<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	>

<channel>
	<title>Kleinblog &#124; David Klein</title>
	<atom:link href="http://kleinblog.com/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://kleinblog.com</link>
	<description></description>
	<pubDate>Sun, 04 Jan 2009 20:53:23 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.7</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Verwirkung als Stolperstein im Markenrecht</title>
		<link>http://kleinblog.com/2009/01/02/verwirkung-als-stolperstein-im-markenrecht/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2009/01/02/verwirkung-als-stolperstein-im-markenrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Jan 2009 15:49:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>

		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2009/01/02/verwirkung-als-stolperstein-im-markenrecht/</guid>
		<description><![CDATA[Trotz eingetragener Marke kann es dem Markeninhaber im Prozess verwehrt sein, den Verletzer seiner Rechte erfolgreich zur Unterlassung der weiteren Nutzung und zum Schadensersatz für die bisherige Verletzung seiner Rechte verurteilen zu lassen.
Grund für ein solches Unterliegen - trotz Vorliegen eines Verletzungstatbestands z.B. nach § 14 Abs. 5 iVm. § 14 Abs. 2 Nr. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz eingetragener Marke kann es dem Markeninhaber im Prozess verwehrt sein, den Verletzer seiner Rechte erfolgreich zur Unterlassung der weiteren Nutzung und zum Schadensersatz für die bisherige Verletzung seiner Rechte verurteilen zu lassen.</p>
<p>Grund für ein solches Unterliegen - trotz Vorliegen eines Verletzungstatbestands z.B. nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 5</a> iVm. <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> - kann der Einwand der Verwirkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> seitens des Beklagten sein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verletzer mit einer Duldung seiner Handlung durch den Markeninhaber rechnen durfte, wenn er ungestört einen schutzwürdigen Besitzstand geschaffen hat und der Verletzte durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH GRUR 1993, 918, 920; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2001, 1161" target="_blank" title="BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98: CompuNet/ ComNet">GRUR 2001, 1161</a>, 1163). Bemessensgrundlage für den Wert des Besitzstandes ist die objektive Bedeutung für den Verletzer (BGH GRUR 1993, 918, 921). Je größer der schutzwürdige Besitzstand, desto geringer sind die Anforderungen an das schutzwürdige Vertrauen des Verletzers und damit den Zeitraum für die geduldete Nutzung zu stellen (als Umkehrschluss aus BGH GRUR 1993, 918, 921).</p>
<p>Wann eine Duldung tatsächlich dazu führt, dass der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist, wurde von der Rechtsprechung erwartungsgemäß unterschiedlich bewertet. In der Regel geht der BGH von mehreren Jahren aus, abweichend nimmt die Instanzenrechtsprechung auch kürzere Zeiträume an, das OLG München GRUR-RR 2004, 14, 15 etwa ein Jahr bei Branchennähe. Nur ausnahmsweise sah der BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1957, 25" target="_blank" title="BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54">GRUR 1957, 25</a>, 29) für die Schaffung eines schutzwürdigen Besitzstandes bereits wenige Monate unter außergewöhnlichen Umständen als ausreichend an. Die wohl mit kürzeste Verwirkungsfrist hat das Reichsgericht ausgesprochen, bereits nach acht Monaten hielt es bei einer nicht genutzten Marke den Verwirkungstatbestand begründet (RGZ 114, 360, 364).</p>
<p>Interessant dürfte der zurzeit nur schwelende Konflikt zwischen dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke 428250 und diversen Onlineangeboten werden, wenn es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinausläuft. Binnen weniger Monate hat es der Begriff &#8220;Netbook&#8221; geschafft, eine Art Gattungsbezeichnung für kleine Low-Cost Mobilrechner zu werden. Ob das allein - und das bisherige Abwarten von Psion - aber reicht, um den Verwirkungstatbestand zu begründen, darf bezweifelt werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2009/01/02/verwirkung-als-stolperstein-im-markenrecht/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Himmelslaternen - jedenfalls nicht in Köln und Düsseldorf</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/12/20/himmelslaternen-jedenfalls-nicht-in-koln-und-dusseldorf/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/12/20/himmelslaternen-jedenfalls-nicht-in-koln-und-dusseldorf/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Dec 2008 15:49:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Recht alltäglich]]></category>

		<category><![CDATA[Polizei- und Ordnungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2008/12/20/himmelslaternen-jedenfalls-nicht-in-koln-und-dusseldorf/</guid>
		<description><![CDATA[Sie heißen Himmelslaternen, Kong-Ming-Laternen oder Wunschballon - lampionähnliche Gebilde aus Reispapier, die nach dem Prinzip eines Heißluftballons funktionieren. Eine Wärmequelle (meist ein Brennwürfel) am unteren, offenen Ende der Laterne erwärmt die Luft im Inneren des Konstrukts und sorgt für den nötigen Auftrieb. Die Laternenen können so angetrieben mehrere Hundert Meter hoch aufsteigen. Wegen der transparenten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie heißen Himmelslaternen, Kong-Ming-Laternen oder Wunschballon - lampionähnliche Gebilde aus Reispapier, die nach dem Prinzip eines Heißluftballons funktionieren. Eine Wärmequelle (meist ein Brennwürfel) am unteren, offenen Ende der Laterne erwärmt die Luft im Inneren des Konstrukts und sorgt für den nötigen Auftrieb. Die Laternenen können so angetrieben mehrere Hundert Meter hoch aufsteigen. Wegen der transparenten Hülle leuchtet die Laterne gut sichtbar, während sie am Himmel schwebt.</p>
<p>Erstaunlicherweise hinterfragen recht wenig Benutzer dieser an sich netten Idee, weshalb es zulässig sein soll, brennende Laternen in den Himmel zu schicken. Denn nicht nur zum Jahreswechsel, sondern auch an lauen Sommerabenden steigen die Himmelslaternen vermehrt auf. Darf man wirklich offene Brandquellen unkontrolliert auf Reisen schicken?</p>
<p>Jedenfalls nicht in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf: entsprechend der <a href="http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/service/amtsblatt/archiv_2008/Amt_01_2008.pdf" target="_blank">Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf</a> stellt das Aufsteigenlassen solcher Laternen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe (nicht &#8220;Geldstraße&#8221;, wie in der Verfügung versehentlich geschrieben) bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann.</p>
<p>Es scheint deutschlandweit keine einheitliche Linie der zuständigen Behörden zu geben. Deshalb sollte geprüft werden, ob eine Aufstiegserlaubnis nach der Rechtsauffassung im jeweiligen Regierungsbezirk notwendig ist bzw. überhaupt erteilt werden kann. Zudem darf das Risiko beim Betrieb einer solchen Laterne - vor allem im Sommer - nicht unterschätzt werden, ein Blick in die Versicherungsunterlagen der Privathaftpflicht ist angeraten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/12/20/himmelslaternen-jedenfalls-nicht-in-koln-und-dusseldorf/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Schnee und Glatteis vor der Haustüre: streuen, räumen, haften?</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/11/24/schnee-und-glatteis-vor-der-hausture-streuen-raumen-haften/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/11/24/schnee-und-glatteis-vor-der-hausture-streuen-raumen-haften/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 07:23:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Recht alltäglich]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2008/11/24/schnee-und-glatteis-vor-der-hausture-streuen-raumen-haften/</guid>
		<description><![CDATA[Der Winter ist mit eisiger Kälte und zum Teil heftigen Niederschlägen über Deutschland hereingebrochen. Insbesondere in den Ballungszentren an Rhein und Ruhr löst die frische weiße Pracht nicht die professionelle Geschäftigkeit aus, die man in den eher südlichen Gefilden beobachten kann - hierzulande löst sich das Problem gewöhnlich sprichwörtlich von selbst auf. All zu leichtfertig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Winter ist mit eisiger Kälte und zum Teil heftigen Niederschlägen über Deutschland hereingebrochen. Insbesondere in den Ballungszentren an Rhein und Ruhr löst die frische weiße Pracht nicht die professionelle Geschäftigkeit aus, die man in den eher südlichen Gefilden beobachten kann - hierzulande löst sich das Problem gewöhnlich sprichwörtlich von selbst auf. All zu leichtfertig sollte man aber mit Schneeglätte und Eis nicht umgehen. Ein Ausrutscher kann sonst in jeder Hinsicht teuer werden.</p>
<p><strong>Wer muß räumen und streuen?</strong></p>
<p>Grundsätzlich trifft den Eigentümer des öffentlichen Grundes - also des Bürgersteigs und der Straße - die Räum- und Streupflicht. Die Gemeinden wälzen diese Pflicht zumindest in Bezug auf den Bürgersteig aber in der Regel auf die Anlieger ab, so dass die Eigentümer des anliegenden Grundstücks die Wege streuen und räumen müssen. &#8220;Anliegen&#8221; im Sinne des Gesetzes kann allerdings über den Sprachgebrauch hinausgehen.</p>
<blockquote><p>Die streitige Unfallstelle grenzt zwar nicht unmittelbar an das Kirchengrundstück an. Indes bestimmt § 2 Nr. 1 der Straßenreinigungssatzung, dass ein Grundstück im Sinne der Satzung auch dann an eine Straße angrenzt, wenn es durch Anlagen, wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 48/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 48/06</a> Rn. 24]</p></blockquote>
<p>Getreu dem Motto &#8220;ein jeder kehre vor seiner eigenen Türe&#8221; bereitet das keine Probleme, solange nur eine Partei das anliegende Grundstück bewohnt. Ist aber ein Mietshaus betroffen, muss man differenzieren. Zunächst gilt: der Eigentümer ist in der Pflicht. Entweder engagiert er dazu einen Hausmeister (neudeutsch: facility manager) bzw. Reinigungsservice, oder er überträgt die Pflicht auf seine Mieter. In diesem Fall kommt es auf die Vereinbarung an, ob nur die Mietpartei im Erdgeschoss oder alle Parteien gleichermaßen betroffen sind. Für den Vermieter oder Eigentümer verbleibt aber die Pflicht, zu kontrollieren, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wird.</p>
<blockquote><p>Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird [...]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist [...]. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. [Quelle:  BGH, Urteil vom 22.01.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 126/07" target="_blank" title="BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07: Mietrecht - &Uuml;bertragung der Streupflicht auf Dritten: Mieter im...">VI ZR 126/07</a> Rn. 9]</p></blockquote>
<p><strong>Wann und wie oft muß man räumen und streuen?</strong></p>
<p>Erste Rechtsquelle ist in diesem Zusammenhang die einschlägige Satzung der Gemeinde. Ist dort nicht geregelt, wann die Streupflicht beginnt und wann sie endet, gelten die allgemeinen Verkehrszeiten, wobei man sich im Zweifel eher an der Rechtsprechung als der Satzung orientieren sollte, wenn diese enger gefaßt ist. Bei Bedarf muss nachgestreut werden, um die Wege freizuhalten, wobei die Grenze der Zumutbarkeit gilt. Oder anders: im Schneesturm muss man nicht Schneeschippen.</p>
<blockquote><p>Als Richtlinie für die zeitliche Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht kann am Morgen das Einsetzen des (allgemeinen) Verkehrs genommen werden. Denn jeder Teilnehmer am allgemeinen Verkehr muss darauf vertrauen können, dass seine Verkehrsteilnahme nicht durch Gefahrenherde auf den zu benutzenden Wegen gefährdet oder gar verhindert wird [...] Einsetzen des allgemeinen Verkehrs bedeutet eine gewisse Verkehrsverdichtung, die üblicherweise gegen 7.00 Uhr einsetzt.[Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 U 143/99" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 20.06.2000 - 24 U 143/99: Immobilien">24 U 143/99</a> Rn. 9ff.]</p>
<p>In zeitlicher Hinsicht muss der Streudienst so eingerichtet sein, dass der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann. Sofern erforderlich, sind die Maßnahmen bis 20.00 Uhr wiederholt durchzuführen, sofern das Streugut seine Wirkung verloren hat. Dabei ist ein Abstand von etwa 3 Stunden als vertretbar zu erachten. Falls ein Bedürfnis für Streumaßnahmen erst im Laufe des Tages eintritt, so ist dem Pflichtigen ein angemessener Zeitraum zur Durchführung organisatorischer Vorkehrung zuzubilligen [...]. [Quelle: OLG München, Beschluss vom 14.08.2008, 1 U 3329/08 Rn. 3]</p>
<p>Zwar besteht eine Räum- und Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren; insbesondere obliegen dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen [...]. So braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht zu streuen, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt [...]. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 48/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 48/06</a> Rn. 29]</p></blockquote>
<p>Wie üblich gilt die zeitliche Grenze für den Umfang der Zumutbarkeit der Verkehrssicherungspflichten aber nicht absolut.</p>
<blockquote><p>Wer zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten erheblicher Verkehr stattfindet, muss auch für dessen Sicherheit sorgen [Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 101/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 101/08</a>, Rn. 9]</p></blockquote>
<p>Die Streupflicht trifft den Verpflichteten regelmäßig nur dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht, d.h. mit Glätte gerechnet werden muss.</p>
<blockquote><p>Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich danach, ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert [...]. Hierbei sind an die Sicherung des innerörtlichen Fußgängerverkehrs höhere Anforderungen zu stellen als an die Sicherung des Fahrzeugverkehrs [...]. Eine Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen setzt aber eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.06.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 8/07" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 2 U 8/07">2 U 8/07</a> Rn. 37]</p></blockquote>
<p>Sie trifft ihn aber auch dann, wenn die äußeren Umstände es gebieten, auch außerhalb der Verkehrszeichen den Räum- und Streupflichten nachzukommen.</p>
<blockquote><p>Die Begrenzung der Handlungspflichten beruht allein auf Zumutbarkeitserwägungen. Daraus folgt aber, dass auch zu einem Zeitpunkt Sicherungspflichten bestehen, in dem Glätte noch nicht eingetreten ist, aber bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass es in den folgenden Stunden, in denen keine Räum- und Streupflicht mehr besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird [...]. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.01.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 86/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 86/06</a> Rn. 23]</p></blockquote>
<p>In der Regel sollten alle Wege gestreut und geräumt werden. Dies gilt für den Bürgersteig wie für Fußwege, die nicht als Bürgersteig ausgebaut sind, aber genutzt werden, etwa Fußwege entlang der Fahrbahn.</p>
<blockquote><p>Es gilt grundsätzlich, dass die dem Fußgängerweg dienenden Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften zu streuen sind, soweit auf diesen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet. [Quelle: OLG München, Beschluss vom 14.08.2008, 1 U 3329/08 Rn. 3]</p>
<p>Andererseits muss den streupflichtigen Gehwegen eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommen, dass die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte (Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc.) für Fußgänger zu jeder Jahreszeit erreichbar sind. Sind diese Orte durch mehrere Wege erschlossen, brauchen nicht alle von ihnen gegen winterliche Glätte gesichert zu werden. Die Streupflicht ist dann vielmehr auf diejenigen Wege beschränkt, die bei vernünftiger Beurteilung nach Verkehrsbedeutung und äußerer Anlage auch im Winter als die wesentlichen Verbindungen erscheinen. [Quelle: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 14.11.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 762/07" target="_blank" title="VG Freiburg, 14.11.2007 - 1 K 762/07">1 K 762/07</a> Rn. 25]</p></blockquote>
<p>Dabei sollte eine Schneise von etwa 80 cm bis 1,20 m freigehalten werden.</p>
<blockquote><p>Die Streupflicht umfasst die Bürgersteige und, wenn diese wie hier fehlen, entsprechende Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 m, wenn er tatsächlich von Fußgängern genutzt wird [...]. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.06.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 8/07" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 2 U 8/07">2 U 8/07</a> Rn. 35]</p></blockquote>
<p><strong>Wer haftet?</strong></p>
<p>Die Frage der Haftung richtet sich nach der Verpflichtung. Vom schwächsten Glied ausgehend, haftet zunächst der Mieter, wenn ihm wirksam die Pflicht der Schneeräumung übertragen wurden. Dazu reicht unter Umständen eine konkludente Übernahme der Räumungspflichten.</p>
<blockquote><p>Er hat seine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Streitverkündeten delegiert. Eine solche Delegation der Sicherungspflicht setzt eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter, d.h. hier der Streitverkündete, die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat [...]. Eine derartige Haftungsdelegation des Beklagten auf den Streitverkündeten ist nicht ausdrücklich erfolgt. Dies ist jedoch nach den vorgenannten Grundsätzen nicht erforderlich. Die Haftungsdelegation erfolgte vorliegend konkludent. Auf das Bestehen eines wirksamen Übernahmevertrages kommt es dabei nicht an. [Quelle:  LG Hildesheim, Urteil vom 05.06.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 O 375/06" target="_blank" title="LG Hildesheim, 05.06.2007 - 3 O 375/06">3 O 375/06</a> Rn. 17]</p></blockquote>
<p>Der Vermieter haftet nur, wenn er seine Kontrollpflicht verletzt.</p>
<blockquote><p>Die Beklagte blieb aber zur Überwachung und Kontrolle des Mieters verpflichtet, so dass sie bei Nichterfüllung dieser (Rest)Pflicht gegebenenfalls mit dem Mieter gesamtschuldnerisch haftete [...]. [Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=30 U 106/05" target="_blank" title="OLG Hamm, 28.10.2005 - 30 U 106/05: Mietrecht - Haftungsausgleich bei Verletzung der Verkehrssi...">30 U 106/05</a> Rn. 18]</p></blockquote>
<p>Im Übrigen trägt der Eigentümer die Verantwortung, wenn die Gemeinde es nicht versäumt hat, per Satzung die Räum- und Streupflicht zu übertragen.</p>
<p>Jeder Verpflichtete sollte daher unbedingt überprüfen, ob die eigene Haftpflicht das übernommene Risiko im Schadensfall auffängt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/11/24/schnee-und-glatteis-vor-der-hausture-streuen-raumen-haften/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und Finanzkrise - falsch getankt?</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/10/27/wirtschaftlichkeitsgrundsatz-und-finanzkrise-falsch-getankt/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/10/27/wirtschaftlichkeitsgrundsatz-und-finanzkrise-falsch-getankt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 27 Oct 2008 07:10:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>

		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2008/10/27/wirtschaftlichkeitsgrundsatz-und-finanzkrise-falsch-getankt/</guid>
		<description><![CDATA[Seit Jahren klettern die Ölpreise mehr oder weniger stetig. Hauseigentümer haben deshalb begonnen, bei fallenden Kursen die Tanks aufzufüllen - selbst wenn diese noch halbvoll sind. Die Ersparnis ist nicht unerheblich, zwanzig Prozent Preisunterschied machen sich auf der Rechnung sehr deutlich bemerkbar.
Die Finanzkrise und die damit einhergehenden fallenden Rohölpreise können deswegen Ärger bedeuten. Im Sommer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Jahren klettern die Ölpreise mehr oder weniger stetig. Hauseigentümer haben deshalb begonnen, bei fallenden Kursen die Tanks aufzufüllen - selbst wenn diese noch halbvoll sind. Die Ersparnis ist nicht unerheblich, zwanzig Prozent Preisunterschied machen sich auf der Rechnung sehr deutlich bemerkbar.</p>
<p>Die Finanzkrise und die damit einhergehenden fallenden Rohölpreise können deswegen Ärger bedeuten. Im Sommer fiel der Ölpreis kurzfristig ein wenig, um anschließend erneut anzuziehen. Erst im Herbst gab der Preis entgegen der Entwicklung der letzten Jahre zu Beginn der Heizperiode wegen der weltweiten Finanzkrise nach und strafte all jene, die sich zuvor schon - im Glauben, eines günstigen Kurses - die Tanks haben füllen lassen. So ärgerlich dieser Umstand sein mag, wenn das selbst bewohnte Eigenheim betroffen ist - was passiert, wenn man nicht selbst, sondern die eigenen Mieter das mißlungene Pokerspiel am Ende bezahlen müssen?</p>
<p>Entsprechend § 7 HeizkostenV (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) kann der Vermieter die Brennstoffkosten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a> auf die Mieter verteilen. Dabei gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§§ 556 Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html" target="_blank" title="&sect; 560 BGB: Ver&auml;nderungen von Betriebskosten">560 Abs. 5 BGB</a>.</p>
<p>Wirtschaftlichkeit heißt dabei:</p>
<blockquote>
<p>Der Vermieter ist nach einhelliger Ansicht ohne weiteres verpflichtet, bei den Betriebsleistungen nur ortsübliche Preise zu akzeptieren, die ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis wiedergeben. Neben diesem objektiven Kriterium kann es ihm nach der hier vertretenen Ansicht unter bestimmten Bedingungen aber auch subjektiv zuzumuten sein, bei bestimmten Betriebsleistungen besondere Anstrengungen zur Nutzung der preisdämpfenden Wirkung des Wettbewerbs zu ergreifen und etwa auch die Möglichkeiten der Kaufkraftbündelung und der web-basierten Marktplattformen zu prüfen. Das gilt insbesondere für Großvermieter und -verwalter bei standardisierten Produkten und Leistungen mit hoher Markttransparenz und größerem wirtschaftlichen Gewicht. [Quelle: v. Seldeneck, NZM 2002, 545, 549]</p>
<p>Eine Überschreitung des im jeweiligen Zeitraum üblichen Höchstpreises ist nur dann als unwirtschaftlich anzusehen, wenn die üblichen Kosten nicht unerheblich, dh um mehr als 20%, überschritten werden. [Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 27.05.1998, 2 C 516/97]</p>
</blockquote>
<p>Für den Vermieter bedeutet das, er ist in jedem Fall auf der sicheren Seite, deckt er sich erst bei Bedarf ein und beachtet dann die marktüblichen Preise. Auch der frühere Kauf dürfte wohl angesichts der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre durchaus im Rahmen dessen sein, was landläufig unter Wirtschaftlichkeit zu fassen ist. Denn es wäre dem Vermieter schlicht nicht zuzumuten, unvorhergesehene Ereignisse vorauszuahnen und entsprechend zu disponieren. Vielmehr ist der Wirtschaftlichkeit genüge getan, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufs einen marktüblichen Preis zahlt. Der Zeitpunkt des Kaufs wird dabei ebenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bestimmt.</p>
<blockquote>
<p>Der Vermieter ist aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot heraus grundsätzlich zu kostengünstiger Beschaffung, auch unter Ausnutzung besonders günstiger Beschaffungsmöglichkeiten verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist. [Quelle: MüKo/Schmid, 5.A, § 556, Rn. 109]</p>
</blockquote>
<p>Dies zugrunde gelegt, kann von einem Vermieter durchaus verlangt werden, in erfahrungsgemäß kostengünstigeren Zeiträumen - etwa den Sommermonaten - zu tanken. Einen Vorwurf wird man ihm daraus jedenfalls nicht machen können, sollte sich die zu erwartende Entwicklung umkehren.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/10/27/wirtschaftlichkeitsgrundsatz-und-finanzkrise-falsch-getankt/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Gegendarstellung bei EMail-Newslettern?</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/10/20/gegendarstellung-bei-email-newslettern/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/10/20/gegendarstellung-bei-email-newslettern/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 06:11:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/?p=97</guid>
		<description><![CDATA[Im Presserecht ist die Gegendarstellung eines der zentralen Mittel der &#8220;Genugtuung&#8221; für das durch falsche Tatsachenbehauptungen in Misskredit geratene Opfer. Im Kern stellt das Gegendarstellungsrecht allerdings eigentlich nicht mehr dar, als der Möglichkeit der Darstellung durch den Betroffenen mit gleichen Mitteln, d.h. eine Waffengleichheit getreu dem Leitspruch &#8220;audiatur et altera pars&#8221; (vgl. Fechner, Medienrecht, 9. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Presserecht ist die Gegendarstellung eines der zentralen Mittel der &#8220;Genugtuung&#8221; für das durch falsche Tatsachenbehauptungen in Misskredit geratene Opfer. Im Kern stellt das Gegendarstellungsrecht allerdings eigentlich nicht mehr dar, als der Möglichkeit der Darstellung durch den Betroffenen mit gleichen Mitteln, d.h. eine Waffengleichheit getreu dem Leitspruch &#8220;audiatur et altera pars&#8221; (vgl. Fechner, Medienrecht, 9. Auflage 2008, S. 118). Bei den klassischen Medien - wie etwa Tageszeitungen - räumen die jeweiligen Normen des Landespresserechts den Anspruch auf den Abdruck der Gegendarstellung ein. Im <a href="http://88.198.44.111/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=29&amp;Itemid=26" target="_blank">Landespressegesetz NRW</a> (LPG NRW) ist dieser Anspruch in § 11 zu finden:</p>
<blockquote><p>Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. [§ 11 Abs. 1 S. 1. LPG NRW]</p></blockquote>
<p>Neben diesen klassischen Medien gesellen sich mehr und mehr rein elektronische Angebote, für die der Gegendarstellungsanspruch sich nicht aus dem jeweiligen Landespressegesetz ergibt. Vom Wortlaut her mag das Landespressegesetz schon nicht recht passen. Wenn die Gestaltung des Newsletters nicht durch eine professionelle Redaktion vorgenommen wird - anders als etwa bei Newsletterangeboten von online angebotenen Printmedien - ist bereits die Voraussetzung des &#8220;verantwortlichen Redakteurs und des Verlegers&#8221; problematisch. Im Ergebnis scheitert der Gegendarstellungsanspruch nach § 11 LPG NRW wohl in jedem Fall an der Tatbestandsvoraussetzung des &#8220;Druckwerks&#8221;. Für eine entsprechende Anwendung des LPG auf Nicht-Druckwerke besteht kein Raum, nach wohl überwiegender Ansicht sind die Normen des Presserechts hier nicht anwendbar, weder direkt noch analog (vgl. nur LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.4.1998 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 132/98" target="_blank" title="LG D&uuml;sseldorf, 29.04.1998 - 12 O 132/98">12 O 132/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 1998, 376" target="_blank" title="LG D&uuml;sseldorf, 29.04.1998 - 12 O 132/98">MMR 1998, 376</a>, 377).  Der Gesetzgeber hat daher in <a href="http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/abschnitt6.html#para56" target="_blank">§ 56 Rundfunkstaatsvertrag</a> (RStV) einen entsprechenden Anspruch für Telemedien ausgestaltet, der den Gegendarstellungsanspruch für Printmedien ergänzt.</p>
<blockquote><p>Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. [<a href="http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/abschnitt6.html#para56" target="_blank">§ 56 Abs. 1 S. 1 RStV</a>]</p></blockquote>
<p>Zunehmend finden sich redaktionell aufgearbeitete EMail-Newsletter, die in regelmäßigen Abständen ihre Leserschaft mit Informationen versorgen. Wenn nun in einem solchen Newsletter falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, stellt sich die Frage, ob der Verletzte auch hier einen Anspruch auf eine Berichtigung in einem der folgenden Newsletter hat.</p>
<p>Nach dem Wortlaut ist die Periodizität in <a href="http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/abschnitt6.html#para56" target="_blank">§ 56 Abs. 1 RStV</a> nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung (vgl. auch Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 2008, S. 1010, Rn. 15). Die Periodizität in <a href="http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/abschnitt6.html#para56" target="_blank">§ 56 Abs. 1 RStV</a> ist eben keine des Telemediums, sondern im Beispielkatalog der durch das Telemedium abgebildeten Printmedien zu finden. Regelmäßig wird die &#8220;journalistisch-redaktionelle Gestaltung&#8221; bei Betroffenheit im Übrigen die Hürde sein, die der Anspruchsteller zu nehmen hat.</p>
<p>Die journalistisch-redaktionelle Gestaltung ist ein schwammiger, wohl jeweils im Einzelfall zu überprüfender Begriff. Als Rahmen für die Bewertung sind wohl vier Merkmale heranzuziehen. Zum einen muss die Auswahl der im Newsletter aufgenommenen Artikel als solche erkennbar sein, zum zweiten muss die Auswahl darauf gerichtet sein, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, drittens Aktualität und viertens eine gewisse Professionalität (so im Ergebnis auch Breutz, Paschke/Berlit/Meyer, S. 996, Rn. 190, einschränkender Held, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 54 RStV, Rn 48 ff., Mahlke, Gestaltungsrahmen für das Gegendarstellungsrecht am Beispiel des Internet, 2005, S. 162 für die Regelungen im MDStV). EMail-Newsletter, deren Inhalt die regelmäßige Berichterstattung abseits von reiner Kommentierung auch über nur einen eingeschränkten Themenbereich ist, dürften als journalistisch-redaktionell gestaltet gelten. Die einschränkenderen Auffassungen dürften angesichts der fehlenden höchstrichterlichen oder auch nur obergerichtlichen Rechtssprechung ein gewisses Risiko bergen, etwa in Bezug auf Weblogs mit nicht rein persönlichen Inhalten oder rein subjektiven Kommentierungen.</p>
<p>Ob die Privilegien des TMG aus den <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§§ 7 ff. TMG</a> auch bei Gegendarstellungen gelten, ist umstritten. Teils wird dies befürwortet (so Held, Hahn/Vesting, Anhang §§ 11 Abs. 1 Satz 2 RStV, 4 Abs. 3 ARD-/ZDF-/Deutschlandradio-StV, Rn. 47, Schmitz/Laun, Die Haftung kommerzieller Meinungsportale im Internet, MMR 2005, 208, 211), teils abgelehnt, wobei regelmäßig Access-Provider von der Gegendarstellungspflicht doch wieder ausgenommen werden sollen (Barton, Der Gegendarstellungsanspruch nach § 10 MDStV, MMR 1998, 294, 296).  Nach der Neufassung durch die Haftungspriviligierung im TMG einerseits und die Gegendarstellungspflicht im RStV andererseits ist nun keine wirkliche Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt. Selbst wenn man den Gegendarstellungsanspruch unter die Haftungsregeln des TMG einordnen würde, was angesichts der Rechtsnatur des Anspruchs schon zweifelhaft erscheint, wird sich im Ergebnis der Versender des EMail-Newsletters, der regelmäßig der tatsächliche Herausgeber ist, nicht auf eines der Privilegien berufen können. Eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Newsletters lässt nur in wenigen denkbaren Konstellationen zu, dass der publizierte Inhalt nicht zueigen gemacht sein soll.</p>
<p>Die tatsächliche Gestaltung einer Gegendarstellung bereitet in einem Newsletter ebenfalls Probleme. Denn das Erfordernis der Waffengleichheit gebietet es, die Gegendarstellung in vergleichbarer Art und Weise zu veröffentlichen (so für § 14 MDStV Seitz, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 19. Ergänzungslieferung 2008, Teil 8.2 Rn 126; Dürr, Der Gegendarstellungsanspruch im Internet, S. 295). Ersparte der ursprüngliche Artikel durch eine Verlinkung zu Beginn der EMail etwa aufwendiges Scrollen bis zum Ende der EMail, wird man verlangen können, dass die Gegendarstellung ähnlich prominent verlinkt wird (vgl. Waldenberger/Jury-Fischer, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 1. A. 2008 § 56 RStV, Rn 23).</p>
<p>Zusammenfassend ergibt sich ein Gegendarstellungsanspruch gegen den Herausgeber eines typischen Informations-Newsletter. Die Gegendarstellung hat an gleicher Stelle und in gleicher Art wie die ursprüngliche Berichterstattung zu erfolgen, im Zweifel auch in gleicher Art verlinkt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/10/20/gegendarstellung-bei-email-newslettern/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Veränderte Umstände: § 927 ZPO als Risiko im einstweiligen Rechtsschutz</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/10/09/veranderte-umstande-%c2%a7-927-zpo-als-risiko-im-einstweiligen-rechtsschutz/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/10/09/veranderte-umstande-%c2%a7-927-zpo-als-risiko-im-einstweiligen-rechtsschutz/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Oct 2008 06:15:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>

		<category><![CDATA[Geschmacksmusterrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Zivilprozessrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2008/10/09/veranderte-umstande-%c2%a7-927-zpo-als-risiko-im-einstweiligen-rechtsschutz/</guid>
		<description><![CDATA[Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte der Verfügungsanspruch auf alle möglichen rechtlichen Grundlagen gestützt werden. Insbesondere auf den ergänzenden Leistungsschutz neben der Geltendmachung von Schutzrechten - etwa aus Geschmacksmuster- oder Urheberrecht - ist zu achten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Voraussetzungen für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestätigt:
Allerdings müssen in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte der Verfügungsanspruch auf alle möglichen rechtlichen Grundlagen gestützt werden. Insbesondere auf den ergänzenden Leistungsschutz neben der Geltendmachung von Schutzrechten - etwa aus Geschmacksmuster- oder Urheberrecht - ist zu achten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Voraussetzungen für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestätigt:</p>
<blockquote><p>Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 40/99" target="_blank" title="BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99">I ZR 40/99</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2002, 86" target="_blank" title="BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99">GRUR 2002, 86</a>, 88 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2001, 1294" target="_blank" title="BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99">WRP 2001, 1294</a> - Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale umschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberflächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig festgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs mit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Verletzungsform (BGH, Urt. v. 24.3.2005 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 131/02" target="_blank" title="BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02: Wettbewerbsrecht - Erg&auml;nzender wettbewerbsrechtlicher Leistungss...">I ZR 131/02</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2005, 600" target="_blank" title="BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02: Wettbewerbsrecht - Erg&auml;nzender wettbewerbsrechtlicher Leistungss...">GRUR 2005, 600</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2005, 878" target="_blank" title="BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02: Wettbewerbsrecht - Erg&auml;nzender wettbewerbsrechtlicher Leistungss...">WRP 2005, 878</a> - Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 151/02" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 151/02</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2006, 79" target="_blank" title="BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02: Urheberrecht - Nachahmungsschutz bei Modeprodukten: Jeans">GRUR 2006, 79</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2006, 75" target="_blank" title="BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02: Urheberrecht - Nachahmungsschutz bei Modeprodukten: Jeans">WRP 2006, 75</a> - Jeans I). [Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=7ae357ad9e686f42beee924da0ded380&amp;nr=40381&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">BGH Urt. v. 11.01.2007, I ZR 198/04 - Handtaschen</a>]</p></blockquote>
<p>Der Grund liegt auf der Hand: Schutzrechte können erlöschen, etwa nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/64.html" target="_blank" title="&sect; 64 UrhG: Allgemeines">§ 64 UrhG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 GeschmMG: Entstehung und Dauer des Schutzes">§ 27 GeschmMG</a> oder - deutlich schneller - nach <a href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&amp;numdoc=32002R0006&amp;model=guichett&amp;lg=de" target="_blank">Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster</a>. Ist eine einstweilige Verfügung antragsgemäß wegen der Verletzung bespielsweise eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen, so ist absehbar, dass der Verfügungsanspruch in kurzer Zeit wegfallen kann. Nach <a href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&amp;numdoc=32002R0006&amp;model=guichett&amp;lg=de" target="_blank">Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster</a> erlischt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster drei Jahre nachdem es</p>
<blockquote><p>[...] der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. [<a href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&amp;numdoc=32002R0006&amp;model=guichett&amp;lg=de" target="_blank">Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster</a>]</p></blockquote>
<p>Für das Schicksal der einstweiligen Verfügung bedeutet dies, das sie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/927.html" target="_blank" title="&sect; 927 ZPO: Aufhebung wegen ver&auml;nderter Umst&auml;nde">§ 927 ZPO</a> angegriffen werden kann. Besteht jetzt nicht die Möglichkeit, sich auf den flankierenden Leistungsschutz zurückzuziehen, wird die Verfügung aufgehoben.</p>
<p>Daher ist ganz selbstverständlich - auch bei zeitkritischen Angelegenheiten - peinlich genau zu prüfen, welche Ansprüche den Verfügungsantrag tragen und ob der Verfügungsantrag unter Umständen bei Erlöschen der Schutzrechte entsprechend modifiziert werden muss.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/10/09/veranderte-umstande-%c2%a7-927-zpo-als-risiko-im-einstweiligen-rechtsschutz/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Kontrolle des Internetvertriebs durch Einschränkung der Markennutzung?</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/10/08/kontrolle-des-internetvertriebs-durch-einschrankung-der-markennutzung/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/10/08/kontrolle-des-internetvertriebs-durch-einschrankung-der-markennutzung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 08 Oct 2008 05:56:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Forschung und Lehre]]></category>

		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>

		<category><![CDATA[Franchising]]></category>

		<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2008/10/08/kontrolle-des-internetvertriebs-durch-einschrankung-der-markennutzung/</guid>
		<description><![CDATA[In Franchise-Systemen besteht oft das Problem, dass Franchise-Nehmer die Gebietsbeschränkungen des Systems durch den Vertrieb über das Internet zu umgehen versuchen. Insbesondere, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht lokalisiert ist, bietet sich der zusätzliche Vertrieb an. Verbote des Internetvertriebs in Franchise-Verträgen werden regelmäßig unwirksam sein. Im schlimmsten Fall geht der Vertrag unter, weil er gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Franchise-Systemen besteht oft das Problem, dass Franchise-Nehmer die Gebietsbeschränkungen des Systems durch den Vertrieb über das Internet zu umgehen versuchen. Insbesondere, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht lokalisiert ist, bietet sich der zusätzliche Vertrieb an. Verbote des Internetvertriebs in Franchise-Verträgen werden regelmäßig unwirksam sein. Im schlimmsten Fall geht der Vertrag unter, weil er gegen eine der schwarzen Klauseln der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebssysteme (VGVO) verstößt. Da Know-How und die Sogwirkung der Marke des Franchise-Gebers Kernbestandteile eines guten Franchise-Systems sind, kann ein Franchise-Geber versucht sein, unliebsame Vertriebswege durch Einschränkung der Markennutzung durch seine Franchise-Nehmer als Regulierungsmittel zu wählen. Fraglich ist, ob eine solche Umgehung kartellrechtlicher Normen tatsächlich zum Erfolg führen darf.</p>
<p>Die Nutzung der Marke ist ein wesentlicher Teil des Internetvertriebs. Der Hersteller bzw. Franchise-Geber ist grundsätzlich frei, die Markennutzung zu beschränken - auch die im Internet. Der Franchise-Geber kann sich etwa die Nutzung der Marke insoweit vorbehalten, dass die Registrierung einer Second-Level-Domain mit seinem Markennamen erfolgt.</p>
<p>Zusätzlich hat die Kommission in Ziff. 51 der Leitlinien festgestellt, dass der Franchise-Geber frei ist, die für Verkaufsstellen zulässigen Qualitätsanforderungen auch an die Website des Franchise-Nehmers zu stellen.</p>
<p>Ob damit auch eine vollkommene Nutzungsbeschränkung für das Internet zulässig ist, muss wohl verneint werden. Eine vollkommene Nutzungsbeschränkung würde es dem Franchise-Nehmer verwehren, den Markennamen in der Werbung per Internet zu nutzen. Da die Werbung über das Internet in der Regel aber zum passiven Vertrieb gezählt wird, wäre eine solche Beschränkung eine unzulässige Vereinbarung im Franchise-Vertrag gemäß Artikel 4 VGVO.</p>
<p>Auswege bietet nur die teilweise Beschränkung der Markennutzung. Das Verbot des Totalvorbehalts des Internetvertriebs bedeutet nur, dass den Teilnehmern des Vertriebsnetzes grundsätzlich die Nutzung des Internets nicht verwehrt werden darf. Solange Beschränkungen nicht dazu führen, dass faktisch ein Vertriebsverbot besteht, kann der Franchise-Geber in seinem Ermessen die Qualitätsanforderungen an den Webauftritt auch durchsetzen, indem er etwa den Vertrieb über ein Portal lenkt, das er selbst gestaltet. Die Markennutzung kann im Ergebnis auf diese Art eingeschränkt werden, ohne zugleich den Internetvertrieb an sich zu verbieten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/10/08/kontrolle-des-internetvertriebs-durch-einschrankung-der-markennutzung/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Impressum aus der Dose</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/10/08/impressum-aus-der-dose/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/10/08/impressum-aus-der-dose/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 08 Oct 2008 04:37:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Recht alltäglich]]></category>

		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2008/10/08/impressum-aus-der-dose/</guid>
		<description><![CDATA[Das BMJ hat auf seinen Internetseiten ein kurzes Skript (&#8221;Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet&#8221;, abrufbar hier) veröffentlicht, das einen Überblick und zugleich eine Anleitung zur Erstellung eines Impressums für Privatpersonen sowie natürliche und juristische Personen im geschäftlichen Verkehr sein möchte.
Der Überblick bietet das, was man erwarten darf - eine sehr komprimierte und unvollständige Darstellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMJ hat auf seinen Internetseiten ein kurzes Skript (&#8221;Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet&#8221;, abrufbar <a href="http://www.bmj.de/files/-/3283/Allgemeine%20Hinweise%20zur%20Anbieterkennzeichnungspflicht%20im%20Internet.pdf" target="_blank">hier</a>) veröffentlicht, das einen Überblick und zugleich eine Anleitung zur Erstellung eines Impressums für Privatpersonen sowie natürliche und juristische Personen im geschäftlichen Verkehr sein möchte.</p>
<p>Der Überblick bietet das, was man erwarten darf - eine sehr komprimierte und unvollständige Darstellung der wesentlichen Kennzeichnungspflichten. Leider ist es etwas durcheinandergeraten (insbesondere die Tabellen sind nicht sonderlich hilfreich), im Internet kursieren insbesondere für Kaufleute und Personengesellschaften bereits bessere Lösungen der ein oder anderen IHK. Äußerst gefährlich ist der Eindruck, mit dem Befolgen der genannten Hinweisen alle Pflichten erfüllt zu haben. Fragen des Datenschutzes etwa klammert das Skript aus. Rechtssicherheit schaffen die &#8220;Allgemeinen Hinweise&#8221; nicht. Aber sie können sensibilisieren und Anlass zur Überprüfung des eigenen Internetauftritts geben.</p>
<p><em>In Erinnerung an das Debakel um die Muster der BGB-InfoV läßt sich das BMJ ein erstaunliches Geständnis entlocken:</em></p>
<blockquote><p><em>Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt zu werden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. [Quelle: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet, S. 2]</em></p></blockquote>
<p><em>Der Bürger kann offenbar nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich wirklich klar darüber ist, was er zu Papier bringt.</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/10/08/impressum-aus-der-dose/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Schlichtungsstelle statt Regress</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/09/24/schlichtungsstelle-statt-regress/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/09/24/schlichtungsstelle-statt-regress/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 11:07:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Recht alltäglich]]></category>

		<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2008/09/24/schlichtungsstelle-statt-regress/</guid>
		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat heute ihren Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen &#8220;Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft&#8221; beschlossen. Sinn und Zweck der Einrichtung soll die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant sein.
Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-rechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat heute ihren Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen &#8220;Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft&#8221; beschlossen. Sinn und Zweck der Einrichtung soll die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant sein.</p>
<blockquote><p>Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-rechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken. [Quelle: <a href="https://ssl.bmj.de/enid/35c1be177c224dd2b710a6e8d8e9b456,69dac3706d635f6964092d0935333939093a0979656172092d0932303038093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0935333939/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">BMJ</a>]</p></blockquote>
<p>Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Bisher ist noch nicht klar, welche Voraussetzungen genau an die Person des Schlichters gestellt werden, der Beirat, der die Besetzung vornimmt, soll jedenfalls paritätisch unter anderem mit Vertretern aus Verbraucherverbänden und Handwerk besetzt werden. Unklar ist auch, in welchen Fällen eine solche Schlichtungsstelle überhaupt einen Rechtsstreit vermeiden helfen soll. Vielmehr scheint absehbar, dass diejenigen Rechtssuchenden, die einen Rechtsstreit scheuten, nunmehr das Schlichtungsverfahren anstrengen werden. Die Verhandlungsbereitschaft von Anwälten, die im Zweifel einschätzen können, wie erfolgversprechend ein gegen sie angestrengter Haftungsprozess sein wird, wird dagegen eher gering sein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/09/24/schlichtungsstelle-statt-regress/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Klausurenkompaktkurs</title>
		<link>http://kleinblog.com/2008/09/24/klausurenkompaktkurs/</link>
		<comments>http://kleinblog.com/2008/09/24/klausurenkompaktkurs/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 05:58:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Klein</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Forschung und Lehre]]></category>

		<category><![CDATA[Ausbildung und Studium]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kleinblog.com/2008/09/24/klausurenkompaktkurs/</guid>
		<description><![CDATA[&#8220;Vier gewinnt&#8221; - die Devise vieler angehender Juristen ist in den meisten Fällen darauf zurückzuführen, dass sie einfach nicht wissen, wie sie eine bessere Klausur schreiben können. Unzureichende oder unverständige Korrekturen sorgen dafür, dass schnell Frustration eintritt und die Erwartung besteht, dass im Examen bessere Ergebnisse erzielt werden. Letzteres ist allerdings ein Trugschluss.
Klausurenschreiben kann man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Vier gewinnt&#8221; - die Devise vieler angehender Juristen ist in den meisten Fällen darauf zurückzuführen, dass sie einfach nicht wissen, wie sie eine bessere Klausur schreiben können. Unzureichende oder unverständige Korrekturen sorgen dafür, dass schnell Frustration eintritt und die Erwartung besteht, dass im Examen bessere Ergebnisse erzielt werden. Letzteres ist allerdings ein Trugschluss.</p>
<p>Klausurenschreiben kann man lernen. Und nicht erst im kommerziellen Klausurenkurs. Allerdings muss man bereit sein, eigene Unzulänglichkeiten selbstkritisch einzugestehen und vor allem diese Fehler für die Zukunft abzustellen.</p>
<p>Zunächst gilt es, die Rahmenbedingungen festzulegen. Eine perfekte Klausur landet bei 18 Punkten. Eine fehlerfreie Klausur ist nicht zwingend eine perfekte Klausur. Jura ist keine Mathematik. Im Extremfall kann daher eine fehlerfreie Klausur schlechter bewertet werden als eine Klausur mit Fehlern. Bewertungskriterien sind neben Erfüllung der Aufgabenstellung unter anderem guter Stil, eine überzeugende Argumentation, schlüssiger Aufbau, die richtige Schwerpunktsetzung und natürlich die juristisch &#8220;richtige&#8221;, d.h. vertretbare und umfassende Lösung. Im Studium wird regelmäßig die Begutachtung eines feststehenden Sachverhalts gefordert. In den meisten Fällen gelingt es nur sehr wenigen Bearbeitern, tatsächlich eine umfassende Lösung anzufertigen. Eine Vier-Punkte-Klausur scheitert in der Regel aber an anderen Dingen.</p>
<p>Die äußere Form der Klausur ist die Visitenkarte des Bearbeiters. Eine saubere Handschrift erleichtert die Korrektur (oder ermöglicht sie erst). Eine heruntergeschmierte Bearbeitung signalisiert zudem, dass der Verfasser offenslichtlich für die rechtliche Lösung so lange gebraucht hat, dass die Zeit für die Reinschrift fehlte. Der Korrektor wird die Bearbeitung mit diesem Gedanken im Hinterkopf durcharbeiten und Fehler finden, die er normalerweise vielleicht überlesen hätte.</p>
<p>Zur Form gehört auch die sinnvolle Gliederung der Klausur. Wie in der Hausarbeit verwendet man die alphanummerische Gliederung, wobei die Gliederungstiefe und -dichte einer Hausarbeit in der Klausur natürlich nicht angebracht ist. Hilfreich zur Übersicht und sinnvoll ist eine Gliederung bis auf Ebene der einzelnen Tatbestandsmerkmale.</p>
<p>Eines der zentralen Probleme betrifft den Gutachtenstil. In den ersten Klausuren wird hier ab und an ein Auge zugedrückt (was wenig sinnvoll ist), spätestens ab dem dritten Semester muss der Vierschritt aus Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis fehlerfrei sitzen. Dazu gehört natürlich auch die richtige Wahl des Konjunktivs. Manchmal hilft es, sich einfach zu Beginn der Klausur die vier Schritte aufzuschreiben, um sich wieder daran zu erinnern. Formulierungsbeispiele für den richtigen Gutachtenstil finden sich nicht  im Netz und einschlägigen Lehrbüchern. Meine besondere Empfehlung ist dabei <em>&#8220;Einführung in das juristische Lernen&#8221;</em> von Fritjof Haft.</p>
<p>Auch wenn man zeigen möchte, dass man Jurist ist, sollte man nicht unsägliche Formulierungsbeispielen aus der Praxis folgen, sondern der Maxime &#8220;kurz und prägnant&#8221; verschreiben. Ein guter Jurist formuliert in kurzen, einfachen Sätze. Unnötige Füllworte wie &#8220;auch&#8221; oder &#8220;insbesondere&#8221; etc. haben in einem Gutachten nichts zu suchen. Der Bearbeiter muss stehts im Hinterkopf haben, dass Unklarheiten im Satzbau oder der Sprache immer zu seinen Lasten gehen. Jede Klausur, die der Korrektor doppelt lesen muss, um ihren Sinn zu erschließen, ist eine schlechte Klausur (gleiches gilt übrigens auch für Lehrbücher).</p>
<p>Inhaltlich spiegelt sich die Klarheit der Sprache in einem durchgehenden roten Faden wider, der dem Leser (d.h. dem Korrektor) zeigt, dass jeder Satz, jede einzelne Prüfung einen bestimmten Sinn verfolgt. Der Korrektor muss durch die Klausur geleitet werden.</p>
<p>Dabei sind Probleme kein Ärgernis für den Bearbeiter, sondern eine Chance, hier Gelerntes zu präsentieren. Schwerpunkt ist die Präsentation. Selbst wenn man in der Klausur an einer Stelle lediglich spürt, dass ein Problem versteckt sein muss, ohne dass man den konkreten Streit kennt, ist dies kein grösseres Hindernis. Zumeist finden sich die nötigen Argumente oder Ansichten bereits im Sachverhalt. So oder so sind die Argumente gegeneinander abzuwägen, je nach Fallgestaltung folgt man der einen oder anderen Ansicht, indem man dem jeweils stärksten Argument den Vorzug vor dem der Gegenmeinung gibt. Im weiteren Verlauf der Klausur ist nun wichtig, dieser Linie treu zu bleiben. Eine in sich widersprüchliche Klausur wird bestenfalls im &#8220;bestanden&#8221;-Bereich landen, zeigt der Bearbeiter doch, dass er nicht in der Lage ist, eine konsequente Lösung zu erarbeiten.</p>
<p>Schließlich darf nicht vergessen werden, Zeitmanagement zu lernen. Während des Studiums nimmt der Umfang der Klausuren stetig zu, im Examen sind reichlich fünf Stunden Zeit. Davon darf man sich nicht täuschen lassen. Das Examen soll unter anderem testen, wie gut der Kandidat mit Zeitdruck umgehen kann. Entsprechend ist der Umfang der Bearbeitung bemessen. Für die Bearbeitung bedeutet dies, dass der Sachverhalt spätestens nach einer halben Stunde erfasst sein muss. D.h., die Probleme sind markiert, der Sachverhalt grob gegliedert, die Beteiligten gesondert notiert und der Inhalt kurz skizziert.</p>
<p>Welche Art der visuellen Bearbeitung man wählt, ist jedem selbst überlassen. Vielfach wird geraten, verschiedene Farben für verschiedene Beteiligte zu wählen - mir wird das alles zu bunt und unübersichtlich, bei komplexen Sachverhalten erkennt man zum Ende hin kaum mehr den Text. Im zweiten Staatsexamen ist zudem der Vorteil dieser Technik mE fast dahin, da sich der Sachverhalt - also der Aktenauszug - über fünfzehn Seiten zieht. Fast ebenso schnell und deutlich übersichtlicher ist es, wenn man eine kleine Tabelle anfertigt und die wichtigen Punkte dem jeweiligen Beteiligten zuordnet. Im Referendariat kann man diese Technik ohne große Umstellung zur Relationstechnik ausbauen. Wichtig ist, dass in jedem Fall die erste Bearbeitung des Sachverhalts mit größter Sorgfalt erfolgt. Fehler beim ersten Lesen setzen sich ansonsten in der Hektik fest und führen zu Fehlern in der Bearbeitung.</p>
<p>Bei zivilrechtlichen Klausuren bietet es sich an, zur Erfassung des Sachverhalts eine Skizze anzufertigen, aus der die Beziehungen der Personen untereinander deutlich werden. Diese Skizze ist zugleich Grundlage der Lösungsskizze.</p>
<p>Die rechtliche Lösung skizziert man auf einem gesonderten Blatt. Diese Skizze soll die Rohfassung der Reinschrift sein, sie ist entsprechend aufgebaut und untergliedert. Nach etwa eineinhalb Stunden - insgesamt also zwei Stunden - sollte diese Skizze zur Zufriedenheit des Bearbeiters zu Papier gebracht sein.</p>
<p>Beim Anfertigen der Reinschrift streicht man zur Sicherheit jeden Punkt von der Lösungsskizze, der bearbeitet wurde. So vergißt man keinen Prüfungspunkt. Vor oder während des Schreibens sollte man die Lösungsskizze darauf überprüfen, ob sie vollständig ist, d.h. jeder angeprüfte Tatbestand vollständig (oder bis zu seiner Ablehnung) geprüft wird. Wenn möglich, kann sparsam mit Feststellungen oder im Urteilsstil gearbeitet werden, wenn es sich anbietet. Etwa dann, wenn in der strafrechtlichen Klausur die Vollendung eines Delikts offensichtlich nicht vorliegt, der Versuch aber geprüft werden soll. Dann reicht die Feststellung, dass das vollendete Delikt nicht vorliegt.</p>
<p>Juristisches Handwerkszeug ist aber nur ein Teil der erfolgreichen Klausurbearbeitung. Gepaart mit einem gesunden Fachwissen steht einer soliden Klausurleistung nichts im Wege.</p>
<p>Sollte dennoch unter der Klausur eine unerfreuliche oder unerwartete Benotung stehen, sollte man denjenigen, der die Bewertung vorgenommen hat, fragen, was für seine Beurteilung ausschlaggebend war. Je früher man seine Fehler erkennt und beseitigt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, an diesen Fehlern nicht im Examen zu scheitern.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kleinblog.com/2008/09/24/klausurenkompaktkurs/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
	</channel>
</rss>
