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Kontrolle des Internetvertriebs durch Einschränkung der Markennutzung?
In Franchise-Systemen besteht oft das Problem, dass Franchise-Nehmer die Gebietsbeschränkungen des Systems durch den Vertrieb über das Internet zu umgehen versuchen. Insbesondere, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht lokalisiert ist, bietet sich der zusätzliche Vertrieb an. Verbote des Internetvertriebs in Franchise-Verträgen werden regelmäßig unwirksam sein. Im schlimmsten Fall geht der Vertrag unter, weil er gegen eine der schwarzen Klauseln der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebssysteme (VGVO) verstößt. Da Know-How und die Sogwirkung der Marke des Franchise-Gebers Kernbestandteile eines guten Franchise-Systems sind, kann ein Franchise-Geber versucht sein, unliebsame Vertriebswege durch Einschränkung der Markennutzung durch seine Franchise-Nehmer als Regulierungsmittel zu wählen. Fraglich ist, ob eine solche Umgehung kartellrechtlicher Normen tatsächlich zum Erfolg führen darf.
Die Nutzung der Marke ist ein wesentlicher Teil des Internetvertriebs. Der Hersteller bzw. Franchise-Geber ist grundsätzlich frei, die Markennutzung zu beschränken - auch die im Internet. Der Franchise-Geber kann sich etwa die Nutzung der Marke insoweit vorbehalten, dass die Registrierung einer Second-Level-Domain mit seinem Markennamen erfolgt.
Zusätzlich hat die Kommission in Ziff. 51 der Leitlinien festgestellt, dass der Franchise-Geber frei ist, die für Verkaufsstellen zulässigen Qualitätsanforderungen auch an die Website des Franchise-Nehmers zu stellen.
Ob damit auch eine vollkommene Nutzungsbeschränkung für das Internet zulässig ist, muss wohl verneint werden. Eine vollkommene Nutzungsbeschränkung würde es dem Franchise-Nehmer verwehren, den Markennamen in der Werbung per Internet zu nutzen. Da die Werbung über das Internet in der Regel aber zum passiven Vertrieb gezählt wird, wäre eine solche Beschränkung eine unzulässige Vereinbarung im Franchise-Vertrag gemäß Artikel 4 VGVO.
Auswege bietet nur die teilweise Beschränkung der Markennutzung. Das Verbot des Totalvorbehalts des Internetvertriebs bedeutet nur, dass den Teilnehmern des Vertriebsnetzes grundsätzlich die Nutzung des Internets nicht verwehrt werden darf. Solange Beschränkungen nicht dazu führen, dass faktisch ein Vertriebsverbot besteht, kann der Franchise-Geber in seinem Ermessen die Qualitätsanforderungen an den Webauftritt auch durchsetzen, indem er etwa den Vertrieb über ein Portal lenkt, das er selbst gestaltet. Die Markennutzung kann im Ergebnis auf diese Art eingeschränkt werden, ohne zugleich den Internetvertrieb an sich zu verbieten.
Klausurenkompaktkurs
“Vier gewinnt” - die Devise vieler angehender Juristen ist in den meisten Fällen darauf zurückzuführen, dass sie einfach nicht wissen, wie sie eine bessere Klausur schreiben können. Unzureichende oder unverständige Korrekturen sorgen dafür, dass schnell Frustration eintritt und die Erwartung besteht, dass im Examen bessere Ergebnisse erzielt werden. Letzteres ist allerdings ein Trugschluss.
Klausurenschreiben kann man lernen. Und nicht erst im kommerziellen Klausurenkurs. Allerdings muss man bereit sein, eigene Unzulänglichkeiten selbstkritisch einzugestehen und vor allem diese Fehler für die Zukunft abzustellen.
Zunächst gilt es, die Rahmenbedingungen festzulegen. Eine perfekte Klausur landet bei 18 Punkten. Eine fehlerfreie Klausur ist nicht zwingend eine perfekte Klausur. Jura ist keine Mathematik. Im Extremfall kann daher eine fehlerfreie Klausur schlechter bewertet werden als eine Klausur mit Fehlern. Bewertungskriterien sind neben Erfüllung der Aufgabenstellung unter anderem guter Stil, eine überzeugende Argumentation, schlüssiger Aufbau, die richtige Schwerpunktsetzung und natürlich die juristisch “richtige”, d.h. vertretbare und umfassende Lösung. Im Studium wird regelmäßig die Begutachtung eines feststehenden Sachverhalts gefordert. In den meisten Fällen gelingt es nur sehr wenigen Bearbeitern, tatsächlich eine umfassende Lösung anzufertigen. Eine Vier-Punkte-Klausur scheitert in der Regel aber an anderen Dingen.
Die äußere Form der Klausur ist die Visitenkarte des Bearbeiters. Eine saubere Handschrift erleichtert die Korrektur (oder ermöglicht sie erst). Eine heruntergeschmierte Bearbeitung signalisiert zudem, dass der Verfasser offenslichtlich für die rechtliche Lösung so lange gebraucht hat, dass die Zeit für die Reinschrift fehlte. Der Korrektor wird die Bearbeitung mit diesem Gedanken im Hinterkopf durcharbeiten und Fehler finden, die er normalerweise vielleicht überlesen hätte.
Zur Form gehört auch die sinnvolle Gliederung der Klausur. Wie in der Hausarbeit verwendet man die alphanummerische Gliederung, wobei die Gliederungstiefe und -dichte einer Hausarbeit in der Klausur natürlich nicht angebracht ist. Hilfreich zur Übersicht und sinnvoll ist eine Gliederung bis auf Ebene der einzelnen Tatbestandsmerkmale.
Eines der zentralen Probleme betrifft den Gutachtenstil. In den ersten Klausuren wird hier ab und an ein Auge zugedrückt (was wenig sinnvoll ist), spätestens ab dem dritten Semester muss der Vierschritt aus Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis fehlerfrei sitzen. Dazu gehört natürlich auch die richtige Wahl des Konjunktivs. Manchmal hilft es, sich einfach zu Beginn der Klausur die vier Schritte aufzuschreiben, um sich wieder daran zu erinnern. Formulierungsbeispiele für den richtigen Gutachtenstil finden sich nicht im Netz und einschlägigen Lehrbüchern. Meine besondere Empfehlung ist dabei “Einführung in das juristische Lernen” von Fritjof Haft.
Auch wenn man zeigen möchte, dass man Jurist ist, sollte man nicht unsägliche Formulierungsbeispielen aus der Praxis folgen, sondern der Maxime “kurz und prägnant” verschreiben. Ein guter Jurist formuliert in kurzen, einfachen Sätze. Unnötige Füllworte wie “auch” oder “insbesondere” etc. haben in einem Gutachten nichts zu suchen. Der Bearbeiter muss stehts im Hinterkopf haben, dass Unklarheiten im Satzbau oder der Sprache immer zu seinen Lasten gehen. Jede Klausur, die der Korrektor doppelt lesen muss, um ihren Sinn zu erschließen, ist eine schlechte Klausur (gleiches gilt übrigens auch für Lehrbücher).
Inhaltlich spiegelt sich die Klarheit der Sprache in einem durchgehenden roten Faden wider, der dem Leser (d.h. dem Korrektor) zeigt, dass jeder Satz, jede einzelne Prüfung einen bestimmten Sinn verfolgt. Der Korrektor muss durch die Klausur geleitet werden.
Dabei sind Probleme kein Ärgernis für den Bearbeiter, sondern eine Chance, hier Gelerntes zu präsentieren. Schwerpunkt ist die Präsentation. Selbst wenn man in der Klausur an einer Stelle lediglich spürt, dass ein Problem versteckt sein muss, ohne dass man den konkreten Streit kennt, ist dies kein grösseres Hindernis. Zumeist finden sich die nötigen Argumente oder Ansichten bereits im Sachverhalt. So oder so sind die Argumente gegeneinander abzuwägen, je nach Fallgestaltung folgt man der einen oder anderen Ansicht, indem man dem jeweils stärksten Argument den Vorzug vor dem der Gegenmeinung gibt. Im weiteren Verlauf der Klausur ist nun wichtig, dieser Linie treu zu bleiben. Eine in sich widersprüchliche Klausur wird bestenfalls im “bestanden”-Bereich landen, zeigt der Bearbeiter doch, dass er nicht in der Lage ist, eine konsequente Lösung zu erarbeiten.
Schließlich darf nicht vergessen werden, Zeitmanagement zu lernen. Während des Studiums nimmt der Umfang der Klausuren stetig zu, im Examen sind reichlich fünf Stunden Zeit. Davon darf man sich nicht täuschen lassen. Das Examen soll unter anderem testen, wie gut der Kandidat mit Zeitdruck umgehen kann. Entsprechend ist der Umfang der Bearbeitung bemessen. Für die Bearbeitung bedeutet dies, dass der Sachverhalt spätestens nach einer halben Stunde erfasst sein muss. D.h., die Probleme sind markiert, der Sachverhalt grob gegliedert, die Beteiligten gesondert notiert und der Inhalt kurz skizziert.
Welche Art der visuellen Bearbeitung man wählt, ist jedem selbst überlassen. Vielfach wird geraten, verschiedene Farben für verschiedene Beteiligte zu wählen - mir wird das alles zu bunt und unübersichtlich, bei komplexen Sachverhalten erkennt man zum Ende hin kaum mehr den Text. Im zweiten Staatsexamen ist zudem der Vorteil dieser Technik mE fast dahin, da sich der Sachverhalt - also der Aktenauszug - über fünfzehn Seiten zieht. Fast ebenso schnell und deutlich übersichtlicher ist es, wenn man eine kleine Tabelle anfertigt und die wichtigen Punkte dem jeweiligen Beteiligten zuordnet. Im Referendariat kann man diese Technik ohne große Umstellung zur Relationstechnik ausbauen. Wichtig ist, dass in jedem Fall die erste Bearbeitung des Sachverhalts mit größter Sorgfalt erfolgt. Fehler beim ersten Lesen setzen sich ansonsten in der Hektik fest und führen zu Fehlern in der Bearbeitung.
Bei zivilrechtlichen Klausuren bietet es sich an, zur Erfassung des Sachverhalts eine Skizze anzufertigen, aus der die Beziehungen der Personen untereinander deutlich werden. Diese Skizze ist zugleich Grundlage der Lösungsskizze.
Die rechtliche Lösung skizziert man auf einem gesonderten Blatt. Diese Skizze soll die Rohfassung der Reinschrift sein, sie ist entsprechend aufgebaut und untergliedert. Nach etwa eineinhalb Stunden - insgesamt also zwei Stunden - sollte diese Skizze zur Zufriedenheit des Bearbeiters zu Papier gebracht sein.
Beim Anfertigen der Reinschrift streicht man zur Sicherheit jeden Punkt von der Lösungsskizze, der bearbeitet wurde. So vergißt man keinen Prüfungspunkt. Vor oder während des Schreibens sollte man die Lösungsskizze darauf überprüfen, ob sie vollständig ist, d.h. jeder angeprüfte Tatbestand vollständig (oder bis zu seiner Ablehnung) geprüft wird. Wenn möglich, kann sparsam mit Feststellungen oder im Urteilsstil gearbeitet werden, wenn es sich anbietet. Etwa dann, wenn in der strafrechtlichen Klausur die Vollendung eines Delikts offensichtlich nicht vorliegt, der Versuch aber geprüft werden soll. Dann reicht die Feststellung, dass das vollendete Delikt nicht vorliegt.
Juristisches Handwerkszeug ist aber nur ein Teil der erfolgreichen Klausurbearbeitung. Gepaart mit einem gesunden Fachwissen steht einer soliden Klausurleistung nichts im Wege.
Sollte dennoch unter der Klausur eine unerfreuliche oder unerwartete Benotung stehen, sollte man denjenigen, der die Bewertung vorgenommen hat, fragen, was für seine Beurteilung ausschlaggebend war. Je früher man seine Fehler erkennt und beseitigt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, an diesen Fehlern nicht im Examen zu scheitern.
EU-Regulierungsbehörde vor dem Aus
Die im “Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation” von Viviane Reding ersehnte Regulierungsbehörde auf EU-Ebene wird wohl am morgigen Tag endgültig zu Grabe getragen. Nicht nur die Bundesregierung lehnt die Abgabe von Kompetenzen nach Brüssel ab. Im Rahmen des morgen in erster Lesung vor dem EU-Parlament zu beratenden Gesetzespakets “Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste” wird aus der geplanten Behörde ein Koordinationsgremium. Die Kompetenzen bleiben damit auf nationaler Ebene, eine “europäische Regulierungsschablone” wird es nicht geben. Offenbar konnten sich die Telekommunikationsunternehmen mit ihrer Forderung durchsetzen, die Besonderheiten und Unterschiede nationaler Märkte zu beachten. Auch die Bundesregierung hatte sich in ihrer Stellungnahme BT-Drs. 16/10146, “Tätigkeitsberichte 2006/2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 121 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 47 Abs. 1 des Postgesetzes und Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 121 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und gemäß § 44 Abs. 1 des Postgesetzes i. V. m. § 81 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes a. F. – Drucksache 16/7700 – Stellungnahme der Bundesregierung” unter den Gesichtspunkten des Bürokratieabbaus und des Grundsatzes der Subsidiarität gegen eine supernationale Regulierungsbehörde gestellt.
Das Scheitern der Behörde ist zugleich auch Scheitern der zuständigen Kommissarin Reding. Konnte sie sich im Rahmen des Verbraucherschutzes mit günstigen Mobilgesprächen im Ausland noch entsprechenden Rückhalts in den Mitgliedsstaaten sicher sein, stand das Projekt der EU-Regulierungsbehörde von Anfang an unter schlechten Vorzeichen. Künftig ist also weiterhin mit Konflikten zwichen Nationalstaaten und Kommission im Rahmen der TK-Regulierung zu rechnen.
Der richtige Weg
Gibt es eigentlich den richtigen Weg in der juristischen Ausbildung? In jedem Fall. Leider muss man ihn selbst finden. Ein paar Anregungen dazu:
Studium
Am Anfang ist nichts wichtiger als die richtige Uni. Die richtige Uni zeichnet sich unter anderem aus durch
- lange Öffnungszeiten der gut ausgestatteten Fachbibliothek
- ein breites Angebot an Lehrveranstaltungen
- eine gute Mischung an jüngeren und älteren Professoren
- externe Dozenten aus der Praxis
- eine gesunde Kneipenlandschaft
- Hochschulsport
- ein passabeles studium universale
- mindestens drei kommerzielle Repititorien vor Ort
Warum das alles? Die langen Öffnungszeiten der FB lassen einen flexibel lernen und arbeiten. Da man im Studium Jura entdecken soll, braucht es ein möglichst umfangreiches Vorlesungsangebot, um festzustellen, wohin man will. Oder nicht. In entspannter Atmosphäre. Nicht zu kurz kommen darf aber das Interesse der Fakultät an den Grundfesten, gerade im Zivilrecht ist eine vernünftige Ausbildung inklusive römischem Recht mehr wert als das Seminar im Energierecht. Erfahrene Hochschullehrer leisten hier wahre Wunder, während die jüngere Garde meistens didaktisch weit besser aufgestellt ist. Die Mischung beider “Extreme” macht es halt.
Neben den “harten” Faktoren gibt es aber auch die Softskills eines Unistandortes: Kontakte knüpft man am Mittagstisch und abends in der Kneipe. Wer arbeitet, darf auch feiern.
Mens sana in corpore sano: nicht unterschätzen darf man das Sportangebot vor Ort, sei es die Laufstrecke um den kleinen See oder das Fitnessstudio um die Ecke. Günstig und zielgruppenorientiert ist manchmal das Hochschulsportangebot, wenn nicht gerade marxistische Frauengruppen den Hochschulsport organisieren.
Auch der Kopf will Abwechslung haben, Ringvorlesungen und studium universale öffnen ein wenig den Horizont. Wer es sich traut, studiert “nebenbei” entweder etwas für den Lebenslauf (BWL oder VWL) oder etwas für das Wohlbefinden (z.B. Kunstgeschichte oder Literaturwissenschaften). Ist das mit Kosten verbunden, nutzt eben besagte Vorlesungen im Rahmen des studium universale.
Schließlich: kommerzielle Repititorien vor Ort sind leider unabdingbar für die spätere Examensvorbereitung. Zumindest sollte die Option bestehen, sein Geld zu verschleudern.
Stimmen die Voraussetzungen, dann geht es nun ans Eingemachte. Jura ist ein wenig Handwerk gekreuzt mit etwas Kunst. Ideenlose Lernfanatiker scheitern ebenso wie faule Individualisten. Jedem Studenten sollte klar sein, dass er die nächsten sieben Jahre (inklusive Vorbereitungsdienst) mit viel, viel Arbeit verbringen wird. Wer Probleme damit hat, auch mal auf Sonnenschein und Schlaf zu verzichten, ist in der Rechtswissenschaft falsch aufgehoben. Das Studium trainiert zur Selbstkasteiung, zu Disziplin und Selbstverantwortung. Und vor allem dazu, mit dem Scheitern zurechtzukommen. Das wichtigste ist und bleibt aber, den eigenen Rhythmus zu finden. Denn den braucht man später noch.
Inhaltlich ist das Studium gut machbar. Man sollte früh begreifen, was wichtig und was weniger wichtig zu lernen ist. Systematik und Abstraktion etwa helfen, ein Gespür dafür zu bekommen, was umstritten und was nicht umstritten ist. Selbst die Prüfungsreihenfolge einer Norm kann man selbst herleiten, wenn man seinen gesunden juristischen Verstand benutzt. Grundlegend falsch ist es, Dinge einfach auswendig zu lernen. Manchmal ist das leichter (etwa bei Definitionen und Aufbauschemata), grundsätzlich sollte es aber vermieden werden. Mit viel Geld in der Hand kann man im dritten Semester auch ein kommerzielles Repititorium besuchen - hier lernt man schnell, worauf es für das Examen ankommt. Jura lernt man so allerdings nicht.
Ansonsten gilt: üben. Reden, diskutieren, Gedanken entwickeln und verteidigen, schreiben, argumentieren. Nichts allein in der stillen Kammer, sondern mit Kommilitonen und der Lerngruppe. Und bloss nicht vergessen, dass das Studium auch Spass machen soll.
Ach ja: keinesfalls falsch ist es, als StudHK an einem Lehrstul zu arbeiten. Gute Studienleistungen helfen.
Endstadium/Studienende
Jetzt gilt es: noch ein Jahr bis zu den Klausuren bedeutet viele Wiederholungen und einiges an Frust. Vor jeder Examensvorbereitung muss aber die kritische Frage stehen: bin ich dafür eigentlich geeignet? Will ich das? Spätestens jetzt muss die Notbremse gezogen werden, wenn Zweifel bestehen. Sonst wäre es schade um die Zeit und das Geld.
Kommerziell oder “Examen ohne Rep”? Die Frage muss jeder selbst beantworten. Hier eine kleine Entscheidungshilfe:
pro kommerzielles Rep:
- fester Lernplan
- Druck
- Sozialisierungszwang in der heißen Phase
- meist brauchbare Unterlagen als Zusammenfassung des Lernstoffs
- umfangreiche Fallsammlung
- meist integrierter Klausurenkurs
- erstaunlich treffsichere Prognose des Prüfungsstoffs
contra kommerzielles Rep:
- teuer
- unflexibel
- haufenweise Besserwisser
pro Examen ohne Rep:
- individuell anpassbar
- günstig
- die Lerngruppe harmoniert besser
contra Examen ohne Rep:
- verlangt viel Vorarbeit und Zeit
- Eigendisziplin statt Druck von Außen
- Gefahr falscher Schwerpunktsetzung
- Ergänzung durch gutes Unirep nötig (Klausurenkurs!)
Tendenziell gilt, dass eher gute Kandidaten besser ohne kommerzielles Rep fahren, da sie einschätzen können, was wichtig ist und was nicht - zudem ist hier die nötige Selbstdisziplin meist nicht das Problem.
1. Examen
Durch die Zersplitterung des Studiums in universitäre und staatliche Prüfung läßt sich keine allgemeingültige Empfehlung geben. Klar sein sollte, dass man an der Uni meistens eher die Punkte holen kann als im staatlichen Teil. Andererseits besagen hartnäckige Gerüchte, dass bei der Jobsuche der staatliche Teil ausschlaggebend sei. Egal wie, das Examen sollte am Ende der gerechte Lohn für das Können und die Arbeit sein, die der Kandidat investiert hat. Für die Klausuren ist wichtig, dass man unter Bedingungen schreibt, die bislang unbekannt sind. Ein steriler Prüfungsraum, viele unbekannte Gesichter, Formalismus, Druck - niemand wird leugnen können, dass die Psyche ein gewichtiges Wort im Examen mitspricht. Inhaltlich dagegen ändert sich nichts: die Klausuren sind nicht schwieriger oder umfangreicher als das, was man aus der Vorbereitung kennt. Mit guter Vorbereitung und sinnvoller Zeiteinteilung kann man entspannt an die Sache herangehen. Die Nerven beruhigen sich dann von selbst - spätestens, wenn man auf gewohntem Terrain agiert, heißt, die Klausur löst. Nach der Klausur heißt es: abhaken. Bloß nicht weiter über das Geschriebene nachdenken, sondern entspannen.
In der mündlichen Prüfung nebst Aktenvortrag darf man zeigen, dass man nicht nur alles weiß, sondern auch weiß, wann und wo man es anbringt. Auch hier gilt: strukturiertes Denken äußert sich in strukturiertem Vortrag. Muss der Prüfer erst den roten Faden suchen, hat der Prüfling schon verloren. Wie in der Klausur sollte man auch im Gespräch das Gebot der Einfachheit nicht aus den Augen verlieren.
Mannheimer Modell verletzt Prüfungsgerechtigkeit
Das so genannte “Mannheimer Modell” in der Juristenausbildung geht wie geplant seinen Weg. Die Fakultät nimmt Bewerbungen für den Studiengang “Unternehmensjurist” bis zum 15.07.08 an. Zuvor hatte Justizminister Goll das Startsignal gegeben, in der kommenden Woche soll die JAO für Baden-Württemberg entsprechend geändert werden.
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zuvor kundgetan hat, dass er die Prüfungsgerechtigkeit durch die vorgezogenene (quasi abgeschichtete) Zivilrechtsprüfung verletzt sieht, meint das Ministerium offenbar, auf der sicheren Seite zu sein. Als doppelter Boden soll aber eine Befristung auf fünfzehn Jahre vorgesehen werden. Eine entsprechende Meldung findet sich in der heutigen FAZ (S. 4).
Die Befristung kann man angesichts der “drohenden” Verbachelorisierung des Jurastudiums kaum ernstnehmen. Vermutlich wird in fünfzehn Jahren ohnehin eine andere Wirklichkeit in die Prüfungsämter eingezogen sein, so dass der Wettbewerbsvorteil der Mannheimer Unternehmensjuristen gegenüber der restlichen - zahlreichen - Konkurrenz einen bitteren Nachgeschmack hinterlässt. Es bleibt abzuwarten, ob andere Universitäten nachziehen. Bisher hält viele Fakultäten das eigene, lukrative Weiterbildungsangebot mit zahllosen LL.M.-Studiengängen davon ab, mit Mastertiteln im grundständigen Studium um sich zu werfen. Im Kampf um die zahlungskräftige Kundschaft (vulgo Jurastudenten) wird man sich aber überlegen müssen, wie man abseits von heute anscheinend nebensächlich gewordenen Qualitäten wie einer herausragenden Forschung oder einer Verknüpfung zu anderen Geisteswissenschaften Zusatzangebote schafft, die den Studienstandort attraktiv machen. Z.B. mit einem “kostenlosen” MacBook.
Zementkartell: actions for damages in Düsseldorf
In Düsseldorf entschied das OLG Düsseldorf (1. Kartellsenat) gestern, dass die Klage der CDC (Cartel Damage Claims) wegen Schadenersatzes gegen die Mitglieder des Zementkartells in Höhe von knapp 1,14 Mio. Euro zumindest zulässig ist. Über die Begründetheit entscheidet das LG Düsseldorf nun in mühsamer Kleinarbeit.
Passend zu genau diesem Prozess sind die Bestrebungen der EU-Kommission im Bereich der sogennanten “actions for damages for breach of the EC antitrust rules”, der vereinfachten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Kartellrecht. Seit Anfang April diesen Jahres ist das Weißbuch der Kommission verfügbar, noch im Sommer soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegen.
Kernpunkte des Weißbuches sind opt-in-Gruppenklagen, Verbandsklagen, vereinfachte Beweisführungsregelungen und Erleichterungen bei der Bezifferung des Schadensersatzes. Diese Maßnahmen sollen die bereits durch die VO 1/2003 eingeräumten und durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigte Möglichkeit der “Jederman-Klage” gegen Kartellsünder erleichtern und aus dem bisher eher stumpfen Schwert ein scharfes und - für die Kartellsünder - schmerzhaftes machen.
Da Schadenersatzansprüche nach den Plänen der Kommission schlicht bei allen Verstößen gegen Art. 81, 82 EG gelten sollen, eröffnet sich in Verbindung mit der Kronzeugenregelung - insbesondere auch für die anwaltliche Beratungspraxis - ein Minenfeld. Die Kommission ist gefragt, die mannigfaltigen Anregungen aus der Praxis in Änderungen umzusetzen.
Preisabsprache nicht von Kartellverbot erfasst
Nach einer Meldung der FAZ hat der amerikanische Oberste Gerichtshof in Washington eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Preisabsprachen in vertikalen Vertriebssystemem sind nicht per se wettbewerbswidrig.
Eine Mehrheit von fünf der insgesamt neun Richter schloss sich der Argumentation an, dass Mindestpreise für Waren unter bestimmten Umständen dem Wettbewerb sogar dienlich sein können. [Quelle: FAZ vom 06.07.2007, S. 14]
Einen lesenswerten Vorabbericht sowie eine Zusammenfassung des Urteils gab es schon bei Euro Law. Dort bin ich dankenswerter Weise auch auf die Urteilsbegründung im Volltext gestoßen.
Im europäischen Kartellrecht gibt es im Bereich der Preisbindung keine rule of reason: in der VGVO ist die Preisbindung eine der schwarzen Klauseln, siehe Art. 4 VGVO. Deutlich wird die Konsequenz daraus etwa bei Franchisesystemen: dadurch, daß die Preisbindung eine schwarze Klausel ist, ist eine vom Franchisegeber vorgegebene Preisbindung unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine Änderung dieser Ansicht wird auch nicht durch das Urteil des Supreme Courts herbeigeführt werden - hier ist die wettbewerbsökonomische Betrachtungsweise der EU zu festgefahren.
Mikrowellenartig erhitzte Vierteljuristen
Die wohl schönste Umschreibung für Bachelorjuristen hat der Bonner Professor Zaczyk in einem Leserbrief an die FAZ gefunden:
Die Bachelors des Rechts, mikrowellenartig erhitzte Vierteljuristen, die man nach sechs Semestern aus der Universität jagt, werden ein pseudo-akademisches Proletariat darstellen, das, mangels jeglicher fundierter Ausbildung, niemand brauchen kann: ihm steht, wenn es mit dem Job in der Gerichtskantine nichts wird, nur noch eine Karriere in einer der politischen Parteien offen. [Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.04.2007, S. 8]
Auch der Hinweis darauf, dass die Juristenausbildung keine reine Berufs-, sondern primär eine wissenschaftliche Ausbildung ist, geht ansonsten eher unter.
Vielleicht wird es in Zukunft wirklich eine mehrgleisige Juristenausbildung geben, an deren Ende das jeweils gewünschte Produkt steht: der Richter oder Hochschullehrer, der Anwalt, Verwaltungsbeamte oder Berater. Eine rosige Zukunft ist es sicher nicht. Der Humboldtsche Gedanke verliert in unserer Gesellschaft immer mehr an Rückhalt. Irgendwann steht man nur vor dem Problem, dass niemand mehr die nötige Kompetenz besitzt, selbst die Schmalspurakademiker auszubilden.
Politische Marktabgrenzung
Unternehmenszusammenschlüsse können in bestimmten Fällen durch das Bundeskartellamt untersagt werden. Erhebliche Bedeutung kommt hierbei der Marktabgrenzung zu. Die Bestimmung des relevanten Marktes ist ein wenig Jura und viel Wirtschaft - manchmal kommt noch eine ganze Kelle Politik dazu. Wie im Fall der Fusionskontrolle bei Kliniken. Soll eine Klinik privatisiert werden und von einem der großen deutschen privaten Klinikbetreiber geschluckt werden, kann es passieren, dass dieser Zusammenschluss nicht genehmigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch den Zusammenschluss der Wettbewerb behindert werden würde.
Soviel zur Theorie. Da die Wettbewerbshüter aber auch mal unbequem werden können, möchte die Politik dieses Privatisierungshindernis gerne beseitigen.
Gesundheitsstaatssekretär Theo Schröder und der größte deutsche Krankenhauskonzern Rhön Klinikum AG werfen dem Kartellamt vor, die Privatisierung öffentlicher Krankenhäuser unnötig zu erschweren. Schröder befürchtet, dass eine zu enge Betrachtung des Krankenhausmarktes durch die Kartellbeamten dazu führe, dass vor allem auf dem Land viele Kliniken als Monopolist eingestuft werden müssten und de facto nicht mehr verkäuflich wären. Letztlich könne dies sogar dazu führen, dass wirtschaftlich Not leidende öffentliche Krankenhäuser geschlossen werden müssten und die Notfallversorgung nicht mehr gewährleistet sei. [Quelle: FAZ]
Gegen die Befürchtungen spricht nicht schon die Realität (nur drei von siebzig Zusammenschlüssen wurden nicht genehmigt). Unterirdisch ist aber der Versuch, die Verantwortung für die ungenügende öffentlich-rechtliche Klinikverwaltung dem BKartA zuzuschanzen.
BNetzA: VDSL-Regulierung kommt
Die Bundesnetzagentur hat ihren Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse für den Bereich des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL), dem Markt Nr. 11 der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission, veröffentlicht. Interessant ist der Bericht unter anderem, weil er erste Signale für eine Regulierung im Bereich VDSL enthält.
Diese neue Verpflichtung soll auch Wettbewerbern die Anbindung der TAL an eigene glasfaserbasierte Infrastrukturen für besonders breitbandige Nutzungen der TAL ermöglichen, wie sie auch die DT AG im Rahmen ihres VDSL-Ausbaus im größeren Umfang aufgebaut hat bzw. plant. [Quelle: BNetzA]
Damit zeigt sich, dass die BNetzA sehr wohl - trotz des § 9a TKG - in der Lage ist, auch im Bereich VDSL regulierend einzugreifen (und zwar ex ante). Der Kommission wird das allerdings herzlich egal sein.