Tag des geistigen Eigentums

Die Bundesregierung wird keine Initiativen für gesetzliche Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen ergreifen. Auch auf europäischer und internationaler Ebene setze ich mich dafür ein, dass es keine Verpflichtungen geben wird, solche Netzsperren zu schaffen. [...] Zugangssperren für das Internet sind keine geeignete Sanktion für Urheberrechtsverletzungen im Netz. [Quelle: BMJ]

Mal sehen, wie belastbar diese Aussage der Bundesjustizministerin ist. Man muss das Versprechen wohl wörtlich nehmen – keine Sperren, aber nur bei Urheberrechtsverletzungen.

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Überfällig

Im Mai erscheint der Band 6/1 des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch. Beck bewirbt das Werk als “Hauptwerk zum Wirtschaftsstrafrecht”. Offenbar ist das Werk ein wenig überfällig, wenn man den Werbetext so liest:

[...] eingehende Kommentierungen [...] zu den strafrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der neuen Kommunikationsmedien (TDG und TKG) [Quelle: Beck extra 5/2010, S. 3]

Übrigens ist die Überarbeitung des ersten Bandes bereits angelaufen.

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Der Strafbarkeit begründende Verstand

Durch die bewusste Umgehung der Sperre wurde zweifelsfrei der Wille zur strafbaren Tat bekundet. [Quelle: Dr. Hans-Peter Uhl, Was gelöscht werden muss, ist zu sperren, FAZ vom 9. April 2010, S. 8]

Zur Erinnerung: Herr Dr. Uhl ist als Verfechter des Zugangserschwerungsgesetzes bekannt geworden, weil er die Gegner des Gesetzes gerne sachdienlich beschimpfte (“pseudo-bürgerrechtsengagierte Hysterie von Pseudo-Computerexperten”, “juristisch ohne Sinn und Verstand und moralisch verkommen”). Seine Rechtsfigur der vorsatzkonditionierenden objektiven Tatbestandsmäßigkeit einer fakultativen Vorbereitungshandlung wird sicher Einzug in die Lehrbücher halten. Übrigens, Herr Dr. Uhl: auch ich bekunde meinen Wille zur strafbaren Tat, da ich nicht den DN-Server meines Providers nutze. Man fragt sich schon, nach welchen Kriterien die CDU/CSU Fraktion im Bundestag ihren Innenpolitischen Sprecher auswählt.

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Google sucht

Und zwar Juristen. Am spannendsten dürfte wohl der Job als Competition Counsel in Brüssel oder London sein. Die Anzeige im Original ist hier zu finden oder unter google.de/jobs. Das Auswahlverfahren dürfte extrem hart werden, sieht das Anforderungsprofil doch die folgenden Hürden vor:

Hervorragende akademische Leistungen
Besonderes Interesse am Online Recht
Nachgewiesene Kenntnisse im Bereich IP/IT
Auslandserfahrung wünschenswert
Sehr gute Deutsch und Englisch-Kenntnisse in Schrift und Wort
Belastbarkeit, Nervenstärke, Humor

Juristen verlieren ihren Humor in der Regel mit dem ersten Staatsexamen.

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Neue (Irr-)Wege in der Juristenausbildung?

Der Stifterverband hat auf 40 Seiten seine Position zur Juristenausbildungsreform auf den virtuellen Tisch gelegt. Unter dem Titel “Neue Wege in der Juristenausbildung” (man beachte die nicht geschlechtsneutrale Formulierung) wird versucht, eine

Versachlichung der Diskussion und eine vorurteilsfreie
Auseinandersetzung mit den Chancen des Bologna-Prozesses [Quelle: Neue Wege in der Juristenausbildung, S. 3]

zu betreiben. Ob das gelingt, mag jeder für sich entscheiden. Ein paar Punkte des Positionspapiers möchte ich aber aufgreifen.

Hinter allen Reformbestrebungen, die bislang die Ausbildung junger Juristinnen und Juristen (man beachte die geschlechtsneutrale Formulierung) steckte stets der gleiche – denkbar logische – Antrieb: eine bessere Vorbereitung auf den späteren Beruf.

Das Universum und die Stofffülle der Rechtswissenschaften haben eins gemeinsam: sie wachsen beständig. Effekt hieraus für das Jurastudium und das anschließende Referendariat sind Ordner voll Literatur und Rechtsprechung, Problemen und Meinungsstreits, die in den beiden Examina als bekannt vorausgesetzt und zur Lösung der Prüfungen umgesetzt werden wollen. Im Gegenzug wird die Zeit, die man zur Vermittlung des Stoffes zur Verfügung gestellt bekommt, immer kürzer. Ein Gespräch, das ich erst gestern mit einem Prüfer im ersten Staatsexamen führen durfte, zeigt deutlich die Konsequenzen: während er (und auch ich) sich die Zeit nehmen konnten, in Ruhe das (Examens-)Klausurenschreiben zu üben, was man während des Studiums zu Gunsten interessanterer Dinge in der Regel sträflich bis dahin vernachlässigte. Diesen Zeitluxus haben heutige Studierende nicht mehr. An vielen Universitäten beginnen bereits im fünften Semester die Examensklausuren des staatlichen Pflichtteils parallel zu den Hausarbeiten der Schwerpunktbereiche (deren Ergebnisse ebenfalls in die Examensnote einfließen). Um ehrlich zu sein: im fünften Semester hätte ich mir nicht zugetraut, eine Examensklausur zu schreiben. Die Studierenden sind heute immer mehr dem Druck von Außen ausgesetzt, noch schneller zu studieren und eine noch größere Bandbreite exotischer Rechtsgebiete bereits im Studium verinnerlicht zu haben. Lohn der Mühe nach dem Assessorexamen ist der Nachweis, eine der vielleicht besten Ausbildungen für Juristen (Schluss mit der geschlechtsneutralen Formulierung) weltweit abgeschlossen zu haben. So jedenfalls die Theorie.

Nachdem die Ausgangslage klar ist, sollte man sich nun der Frage zuwenden, wie man den Zustand verbessern kann. Um es vorweg zu nehmen: ich halte die Umstellung auf Bachelor/Master nicht für ein taugliches Mittel in diesem Zusammenhang. Aber lassen wir vielleicht den Generalsekretär des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft zu Wort kommen, der schon seit Jahren den fehlenden Praxisbezug der Juristenausbildung anprangert:

Das Reformmodell bewahrt bestehende Qualitätsstandards der Juristenausbildung, aber es beseitigt bekannte Probleme wie etwa den fehlenden Praxisbezug im Studium [Quelle: Prof. Dr. Andreas Schlüter via stifterverband.org]

Betrachtet man das Reformmodell, sieht es tatsächlich so aus, also würden die Schwächen anderer Ansätze konsequent ausgeblendet:

  • Beibehaltung des Referendariats und der Staatsprüfungen (nunmehr als Eingangsprüfung und Assessorexamen) sorgen für die nötige Qualität für die reglementierten Berufe
  • Verkürzung der Studienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss auf drei Jahre (LL.B.)
  • Durchlässigkeit der Juristenausbildung erübrigt den Zwang, sich von vornherein für einen Ausbildungsweg z.B. zum Richter festlegen zu müssen

Allerdings wirkt das Konzept nur auf den ersten Blick. Denn wie üblich muss man fragen: trägt das erwartete Ergebnis die Reform?

In den Bereichen der reglementierten Berufe verstärkt die Eingangsprüfung die ohnehin schon erfolgende Auslese (wegen der höheren Hürde des zusätzlichen Masterstudiums) noch, um die Zahl der Referendare zu drücken. Statt nach – heute üblichen – sieben Jahren soll der “neue” Assessor “schon” nach 6,5 Jahren fit für den Berufsstart sein. Dieses halbe Jahr allein ist den Aufwand kaum wert, denn dafür wird es zu teuer erkauft. Dazu aber gleich mehr.

Das künftige “Einstiegsmodell” in der Juristerei ist der Bachelor. Und was auch diese Kommission von ihm hält, steht noch nicht einmal zwischen den Zeilen versteckt:

[...] der dreijährige Bachelorstudiengang stellt eine effektive, da mit geringen Hemmschwellen verbundene Möglichkeit dar, sich frühzeitig umzuorientieren. Anders als bei dem stets möglichen Studienabbruch müssen die bisherigen Investitionen in das Studium nicht abgeschrieben werden, wenn man sich – was nicht zu selten vorkommt – erst in einem vorgerückten Semester gegen eine spätere Tätigkeit in den reglementierten juristischen Berufen entscheidet. [Quelle: Neue Wege in der Juristenausbildung, S. 12]

Das Bachelorstudium sollte daher auch nicht passgenaue, sondern vielmehr anpassungsfähige Absolventen hervorbringen, die in der Lage sind, das mit einer Beschäftigung verbundene Potenzial für die berufliche Weiterentwicklung zu nutzen. [Quelle: Neue Wege in der Juristenausbildung, S. 14]

Mit einer ihrer akademischen Qualifikation angemessenen Vergütung werden diese Absolventen jedoch vielfach erst rechnen können, wenn sie eine (meist geringer vergütete) Einarbeitungsphase absolviert haben. Die für die Ausübung eines bestimmten Berufes notwendigen Berufsfertigkeiten sind oft so stellenspezifisch, dass sie durch die wissenschaftlichen Hochschulen nicht vermittelt werden können oder sollen. Nicht wenige Arbeitgeber werden daher LL.B.-Juristen als Trainees rekrutieren, um sie mit den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Position vertraut zu machen. [Quelle: Neue Wege in der Juristenausbildung, S. 14]

Mit anderen Worten: das Bachelorstudium ist eine Orientierungsphase, um zu testen, ob einem die Juristerei grundsätzlich zusagt. Dafür hat man drei Jahre Zeit, ohne dem Druck eines Staatsexamens ausgesetzt zu sein. Absolventen können wohl einiges, aber nichts richtig – es reicht eben noch so eben zum Trainee, einer typischen Position für Absolventen eines geisteswissenschaftlichen Studiums, die nicht ihre wissenschaftliche Ausbildung, sondern lediglich ihre Softskills in die Waagschale werfen können. Da stellt sich natürlich die Frage: was soll sich der Jura-Bachelor drei Jahre mit den Grundzügen des Rechts herumschlagen?

Die Expertenkommission sieht für die Bachelors dagegen rosige Berufsaussichten. Wer nicht glaubt, dass die folgende Textpassage wirklich aus dem Reformvorschlag stammt, mag an der angegebenen Stelle selbst nachlesen:

Dementsprechend können sie als Trainee bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern angestellt werden und nach drei bzw. vier Jahren einschlägiger praktischer Tätigkeit die jeweiligen Berufszugangsprüfungen ablegen. Auch Banken und Versicherungen dürften ein Interesse an der Einstellung von LL.B.-Juristen haben und ihnen die für die rechtsnahe sachbearbeitende Tätigkeit im Banken- oder Versicherungsbereich notwendigen Berufsfertigkeiten “on the job” vermitteln. Aber auch große Anwaltskanzleien, andere Unternehmen mit ihren Rechtsabteilungen, Vereinigungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Mieter, Verbraucher usw., juristische Fachverlage usw. stellen potenzielle Arbeitgeber dar. Mit akademischen Zusatzqualifikationen in Form konsekutiver, nicht konsekutiver oder weiterbildender Masterstudiengänge oder auch nicht akademischen Zusatzqualifikationen wie besonderer Berufserfahrung, besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten (Sprachkenntnisse usw.) können LL.B.-Absolventen ihre Arbeitsmarktchancen potenzieren. Beispielhaft seien genannt die Bereiche Mediation, Journalismus und Medien, Kultur- und Sozialmanagement, Unternehmensberatung, Dienstleistungen aller Art, Tourismus. Hier gilt für die berufsspezifische Einarbeitungszeit grundsätzlich dasselbe wie für LL.B.-Absolventen ohne Zusatzqualifi – kation. Einen journalistischen Beruf wird in der Regel etwa nur ausüben können, wer ein Volontariat absolviert. LL.B.-Absolventen mit Masterstudium können darüber hinaus in den Vorbereitungsdienst für den höheren Verwaltungsdienst aufgenommen werden. [Quelle: Neue Wege in der Juristenausbildung, S. 14]

Unter dem Strich fühlt man sich an den Teenager-Klamauk-Film der neunziger Jahre erinnert, der aus den USA in unsere Kinos gespült wurde: College-Studenten, die am Ende ihres Studiums gar nicht mehr wussten, was sie genau studiert haben und nun damit anfangen sollen.

Das nächste Problem ist die Arbeitsbelastung im Bachelor-Studium. Um ehrlich zu sein – ich erkenne noch nicht so ganz, wo ein Student mit dem Bachelor nach diesem Vorschlag gewinnen soll. Die Arbeitsbelastung beträgt nach dem z.Zt. gültigen “Umrechnungsschlüssel” (1 ECTS-Point entspricht einem Workload von 30 Stunden) 1800h pro Jahr. Das sind – ohne Unterbrechung – etwa 35 Stunden pro Woche. Klingt erst einmal nach Erholung. Aber halt – das, was man bislang als vorlesungsfreie Zeit kannte (und schätzte, um z.B. verpassten Stoff aufzuholen, Praktika zu absolvieren etc.) ist ja noch gar nicht abgezogen. Verabschieden darf man sich wohl in jedem Fall von den vulgär anmutenden 18 Wochen, die man heute “frei” hat. Denn ansonsten hätte man ein dickes Problem: abzüglich dieser 18 Wochen blieben nur 34 Wochen zum Studium, die Arbeitsbelastung würde die 50h-Grenze überschreiten.

Zudem steht der Belastung auch kein wirklicher Gewinn gegenüber. Das, was man in den drei Jahren Bachelor lernt, entspricht von den Inhalten in etwa dem, was man heute bis zum fünften Semester stemmt. Der “attraktive” Bereich der Wahlbereiche ist nur dann belegbar, wenn man zu seinen Lasten auf eine der bisherigen Zentralkomponenten des wissenschaftlichen Studiums – die Übungen – und eineinhalb Rechtsgebiete verzichtet (siehe die beiden Übersichten auf S. 28 und 29 des Reformvorschlags). Wie unter diesen Umständen noch von einer Durchlässigkeit gesprochen werden kann, ist mir schleierhaft. Denn in einem einzigen Jahr – und damit schließe ich an die Bedenken von oben an – müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, die einen jeden Master-Absolventen dazu befähigen, die Eignungsprüfung (also das Pendant zum ersten Staatsexamen) erfolgreich zu absolvieren. Möchte man das Niveau nicht verflachen, bedeutet das Jahr Masterstudium nichts weniger als ein Jahr Examensvorbereitung mit einem Studium nebenher (mit eben jenen besagten 35h pro Woche…).

Die große Frage ist und bleibt aber: cui bono? Weder sinkt die Arbeitsbelastung, noch gewinnt die Praxis einen größeren Stellenwert – ganz im Gegenteil, die bisherigen Pflichtpraktika entfallen. Zudem steht zu befürchten, dass die vermittelten Inhalte spätestens dann in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn nicht das “normale” Studium absolviert wird, sondern ein alternativer Wahlbereich wesentliche Studieninhalte verdrängt. Für diejenigen, die einen der reglementierten Berufe anstreben, ändert sich nichts. Bis auf die Tatsache, dass die Focussierung im Studium auf ein bestimmtes Interessengebiet, was heute möglich ist, nach dem Reformvorschlag zu Lasten der allgemeinen Kenntnisse geht. Wie üblich bleiben die Berufsaussichten für Jura-Bachelors im diffusen Dunkel von Allgemeinplätzen. Der konkrete Bedarf etwa von Transaction Lawyers in einer Großkanzlei wird wohlweislich verschwiegen. Vermutlich wissen die an dem Reformvorschlag beteiligten Partner von Oppenhoff & Co., dass nur eine Handvoll dieser Supporter gebraucht werden. Die bereits jetzt einsetzende Entwicklung hin zu einem “Juristen-Proletariat” würde durch die Reform weiter forciert, Einstiegsgehälter auch unter der berühmten Grenze von 2.300,00 EUR für solche Trainees die Regel sein. Und wer die Zusatzausbildung bezahlen soll, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Der Reformvorschlag kann mich persönlich nicht überzeugen. Aber er ist mit Abstand der beste, der mir die letzten Jahre über den Weg gelaufen ist. Denkanstöße bedarf es auf jeden Fall, die immer schlechteren Ergebnisse im staatlichen Prüfungsteil des ersten Staatsexamens lassen ahnen, dass die jetzige Ausbildung nicht rund läuft.

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Jahresbericht des Wehrbeauftragten online

Der – leider letzte – Jahresbericht des Wehrbeauftragten Rheinhold Robbe für das zurückliegende Jahr 2009 ist nun online verfügbar (BT-Drs. 17/900). Mit ungewohnt scharfen Worten greift Robbe die planlose Sicherheitspolitik der Bundesregierung in Afghanistan an. Zu Recht drängt er auf eine klare Stellungnahme seitens der Bundesregierung zu den politischen und auch rechtlichen Rahmenbedingungen für die Soldaten im Einsatz.

Im Ergebnis geht es [...] um nicht weniger als die Frage, was im Rahmen des Afghanistaneinsatzes rechtlich zulässig und ob das rechtlich Zulässige auch politisch gewollt ist. Die Soldaten haben einen Anspruch darauf, dass beide Fragen beantwortet werden. Für sie und ihren Auftrag sind die Antworten auf diese beiden Fragen existenziell. Ohne diese Antworten wäre es unverantwortlich, sie weiterhin in den Einsatz zu schicken. [Quelle: BT-Drs. 17/900, S. 13]

Eine der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen hat die Bundesanwaltschaft bereits beantwortet. Sie geht zur Zeit davon aus, dass es sich bei dem Einsatz in Afghanistan um einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt handelt und damit die strafrechtliche Bewertung z.B. der Vorgänge um Oberst Klein dem Völkerstrafrecht obliegt.

Neben den Auslandseinsätzen sind auch wieder regelrechte “Dauerbrenner” im Bericht des Wehrbeauftragten zu finden, etwa die noch immer in vielen Bereichen mangelhafte materielle Ausstattung, Beförderungssituation, das vom Bundesverwaltungsgericht kassierte neue Beurteilungssystem und die Ausbildungspraxis für den Führungsnachwuchs. Ebenfalls nicht neu ist die katastrophale Situation im Sanitätsdienst; auch diesen elementar wichtigen Aspekt der Fürsorge hatte Robbe bereits mehrfach angeprochen. Auch der zunehmende Frust unter den Soldaten angesichts der Nachwuchsprobleme hat Einzug in den Bericht gefunden. Die dadurch auftretenden Defizite werden als Fehlen eines “moralischen Koordinationssystems” (S. 24) beschrieben. Begünstigt werden solche Entwicklungen m.E. durch die Umstrukturierung der Offiziersausbildung.

Bedenklich stimmt auch die Bewertung der Rechtskenntnisse von Disziplinarvorgestzten. Tatsächlich decken sich die im Bericht angesprochenen Defizite mit eigenen Erfahrungen aus der Truppe. Das gefährliche an der Situation ist, dass Beratungsresistenz – wie im realen Leben – keine Frage des Alters und der Erfahrung ist. Die von der Politik vorgelebte sicherheitspolitische Formel vom Zweck, der alle Mittel heiligt, wird offenbar von der Truppe in einigen Fällen aufgegriffen.

Überhaupt ist der Bericht gespickt von Spitzen gegen das BMVg und die Bundesregierung. Das entwürdigende Spiel und Geschacher um eine mögliche weitere Amtszeit Robbes haben sicher dazu beigetragen. Es ist verständlich und bedauerlich, dass Robbe sich wohl gegen eine Kandidatur für eine weitere Amtszeit entschieden hat. Obgleich selbst ungedient und mit SPD-Parteibuch ausgestattet hatte man stets den Eindruck, einen kompetenten und äußerst engagierten “Anwalt der Soldaten” im Amt zu sehen, der sich nicht von parteipolitischem Kalkül sondern Sachverstand leiten lässt.

Kleiner Nachtrag: Zum Thema Afghanistan-Einsatz gibt es hier den (wie immer) hörenswerten Podcast zur Sendung “Streitkräfte und Strategien” des NDR vom 13.03.2010 mit einem Auszug eines Streitgesprächs zwischen Helmut Schmidt und Frhr zu Guttenberg.

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Das Kreuz mit dem Kreuz

Mit oder ohne: beim Neubau des Amts- und Landgerichts in Düsseldorf und dem anschließenden Umzug entzündete sich zu Beginn des Jahres ein kleiner Disput zwischen dem Präsidium des OLG Düsseldorf und der evangelischen und katholischen Kirche in Düsseldorf. Denn in der neuen Inneneinrichtung fand sich bislang einfach kein Platz mehr für die Kreuze, die bislang in den Gerichtssälen hingen. Der Ton der Auseinandersetzung wurde zum Teil recht scharf, so etwa in der Stellungnahme von Stadtdechant Msgr. Rolf Steinhäuser (die er zugleich auch in der heiligen Messe in St. Lambertus im Februar verlas):

Es gab im 20. Jahrhundert in Deutschland zwei tiefgreifende Erfahrungen mit politischen Systemen, die die Kreuze abgehängt haben: Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus und mit dem Kommunismus. Beide Systeme haben unser Rechtssystem und unsere Justiz tief korrumpiert. Weil Gott nicht mehr der absolute Bezugspunkt war, traten andere Systeme oder Personen an seine Stelle. Das Recht der Partei, das Recht des Volkes, das Recht der Rasse, das Recht des Führers. Geltendes Recht und Gerechtigkeit fielen auseinander, neue Gesetze ordneten das Leben neu unter den Vorzeichen einer Rassen- oder Klassenjustiz. [Quelle: Stellungnahme von Stadtdechant Msgr. Rolf Steinhäuser via Katholische Kirche Düsseldorf]

Das wesentliche Anliegen fasst Steinhäuser wie folgt zusammen:

Das Kreuz erinnert den Richter: Du bist kein Interessenvertreter. Du sollst der Wahrheit und der Gerechtigkeit zum Durchbruch verhelfen. Das Kreuz mahnt die Prozessparteien: Es geht nicht nur um die Durchsetzung deiner Interessen um jeden Preis. Du stehst nicht nur vor deinem Richter, sondern auch vor deinem Gott. Die Wahrheit deines Lebens soll offenbar werden. Dies wird in besonderer Weise deutlich, wenn der Eid mit Berufung auf Gott die Wahrheit der Aussage bekräftigen will. [Quelle: Stellungnahme von Stadtdechant Msgr. Rolf Steinhäuser via Katholische Kirche Düsseldorf]

Zwar fürchte ich, dass diese Vorstellung von der moralischen Gefestigtheit insbesondere der Prozessbevollmächtigten nicht der Realität entspricht, der Ruf nach Moral und Werten ist aber sicher berechtigt. Gegen die Anbringung der Kreuze dürfte auch nicht die vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen – exemplarisch seien die beiden “Kruzifix”-Entscheidungen 1 BvR 308/69 und 1 BvR 1087/91 genannt – geforderte Lösung des unvermeidlichen Spannungsverhältnisses

[...] zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes [BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91, NJW 1995, 2477, 2480]

sprechen. Trotz aller gesellschaftlichen Wandel sollte die Formel des BVerfG von 1973 immer noch gelten:

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles kann davon ausgegangen werden, daß weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und daß auch im übrigen das Maß der in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden “Identifikation” mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart ist, daß die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem entsprechend ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozeßvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlangt von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten. [BVerfG, Beschluss vom 17.07.1973 - 1 BvR 308/69, NJW 1973, 2196, 2198]

Das befreit allerdings nicht davon, im Einzelfall einen anderen Gerichtssaal aufsuchen zu müssen.

Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht – wie das BVerfG wiederholt betont hat – in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muß wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden [...]. Das in ihm verkörperte Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, kann einen Minderheitenschutz selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen, wo – wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit – die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiert. [BVerfG, Beschluss vom 17.07.1973 - 1 BvR 308/69, NJW 1973, 2196, 2198]

In Düsseldorf versucht man, eine weitgehende Lösung (statt der skizzierten konkreten Anwendung der Grundsätze praktischer Konkordanz) zu finden. Wie geplant werden die neuen Gerichtssäle kreuzfrei bleiben, die alten Kreuze aber nicht “verschrottet”, sondern einer neuen Bestimmung zugeführt. Einzig das Kreuz aus dem Schwurgerichtssaal darf im Gebäude verbleiben – außerhalb der Säle.

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Das Pferd von hinten: BGH zu Preissuchmaschinen

Der BGH hat entschieden (BGH Urteil vom 11. März 2010 – I ZR 123/08), dass ein Händler, der über Preissuchmaschinen für sein Angebot wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn die dort angezeigten Preise niedriger als die tatsächlich verlangten sind.

Ein Wettbewerber hatte geklagt, da sein Konkurrent die Preise im Webshop erhöht hatte, am Abend des gleichen Tages der Preis über idealo.de aber noch immer nicht aktualisiert war (und der Konkurrent damit als günstigsten Händler gelistet blieb). Der BGH schloss sich nun der Berufungsinstanz an (KG Berlin Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 U 50/07) und befand, dass Verbraucher erwarten,

[...] dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. [Quelle: BGH]

Die Entscheidung deutet wieder einmal an, wie sich die Gerichte “mündige Verbraucher” vorstellen. Besonders schön ist die Konsequenz für die Händler:

Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. [Quelle: BGH]

Man hat also die Wahl: wenn man eine Preissuchmaschine nutzt, dann muss man Sorge dafür tragen, dass dort kein Haftungsfall gebaut wird (z.B. die Abbildung eines falschen Preises o.ä.). Denn schließlich ist der Händler im Ergebnis verantwortlich für den in der Suchmaschine angezeigten Preis. Nutzt man die Suchmaschine nicht, verliert man ein wichtiges Marketingwerkzeug, denn schließlich bewerten Kunden dort nicht nur die beworbenen Produkte, sondern auch die anbietenden Händler.

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Umzugsfieber

Zwei neue Adressen muss man sich für Düsseldorf merken:

  • Zum einen zieht das Amts- und Landgericht endlich um. Es verlässt die Altstadt und residiert ab dem 8. März 2010 an der Werdener Straße 1 in Oberbilk. Vom 4.3. bis zum 8.3. ist das Gericht wegen des Umzugs übrigens nicht zu erreichen…
  • Zum anderen finden die mündlichen Prüfungen im zweiten Staatsexamen offenbar nicht mehr in der malerisch gelegenen Außenstelle des Justizministeriums des Landes NRW in der Pempelforter Straße (direkt neben den Baugruben der Werhahn-Linie) statt, sondern im stolzen Bau des Ministeriums selbst in unmittelbarer Nähe zur Kö.
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Merkel: Staatsexamen für Juristen abschaffen

Auf der 63. Bundesdelegiertenversammlung des unionsnahen Rings Christlich-Demokratischer Studenten in Berlin sprach die Kanzlerin Klartext: Bologna ist Trumpf, Staatsexamen nicht. Auf der Versammlung forderte sie die Umsetzung des Bolognaprozesses in der Juristenausbildung, den sie insgesamt positiv bewertet: Sie…

[...] bilanzierte bisherige Teilerfolge wie die verstärkte internationale Mobilität der Studenten [Quelle: RCDS Pressemeldung vom 20.02.2010]

Reflexartig mag man der Kanzlerin zurufen, sie möge bitte bei Ihren Leisten bleiben und nicht über etwas reden, wozu sie weder fachlich qualifiziert noch politisch zuständig ist. Aber das wäre wohl zu kurz gegriffen. Kommentieren darf man den Bologna-Lobgesang aber doch. Denn kein Jahr zuvor hatte zumindest der RCDS noch die DAAD/HIS-Studie im Kopf, die den “Bolgona-Studenten” eine geringere Mobilität attestierte:

[...] ist die Mobilität, wenn man den für den Bologna-Prozess relevanten europäischen Raum betrachtet, deutlich niedriger als erwartet. [Quelle: RCDS-Pressemitteilung vom 14.05.2009]

Vielleicht sollte die Kanzlerin sich diese noch einmal angucken.

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