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Archiv für die Kategorie ‘Kanzlei’

Umzugsfieber

25. Februar 2010 David Klein Keine Kommentare

Zwei neue Adressen muss man sich für Düsseldorf merken:

  • Zum einen zieht das Amts- und Landgericht endlich um. Es verlässt die Altstadt und residiert ab dem 8. März 2010 an der Werdener Straße 1 in Oberbilk. Vom 4.3. bis zum 8.3. ist das Gericht wegen des Umzugs übrigens nicht zu erreichen…
  • Zum anderen finden die mündlichen Prüfungen im zweiten Staatsexamen offenbar nicht mehr in der malerisch gelegenen Außenstelle des Justizministeriums des Landes NRW in der Pempelforter Straße (direkt neben den Baugruben der Werhahn-Linie) statt, sondern im stolzen Bau des Ministeriums selbst in unmittelbarer Nähe zur Kö.

7. Informationsrechtstag: Rechtliche Herausforderungen durch die BDSG-Novellen

1. Februar 2010 David Klein Keine Kommentare

Am Mittwoch, dem 24. Februar 2010 findet im Industrieclub Düsseldorf der 7. Informationsrechtstag des Zentrums für Informationsrecht an der Uni Düsseldorf statt. Themen der Tagung sind “Rechtliche Herausforderungen durch die BDSG-Novellen”, insbesondere die Konsequenzen aus der gesetzgeberischen Aktivität für die Auftragsdatenverarbeitung, Scoring und das Direktmarketing sowie eine Bewertung des Regelungsbedarfs im Arbeitnehmerdatenschutz.

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BGH: Farbwahlklausel auch für Türen unwirksam

20. Januar 2010 David Klein 3 Kommentare

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln in Mietverträgen um eine weitere Entscheidung ergänzt. Nach Ansicht des achten Zivilsenats verstößt eine Wohnraummietvertragsklausel, die den Anstrich der Türen mit weißer Farbe durch den Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen verlangt, gegen § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09).

[...] Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht [...] [Quelle: BGH]

halten demnach der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Damit aber nicht genug:

Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen. [Quelle: BGH]

Zwar ist das Urteil konsequent, macht aber zugleich deutlich, dass die mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH auszuufern droht. Das Urteil ist in Kürze im Volltext verfügbar.

Fischdosendeckel und das Wettbewerbsrecht

11. Dezember 2009 David Klein Keine Kommentare

Wer sein eigenes Produkt mit dem eines Mitbewerbers vergleicht, muss ein paar Grundregeln einhalten. Dazu gehört etwa, das Konkurrenzprodukt in der Werbung nicht herabzusetzen oder zu verunglimpfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) oder das Behaupten von nicht erweislich wahren geschäftsschädigenden Tatsachen über Mitbewerber zu unterlassen (§ 4 Nr. 8 UWG).

Der BGH (Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was passiert, wenn in einer Patentschrift wie vorgeschrieben der für das einschlägige technische Gebiet bekannte Stand der Technik erläutert und dabei auf die Schwächen eines Konkurrenzprodukts eingegangen wird. Die Klägerin – Hersteller des kritisierten Produkts – begehrte eine Streichung der Passage aus der Patentschrift. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Denn selbst wenn die Äußerung an sich geeignet wäre, einen Wettbewerbsverstoß darzustellen, kann die Klägerin mit ihrem Antrag auf Streichung der Passage in der Patentschrift nicht durchdringen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der – wie im vorliegenden Rechtsstreit – außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. [Quelle: BGH]

Da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte sich auch außerhalb der Patentschrift in gleicher Weise nachteilig geäußert hat, war die Klage auch insoweit erfolglos.

BGH zu Belehrungspflichten im Fernabsatz

9. Dezember 2009 David Klein Keine Kommentare

Der BGH hat heute über drei typische Klauseln in sogenannten Fernabsatzverträgen entschieden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08).

Unwirksam ist nach Ansicht der Richter eine Klausel, die den Fristbeginn für das Rückgaberecht in folgender Weise bestimmt:

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. [vgl. Pressemitteilung des BGH]

Diese Belehrung genügt nicht den Anforderungen der § 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB.

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. [Quelle: BGH]

Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die den Wertersatz bei einer Ausübung des Rückgaberechts betrifft:

Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. [vgl. Pressemitteilung des BGH]

Auch diese Belehrung genügt nicht als Hinweis auf die Rechtsoflgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.

Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). [Quelle: BGH]

Dagegen ist eine Klausel ausreichend, die entsprechend § 312d Abs. 4 BGB das Rückgaberecht für bestimmte Waren ausschließt. Es muss in diesem Fall nicht detailliert für jeden angebotenen Artikel gesondert angegeben werden, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

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Arbeitnehmer und Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 3)

21. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Am vergangenen Donnerstag (19.11.) hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit um die Arbeitnehmereigenschaft von Salayry-Partnern einer Anwaltskanzlei (siehe hier und hier) entschieden, unzuständig zu sein.

Nach §§ 2ff. ArbGG ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Hält sich ein (Arbeits-)Gericht für unzuständig, verweist es den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht weiter.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf verweist auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die

[...] kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind

nicht als Arbeitnehmer im prozessualen Sinn gelten. Die klagenden Partner waren offenbar im Partnerschaftsregister eingetragen.

Eine Vorentscheidung über die materielle Arbeitnehmereigenschaft ist damit nicht getroffen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BAG bereits angedeutet, dass es ebenfalls von einem Auseinanderfallen des prozessualen vom materiellen Arbeitnehmerbegriff ausgeht.

Ob die Kl. in einem Arbeitsverhältnis zur Bekl. stand, wie das AG angenommen hat, ist für die Begründung der Zuständigkeit offensichtlich unerheblich, weil die Kl. als Geschäftsführerin der bekl. GmbH gem. § 35 GmbHG kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen war und deshalb gem. § 5 I 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gilt. [BAG, Beschluß vom 12. 7. 2006 - 5 AS 7/06 (NZA 2006, 1004)]

Eine Rechtswegvereinbarung nach § 2 Abs. 4 ArbGG kommt ebenfalls nicht in Frage, dem steht wohl der eindeutige Wortlaut entgegen.

Interessant könnte einzig sein, ob sich das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit der ratio des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auseinandergesetzt hat und der Frage, ob gesetzliche Vertreter nicht in den Anwendungsbereich des § 5 ArbGG fallen, wenn sie durch entsprechende Vereinbarungen oder Beschränkungen keine Arbeitgeberfunktion wahrnehmen oder ob das Gericht allein auf den Wortlaut der Norm abgestellt hat.

Praxisforum Informationsrecht: Arbeitnehmerdatenschutz

28. Oktober 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 26. November bietet das Zentrum für Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. die nächste Veranstaltung in der Reihe der Praxisforen zum Informationsrecht an. Als Referent wird dieses Mal Herr Rechtsanwalt Thomas Müthlein zum Thema “Aktuelle Entwicklungen im Arbeitnehmerdatenschutz” um 19 Uhr c.t. auf Schloss Mickeln sprechen.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt. Die (elektronische) Anmeldung ist noch bis zum 20. November möglich.

BGH zum Verbraucherbegriff bei Selbstständigen

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Nimmt eine natürliche Person nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teil, so ist diese in der Regel als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen – es sei denn, ihr Handeln kann eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden , so der BGH (siehe die Pressemitteilung zum Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09).

Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. [Quelle: BGH]

Mit diesem Urteil hat der BGH wohl endgültig die Unklarheiten für die Abgrenzungskriterien ausgeräumt. Die Instanzgerichte dürfen sich jetzt mit dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, wann eine Tätigkeit unternehmerisch ist und wann nicht. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin Lampen online gekauft:

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der “Kanzlei Dr. B.” an, bei der sie tätig war. [...] Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war. [Quelle: BGH]

Vermutlich wird man als Händler kaum überprüfen können, ob der jeweilige Kaufgegenstand vom Käufer in irgendeiner Art steuerlich geltend gemacht wurde…

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JOOP!./.HABM

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Ein Ausrufezeichen ist keine eintragungsfähige Gemeinschaftsmarke, entschied heute das Gericht erster Instanz (Rs. T-75/08 und T-191/08, noch nicht im Volltext verfügbar). Die JOOP! GmbH hatte versucht, beim HABM die Eintragung eines Ausrufezeichens sowie des gleichen Zeichens in einem rechteckigen Rahmen als Gemeinschaftmarke zu erreichen. Sowol das Amt als auch jetzt das Gericht wiesen dieses Begehren zurück. Es fehle der angemeldeten Marke schlicht an der Unterscheidungskraft.

Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende Unterscheidungskraft ergibt sich insbesondere daraus, dass der Verbraucher, und zwar auch der in höherem Maße aufmerksame Verbraucher, nicht in der Lage ist, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen. [Quelle: EuG]

JOOP! konnte weder darlegen, dass die angemeldete Marke infolge von Benutzung in der Europäischen Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben habe, noch dass die angemeldete Marke den Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Filesharing-Mandat: Slides online

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September fand das Praxisforum Informationsrecht (siehe hier) zum Thema “Das Filesharing-Mandat” statt. Mittlerweile sind die – äußerst umfangreichen – Slides zum Vortrag von RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht) auf den Seiten des Zentrums für Informationsrecht (ZfI) verfügbar.

Neben einer technischen Einführung findet man auf über 180 Seiten einen kompletten Abriss der Materie aus urheberrechtlicher, zivilprozessualer, haftungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Das alles wird garniert mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen und vielem mehr.

Hier geht es zum Download.