EU-Regulierungsbehörde vor dem Aus
Die im “Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation” von Viviane Reding ersehnte Regulierungsbehörde auf EU-Ebene wird wohl am morgigen Tag endgültig zu Grabe getragen. Nicht nur die Bundesregierung lehnt die Abgabe von Kompetenzen nach Brüssel ab. Im Rahmen des morgen in erster Lesung vor dem EU-Parlament zu beratenden Gesetzespakets “Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste” wird aus der geplanten Behörde ein Koordinationsgremium. Die Kompetenzen bleiben damit auf nationaler Ebene, eine “europäische Regulierungsschablone” wird es nicht geben. Offenbar konnten sich die Telekommunikationsunternehmen mit ihrer Forderung durchsetzen, die Besonderheiten und Unterschiede nationaler Märkte zu beachten. Auch die Bundesregierung hatte sich in ihrer Stellungnahme BT-Drs. 16/10146, “Tätigkeitsberichte 2006/2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 121 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 47 Abs. 1 des Postgesetzes und Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 121 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und gemäß § 44 Abs. 1 des Postgesetzes i. V. m. § 81 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes a. F. – Drucksache 16/7700 – Stellungnahme der Bundesregierung” unter den Gesichtspunkten des Bürokratieabbaus und des Grundsatzes der Subsidiarität gegen eine supernationale Regulierungsbehörde gestellt.
Das Scheitern der Behörde ist zugleich auch Scheitern der zuständigen Kommissarin Reding. Konnte sie sich im Rahmen des Verbraucherschutzes mit günstigen Mobilgesprächen im Ausland noch entsprechenden Rückhalts in den Mitgliedsstaaten sicher sein, stand das Projekt der EU-Regulierungsbehörde von Anfang an unter schlechten Vorzeichen. Künftig ist also weiterhin mit Konflikten zwichen Nationalstaaten und Kommission im Rahmen der TK-Regulierung zu rechnen.
Kostenrisiko bei Verpflichtungsklagen
Die Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht ist immer dann einschlägig, wenn der Mandant den Erlass eines Verwaltungsaktes oder - unter Aufhebung eines bereits ergangenen, ungünstigeren - den Erlass eines neuen, günstigeren Verwaltungsaktes begehrt.
Hat sich die zuständige Behörde bisher schlicht geweigert, den gewünschten Verwaltungsakt zu erlassen, ist das Angriffsmittel klar - einzig mit der Verpflichtungsklage kann der Mandant zum Ziel kommen.
Ist zuvor ein Verwaltungsakt ergangen, kann bereits die Anfechtung eines Teils möglicherweise den gewünschten Erfolg bringen, etwa wenn eine echte Nebenbestimmung angegriffen werden kann. In den meisten Fällen wird ein solcher Angriff aber nicht erfolgreich sein. Unproblematischer ist es, unter Aufhebung des bereits ergangenen Verwaltungsaktes die zuständige Behörde zur Neubescheidung zu zwingen.
Bei der Antragstellung ist dabei zur Vermeidung eines Kostenrisikos ausnahmsweise zwingend auf eine sorgfältige Antragstellung zu achten. Die Tenorierungsvorschrift des § 113 Abs. 5 VwGO differenziert nämlich danach, ob das Gericht selbst die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des konkreten Verwaltungsaktes aussprechen kann (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), oder ob es nur die Behörde dazu verpflichten kann, den Kläger unter Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ist die Sache nach Satz 1 nicht spruchreif, hat der Kläger aber einen echten Verpflichtungsantrag gestellt, wird er teilweise unterliegen, wenn das Gericht nur ein Bescheidungsurteil nach Satz 2 erlässt. Dieses unnötige Unterliegen verbunden mit der Kostenfolge muss unbedingt vermieden werden. Daher ist bei der Antragstellung sorgsam darauf zu achten, ob die Sache wirklich spruchreif ist.
Sollte Unsicherheit bestehen - etwa, wenn nach eigener Ansicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, dies aber von der Ausgangsbehörde bestritten wird und das Risiko besteht, dass das Gericht dieser Ansicht folgt - sollte zur Sicherheit hilfsweise neben dem Verpflichtungs- auch ein Bescheidungsantrag gestellt werden.
Ein Beispiel für eine solche Fallkonstellation findet sich im TKG. Hat die Beschlusskammer der BNetzA einen Antrag auf Genehmigung von Vorleistungsentgelten nach § 31 TKG durch Beschluss nach § 35 TKG teilweise zurückgewiesen, stellt sich für den Antragsteller die Frage, ob bei der Hauptsacheklage - flankierend zum einstweiligen Rechtsschutz aus § 35 Abs. 5 TKG nach § 123 VwGO - nun der Bescheidungs- oder Verpflichtungsantrag gestellt wird. Denn ob die Kosten der effizienten Leistungserbringung (KeL) das Ermessen der BNetzA auf Null reduziert haben oder nicht, wird vermutlich der entscheidende Streitpunkt sein.
Liegt dagegen erkennbar eine sonstige Ermessensentscheidung vor, d.h. keine Spruchreife, darf kein Verpflichtungsantrag sondern lediglich der Bescheidungsantrag gestellt werden.
Alt und neu
Unter der alten Adresse werden künftig neue Inhalte mit einer stärkeren inhaltlichen Gewichtung erscheinen. Weniger boulevardesk soll es werden.
Vier Kategorien sind es geworden. “Allgemein” ist dabei Sammelbecken aller Inhalte, die sonst keinen Platz gefunden haben. In “Forschung und Lehre” finden sich Inhalte mit Bezug zur Universität, d.h. sowohl zum grundständigen Studium als auch zu den Bereichen, die mir am Herzen liegen - IT und Kartellrecht. Der Arbeitsalltag wird unter “Kanzlei” erscheinen, während in “Recht alltäglich” Rechtsfragen allgemeiner Natur besprochen werden.
Die alten Einträge sind über den Link unter “Klein & Co.” zu erreichen.
Der richtige Weg
Gibt es eigentlich den richtigen Weg in der juristischen Ausbildung? In jedem Fall. Leider muss man ihn selbst finden. Ein paar Anregungen dazu:
Studium
Am Anfang ist nichts wichtiger als die richtige Uni. Die richtige Uni zeichnet sich unter anderem aus durch
- lange Öffnungszeiten der gut ausgestatteten Fachbibliothek
- ein breites Angebot an Lehrveranstaltungen
- eine gute Mischung an jüngeren und älteren Professoren
- externe Dozenten aus der Praxis
- eine gesunde Kneipenlandschaft
- Hochschulsport
- ein passabeles studium universale
- mindestens drei kommerzielle Repititorien vor Ort
Warum das alles? Die langen Öffnungszeiten der FB lassen einen flexibel lernen und arbeiten. Da man im Studium Jura entdecken soll, braucht es ein möglichst umfangreiches Vorlesungsangebot, um festzustellen, wohin man will. Oder nicht. In entspannter Atmosphäre. Nicht zu kurz kommen darf aber das Interesse der Fakultät an den Grundfesten, gerade im Zivilrecht ist eine vernünftige Ausbildung inklusive römischem Recht mehr wert als das Seminar im Energierecht. Erfahrene Hochschullehrer leisten hier wahre Wunder, während die jüngere Garde meistens didaktisch weit besser aufgestellt ist. Die Mischung beider “Extreme” macht es halt.
Neben den “harten” Faktoren gibt es aber auch die Softskills eines Unistandortes: Kontakte knüpft man am Mittagstisch und abends in der Kneipe. Wer arbeitet, darf auch feiern.
Mens sana in corpore sano: nicht unterschätzen darf man das Sportangebot vor Ort, sei es die Laufstrecke um den kleinen See oder das Fitnessstudio um die Ecke. Günstig und zielgruppenorientiert ist manchmal das Hochschulsportangebot, wenn nicht gerade marxistische Frauengruppen den Hochschulsport organisieren.
Auch der Kopf will Abwechslung haben, Ringvorlesungen und studium universale öffnen ein wenig den Horizont. Wer es sich traut, studiert “nebenbei” entweder etwas für den Lebenslauf (BWL oder VWL) oder etwas für das Wohlbefinden (z.B. Kunstgeschichte oder Literaturwissenschaften). Ist das mit Kosten verbunden, nutzt eben besagte Vorlesungen im Rahmen des studium universale.
Schließlich: kommerzielle Repititorien vor Ort sind leider unabdingbar für die spätere Examensvorbereitung. Zumindest sollte die Option bestehen, sein Geld zu verschleudern.
Stimmen die Voraussetzungen, dann geht es nun ans Eingemachte. Jura ist ein wenig Handwerk gekreuzt mit etwas Kunst. Ideenlose Lernfanatiker scheitern ebenso wie faule Individualisten. Jedem Studenten sollte klar sein, dass er die nächsten sieben Jahre (inklusive Vorbereitungsdienst) mit viel, viel Arbeit verbringen wird. Wer Probleme damit hat, auch mal auf Sonnenschein und Schlaf zu verzichten, ist in der Rechtswissenschaft falsch aufgehoben. Das Studium trainiert zur Selbstkasteiung, zu Disziplin und Selbstverantwortung. Und vor allem dazu, mit dem Scheitern zurechtzukommen. Das wichtigste ist und bleibt aber, den eigenen Rhythmus zu finden. Denn den braucht man später noch.
Inhaltlich ist das Studium gut machbar. Man sollte früh begreifen, was wichtig und was weniger wichtig zu lernen ist. Systematik und Abstraktion etwa helfen, ein Gespür dafür zu bekommen, was umstritten und was nicht umstritten ist. Selbst die Prüfungsreihenfolge einer Norm kann man selbst herleiten, wenn man seinen gesunden juristischen Verstand benutzt. Grundlegend falsch ist es, Dinge einfach auswendig zu lernen. Manchmal ist das leichter (etwa bei Definitionen und Aufbauschemata), grundsätzlich sollte es aber vermieden werden. Mit viel Geld in der Hand kann man im dritten Semester auch ein kommerzielles Repititorium besuchen - hier lernt man schnell, worauf es für das Examen ankommt. Jura lernt man so allerdings nicht.
Ansonsten gilt: üben. Reden, diskutieren, Gedanken entwickeln und verteidigen, schreiben, argumentieren. Nichts allein in der stillen Kammer, sondern mit Kommilitonen und der Lerngruppe. Und bloss nicht vergessen, dass das Studium auch Spass machen soll.
Ach ja: keinesfalls falsch ist es, als StudHK an einem Lehrstul zu arbeiten. Gute Studienleistungen helfen.
Endstadium/Studienende
Jetzt gilt es: noch ein Jahr bis zu den Klausuren bedeutet viele Wiederholungen und einiges an Frust. Vor jeder Examensvorbereitung muss aber die kritische Frage stehen: bin ich dafür eigentlich geeignet? Will ich das? Spätestens jetzt muss die Notbremse gezogen werden, wenn Zweifel bestehen. Sonst wäre es schade um die Zeit und das Geld.
Kommerziell oder “Examen ohne Rep”? Die Frage muss jeder selbst beantworten. Hier eine kleine Entscheidungshilfe:
pro kommerzielles Rep:
- fester Lernplan
- Druck
- Sozialisierungszwang in der heißen Phase
- meist brauchbare Unterlagen als Zusammenfassung des Lernstoffs
- umfangreiche Fallsammlung
- meist integrierter Klausurenkurs
- erstaunlich treffsichere Prognose des Prüfungsstoffs
contra kommerzielles Rep:
- teuer
- unflexibel
- haufenweise Besserwisser
pro Examen ohne Rep:
- individuell anpassbar
- günstig
- die Lerngruppe harmoniert besser
contra Examen ohne Rep:
- verlangt viel Vorarbeit und Zeit
- Eigendisziplin statt Druck von Außen
- Gefahr falscher Schwerpunktsetzung
- Ergänzung durch gutes Unirep nötig (Klausurenkurs!)
Tendenziell gilt, dass eher gute Kandidaten besser ohne kommerzielles Rep fahren, da sie einschätzen können, was wichtig ist und was nicht - zudem ist hier die nötige Selbstdisziplin meist nicht das Problem.
1. Examen
Durch die Zersplitterung des Studiums in universitäre und staatliche Prüfung läßt sich keine allgemeingültige Empfehlung geben. Klar sein sollte, dass man an der Uni meistens eher die Punkte holen kann als im staatlichen Teil. Andererseits besagen hartnäckige Gerüchte, dass bei der Jobsuche der staatliche Teil ausschlaggebend sei. Egal wie, das Examen sollte am Ende der gerechte Lohn für das Können und die Arbeit sein, die der Kandidat investiert hat. Für die Klausuren ist wichtig, dass man unter Bedingungen schreibt, die bislang unbekannt sind. Ein steriler Prüfungsraum, viele unbekannte Gesichter, Formalismus, Druck - niemand wird leugnen können, dass die Psyche ein gewichtiges Wort im Examen mitspricht. Inhaltlich dagegen ändert sich nichts: die Klausuren sind nicht schwieriger oder umfangreicher als das, was man aus der Vorbereitung kennt. Mit guter Vorbereitung und sinnvoller Zeiteinteilung kann man entspannt an die Sache herangehen. Die Nerven beruhigen sich dann von selbst - spätestens, wenn man auf gewohntem Terrain agiert, heißt, die Klausur löst. Nach der Klausur heißt es: abhaken. Bloß nicht weiter über das Geschriebene nachdenken, sondern entspannen.
In der mündlichen Prüfung nebst Aktenvortrag darf man zeigen, dass man nicht nur alles weiß, sondern auch weiß, wann und wo man es anbringt. Auch hier gilt: strukturiertes Denken äußert sich in strukturiertem Vortrag. Muss der Prüfer erst den roten Faden suchen, hat der Prüfling schon verloren. Wie in der Klausur sollte man auch im Gespräch das Gebot der Einfachheit nicht aus den Augen verlieren.
Mannheimer Modell verletzt Prüfungsgerechtigkeit
Das so genannte “Mannheimer Modell” in der Juristenausbildung geht wie geplant seinen Weg. Die Fakultät nimmt Bewerbungen für den Studiengang “Unternehmensjurist” bis zum 15.07.08 an. Zuvor hatte Justizminister Goll das Startsignal gegeben, in der kommenden Woche soll die JAO für Baden-Württemberg entsprechend geändert werden.
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zuvor kundgetan hat, dass er die Prüfungsgerechtigkeit durch die vorgezogenene (quasi abgeschichtete) Zivilrechtsprüfung verletzt sieht, meint das Ministerium offenbar, auf der sicheren Seite zu sein. Als doppelter Boden soll aber eine Befristung auf fünfzehn Jahre vorgesehen werden. Eine entsprechende Meldung findet sich in der heutigen FAZ (S. 4).
Die Befristung kann man angesichts der “drohenden” Verbachelorisierung des Jurastudiums kaum ernstnehmen. Vermutlich wird in fünfzehn Jahren ohnehin eine andere Wirklichkeit in die Prüfungsämter eingezogen sein, so dass der Wettbewerbsvorteil der Mannheimer Unternehmensjuristen gegenüber der restlichen - zahlreichen - Konkurrenz einen bitteren Nachgeschmack hinterlässt. Es bleibt abzuwarten, ob andere Universitäten nachziehen. Bisher hält viele Fakultäten das eigene, lukrative Weiterbildungsangebot mit zahllosen LL.M.-Studiengängen davon ab, mit Mastertiteln im grundständigen Studium um sich zu werfen. Im Kampf um die zahlungskräftige Kundschaft (vulgo Jurastudenten) wird man sich aber überlegen müssen, wie man abseits von heute anscheinend nebensächlich gewordenen Qualitäten wie einer herausragenden Forschung oder einer Verknüpfung zu anderen Geisteswissenschaften Zusatzangebote schafft, die den Studienstandort attraktiv machen. Z.B. mit einem “kostenlosen” MacBook.
Zementkartell: actions for damages in Düsseldorf
In Düsseldorf entschied das OLG Düsseldorf (1. Kartellsenat) gestern, dass die Klage der CDC (Cartel Damage Claims) wegen Schadenersatzes gegen die Mitglieder des Zementkartells in Höhe von knapp 1,14 Mio. Euro zumindest zulässig ist. Über die Begründetheit entscheidet das LG Düsseldorf nun in mühsamer Kleinarbeit.
Passend zu genau diesem Prozess sind die Bestrebungen der EU-Kommission im Bereich der sogennanten “actions for damages for breach of the EC antitrust rules”, der vereinfachten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Kartellrecht. Seit Anfang April diesen Jahres ist das Weißbuch der Kommission verfügbar, noch im Sommer soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegen.
Kernpunkte des Weißbuches sind opt-in-Gruppenklagen, Verbandsklagen, vereinfachte Beweisführungsregelungen und Erleichterungen bei der Bezifferung des Schadensersatzes. Diese Maßnahmen sollen die bereits durch die VO 1/2003 eingeräumten und durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigte Möglichkeit der “Jederman-Klage” gegen Kartellsünder erleichtern und aus dem bisher eher stumpfen Schwert ein scharfes und - für die Kartellsünder - schmerzhaftes machen.
Da Schadenersatzansprüche nach den Plänen der Kommission schlicht bei allen Verstößen gegen Art. 81, 82 EG gelten sollen, eröffnet sich in Verbindung mit der Kronzeugenregelung - insbesondere auch für die anwaltliche Beratungspraxis - ein Minenfeld. Die Kommission ist gefragt, die mannigfaltigen Anregungen aus der Praxis in Änderungen umzusetzen.
BVerwG: Einberufung bei dualen Studiengängen
Die schönste Begründung der Einberufungspraxis der Bundeswehr ist: sonst bekommen wir sie gar nicht. Das bestätigte heute einmal mehr das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
§ 12 WPflG regelt die Ausnahmen, nach denen eine Zurückstellung vom Wehrdienst erfolgt. Auszubildende z.B. kann man während ihrer dreijährigen Ausbildung nicht einberufen. Oder Studierende nach dem dritten Semester.
Was ist nun mit Teilnehmern an sogenannten dualen Studiengängen? Kurz zur Erklärung: duale Studiengänge sind üblicherweise eine Kombination aus FH-Studium und Lehre. Damit soll ein stärkerer Praxisbezug der (Fach-)Hochschulausbildung erreicht werden. Vom Grundverständnis würde man also - ähnlich wie die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf, Meiningen, Münster, Oldenburg und Würzburg - davon ausgehen, dass die Ausbildung im dualen Studium quasi das Studium aussticht. Weit gefehlt:
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt der duale Studiengang unter den für das Verständnis der Zurückstellungsvorschriften maßgeblichen Gesichtpunkten dem Fachhochschulstudium und nicht einer Berufsausbildung gleich, obwohl er (auch) auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Es hat dabei unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit berücksichtigt, dass dieser Personenkreis sonst wegen der Länge der dualen Ausbildung einerseits und der auf 25 Jahre abgesenkten Altersgrenze andererseits in vielen Fällen überhaupt nicht einberufen werden könnte. [Quelle: BVerwG]
Diese Begründung stimmt sehr bedenklich. Ein herber Eingriff in die persönliche Freiheit mag ja in diesem speziellen Fall gewünscht sein, aber man sollte - insbesondere in der heutigen “wehrgerechten” Zeit - doch ein wenig mehr Augenmaß behalten. Eine Flucht in die dualen Studiengänge ist kaum zu befürchten. Und die Berlinklausel hat seinerzeit auch nicht zum Ende der westlichen Welt geführt.
JuraXX und die Insolvenz
Dass die Anwaltskette juraxx offenbar finanzielle Probleme hatte, ist mittlerweile kein Geheimnis mehr. Das unschöne Nachspiel im Sumpf des Insolvenz(straf)rechts dagegen hat gerade erst begonnen.
Der von der Gruppe beauftragte Frankfurter Rechtsanwalt Michael Schneider drohte damit, eine weitere, mit wesentlich mehr Details garnierte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Dortmund einzureichen, die bereits seit einigen Monaten in der Sache ermittelt. Der Vorwurf: Obwohl die wirtschaftliche Lage der Kanzlei spätestens ab Juni 2006 “katastrophal” gewesen sei, hätten Boss und andere Geschäftsführer immer neue Gesellschafter angeworben, sagt Schneider. [Quelle: FAZ]
Die Geschäftsführerpflichten im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind in § 64 Abs. 1 GmbHG normiert. Ein Verstoß kann nicht nur in die Strafbarkeit führen (vgl. § 84 GmbHG), sondern auch den Haftungsdurchgriff aus § 64 Abs. 2 GmbHG auslösen. Wann und ob die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eingetreten ist, kann man von außen kaum beurteilen. Insbesondere die Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung ist - auch nach dem Urteil des BGH zu dieser Frage - nicht so leicht festzustellen. Dazu kommt, dass im Bereich der Überschuldung eine positive Fortführungsprognose dazu führt, dass eine reine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva möglicherweise die Überschuldung begründen könnte, unter dem Gesichtspunkt der Fortführung des Geschäftsbetriebes aber der Überschuldungstatbestand nicht mehr besteht.
In die Richtung zielt auch die Aussage von Rechtsanwalt Prigge (Aderhold, von Dalwigk, Knüppel), der
selbst im Juni noch keine Pflicht für einen Insolvenzantrag [Quelle: FAZ]
festgestellt hat. Wenn man die eine oder andere Formulierung der (ehemaligen) juraxx-Anwälte liest, sieht man vor lauter Rauch nicht mehr, was an verwertbaren Informationen dahinterstecken könnten. Heutzutage ist es allerdings Mode, mit dem Wort “Betrug” inflationär umzugehen.
Zum Schluss möchte ich den oben erwähnten Kollegen Prigge zitieren:
Es gab immer eine umfassende Standortanalyse, aber der Faktor Mensch spielt eben auch eine herausragende Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg. [Quelle: FAZ]
Schöner kann man es nicht ausdrücken.
Literaturtip zur Novelle des Urheberrechts
Am Donnerstag hat der Bundestag den zweiten Korb der Urheberrechtsreform verabschiedet. Passend dazu bin ich über die Dissertation von Hans Peter Wiesemann gestolpert. Ein etwas sperriger Titel - “Die urheberrechtliche Pauschal- und Individualvergütung für Privatkopien im Lichte technischer Schutzmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsgesellschaften” - aber zumindest kann so niemand sagen, er hätte nicht gewußt, was er da gekauft hat…
Ansonsten ein lesenswertes Buch, ideal, um die verregnete Sommerpause zu überbrücken, bevor im September der Bundesrat der Änderung zustimmt.
Wie zu erwarten nimmt der Titel den Inhalt des Buches vorweg. Die verschiedenen Rechtsgebiete werden auf die Änderungen durch die Gesetzesänderungen untersucht, die Probleme dargestellt. Für Praktiker ist das Buch von Bedeutung, weil es einen guten Einblick in die Vergütungssysteme gibt und zeigt, wo neue Fallen lauern und wie man diesen umgehen kann.
Bei Amazon ist der Titel voraussichtlich ab 1. August 2007 erhältlich.
Preisabsprache nicht von Kartellverbot erfasst
Nach einer Meldung der FAZ hat der amerikanische Oberste Gerichtshof in Washington eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Preisabsprachen in vertikalen Vertriebssystemem sind nicht per se wettbewerbswidrig.
Eine Mehrheit von fünf der insgesamt neun Richter schloss sich der Argumentation an, dass Mindestpreise für Waren unter bestimmten Umständen dem Wettbewerb sogar dienlich sein können. [Quelle: FAZ vom 06.07.2007, S. 14]
Einen lesenswerten Vorabbericht sowie eine Zusammenfassung des Urteils gab es schon bei Euro Law. Dort bin ich dankenswerter Weise auch auf die Urteilsbegründung im Volltext gestoßen.
Im europäischen Kartellrecht gibt es im Bereich der Preisbindung keine rule of reason: in der VGVO ist die Preisbindung eine der schwarzen Klauseln, siehe Art. 4 VGVO. Deutlich wird die Konsequenz daraus etwa bei Franchisesystemen: dadurch, daß die Preisbindung eine schwarze Klausel ist, ist eine vom Franchisegeber vorgegebene Preisbindung unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine Änderung dieser Ansicht wird auch nicht durch das Urteil des Supreme Courts herbeigeführt werden - hier ist die wettbewerbsökonomische Betrachtungsweise der EU zu festgefahren.