US Patent Reform – eine kurze Zusammenfassung

Nach einigem hin- und her ist die Patent Reform in den USA auf den Weg gebracht worden. Nach zähem Ringen gab es am Ende nun doch wieder einen Kompromiss. Die zentrale Frage war, ob sich das “first to file”-Prinzip tatsächlich durchsetzen konnte und damit für einen Bruch im US Patentrecht sorgen würde. Die Antwort ist wohl “jain”, denn die ursprünglich vorgesehene echte “first to file”-Lösung ist nun etwas aufgeweicht worden. Sogenannte “Derivation proceedings” ermöglichen es einem Erfinder, entgegen dem grundsätzlich implementierten “first to file”-Prinzip doch wieder ein Hintertürchen zum alten “first to invent” zu öffnen.

Vergleiche hierzu auch bereits hier und eine gute Zusammenfassung bei IP Frontline hier.

Update (10.9.11): der Senat hat dem Gesetzentwurf H.R. 1249 gestern zugestimmt.

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Bin Laden offenbar getötet

US Offizielle melden, dass Osama bin Laden offenbar getötet wurde. Wie CNN berichtet, hat sich bin Laden zuletzt in Pakistan aufgehalten. Mittlerweile hat Präsident Obama bestätigt, dass US-Amerikaner bin Laden in Pakistan aufgespürt und in einem Feuergefecht getötet haben.

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US-Patentrecht – was lange währt…

Eine Besonderheit des US-amerikanischen Patentrechts fällt: das first-to-invent-Prinzip, das bisher für die Patentanmeldung galt, wird künftig wohl durch das übliche first-to-file-Prinzip abgelöst (sec. 2 Bill S.23 112th Congress, first inventor to file). Angesichts der Tatsache, dass seit 2005 versucht wird, diese Änderung im Patentrecht zu implementieren um die Systematik an die in anderen Industrieländern üblichen Anmeldeprozesse anzupassen, hat in den USA nicht nur formale Gründe. Im first-to-invent-Prinzip sah (und sieht) man auch die Wertschätzung für den Erfinder, der nunmal seine Rechte direkt aus der Verfassung (Art. 1 sec. 1 clause 8) ableiten kann. Die Änderung hin zu einem first-to-file-Prinzip könnte man daher auch als Abkehr von diesem Grundsatz sehen.

Der Patent-Reform-Act von 2011 hat aber noch einiges mehr zu bieten, die wesentlichen Änderungen seien hier zusammengefasst:

  • Schadensersatz: übrig geblieben von umfangreichen Änderungsvorschlägen ist eigentlich nur noch eine Regelung, die aber schon durch die Rechtsprechung des Federal Circuit (dem OLG Düsseldorf der USA, wenn man so will – das Gericht zweiter Instanz für Patentsachen) in re Seagate geklärt war. Demnach ist eine vorsätzliche Patentverletzung (mit möglichem Dreifach-Schadensersatz) nicht schon dann anzunehmen, wenn der Verletzer vor der Verletzungshandlung keinen Rechtsrat eingeholt hat (sec. 4, virtual marking and advice of counsel).
  • neue Verfahren vor dem USPTO: nach der Patentanmeldung gibt es bislang die sogenannte Reexamination, ein Verfahren vor dem USPTO, das eine begrenzte Überprüfung eines Patents durch Erfinder oder Dritte vorsah. Im neuen Patentrecht wird die gesamte Prozedur geändert und diverse neue Rechtsinstitute eingeführt, die eine breitere Überprüfung erlauben, dafür allerdings ein engeres Zeitfenster vorsehen (sec. 5, post-grant review proceedings).
  • best mode requirement: ganz wollte man sich von dieser Besonderheit nicht trennen. Das sogenannte “best-mode-requirement” war bislang Voraussetzung für die Patentanmeldung und Angriffsmittel gegen ein erteiltes Patent durch Dritte. Wollte man ein Patent anmelden, musste man die bestbekannte Methode angeben, wie die zur Anmeldung stehende Erfindung praktiziert werden kann. Dieses Element wird nun zwar immer noch bei der Anmeldung verlangt, ermöglicht nun aber nicht mehr, das Patent als solches anzugreifen (sec. 15, best mode requirement).

Jetzt muss der Reform Act noch das House passieren. Eine gute Übersicht aller Änderungen findet sich hier und hier.

Nachtrag: Das Rad dreht sich weiter, das Repräsentantenhaus hat erneut wesentliche Änderungen am Patent Bill vorgenommen, siehe dazu die aktuelle Fassung H.R. 1249.

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Akademischer Aschermittwoch

Wo ich gerade dabei bin, an Selbstverständlichkeiten zu erinnern, will ich nicht vergessen, in die Debatte über Studiengebührenabschaffung, Exzellenzcluster und Bologna noch einmal Prof. Zaczyk zu zitieren, der es in meinen Augen wie kein anderer schafft, in dieser elendigen Diskussion um den “shareholder value” der akademischen Ausbildung pointiert das Ausmaß der Verstümmelung eines ehemals angesehenen Wissenschaftsstandorts aufzuzeigen.

[...] wurde die Wissenschaft Zielen untergeordnet, die nicht ihre eigenen waren, sondern ihr von außen aufgezwängt wurden. Sobald dies aber geschieht, wird die Freiheit der Wissenschaft, die Freiheit des Denkens angegriffen, und dann ist es ganz gleichgültig, ob das im Dienste der Rasse, der Klasse oder der Kasse geschieht. [Rainer Zaczyk, Rechtswissenschaft oder McLaw?, Bonner Rechtsjournal Sonderausgabe 1/2008, 1]

Dieses mittlerweile über drei Jahre alte Zitat aus einer Rede, die Prof. Zaczyk auf dem “Frankfurter Tag der Rechtspolitik” Ende 2007 gehalten hat, ist deshalb so aktuell, weil der Zirkus um den ehemaligen Bundesminister der Verteidigung eines erschreckend deutlich gezeigt hat: Wissenschaft bedeutet für Deutschlands Politiker (und einen Großteil der Bevölkerung, würde man der BILD und ihren Umfragen glauben) die lästige Voraussetzung zur Generierung wirtschaftlich nutzbaren geistigen Eigentums. Erfolgreiche Universitäten sind solche, die mit unternehmerischer Effizienz Nachwuchs herziehen, der in der Lage ist, industriell verwertbaren Output zu generieren. Der eigentliche Anspruch und die eigentliche Verpflichtung der Wissenschaft geht damit natürlich verloren.

Das wahre Ausmaß dieser Politik und seine Konsequenzen wird man erst in Jahren zu spüren bekommen, wenn die “weichen” Wissenschaften, die nicht umsonst “Geisteswissenschaften” genannt werden, endgültig aus der Hochschullandschaft verschwunden sind. Ein kleiner Vorgeschmack auf die ganz praktischen Auswirkungen und das Denken sowie die Moral einer “wissenschaftlich effizienten” Gesellschaft kann man bereits jetzt bestaunen in eben jener zuvor genannten Rücktrittsdebatte. Oder bei der Diskussion, wie man aus den Rechtswissenschaften (sic!) eine Berufsausbildung mit Bachelor- und Masterabschluss zaubern kann. Oder wie man in Graduiertenschulen (sic!) die Freiheit der Wissenschaft und Forschung in einen Werkzeugkasten fürdie  Industrie verwandelt.

Aschermittwoch wäre von daher ein guter Tag, um eine Phase der Selbstläuterung einzuleiten. Diejenigen, die mit ihrer Beharrlichkeit dafür gesorgt haben, dass akademische Hochstapelei nichts als charakterbildender Zwischenschritt zur Kanzlerschaft verstanden werden darf, sollten jetzt eben so klar artikulieren, dass auch die zunehmende Verschulung oder kurzsichtige Budgetdiktate einem gesunden Verständnis von scientia nicht entsprechen.

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Assessorexamen befähigt zum Richteramt

Manchmal vergisst man es glatt:

Danach war es rechtswidrig, die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. [Quelle: BVerwG]

Übrigens ist es mittlerweile üblich, dass die Gerichte neben dem bestandenen zweiten Staatsexamen auch eine Mindestpunktzahl der Bewerber für ein Richteramt einfordern. Es besteht also insoweit keine Gefahr, dass ihre Klage Schule macht.

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Internetvertrieb und die Einzelfreistellung

Einmal mehr deutet sich an, dass der EuGH empfindlich auf die Beschränkung des Internetvertriebs in vertikalen Vertriebsstrukturen reagiert. In der Rechtssache C-439/09 hatte Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (PFDC), ein französicher Kosmetikhersteller, seine Vertriebsvereinbarungen unter anderem mit der Bedingung versehen, dass der Verkauf seiner Produkte in Räumlichkeiten und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen müssen. Damit ist der Vertrieb über das Internet quasi suspendiert. Generalanwalt Jan Mazák vertritt in seinem Schlussantrag die Auffassung, dass eine solche Beschränkung mit Art. 101 AEUV nicht vereinbar sei:

Wenn sich Kosmetika und Körperpflegeprodukte auch grundsätzlich für eine selektive Vertriebsvereinbarung eignen und die Anwesenheit eines Apothekers das Image dieser Produkte erhöhen kann, muss das nationale Gericht dennoch prüfen, ob ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet verhältnismäßig ist. Da ein Hersteller für den Verkauf über das Internet Bedingungen aufstellen kann, die angemessen, vernünftig und nicht diskriminierend sind, und auf diese Weise das Image ihrer Produkte zu schützen in der Lage ist, kann ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet seiner Meinung nach nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen verhältnismäßig sein. [Quelle: PM EuGH]

Neben der Versagung der Gruppenfreistellung droht nun auch noch das Scheitern bei der Einzelfreistellung. Dabei geht es in diesem Fall nicht um die Umgehung eines Vertriebsverbots über das Internet, sondern um ein durchaus taugliches Kriterium für den Vertrieb über ein selektives System zur Wahrung der Qualitätsanforderungen des Herstellers. Selbst wenn also eine Vertriebsvereinbarung insgesamt wettbewerbsfördernd sein mag und das Gesamtsystem ebenfalls positiv bewertet wird, bedeutet das noch lange nicht, dass das Verbot des Internetvertriebs für das System immanent ist (insofern nichts Neues). Im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV darf man dann in schönster rule-of-reason-Manier (pardon, im Rahmen des more economic approach natürlich) darlegen, wie eine solche Beschränkung dem vier-Stufen-Test standhält. In meinen Augen ist eine Beschränkung des Internetvertriebs die – wie hier – maßgeblich für die Funktion des Systems ist, nicht unter Absatz 3 zu prüfen, da sie schon gar nicht unter Absatz 1 subsumiert werden kann.

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Gu(t)tenberg

Eigentlich will ich gar kein Wort zu der Angelegenheit verlieren, denn die Fakten (und mittlerweile auch der Minister selbst) sprechen für sich und zudem gibt das nur schlechtes Karma für die eigene Arbeit. Aber man fragt sich natürlich, was passieren würde, wenn plötzlich alle “vergessenen” Urheber ihren Unterlassungsanspruch geltend machen – §§ 12, 13, 63 UrhG kann man ja mal lesen. Oder was mit § 132a StGB passiert, wenn die Verleihung der Doktorwürden rechtswidrig erfolgte und § 48 VwVfG ins Spiel kommt. Wie auch immer – geschrieben wurde zu der Dissertation “Verfassung und Verfassungsvertrag” eigentlich schon viel zu viel (vgl. nur die Übersicht bei jurabilis).

Nur eine kleine Anekdote am Rande: irgendjemand hatte so viel Humor, beim DPMA die Eintragung der Wortmarke “Guttenberg” zu beantragen. Und um die Bösartigkeit noch zu steigern, soll die Anmeldung die Nizzaklassen 9, 14 und 25 umfassen. Ich hätte ja eher 42 und 45 in die engere Auswahl einbezogen. Spannend ist übrigens das Anmeldedatum.

Zumindest ein Gefecht, was man gewinnen kann.

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Erleichterung in Wirtschaftsstrafverfahren

Der BGH hat heute klargestellt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – GSSt 1/10), dass die Anforderungen an das “Verlesen” der Anklageschrift im Strafverfahren auch dann erfüllt sind, wenn der Ankläger den auf den wesentlichen Kern reduzierten Teil des Anklagesatzes verliest. Tagelanges Verlesen von Listen gehört nach Ansicht des BGH nicht dazu.

Er hat dieses Ergebnis aus einer Auslegung des Begriffs “Verlesen” abgeleitet und unter anderem hervorgehoben, dass das Gesetz nicht will, dass stunden- oder tagelang Tatdetails und Daten verlesen werden, die sich in ihrer Massierung durch Zuhören weder den Verfahrensbeteiligten noch anwesenden Zuhörern einprägen; eine solche Verlesung, der kein Zuhörer über längere Zeit folgen könnte, nähme in erheblichem Umfang Ressourcen in Anspruch, ohne irgendeinen Ertrag für das weitere Verfahren zu bringen. Durch den Verzicht auf die Verlesung der Einzeltatdetails werden Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht berührt und die Verteidigung des Angeklagten nicht erschwert. [Quelle: BGH]

Insbesondere in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit tausenden von Einzeltaten dauerte bisher die Verlesung der Anklageschrift Tage. Nunmehr ist klargestellt, dass z.B. bestimmte Details und Daten nicht mit verlesen werden müssen.

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BGH zu Mobilfunk-AGB: Missbrauch durch Dritte und Deaktivierung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung (Urteil vom 17. Feburar 2011 – III ZR 35/10) klargestellt, dass Klauseln in Mobilfunkverträgen, die das Risiko für den Missbrauch einer SIM-Karte dem Kunden auferlegen, nicht gegen die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB verstoßen, solange die Sorgfaltspflichtanforderungen an den Kunden nicht überspannt werden.

Für unwirksam dagegen erachtet das Gericht Klauseln, die bei Zahlungsverzug von EUR 15,50 seitens des Kunden die Deaktivierung der SIM-Karte vorsehen:

Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten. [Quelle: BGH]

In den nächsten Tagen dürften geänderte AGB verschickt werden. Sollte eine kostenpflichtige Kartensperre durch den Mobilfunkbetreiber aufgrund einer entsprechenden Klausel ausgesprochen worden sein, so sollte überprüft werden, ob diese nicht zu Unrecht erfolgte und entsprechende Kosten zurückverlangt werden können.

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Jahresbericht 2010 des Wehrbeauftragten

Der erste Jahresbericht (2010) des nun nicht mehr so neuen Wehrbeuaftragten des Deutschen Bundestags, Hellmut Königshaus, wurde heute dem hohen Haus vorgelegt. Ein gutes Drittel des Berichtszeitraums der BT-Drs. 17/4400 fiel unter die Amtszeit von Reinhold Robbe, so dass man unverkennbar seine Handschrift auch in diesem Bericht wieder erkennt. So gehört die Vereinbarkeit von Familie und Dienst und vor allem die Belastung durch Auslandseinsätze zu den Hauptpunkten des Berichts.

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