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Archiv für die Kategorie ‘Recht alltäglich’

Schweizer Nachwehen

5. Februar 2010 David Klein Keine Kommentare

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlaß übersenden wir Ihnen unsere kleinen Publikationen über steuerliche Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen. Gern unterstützen wir unsere Mandanten (steuer)anwaltlich mit der Fertigung von steuerlichen Berichtigungserklärungen bzw. sogenannter Selbstanzeigen und den etwaig nachfolgenden Finanzgerichtsverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt XXX

Muss ich mir Sorgen machen?

BGH: Farbwahlklausel auch für Türen unwirksam

20. Januar 2010 David Klein 3 Kommentare

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln in Mietverträgen um eine weitere Entscheidung ergänzt. Nach Ansicht des achten Zivilsenats verstößt eine Wohnraummietvertragsklausel, die den Anstrich der Türen mit weißer Farbe durch den Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen verlangt, gegen § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09).

[...] Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht [...] [Quelle: BGH]

halten demnach der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Damit aber nicht genug:

Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen. [Quelle: BGH]

Zwar ist das Urteil konsequent, macht aber zugleich deutlich, dass die mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH auszuufern droht. Das Urteil ist in Kürze im Volltext verfügbar.

Papier im Interview

19. Januar 2010 David Klein 2 Kommentare

In der heutigen Printausgabe der FAZ ist ein halbseitiges Interview mit dem scheidenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier abgedruckt. Deutlich hebt Papier darin hervor, dass

[...] nach der grundgesetzlichen Wertentscheidung [...] der Zweck des Staates, des Grundgesetzes, in erster Linie die Gewährleistung der Freiheit seiner Bürger [...] [Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

sei. Das dürfte dem Interviewer bitter aufgestossen sein; ist Reinhard Müller doch bislang eher als ein Vertreter des “starken Staates” aufgetreten, der unter Rechtsstaatlichkeit nicht immer das verstand, was Papier ihm nun diktierte:

Wenn die terroristische Bedrohung fast ausschließlich von jungen muslimischen Männern ausgeht, dann muss diese Gruppe gerastert und, wenn weitere Merkmale hinzutreten, unter Beobachtung gestellt werden. [...] wenn in bestimmten Moscheen Hass gepredigt wird, dann ist es geradezu die (Schutz-) Pflicht des Staates, hier besonders hinzuhören. Das ist eine angemessene Ungleichbehandlung, die alle fried- und freiheitsliebenden Muslime im Interesse ihrer Grundrechte hinnehmen sollten. [Quelle: FAZ.NET vom 17.01.2010]

Zwar wird Papier kaum diese Passage im Sinn gehabt haben, als er auf die – wohl provozierend (oder gar investigativ?) gemeinte – Frage des Volljuristen Müller nach dem Bürger, der nach Karlsruhe ziehe

[...] und sich auf sein Grundrecht auf Sicherheit [...][Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

zu berufen, trocken antwortet:

Da würde ich ihm zunächst sagen, dass das Grundgesetz ein individuelles, justitiables Grundrecht dieser Art nicht enthält. [Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

Das sehr lesenswerte Interview ist im Volltext elektronisch leider nur im FAZ-Archiv verfügbar.

Einerseits ist es beruhigend zu wissen, dass es noch Juristen im Land gibt, die mit Sachverstand und Augenmaß den aktuellen Herausforderungen begegenen; beängstigend ist, dass jedenfalls einer von diesen im Februar von Bord geht.

Fischdosendeckel und das Wettbewerbsrecht

11. Dezember 2009 David Klein Keine Kommentare

Wer sein eigenes Produkt mit dem eines Mitbewerbers vergleicht, muss ein paar Grundregeln einhalten. Dazu gehört etwa, das Konkurrenzprodukt in der Werbung nicht herabzusetzen oder zu verunglimpfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) oder das Behaupten von nicht erweislich wahren geschäftsschädigenden Tatsachen über Mitbewerber zu unterlassen (§ 4 Nr. 8 UWG).

Der BGH (Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was passiert, wenn in einer Patentschrift wie vorgeschrieben der für das einschlägige technische Gebiet bekannte Stand der Technik erläutert und dabei auf die Schwächen eines Konkurrenzprodukts eingegangen wird. Die Klägerin – Hersteller des kritisierten Produkts – begehrte eine Streichung der Passage aus der Patentschrift. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Denn selbst wenn die Äußerung an sich geeignet wäre, einen Wettbewerbsverstoß darzustellen, kann die Klägerin mit ihrem Antrag auf Streichung der Passage in der Patentschrift nicht durchdringen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der – wie im vorliegenden Rechtsstreit – außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. [Quelle: BGH]

Da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte sich auch außerhalb der Patentschrift in gleicher Weise nachteilig geäußert hat, war die Klage auch insoweit erfolglos.

EuGH: Zugang zum Rechtsreferendariat muss nicht schrankenlos sein

10. Dezember 2009 David Klein 1 Kommentar

In Deutschland ist an die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes die Bedingung geknüpft, dass ein juristisches Staatsexamen im Inland oder ein gleichwertiger im Ausland anerkannter Abschluss erworben wurde. Wird keine Gleichwertigkeit attestiert, steht dem Bewerber unbeschadet dessen die Möglichkeit zur Verfügung, eine Eignungsprüfung abzulegen, in der er seine umfassenden Kenntnisse in Umfang der staatlichen Pflichtfachprüfung nachweisen kann.
Der EuGH hat heute auf Ersuchen des VG Schwerin zu entscheiden, ob bei Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten die für die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden wären.
Im Ergebnis hat der EuGH dies verneint.

Solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu Vorbereitungsdiensten für die juristischen Berufe fehlt, können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind. Um aber die so definierten nationalen Anforderungen mit den Geboten der wirksamen Ausübung der Grundfreiheiten in Einklang zu bringen, die das Gemeinschaftsrecht gewährleistet, verlangt dieses von den Behörden eines Mitgliedstaats, dass sie bei der Prüfung des Zulassungsantrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Gleichwertigkeit der gesamten Ausbildung sowie akademischen und beruflichen Erfahrung prüfen, bevor sie von dem Bewerber die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen können. [Quelle: EuGH]

Ein Senken der Anforderungen an die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Angehörige anderer Mitgliedsstaaten ist zwar nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit, z.B. Teilleistungen anzuerkennen, um vorhandenen Qualifikationen Rechnung zu tragen.

Wissenschaftlicher Dienst zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr

23. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Zwei interessante Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages verdienen hier eine kurze Erwähnung:

Die eine beschäftigt sich mit der Gerichtsorganisation für die Verfolgung von Straftaten, die Bundeswehrsoldaten im Einsatz verüben. Jedenfalls für die Ermittlungsarbeit in solchen Fällen (die nicht ohnehin schon die Sonderzuständigkeit der Bundesanwaltschaft begründen) ist mit der Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kürze wohl nicht zu rechnen. Davon losgelöst beschäftigt sich WD mit der Frage, ob und wie die Einrichtung eigener Wehrstrafgerichte möglich (nach Art. 96 Abs. 2 GG) ist.

Die andere Veröffentlichung bietet einen guten Kurzüberblick über die gerne verwechselten Begriffe der RoE (Rules of Engagement) und der Taschenkarte der Bundeswehr sowie deren rechtliche Bedeutung. Lesenswert.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 3)

21. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Am vergangenen Donnerstag (19.11.) hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit um die Arbeitnehmereigenschaft von Salayry-Partnern einer Anwaltskanzlei (siehe hier und hier) entschieden, unzuständig zu sein.

Nach §§ 2ff. ArbGG ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Hält sich ein (Arbeits-)Gericht für unzuständig, verweist es den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht weiter.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf verweist auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die

[...] kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind

nicht als Arbeitnehmer im prozessualen Sinn gelten. Die klagenden Partner waren offenbar im Partnerschaftsregister eingetragen.

Eine Vorentscheidung über die materielle Arbeitnehmereigenschaft ist damit nicht getroffen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BAG bereits angedeutet, dass es ebenfalls von einem Auseinanderfallen des prozessualen vom materiellen Arbeitnehmerbegriff ausgeht.

Ob die Kl. in einem Arbeitsverhältnis zur Bekl. stand, wie das AG angenommen hat, ist für die Begründung der Zuständigkeit offensichtlich unerheblich, weil die Kl. als Geschäftsführerin der bekl. GmbH gem. § 35 GmbHG kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen war und deshalb gem. § 5 I 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gilt. [BAG, Beschluß vom 12. 7. 2006 - 5 AS 7/06 (NZA 2006, 1004)]

Eine Rechtswegvereinbarung nach § 2 Abs. 4 ArbGG kommt ebenfalls nicht in Frage, dem steht wohl der eindeutige Wortlaut entgegen.

Interessant könnte einzig sein, ob sich das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit der ratio des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auseinandergesetzt hat und der Frage, ob gesetzliche Vertreter nicht in den Anwendungsbereich des § 5 ArbGG fallen, wenn sie durch entsprechende Vereinbarungen oder Beschränkungen keine Arbeitgeberfunktion wahrnehmen oder ob das Gericht allein auf den Wortlaut der Norm abgestellt hat.

Gartenzwerge in der Rechtswissenschaft

6. Oktober 2009 David Klein Keine Kommentare

Gehört ein Gartenzwerg eigentlich in den Haftungsverband der Hypothek? Was als Frage für die Wissenschaft merkwürdig anmutet, war tatsächlich einmal Grund für einen Beitrag in der – nicht unbedingt als humorig verschrienen – NJW (NJW 1990, 1971). Prof. Dr. Eberhard Wieser (Uni Gießen, mittlerweile emeritiert) widmet sich mit unverhohlenem Spaß dieser im Kern tatsächlich ganz und gar rechtswissenschaftlichen Frage. Und erntet die verdienten Lorbeeren. Nicht nur der ehrwürdige Staudinger zitiert in unter § 97 und § 1120 BGB, im Musielak ZPO-Kommentar (7. Auflage, § 865 ZPO, Rn. 8, Fn. 47) wird der Aufsatz gar mit dem Prädikat “anschaulich” versehen.

Wozu die Aufregung? Das Grundproblem, dem sich Wieser widmet, ist ein typisches Problem im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen. Den Praktiker interessiert brennend, wann ein Gegenstand der Mobiliar- und wann der Immobiliarvollstreckung unterliegt. Fällt eine an sich bewegliche Sache als Grundstückszubehör gemäß § 97 BGB nämlich in den Haftungsverband der Hypothek gemäß § 1120 BGB, ist eine Mobiliarvollstreckung in diesen Gegenstand zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers nicht möglich. Vielmehr kann nur die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des ganzen Grundstücks (also die Immobiliarvollstreckung) zum Erfolg führen.

Wieser prüft sehr genau, wann dies für Gartenzwerge der Fall ist. Den gemeinen Zwerg kann man in der Regel vor dem Gerichtsvollzieher nicht retten, wenn er beschlagnahmt werden soll. Dem steht wohl § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen (für den Mieter als Zwergeigentümer) bzw. § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Zwerg dem Grundstückseigentümer gehört. Nutzt der Eigentümer das Grundstück nicht selbst, sondern hat es vermietet oder verpachtet und es wird später veräußert, soll der dort aufgestellte Zwerg des Grundstückeigentümers nach Wiesers – vollkommen zutreffender und überzeugender – Auffassung Zubehör sein:

So hat denn auch das KG in einem Urteil vom 22. 1. 1906 einen Marmorkamin in einem Miethaus als mitverkauftes Zubehör des Grundstücks angesehen, obwohl “er nicht zum Heizen eingerichtet und auch nicht an der Wand oder dem Fußboden befestigt, also lediglich eine Dekoration” war. “Indessen war er geeignet, den wohnlichen Eindruck des Raumes zu erhöhen, damit die Bewohnbarkeit und den Mietwert zu steigern. Er diente also dem wirtschaftlichen Zwecke des Grundstücks.” All dies läßt sich auch von einem Gartenzwerg sagen, nur daß statt “Raum” “Grundstück” zu lesen ist. [Quelle: Wieser, Eberhard: Zur Pfändung von Gartenzwergen, NJW 1990, 1971 (1971)]

Gleiches gilt für den Zwerg auf einem gewerblich genutzten Grundstück:

Das RG hat jedenfalls durch Urteil vom 26. 1. 1901 bei einem für großen Verkehr des Publikums bestimmten Restaurations- und Vergnügungslokal als Zubehör anerkannt: “Kronleuchter, Bilder, Dekorationsgegenstände, Schaukeln, Karroussels und … die auf (einem) Teiche befindlichen dekorativen Stücke, wie Schwäne, Schwanenhaus. Alle solche Sachen dienen dem wirtschaftlichen Zwecke des Restaurationsgrundstückes”. Nicht anders Gartenzwerge. [Quelle: Wieser, aaO]

In der Regel wird der Gartenzwerg nicht den Unpfändbarkeitstatbeständen der §§ 811 f. ZPO unterworfen sein. So kommt der Autor zu dem Schluss:

De lege ferenda empfiehlt es sich, das für Tiere geltende Pfändungsverbot des § 811 Nr. 14 ZPO auf Gartenzwerge zu erstrecken, da sie in der deutschen Wertskala den Goldfischen kaum nachstehen. [Quelle: Wieser, aaO]

Wer nun Lust auf mehr durch und durch juristische Gartenzwerge bekommen hat, dem lege ich die Lektüre der Urteile des AG Grünstadt zum Thema Frustzwerge (AG Grünstadt, Urteil vom 11.02.1994 – 2a C 334/93, NJW 1995, 889) oder des AG Essen-Borbeck zur Frage, ob ein Gartenzwerg eine Zierde der Außenfront sein kann (AG Essen-Borbeck, Beschluss vom 30.12.1999 – 19 II 35/99, NJW-RR 2000, 461) nahe. Übrigens ist die Gartenzwerge-Rechtsprechung nicht auf Amtsgerichte beschränkt – das OLG Hamburg entschied 1988, dass die Aufstellung zweier Gartenzwerge durch einen Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnanlage eine übermäßige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer darstelle (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.1988 – 2 W 7/87, NJW 1988, 2052):

Während die einen in der Aufstellung von Gartenzwergen den Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen eines schlechten Geschmacks sehen, sind die anderen zu mildem Urteil und humorvoller Duldung einer in einer langen Tradition begründeten Einrichtung geneigt. Das zeigen die Zitate des AG aus dem bei ihm angeführten literarischen Werk über Gartenzwerge, in denen allerdings auch auf die Gefahr ihres Herabsinkens zu einem billigen Scherzartikel hingewiesen wird. Wird die zuerst genannte Betrachtungsweise bevorzugt, so bestehen keine Zweifel, daß es sich bei der Aufstellung der Gartenzwerge um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage handelt, die sogar Einfluß auf den einen oder anderen Kaufinteressenten für eine Eigentumswohnung haben kann. Folgt man dem weniger strengen Urteil, so wird es vielleicht an einer erheblichen Beeinträchtigung fehlen.

Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, in dieser vorwiegend ästhetischen Kontroverse ein Urteil zu fällen [...]. Vielmehr ist entscheidend, daß die umstrittene Aufstellung der Gartenzwerge bei nicht wenigen Menschen den bezeichneten Anstoß erregt und deshalb letztlich zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage geeignet ist. [Quelle: OLG Hamburg, NJW 1988, 2052 (2052f.)]

Zum Abschluss sei noch auf eine Anmerkung von Riecke hingewiesen, der sich in WE 2001, 229 mit dem Urteil des AG Elze vom 18.10.1999 – 4 C 210/99 auseinandersetzt. Thema des Aufsatzes: der Gartenzwerg als getarnter Erklärungsbote.

BGH: Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparatur

23. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Der BGH hat einmal mehr eine Standardklausel in vielen Mietverträgen unter die Lupe genommen (BGH, Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 344/08): Gegenstand des Verfahrens war eine Schönheitsreparaturenvereinbarung, die vom Mieter verlangte, dass der Anstrich in Weiß zu erfolgen habe:

“Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.” [Quelle: BGH]

Diese Klausel ist nach Ansicht des BGH deshalb unwirksam, weil sie nicht auf den Zustand der Wohnung bei Rückgabe der Mietsache beschränkt sei und damit den Mieter dazu verpflichtet, auch während der Nutzung der Nutzung der Mietsache eine bestimmte Farbe vorschreibt. Dass “weißen” etwas anderes bedeuten könnte, als “weiß streichen”, wäre jedenfalls mißverständlich – und das geht im AGB-Recht zu Lasten des Verwenders, hier des Vermieters. Der Mieter schuldet demnach keinen Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, wenn er diese eben nicht in der vorgeschriebenen Art erledigt.

Gerichtsumzug in Düsseldorf – Grundversorgung bleibt erhalten

11. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Das Amts- und Landgericht in Düsseldorf verlässt die Altstadt und wird künftig in Oberbilk ein neues Heim finden (der Neubau steht bereits mehr oder weniger). Die Frage, die sich die meisten ortskundigen Juristen bislang ratlos stellten, scheint jetzt beantwortet: ein Teil der Ratinger Straße geht mit. Direkt am Oberbilker Markt soll das “Ohme am Markt” der Jurisprudenz die gewohnte Grundversorgung sichen. Ab Oktober ist dann wenigstens ein Teil des Gerichts schon umgezogen, der restliche Tross bezieht nach letzter Planung im März das neue Gebäude.