Gehört ein Gartenzwerg eigentlich in den Haftungsverband der Hypothek? Was als Frage für die Wissenschaft merkwürdig anmutet, war tatsächlich einmal Grund für einen Beitrag in der – nicht unbedingt als humorig verschrienen – NJW (NJW 1990, 1971). Prof. Dr. Eberhard Wieser (Uni Gießen, mittlerweile emeritiert) widmet sich mit unverhohlenem Spaß dieser im Kern tatsächlich ganz und gar rechtswissenschaftlichen Frage. Und erntet die verdienten Lorbeeren. Nicht nur der ehrwürdige Staudinger zitiert in unter § 97 und § 1120 BGB, im Musielak ZPO-Kommentar (7. Auflage, § 865 ZPO, Rn. 8, Fn. 47) wird der Aufsatz gar mit dem Prädikat “anschaulich” versehen.
Wozu die Aufregung? Das Grundproblem, dem sich Wieser widmet, ist ein typisches Problem im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen. Den Praktiker interessiert brennend, wann ein Gegenstand der Mobiliar- und wann der Immobiliarvollstreckung unterliegt. Fällt eine an sich bewegliche Sache als Grundstückszubehör gemäß § 97 BGB nämlich in den Haftungsverband der Hypothek gemäß § 1120 BGB, ist eine Mobiliarvollstreckung in diesen Gegenstand zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers nicht möglich. Vielmehr kann nur die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des ganzen Grundstücks (also die Immobiliarvollstreckung) zum Erfolg führen.
Wieser prüft sehr genau, wann dies für Gartenzwerge der Fall ist. Den gemeinen Zwerg kann man in der Regel vor dem Gerichtsvollzieher nicht retten, wenn er beschlagnahmt werden soll. Dem steht wohl § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen (für den Mieter als Zwergeigentümer) bzw. § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Zwerg dem Grundstückseigentümer gehört. Nutzt der Eigentümer das Grundstück nicht selbst, sondern hat es vermietet oder verpachtet und es wird später veräußert, soll der dort aufgestellte Zwerg des Grundstückeigentümers nach Wiesers – vollkommen zutreffender und überzeugender – Auffassung Zubehör sein:
So hat denn auch das KG in einem Urteil vom 22. 1. 1906 einen Marmorkamin in einem Miethaus als mitverkauftes Zubehör des Grundstücks angesehen, obwohl “er nicht zum Heizen eingerichtet und auch nicht an der Wand oder dem Fußboden befestigt, also lediglich eine Dekoration” war. “Indessen war er geeignet, den wohnlichen Eindruck des Raumes zu erhöhen, damit die Bewohnbarkeit und den Mietwert zu steigern. Er diente also dem wirtschaftlichen Zwecke des Grundstücks.” All dies läßt sich auch von einem Gartenzwerg sagen, nur daß statt “Raum” “Grundstück” zu lesen ist. [Quelle: Wieser, Eberhard: Zur Pfändung von Gartenzwergen, NJW 1990, 1971 (1971)]
Gleiches gilt für den Zwerg auf einem gewerblich genutzten Grundstück:
Das RG hat jedenfalls durch Urteil vom 26. 1. 1901 bei einem für großen Verkehr des Publikums bestimmten Restaurations- und Vergnügungslokal als Zubehör anerkannt: “Kronleuchter, Bilder, Dekorationsgegenstände, Schaukeln, Karroussels und … die auf (einem) Teiche befindlichen dekorativen Stücke, wie Schwäne, Schwanenhaus. Alle solche Sachen dienen dem wirtschaftlichen Zwecke des Restaurationsgrundstückes”. Nicht anders Gartenzwerge. [Quelle: Wieser, aaO]
In der Regel wird der Gartenzwerg nicht den Unpfändbarkeitstatbeständen der §§ 811 f. ZPO unterworfen sein. So kommt der Autor zu dem Schluss:
De lege ferenda empfiehlt es sich, das für Tiere geltende Pfändungsverbot des § 811 Nr. 14 ZPO auf Gartenzwerge zu erstrecken, da sie in der deutschen Wertskala den Goldfischen kaum nachstehen. [Quelle: Wieser, aaO]
Wer nun Lust auf mehr durch und durch juristische Gartenzwerge bekommen hat, dem lege ich die Lektüre der Urteile des AG Grünstadt zum Thema Frustzwerge (AG Grünstadt, Urteil vom 11.02.1994 – 2a C 334/93, NJW 1995, 889) oder des AG Essen-Borbeck zur Frage, ob ein Gartenzwerg eine Zierde der Außenfront sein kann (AG Essen-Borbeck, Beschluss vom 30.12.1999 – 19 II 35/99, NJW-RR 2000, 461) nahe. Übrigens ist die Gartenzwerge-Rechtsprechung nicht auf Amtsgerichte beschränkt – das OLG Hamburg entschied 1988, dass die Aufstellung zweier Gartenzwerge durch einen Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnanlage eine übermäßige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer darstelle (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.1988 – 2 W 7/87, NJW 1988, 2052):
Während die einen in der Aufstellung von Gartenzwergen den Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen eines schlechten Geschmacks sehen, sind die anderen zu mildem Urteil und humorvoller Duldung einer in einer langen Tradition begründeten Einrichtung geneigt. Das zeigen die Zitate des AG aus dem bei ihm angeführten literarischen Werk über Gartenzwerge, in denen allerdings auch auf die Gefahr ihres Herabsinkens zu einem billigen Scherzartikel hingewiesen wird. Wird die zuerst genannte Betrachtungsweise bevorzugt, so bestehen keine Zweifel, daß es sich bei der Aufstellung der Gartenzwerge um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage handelt, die sogar Einfluß auf den einen oder anderen Kaufinteressenten für eine Eigentumswohnung haben kann. Folgt man dem weniger strengen Urteil, so wird es vielleicht an einer erheblichen Beeinträchtigung fehlen.
Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, in dieser vorwiegend ästhetischen Kontroverse ein Urteil zu fällen [...]. Vielmehr ist entscheidend, daß die umstrittene Aufstellung der Gartenzwerge bei nicht wenigen Menschen den bezeichneten Anstoß erregt und deshalb letztlich zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage geeignet ist. [Quelle: OLG Hamburg, NJW 1988, 2052 (2052f.)]
Zum Abschluss sei noch auf eine Anmerkung von Riecke hingewiesen, der sich in WE 2001, 229 mit dem Urteil des AG Elze vom 18.10.1999 – 4 C 210/99 auseinandersetzt. Thema des Aufsatzes: der Gartenzwerg als getarnter Erklärungsbote.