Anwalts-SPAM

Seit wann haben es eigentlich promovierte Rechtsanwälte nötig, Spam zu versenden, um auf ihr “neues” Konzept aufmerksam zu machen? Vielleicht ist ja ein schlechtgelaunter Kollege unterwegs, der sich mal näher mit der Email beschäftigt. Und dem Standesrecht. Und dem BDSG. Und dem UWG.

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Pohle und Grzimek zu DLA

Taylor Wessing in Düsseldorf verliert zwei prominente Technologie-Partner, berichtet Juve.

Mit Jan Pohle (44) und Benjamin Grzimek (38) sicherte sich DLA für ihr Kölner Büro gleich ein Partnerduo von Taylor Wessing sowie zwei Associates. Der IT- und Telekommunikationsanwalt Pohle kommt ebenso aus der angesehenen Düsseldorfer Telekommunikations-, Medien- und Technologiepraxis (TMT) von Taylor Wessing wie Patentrechts-Partner Grzimek. Die beiden wechseln mit ihren Associates Dr. Markus Lang (IT- und Datenschutz) und Dr. Christian Kau (Patentrecht). Allerdings steht der genaue Zeitpunkt noch nicht fest. [Quelle: Juve]

Bei den Juve-Awards 2010 wurde Taylor Wessing übrigens als Kanzlei des Jahres im Bereich Informationstechnologie ausgezeichnet.

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Mandatsverhältnis wird besser geschützt

Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten soll künftig stärker geschützt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/2637) mit den Stimmen aller Fraktionen. Lediglich die Linksfraktion enthielt sich. Nach dem Entwurf wird ein absolutes Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot gelten, und zwar im Hinblick auf alle möglichen Ermittlungsmaßnahmen nach der Strafprozessordnung. Rechtsanwälte werden damit Geistlichen, Abgeordneten und Verteidigern gleichgestellt. Anwälte dürften dann künftig beispielsweise nicht mehr abgehört werden. [Quelle: HIB Nr. 370 vom 10. November 2010]

Der abgesegnete Gesetzentwurf ist hier abrufbar. Damit wäre dann endlich die Unklarheit in § 160a StPO beseitigt, wann eine geschützte “Verteidiger”-Handlung endet und die eines “normalen” Rechtsanwalts beginnt.

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Zahlenspiel & Bologna

Was man mit Zahlen so alles anstellen kann zeigt eindrucksvoll ein Gutachten zum Stand des Bologna-Prozesses in Deutschland des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags.

Beim ersten Überfliegen ist mir spontan eine Passage ins Auge gefallen. Ich empfehle einen Blick auf die Ausführungen zur Mobilität der Studierenden zu werfen, wenn man zugleich die seinerzeit zitierte HIS-Studie im Hinterkopf hat.

Leider fehlt mir im Augenblick die Muße, das ganze Papier genauer unter die Lupe zu nehmen – aber die eine oder andere Formulierung läst einen vermuten, dass die dahinter stehende Aussage weniger belastbar ist.

Ach ja: man sollte ebenfalls wissen, dass die Verfasserin Jenny Wojtysiak zuvor Mitarbeiterin bei Thomas Oppermann, MdB (SPD) war. Der ehemalige Wissenschaftsminister von Niedersachsen (und Jurist) ist übrigens ein Freund des “Intensivstudiums” (böse Zungen behaupten, damit treibt man die überflüssige Wissenschaft aus dem Studium).

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EuGH: Abgabe für Privatkopien mit Unionsrecht nicht vereinbar

In der Rs. C-467/08 hat der EuGH entschieden, dass eine Abgabe für Privatkopien auf Vervielfältigungsmedien, die von Unternehmern und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien – also regelmäßig zu Zwecken der Berufsausübung – erworben werden, europarechtswidrig ist.

Dem Urteil zugrunde liegt die spanische Gesetzeslage, die eine Abgabe für Privatkopien als angemessenen Ausgleich für ansonsten “freie” Kopien vorsieht. Diese pauschale Abgabe ist nach Ansicht des EuGH unzulässig.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass ein System einer „Abgabe für Privatkopien“ nur dann mit diesem „angemessenen Ausgleich“ vereinbar ist, wenn die fraglichen Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können und daher dem Urheber des geschützten Werks durch sie einen Schaden entstehen kann. Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der „Abgabe für Privatkopien“ und der Verwendung zur Anfertigung von Privatkopien besteht.
Folglich steht die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, einschließlich in dem Fall, dass diese von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit der Richtlinie. [Quelle: PM des EuGH in der Rs. C-467/08]

Welche Konsequenzen diese Entscheidung für das ähnlich gestaltete deutsche Recht hat, bleibt abzuwarten. Insbesondere die Geräteabgabe dürfte aber damit erneut in das Visier der herstellenden Unternehmer geraten.

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Sokrates in der neuen Welt

Ein wenig durfte ich jetzt schon die Unterrichtsmethoden an einer US-amerikanischen Law School kennenlernen, die sogenannte sokratische Methode. Hinter diesem Namen verbirgt sich eine philosophisches Verfahren zum Erkenntnisgewinn, das – wie der Name schon verrät – auf Sokrates zurückgeht. In den platonischen Dialogen diskutiert Sokrates in Gesprächen mit seinen Schülern verschiedene Probleme, wobei aus dem Gespräch selbst die Lösung gewonnen wird. Übersetzt auf eine Unterrichtsmethode bedeutet dies, dass die Einbeziehung der Studenten in einem viel stärkeren Maß erfolgt, als es in Deutschland etwa üblich ist. Der Professor ist weniger Lehrer oder Vortragender, sondern mehr Moderator und Ideengeber. Um dieses System überhaupt effektiv durchführen zu können, müssen die Studenten daher eine deutlich umfangreichere Vorbereitungsleistung zeigen und sich zudem selbst aktiv beteiligen. Im Idealfall gibt der Professor dann nur noch die Ausgangslage vor – etwa ein Gerichtsurteil oder einen Artikel – und die Studenten selbst stellen dar, wo sie Probleme sehen, welchen Ansatz sie bevorzugen und welche Konsequenz sie aus dieser Erkenntnis für die Zukunft ziehen.

Und wie sieht die Realität aus? Für einen Europäer: anstrengend. Eine Vorlesung nachzubereiten ist deutlich weniger anstrengend, als sie (gewissenhaft) vorzubereiten. Und anders als in Deutschland genügt es nicht, eben ein paar Texte zu überfliegen oder zwei Randnummern in einem Lehrbuch zu lesen – 40 oder mehr Seiten pro Vorlesungsstunde sind die Regel, dazu kommen Urteile und Fallstudien sowie Querverweise und mehr. Wenn man aber mit der nötigen Sorgfalt arbeitet, helfen die anschließenden Vorlesungen ungemein, den Unterrichtsstoff zu verarbeiten, zu vertiefen und zu durchdringen. Der Lerneffekt ist in etwa mit einer umfangreichen Nachbearbeitung einer deutschen Vorlesung vergleichbar, nur ist die Vorlesung selbst deutlich interessanter, verständlicher und trainiert darüber hinaus des Juristen wichtigstes Handwerkszeug, seine Sprache. Durch die hervorragende Quote von Studenten pro Professor (hier an der UW liegt sie bei 6:1 im IP-LL.M.) ist es auch kein Problem, eine gleichmäßige Beteiligung aller Studenten zu erreichen.

Eine Einschränkung muss aber auch sein: es ist nicht alles Gold was glänzt. An deutschen Universitäten lernt man schnell, dass nur der selbstständig denkende Student auf Dauer Erfolg haben wird. Reproduktion reicht mit Sicherheit nicht, um auf einen grünen Zweig zu kommen. Transferleistungen, Abstraktionsvermögen und Kreativität zeichnen einen guten Juristen aus. In den USA sieht man das etwas anders. Möglicherweise geprägt durch das common law system scheint wesentlich mehr Wert auf die Wiedergabe gelernten Wissens gelegt zu werden als in Deutschland. Transferleistungen sind zwar durchaus gefragt, aber in deutlich beschränkterem Maß als gewohnt. Und Kreativität fristet eher ein Schattendasein. Dadurch beschneidet sich die Law School selbst in ihren Möglichkeiten – wenn man nämlich den Deutschen Ansatz mit der hier üblichen sokratischen Methode kombiniert, kann man eine überaus interessante und lehrreiche (aber auch arbeitsintensive) Veranstaltung anbieten.

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Neuer Vorsitzender Richter am BGH für den X. Zivilsenat

Prof. Dr. Meier-Beck ist neuer Vorsitzender Richter des X. Zivilsenats am Bundesgerichtshof. Der X. Senat ist vorrangig zuständig für Patent- und Vergabesachen. Bereits seit mehreren Jahren ist Prof. Meier-Beck neben seiner Tätigkeit am BGH  Lehrbeauftragter für den LL.M.-Studiengang “Gewerblicher Rechtsschutz” in Düsseldorf, wo er Vorlesungen und Seminare zum Patentrecht hält.

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Juve-Awards 2010

Die Nominierten für den diesjährigen Juve-Award stehen fest. Zur Gesamtliste aller Kategorien und möglicher Preisträger geht es hier.

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Wehrübende Selbstständige und die Unterhaltssicherung

Wehrübende Selbstständige erhalten für die Zeit der Abwesenheit einen finanziellen Ausgleich nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die Einbußen, die sie aufgrund der Wehrübung erleiden.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht aber klargestellt, dass die Betriebsausgaben – also die laufenden Kosten für die Zeit der Wehrübung wie Miete etc. – nur dann erstattet, wenn in der Betriebsstätte der Betrieb auch wirklich ruht.

Im Ausgangsverfahren (BVerwG 6 C 1.09) klagte ein Arzt auf Erstattung der Betriebsausgaben, die er während einer neuntätigen Wehrübung für seine Praxis hatte zahlen müssen. Der zuständige Landkreis hatte diese Zahlungen verwehrt, da in der Arztpraxis während der Wehrübung die Arzthelferinnen des Klägers ihre Tätigkeit weiter ausübten. Das Gericht führte dazu an:

Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes können gemäß § 13a Abs. 3 USG entfallende Einkünfte nur entschädigt und entstandene Betriebsausgaben nur erstattet werden, wenn der Betrieb oder die Praxis ruhen, also auf ihr weiteres Funktionieren gerichtete erwerbsbezogene Arbeiten nicht ausgeführt werden. In dem zu entscheidenden Fall wiesen die Tätigkeiten der Arzthelferinnen jedoch einen solchen Erwerbsbezug auf. Vor diesem Hintergrund liegt in der Nichterstattung der Betriebsausgaben auch keine besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 1 USG. [Quelle: Pressemitteilung des BVerwG 65/2010, BVerwG 6 C 1.09 vom 21. Juli 2010]

Gerde bei Praxisgemeinschaften – wie im vorliegenden Fall – ist daher bei gemeinsam genutzten Empfangs- oder Hilfskräften genau zu trennen, welche Arbeiten für welchen Betriebsinhaber ausgeübt werden.

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Böses Internet

Am heutigen Donnerstag soll der Bundestag über einen Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 17/2409) beraten, mit der sogenannte “Kostenfallen” künftig ihren Schrecken verlieren sollen.

Kostenfallen arbeiten nach dem immer gleichen Prinzip: es wird eine entgeltliche Leistung angeboten, die man anderenorts kostenlos bekäme, wobei der Leistungsempfänger die Entgeltlichkeit nicht auf den ersten Blick erkennen kann. Die tatsächlichen Kosten werden in der Regel im Kleingedruckten versteckt. Zahlt man auf Aufforderung des Kostenfallenbetreibers nicht, wird das altbekannte Programm von Drohbriefen bis zum Inkassobüro durchgezogen. Wer unter diesem Druck zahlt, kann sein Geld zwar zurückfordern oder einklagen – wenn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, eine Anfechtung oder auch eine Widerrufserklärung möglich ist -, steht aber auf verlorenem Posten, wenn er das Geld an eine Gesellschaft im Ausland gezahlt hat (siehe auch die Übersicht des BMJ).

Wer Kostenfallen und ihre Arbeitsweise bzw. Erscheinungsform kennt, ist in der Regel davor gefeit, unliebsame Überraschungen im Briefkasten in Form einer Zahlungsaufforderung zu erleben. Schlecht sieht es aus, wenn der umtriebige Filius oder die shoppingsüchtige Filia den elterlichen Computer nutzt: diese Zielgruppe gilt zwar als äußerst vertraut mit den digitalen Medien, versagt aber angesichts verlockender Tests und Spiele hinsichtlich der Folgenabschätzung eines Vertragsschlusses im Internet. Unaufgeklärte Eltern zahlen dann zähneknirschend und ziehen den Betrag postwendend vom Taschengeld wieder ab.

Der nun auf dem Tisch liegende “Lösungsvorschlag” der SPD mutet an wie ein Streich aus Schilda: ein großer Button soll Heilsbringer in der bösen Internetwelt sein. Der große Button muss den tatsächlichen Preis der versprochenen Leistung zeigen und vom Leistungsempfänger angeklickt werden, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Ursprünglich sollte die Buttonlösung auf EU-Ebene eingeführt werden, stolperte aber über den dort versammelten Sachverstand. Nun soll schnell eine nationale Lösung wie ein Schutzpanzer den herumirrenden Verbraucher vor den bösen Kostenfallen bewahren. Dazu soll § 312e um Absatz 1a ergänzt werden:

(1a) Der auf eine entgeltliche Gegenleistung gerichtete Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr wird nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unternehmer einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit und die mit dem Vertrag verbundenen Gesamtkosten in deutlicher, gestaltungstechnisch hervorgehobener Form erhalten und die Kenntnisnahme dieses Hinweises in einer von der Bestellung gesonderten Erklärung bestätigt hat. [Quelle: BT-Drs. 17/2409, S. 3]

Der geneigte Jurist wischt alle tatsächlichen Bedenken beiseite (ein windiger Betreiber einer Website mit Kostenfalle wird auch trotz § 312e Abs. 1a-E BGB nicht auf die Idee kommen, so einen Button tatsächlich einzubauen, man ist ja auch vorher abmahnresistent gewesen und hat sich nicht darum geschert, ob ein wirksamer Vertragsschluss vorlag, bevor man Geld eintreibt) und schaut sich die Norm selbst an, wie sie geplant ist. Ein Vertrag wird nur wirksam, wenn also der Verbraucher den Hinweis erhalten und die Kenntnisnahme des Hinweises bestätigt hat. Moment. Wo ist da der Vertrag? Auf dem Zeitstrahl sieht das so aus:

Abgabe Angebot Verbraucher durch Klick auf den Button “bestellen” –> gesonderte Erklärung & Zustimmung –> Annahme durch Unternehmer, regelmäßig durch Bereitstellen bzw. Lieferung des Kaufgegenstands bzw. der Dienstleistung

Statt auf die Wirksamkeit des Vertrags abzustellen, wäre es also sinnvoller (und systemkonform, siehe § 312e Abs. 1 BGB), den Beginn der Widerrufsfrist an den gesonderten Hinweis zu knüpfen. Ansonsten ist die geplante Neuregelung genau das, was schon die EC-RL nicht wollte: eine Sonderregelung zum Vertragsschluss im Internet (siehe Art. 11 EC-RL). Und im Übrigen auch überflüssig.

Wie auch immer: Aufklärung bringt mehr als ein komischer Button, der allein die seriösen E-Commerce-Betreiber belasten wird. Was übrigens schon jetzt möglich ist, zeigt diese hübsche Übersicht des VZBV.

Nachtrag
Mit Entsetzen muss ich einen Bericht bei RP-online lesen, der vor Fehlern nur so strotzt. Insbesondere die Ratschläge, die man dort findet, können sich als gefährlicher Bumerang erweisen, insofern stimme ich der Einschätzung von Leser RA Stefan Richter zu.

Sollte man tatsächlich in eine Kostenfalle getappt sein, verbietet es sich etwa, per Einschreiben auch noch die tatsächlichen Umstände des “Vertragsschlusses” schriftlich gegenüber dem Fallensteller zu bestätigen. Wenn man schon unbedingt etwas verschicken will, dann sollte der Tatsachenvortrag, der mit der Zahlungsaufforderung eingegangen ist, in jedem Fall bestritten werden und sich das Vorbringen im Übrigen auf einen hilfsweisen Widerruf nebst Anfechtung gestützt werden – wie ein solches Schreiben konkret aussieht, erklärt der Anwalt des Vertrauens.

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