Arbeitnehmer und Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 3)

21. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Am vergangenen Donnerstag (19.11.) hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit um die Arbeitnehmereigenschaft von Salayry-Partnern einer Anwaltskanzlei (siehe hier und hier) entschieden, unzuständig zu sein.

Nach §§ 2ff. ArbGG ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Hält sich ein (Arbeits-)Gericht für unzuständig, verweist es den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht weiter.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf verweist auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die

[...] kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind

nicht als Arbeitnehmer im prozessualen Sinn gelten. Die klagenden Partner waren offenbar im Partnerschaftsregister eingetragen.

Eine Vorentscheidung über die materielle Arbeitnehmereigenschaft ist damit nicht getroffen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BAG bereits angedeutet, dass es ebenfalls von einem Auseinanderfallen des prozessualen vom materiellen Arbeitnehmerbegriff ausgeht.

Ob die Kl. in einem Arbeitsverhältnis zur Bekl. stand, wie das AG angenommen hat, ist für die Begründung der Zuständigkeit offensichtlich unerheblich, weil die Kl. als Geschäftsführerin der bekl. GmbH gem. § 35 GmbHG kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen war und deshalb gem. § 5 I 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gilt. [BAG, Beschluß vom 12. 7. 2006 - 5 AS 7/06 (NZA 2006, 1004)]

Eine Rechtswegvereinbarung nach § 2 Abs. 4 ArbGG kommt ebenfalls nicht in Frage, dem steht wohl der eindeutige Wortlaut entgegen.

Interessant könnte einzig sein, ob sich das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit der ratio des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auseinandergesetzt hat und der Frage, ob gesetzliche Vertreter nicht in den Anwendungsbereich des § 5 ArbGG fallen, wenn sie durch entsprechende Vereinbarungen oder Beschränkungen keine Arbeitgeberfunktion wahrnehmen oder ob das Gericht allein auf den Wortlaut der Norm abgestellt hat.

Praxisforum Informationsrecht: Arbeitnehmerdatenschutz

28. Oktober 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 26. November bietet das Zentrum für Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. die nächste Veranstaltung in der Reihe der Praxisforen zum Informationsrecht an. Als Referent wird dieses Mal Herr Rechtsanwalt Thomas Müthlein zum Thema “Aktuelle Entwicklungen im Arbeitnehmerdatenschutz” um 19 Uhr c.t. auf Schloss Mickeln sprechen.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt. Die (elektronische) Anmeldung ist noch bis zum 20. November möglich.

Nachwuchsjuristen

14. Oktober 2009 David Klein 3 Kommentare

Der (vergessliche) Nachwuchs steht in den Startlöchern: Link.

Gartenzwerge in der Rechtswissenschaft

6. Oktober 2009 David Klein Keine Kommentare

Gehört ein Gartenzwerg eigentlich in den Haftungsverband der Hypothek? Was als Frage für die Wissenschaft merkwürdig anmutet, war tatsächlich einmal Grund für einen Beitrag in der – nicht unbedingt als humorig verschrienen – NJW (NJW 1990, 1971). Prof. Dr. Eberhard Wieser (Uni Gießen, mittlerweile emeritiert) widmet sich mit unverhohlenem Spaß dieser im Kern tatsächlich ganz und gar rechtswissenschaftlichen Frage. Und erntet die verdienten Lorbeeren. Nicht nur der ehrwürdige Staudinger zitiert in unter § 97 und § 1120 BGB, im Musielak ZPO-Kommentar (7. Auflage, § 865 ZPO, Rn. 8, Fn. 47) wird der Aufsatz gar mit dem Prädikat “anschaulich” versehen.

Wozu die Aufregung? Das Grundproblem, dem sich Wieser widmet, ist ein typisches Problem im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen. Den Praktiker interessiert brennend, wann ein Gegenstand der Mobiliar- und wann der Immobiliarvollstreckung unterliegt. Fällt eine an sich bewegliche Sache als Grundstückszubehör gemäß § 97 BGB nämlich in den Haftungsverband der Hypothek gemäß § 1120 BGB, ist eine Mobiliarvollstreckung in diesen Gegenstand zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers nicht möglich. Vielmehr kann nur die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des ganzen Grundstücks (also die Immobiliarvollstreckung) zum Erfolg führen.

Wieser prüft sehr genau, wann dies für Gartenzwerge der Fall ist. Den gemeinen Zwerg kann man in der Regel vor dem Gerichtsvollzieher nicht retten, wenn er beschlagnahmt werden soll. Dem steht wohl § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen (für den Mieter als Zwergeigentümer) bzw. § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Zwerg dem Grundstückseigentümer gehört. Nutzt der Eigentümer das Grundstück nicht selbst, sondern hat es vermietet oder verpachtet und es wird später veräußert, soll der dort aufgestellte Zwerg des Grundstückeigentümers nach Wiesers – vollkommen zutreffender und überzeugender – Auffassung Zubehör sein:

So hat denn auch das KG in einem Urteil vom 22. 1. 1906 einen Marmorkamin in einem Miethaus als mitverkauftes Zubehör des Grundstücks angesehen, obwohl “er nicht zum Heizen eingerichtet und auch nicht an der Wand oder dem Fußboden befestigt, also lediglich eine Dekoration” war. “Indessen war er geeignet, den wohnlichen Eindruck des Raumes zu erhöhen, damit die Bewohnbarkeit und den Mietwert zu steigern. Er diente also dem wirtschaftlichen Zwecke des Grundstücks.” All dies läßt sich auch von einem Gartenzwerg sagen, nur daß statt “Raum” “Grundstück” zu lesen ist. [Quelle: Wieser, Eberhard: Zur Pfändung von Gartenzwergen, NJW 1990, 1971 (1971)]

Gleiches gilt für den Zwerg auf einem gewerblich genutzten Grundstück:

Das RG hat jedenfalls durch Urteil vom 26. 1. 1901 bei einem für großen Verkehr des Publikums bestimmten Restaurations- und Vergnügungslokal als Zubehör anerkannt: “Kronleuchter, Bilder, Dekorationsgegenstände, Schaukeln, Karroussels und … die auf (einem) Teiche befindlichen dekorativen Stücke, wie Schwäne, Schwanenhaus. Alle solche Sachen dienen dem wirtschaftlichen Zwecke des Restaurationsgrundstückes”. Nicht anders Gartenzwerge. [Quelle: Wieser, aaO]

In der Regel wird der Gartenzwerg nicht den Unpfändbarkeitstatbeständen der §§ 811 f. ZPO unterworfen sein. So kommt der Autor zu dem Schluss:

De lege ferenda empfiehlt es sich, das für Tiere geltende Pfändungsverbot des § 811 Nr. 14 ZPO auf Gartenzwerge zu erstrecken, da sie in der deutschen Wertskala den Goldfischen kaum nachstehen. [Quelle: Wieser, aaO]

Wer nun Lust auf mehr durch und durch juristische Gartenzwerge bekommen hat, dem lege ich die Lektüre der Urteile des AG Grünstadt zum Thema Frustzwerge (AG Grünstadt, Urteil vom 11.02.1994 – 2a C 334/93, NJW 1995, 889) oder des AG Essen-Borbeck zur Frage, ob ein Gartenzwerg eine Zierde der Außenfront sein kann (AG Essen-Borbeck, Beschluss vom 30.12.1999 – 19 II 35/99, NJW-RR 2000, 461) nahe. Übrigens ist die Gartenzwerge-Rechtsprechung nicht auf Amtsgerichte beschränkt – das OLG Hamburg entschied 1988, dass die Aufstellung zweier Gartenzwerge durch einen Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnanlage eine übermäßige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer darstelle (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.1988 – 2 W 7/87, NJW 1988, 2052):

Während die einen in der Aufstellung von Gartenzwergen den Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen eines schlechten Geschmacks sehen, sind die anderen zu mildem Urteil und humorvoller Duldung einer in einer langen Tradition begründeten Einrichtung geneigt. Das zeigen die Zitate des AG aus dem bei ihm angeführten literarischen Werk über Gartenzwerge, in denen allerdings auch auf die Gefahr ihres Herabsinkens zu einem billigen Scherzartikel hingewiesen wird. Wird die zuerst genannte Betrachtungsweise bevorzugt, so bestehen keine Zweifel, daß es sich bei der Aufstellung der Gartenzwerge um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage handelt, die sogar Einfluß auf den einen oder anderen Kaufinteressenten für eine Eigentumswohnung haben kann. Folgt man dem weniger strengen Urteil, so wird es vielleicht an einer erheblichen Beeinträchtigung fehlen.

Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, in dieser vorwiegend ästhetischen Kontroverse ein Urteil zu fällen [...]. Vielmehr ist entscheidend, daß die umstrittene Aufstellung der Gartenzwerge bei nicht wenigen Menschen den bezeichneten Anstoß erregt und deshalb letztlich zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage geeignet ist. [Quelle: OLG Hamburg, NJW 1988, 2052 (2052f.)]

Zum Abschluss sei noch auf eine Anmerkung von Riecke hingewiesen, der sich in WE 2001, 229 mit dem Urteil des AG Elze vom 18.10.1999 – 4 C 210/99 auseinandersetzt. Thema des Aufsatzes: der Gartenzwerg als getarnter Erklärungsbote.

BGH zum Verbraucherbegriff bei Selbstständigen

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Nimmt eine natürliche Person nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teil, so ist diese in der Regel als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen – es sei denn, ihr Handeln kann eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden , so der BGH (siehe die Pressemitteilung zum Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09).

Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. [Quelle: BGH]

Mit diesem Urteil hat der BGH wohl endgültig die Unklarheiten für die Abgrenzungskriterien ausgeräumt. Die Instanzgerichte dürfen sich jetzt mit dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, wann eine Tätigkeit unternehmerisch ist und wann nicht. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin Lampen online gekauft:

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der “Kanzlei Dr. B.” an, bei der sie tätig war. [...] Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war. [Quelle: BGH]

Vermutlich wird man als Händler kaum überprüfen können, ob der jeweilige Kaufgegenstand vom Käufer in irgendeiner Art steuerlich geltend gemacht wurde…

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JOOP!./.HABM

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Ein Ausrufezeichen ist keine eintragungsfähige Gemeinschaftsmarke, entschied heute das Gericht erster Instanz (Rs. T-75/08 und T-191/08, noch nicht im Volltext verfügbar). Die JOOP! GmbH hatte versucht, beim HABM die Eintragung eines Ausrufezeichens sowie des gleichen Zeichens in einem rechteckigen Rahmen als Gemeinschaftmarke zu erreichen. Sowol das Amt als auch jetzt das Gericht wiesen dieses Begehren zurück. Es fehle der angemeldeten Marke schlicht an der Unterscheidungskraft.

Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende Unterscheidungskraft ergibt sich insbesondere daraus, dass der Verbraucher, und zwar auch der in höherem Maße aufmerksame Verbraucher, nicht in der Lage ist, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen. [Quelle: EuG]

JOOP! konnte weder darlegen, dass die angemeldete Marke infolge von Benutzung in der Europäischen Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben habe, noch dass die angemeldete Marke den Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Filesharing-Mandat: Slides online

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September fand das Praxisforum Informationsrecht (siehe hier) zum Thema “Das Filesharing-Mandat” statt. Mittlerweile sind die – äußerst umfangreichen – Slides zum Vortrag von RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht) auf den Seiten des Zentrums für Informationsrecht (ZfI) verfügbar.

Neben einer technischen Einführung findet man auf über 180 Seiten einen kompletten Abriss der Materie aus urheberrechtlicher, zivilprozessualer, haftungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Das alles wird garniert mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen und vielem mehr.

Hier geht es zum Download.

BGH: Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparatur

23. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Der BGH hat einmal mehr eine Standardklausel in vielen Mietverträgen unter die Lupe genommen (BGH, Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 344/08): Gegenstand des Verfahrens war eine Schönheitsreparaturenvereinbarung, die vom Mieter verlangte, dass der Anstrich in Weiß zu erfolgen habe:

“Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.” [Quelle: BGH]

Diese Klausel ist nach Ansicht des BGH deshalb unwirksam, weil sie nicht auf den Zustand der Wohnung bei Rückgabe der Mietsache beschränkt sei und damit den Mieter dazu verpflichtet, auch während der Nutzung der Nutzung der Mietsache eine bestimmte Farbe vorschreibt. Dass “weißen” etwas anderes bedeuten könnte, als “weiß streichen”, wäre jedenfalls mißverständlich – und das geht im AGB-Recht zu Lasten des Verwenders, hier des Vermieters. Der Mieter schuldet demnach keinen Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, wenn er diese eben nicht in der vorgeschriebenen Art erledigt.

BGH zum Nutzungswertersatz beim Rücktritt

16. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Der BGH hat heute entschieden (BGH, Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08), dass der Käufer nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln dem Verkäufer Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung zu leisten hat.

Damit grenzt der BGH die Fallkonstellation des Nutzungswertersatzes beim Rücktritt wegen Mängeln der Kaufsache vom Nutzungswertersatz beim Nacherfüllungsverlangen ab:

Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 – Rs. C-404/06 (NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet. [Quelle: BGH]

Das Urteil im Volltext wird wie gewöhnlich in einigen Wochen auf der Internetseite des BGH abrufbar sein.

Man spricht Deutsch: LL.M. in D

14. September 2009 David Klein 9 Kommentare

Für manche ist es nur der “Heckspoiler”, andere halten es für eine Notwendigkeit und wieder andere für überflüssige Buchstabeninflation: der akademische Grad eines “Master of Laws” – oder kurz “LL.M.” – ist insbesondere auf den Briefbögen der law firms und deren Einstellungsvoraussetzungen immer häufiger anzutreffen.

Mancher Assessor wird sich fragen, warum er jetzt fast sieben Jahre in seine “klassische” Ausbildung investiert hat, um dann festzustellen, dass ein einziges Jahr Masterstudium bei einer Einstellung den Ausschlag geben kann? Und vor allem wird er sich fragen, ob es sich tatsächlich lohnt, viel Geld in ein weiteres Jahr Schulbankdrücken zu investieren, anstatt ins Arbeitsleben zu starten? Und drittens wird er sich fragen, ob man das heiß ersehnte Ziel der drei magischen Buchstaben nicht auch einfacher und günstiger erreichen kann?

Eigentlich lassen sich alle drei Fragen auf die gleiche bekannte Juristenart beantworten: es kommt darauf an. Oder besser, wenn die subjektiven Voraussetzungen vorliegen, braucht man keinen (internationalen) LL.M.

Für die Frage eins bedeutet das: Wer Internationalität (denn darum geht es) auf andere Art und Weise im Lebenslauf glaubwürdig (und hier ist bei den meisten Erasmus-Studenten und High-School-Absolventen das Problem) nachweisen kann, hat gute Karten, gegen jeden Neuseeland-LL.M. zu bestehen (und nicht nur gegen diesen…). Desweiteren schauen immer mehr Recruiting Partner oder Personalchefs auch darauf, woher dieser LL.M. stammt. Nicht jedes universitäre Freizeitprogramm, was nebenbei auch noch einen akademischen Grad verleiht, löst Begeisterungsstürme aus. Insbesondere die anspruchsvollen Programme – gerade in den Bereichen IP oder Antitrust bzw. Comparative Law – sind mehr als nur ein besserer Sprachkurs, sie vermitteln Wissen und Verständnis für eine globale Sicht auf alltägliche Rechtsprobleme in grenzüberschreitenden Sachverhalten. Ein Masterprogramm ist sicher die beste Möglichkeit, sich intensiv mit den Besonderheiten des angloamerikanischen Rechtssystems zu beschäftigen und seinen Fundus an legal terms ein wenig aufzupolieren.

Auf die zweite Frage bezogen lautet die konkrete Antwort: das muss jeder selbst wissen. Nach dem zweiten Examen ist es immer schwierig, noch einmal an die Uni zurückzukehren, sei es für ein Studium oder die Dissertation. Nach dem ersten Examen ist es deutlich einfacher, den gewohnten Trott ins Ausland zu verlegen, nur braucht es dafür in jedem Fall Geld und möglichst gute Noten. Zudem hat man das Referendariat und das zweite Staatsexamen im Nacken. Und schließlich muss man bereits während der Examensvorbereitung die Vorbereitungsarbeiten für den Weg an eine Law School leisten, d.h. Bewerbungen für Stipendien (wobei dort in der Regel das Examensergebnis gefordert wird), Sprachtest, Letters of Recommendation, Motivationsschreiben, Visa und so weiter. Wartet man mit der Vorbereitung bis nach dem Examen, darf man mindestens ein Jahr Wartezeit einrechnen, die man entweder sinnvoll (Dissertation oder ein Nebenjob als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität bzw. Kanzlei) oder sinnlos (diesen Begriff wird schon jeder selbst auszufüllen wissen…) verbringen, wobei erfahrungsgemäß je nach Lernaufwand für das erste Examen die Verlockung der Muße beträchtlich sein kann. Mit der nötigen Lebenserfahrung, die man in den ersten Tagen des Referendariats zu machen glaubt, und dem deutlich besseren Zeitmanagement, das man gezwungenermaßen an den Tag legen muss, fällt einem der Papierkrieg (vulgo: die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen) parallel zum Assessorexamen deutlich leichter, zudem kennt man nun den einen oder anderen Rechtsanwalt, der einem sicherlich viele hilfreiche Tipps aus dem eigenen Erfahrungsschatz zur Verfügung stellt.

Die dritte Frage sollte eigentlich die Kernfrage dieses Artikels werden, aber ich fürchte, dafür habe ich schon jeden Rahmen gesprengt – nun denn. Die Kosten für LL.M.-Programme kann man ganz gut vergleichen. Neben den Studiengebühren geben viele amerikanische Law Schools im Paket direkt die Gesamtkosten inklusive Lebenserhaltungskosten, Büchern, Krankenkasse etc. an. Im Schnitt landet man bei etwa 50.000-60.000 US-Dollar für ein Jahr bei den üblichen Verdächtigen. Dank günstigem Dollarkurs sind das etwa 35.000 EUR – nichts, was ein Berufsanfänger oder Uniabsolvent aus dem Ärmel schütteln kann. Selbst mit diversen Stipendien bleibt eine nicht unerhebliche Summe zurück, die mit Krediten oder dem Familiensilber gegenfinanziert werden muss. Deutlich günstiger kommt man auf der Insel weg, hier gibt es qualitativ hochwertige und hochangesehene Programme, die oft nur einen Bruchteil dessen kosten, was die US-Law Schools verlangen. Ob man also günstiger studieren kann, ist relativ: günstiger als an den angesehenen und begehrten Law Schools in den USA in jedem Fall.

Wer dagegen primär Wert auf die Inhalte seines LL.M.-Studiums legt, sollte eine – zu Unrecht – belächelte Alternative in seine Überlegungen mit einbeziehen: die deutschen Masterprogramme. Da Bologna zwar latent ante portas steht, aber Hannibal gleich noch einen Bogen um die Juristenausbildung gemacht hat, sind die LL.M.-Programme in Deutschland keine konsekutiven Studiengänge, sondern haben sich die Weiterbildung auf die Fahnen geschrieben. Bereiche, die in der “klassischen” Ausbildung – trotz universitärer Schwerpunktbereiche – zu kurz kamen oder den Praxisbezug vermissen lassen, bieten sich für solche weiterbildenden Masterstudiengänge an. Statt Manhattan heißt es dann Mainhatten, statt Columbia Law School Düsseldorf Law School (ein wenige Werbung sei mir vergönnt). Es gibt zurzeit etwa drei verschiedene Konzepte: rein englischsprachige Master (z.B. MERNI in Bonn), Masterstudiengänge mit Auslandssemester (z.B. EUSLIP in Hannover) und rein nationale Studiengänge. Das Studium ist entweder ein klassisches Vollzeitstudium oder berufsbegleitend, wobei “berufsbegleitend” von manchen Universitäten in Verkennung der Realität z.B. drei volle Werktage (Donnerstag, Freitag und Samstag) in Beschlag nehmen kann – hier sollte man sich unbedingt vorher erkundigen, wann die Vorlesungen liegen.

Ein weiterbildender Masterstudiengang – insbesondere, wenn er berufsbegleitend absolviert wird – bedeutet viel Arbeit. Zwar fehlt in der Regel die Sprachbarriere, dafür kann man sich auch nicht auf seinen “Ausländerbonus” berufen oder ein “pay your fee, get your B” erwarten. Die Dozenten in Weiterbildungsstudiengängen erwarten von den Teilnehmern ein besonderes Interesse an der Materie und fordern dieses auch ein – denn nur so lässt sich das nicht unerhebliche Pensum an Literatur in der kurzen Zeit bewältigen. Leichter als einen ausländischen Studiengang wird also kaum jemand ein (gutes) Weiterbildungsprogramm empfinden.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem deutschen Masterprogramm ist zwingend (das ist Beschlusslage der Kultusministerkonferenz) eine Berufstätigkeit von in der Regel einem Jahr. Zumeist verschärfen die Studienprogramme selbst diese Anforderung noch weiter und verlangen eine fachlich einschlägige Qualifikation, also z.B. eine Anwaltstätigkeit im Bereich des Informationsrechts. Hat man sein Interessengebiet frühzeitig erkannt und seine Stagen im Referendariat entsprechend ausgewählt (bestimmte Kammern am LG beispielsweise, Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder wenigstens spezielle Dezernate, Ämter und Kanzleien), kann man diese Zeit anrechnen lassen.

Außerdem wird auch über die Note gesiebt, in der Regel sollte es ein “befriedigend” im oberen Bereich in wenigstens einem Examen sein.

Die Kosten dieser Programme schwanken stark, je nach Fachrichtung und Institution können fünfstellige Summen im Raum stehen. Jedoch gibt es üblicherweise ein Stipendienprogramm der Universitäten, die bei entsprechenden Bewerbern die Kosten mildern. Ist die Uni auch noch örtlich günstig gelegen, fallen keine – oder kaum – zusätzliche Lebenserhaltungskosten an. D.h., die Studienentgelte oder -gebühren sind zugleich die Gesamtkosten des Studiums.

Letzte Hürde ist der Arbeitgeber (wenn man ihn denn hat). Seine (auch finanzielle) Unterstützung sollte eigentlich selbstverständlich sein, die Qualifikation der eigenen Mitarbeiter zahlt sich ja direkt für ihn aus. Unverständlicherweise ist aber in vielen Köpfen der Personalveranwortlichen eine solche Weitsicht (von einem Jahr in die Zukunft!) nicht vorhanden. So kommt es vor, dass man am Ende des Studiums plötzlich ein neues Angebot eines anderen Arbeitgebers auf dem Tisch hat – eben wegen der zusätzlichen Qualifikation.

Nun gut, aber für wen lohnt sich ein solches Studium überhaupt? Zunächst für Berufseinsteiger: immer häufiger trifft man auf folgende Personalie: Mitte/Ende Zwanzig, zwei gute Examina, Auslandsaufenthalt – und kein bisschen Lebens- oder Praxiserfahrung. Keine vertieften Kenntnisse eines bestimmten Rechtsgebiets. Kein Interessenschwerpunkt. Wer einen solchen Juristen einstellt, muss ihn am Arbeitsplatz fertig ausbilden. Das kostet Zeit und bindet Personal. Am Ende kündigt der junge – nun vollständig ausgebildete – Kollege, weil es ihn doch eher zum Familienrecht zieht. Kann man dagegen bei seiner Bewerbung zeigen, dass man vertiefte Kenntnisse in einem Gebiet vorweisen kann, bedeutet das für den Arbeitgeber nicht nur, dass er sich die Inhouse-Fortbildung spart (jedenfalls größtenteils), sondern dass der Bewerber weiß, worauf er sich inhaltlich einlässt, schon früh Verantwortung für sich übernommen und Zielstrebigkeit und Belastbarkeit an den Tag gelegt hat. Der deutsche LL.M. punktet also mit Hard- und Softskills gleichermaßen. Gerade Referendare sollten – wenn ihre Planung es irgendwie zulässt – zusehen, eine Qualifizierung möglichst früh in Angriff zu nehmen. Und wenn dabei auch noch ein akademischer Grad herausspringt, kann das ein zusätzlicher Ansporn sein. Im öffentlichen Dienst kann sich eine Qualifikation als Sprungbrett (in eine höhere Entgelt- oder Besoldungsstufe) erweisen, im Unternehmen oder einer Kanzlei die Perspektiven verbessern. Schließlich darf man nicht vergessen, dass es für Berufstätige kaum sinnvolle Angebote für eine weitere Qualifizierung mit einem aussagekräftigen Qualitätssiegel gibt, das man auf die Visitenkarte drucken kann.

Der “deutsche Master” lohnt auch noch aus anderen Gründen:

Anders als die etablierten Programme in den Staaten oder UK kann kaum eine deutsche Universität auf ein ähnliches Alumninetzwerk zurückgreifen. Viel zu lange ignorierte und vernachlässigte die alma mater ihre Sprösslinge. Die LL.M.-Programme in Deutschland haben diesen Fehler erkannt und mehr oder minder gut umschifft. Kleine, aber feine Netzwerke spannen sich zwischen den Absolventen und Dozenten dieser Studiengänge. Weil ein Großteil der Dozenten aus der Praxis stammt, zahlt sich diese Verbindung auch ganz praktisch aus. Die Alumni-Jobbörsen erhalten vorab Stellenanzeigen zugesandt, manchmal auch konkrete Anfragen und Angebote für ihre Mitglieder. Gemeinsame Veröffentlichungen sind ebenfalls attraktive Nebenprodukte der Teilnahme an den Studiengängen.

Gewöhnlich muss eine Master-Thesis für den erfolgreichen Abschluss des Studiums angefertigt werden. Diese kann als Ausgangspunkt einer Dissertation dienen, wobei dank des Einflusses aus der Praxis Projekte entstehen, die am Ende nicht nur als Pflichtexemplare in Büchereiregalen verstauben.

Und schließlich kann man im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Fachanwaltstitels den Masterstudiengang statt eines Fachanwaltskurses bei der Kammer angeben, dies sollte man aber im Vorfeld abklären.

Ein ausländischer Masterstudiengang und ein deutscher Masterstudiengang unterscheiden sich in ihrer Zielrichtung erheblich voneinander. Man sollte sich gut überlegen, welchen Weg man einschlagen möchte und was einen tatsächlich voranbringt – persönlich wie beruflich. Wer frühzeitig die Weichen stellt, kann auch ohne signifikanten Zeitverlust Studium, Masterstudium und Referendariat unter einen Hut bekommen. Gute Planung und eine Portion Engagement helfen dabei ungemein.

Für die weitere Anregung und vielleicht sogar Planung seien drei Quellen für die weitere Lektüre wärmstens ans Herz gelegt:

Zum Einstieg empfiehlt sich das jährlich neu erscheinende Buch “Der LL.M.” von e-fellows.net. Hier findet man sämtliche Grundinformationen, viele Antworten auf die typischen Fragen und vor allem eine Übersicht über Finanzierungsmöglichkeiten und Stipendien.

Wer sich für ein Studium in den USA entschieden hat, sollte unbedingt beim DAJV vorbeischauen. Dort bekommt man geballte persönliche Erfahrung und wertvolle Unterstützung, z.B. durch Seminare und ein Mentorenprogramm.

Wer mit einer Berufsqualifikation in Form eines berufsbegleitenden Studiengangs liebäugelt, findet zumeist an der nächstgelegenen Juristischen Fakultät Hilfe. Noch einmal ein wenig Werbung: Gewerblicher Rechtsschutz, Informationsrecht und Medizinrecht sind die drei LL.M.-Programme in Düsseldorf.