhalten vorab Stellenanzeigen zugesandt, manchmal auch konkrete Anfragen und Angebote für ihre Mitglieder. Gemeinsame Veröffentlichungen sind ebenfalls attraktive Nebenprodukte der Teilnahme an den Studiengängen.

Gewöhnlich muss eine Master-Thesis für den erfolgreichen Abschluss des Studiums angefertigt werden. Diese kann als Ausgangspunkt einer Dissertation dienen, wobei dank des Einflusses aus der Praxis Projekte entstehen, die am Ende nicht nur als Pflichtexemplare in Büchereiregalen verstauben.

Und schließlich kann man im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Fachanwaltstitels den Masterstudiengang statt eines Fachanwaltskurses bei der Kammer angeben, dies sollte man aber im Vorfeld abklären.

Ein ausländischer Masterstudiengang und ein deutscher Masterstudiengang unterscheiden sich in ihrer Zielrichtung erheblich voneinander. Man sollte sich gut überlegen, welchen Weg man einschlagen möchte und was einen tatsächlich voranbringt – persönlich wie beruflich. Wer frühzeitig die Weichen stellt, kann auch ohne signifikanten Zeitverlust Studium, Masterstudium und Referendariat unter einen Hut bekommen. Gute Planung und eine Portion Engagement helfen dabei ungemein.

Für die weitere Anregung und vielleicht sogar Planung seien drei Quellen für die weitere Lektüre wärmstens ans Herz gelegt:

Zum Einstieg empfiehlt sich das jährlich neu erscheinende Buch “Der LL.M.” von e-fellows.net. Hier findet man sämtliche Grundinformationen, viele Antworten auf die typischen Fragen und vor allem eine Übersicht über Finanzierungsmöglichkeiten und Stipendien.

Wer sich für ein Studium in den USA entschieden hat, sollte unbedingt beim DAJV vorbeischauen. Dort bekommt man geballte persönliche Erfahrung und wertvolle Unterstützung, z.B. durch Seminare und ein Mentorenprogramm.

Wer mit einer Berufsqualifikation in Form eines berufsbegleitenden Studiengangs liebäugelt, findet zumeist an der nächstgelegenen Juristischen Fakultät Hilfe. Noch einmal ein wenig Werbung: Gewerblicher Rechtsschutz, Informationsrecht und Medizinrecht sind die drei LL.M.-Programme in Düsseldorf.

Frequenzregulierung: Rechtsschutz auch gegen Zwischenentscheidung

2. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Das BVerwG hat am gestrigen Tag entschieden, dass auch gegen Zwischenentscheidungen der BNetzA unter Umständen eine Klage zulässig sein kann (BVerwG 6 C 4.09 – Urteil vom 1. September 2009, noch nicht im Volltext verfügbar).

Schon die Zwischenentscheidungen der Bundesnetzagentur, ein Vergabeverfahren nach Maßgabe bestimmter Vergabebedingungen im Wege der Versteigerung durchzuführen, können von demjenigen angegriffen werden, der geltend machen kann, durch die eine oder andere dieser Festlegungen in seinem Recht auf diskriminierungsfreien Frequenzzugang verletzt zu sein. [Pressemitteilung 55/2009 des BVerwG]

Dem Urteil des BVerwG voran ging das Verfahren vor dem VG Köln (VG Köln, Urteil vom 03.12.2008 – 21 K 3363/07, BeckRS 2009, 33391), das die Klage der Airdata AG gegen die Anordnung der BNetzA noch abwies.

Airdata wehrt sich dagegen, dass die ursprünglich ihr zugeteilten Frequenzen im 2,6-GHz-Band durch die BNetzA gemäß § 61 TKG versteigert werden sollen. Statt nun das Vergabeverfahren abzuwarten, strebt Airdata eine Aufhebung der Versteigerungsanordnung an. Das VG Köln hielt die Anordnung für unselbstständige Verfahrensanordnungen im Sinne des § 44a VwGO, die nicht isoliert angegriffen werden können.

Die Teilentscheidungen I und II schließen das Verfahren nicht ab. Vielmehr wird mit ihnen nur die abschließende Sachentscheidung vorbereitet. Die mit dem Klageantrag zu 1) angefochtene Verfügung der Beklagten vom 19. Juni 2007 ist damit nur ein Teil eines mehrstufigen Verfahrens. [...] Es besteht insoweit Übereinstimmung darüber, dass § 44a S. 1 VwGO dann nicht anwendbar ist, wenn die Verschiebung des Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt eines zulässig geltend gemachten Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung zu einer Verletzung der Grundrechte im Allgemeinen oder der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Besonderen führen würde. [...] Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es im vorliegenden Verfahren zu solchen Rechtsverletzungen der Klägerin kommen könnte. Auch wird der Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung nicht abgeschnitten, sondern nur auf das Klageverfahren gegen die abschließende Sachentscheidung verlagert. Irreparable Zustände werden durch die Allgemeinverfügung nicht geschaffen, so dass auch die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt bleibt. [VG Köln, Urteil vom 03.12.2008 - 21 K 3363/07, BeckRS 2009, 33391]

Man darf gespannt sein, wie das BVerwG seine Auffassung begründet hat, insbesondere ob es anders als das VG den drittschützenden Charakter von § 55 Abs. 9 TKG bereits vor Festlegung der Vergabebedingungen bejaht hat.