Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung (Urteil vom 17. Feburar 2011 – III ZR 35/10) klargestellt, dass Klauseln in Mobilfunkverträgen, die das Risiko für den Missbrauch einer SIM-Karte dem Kunden auferlegen, nicht gegen die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB verstoßen, solange die Sorgfaltspflichtanforderungen an den Kunden nicht überspannt werden.
Für unwirksam dagegen erachtet das Gericht Klauseln, die bei Zahlungsverzug von EUR 15,50 seitens des Kunden die Deaktivierung der SIM-Karte vorsehen:
Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten. [Quelle: BGH]
In den nächsten Tagen dürften geänderte AGB verschickt werden. Sollte eine kostenpflichtige Kartensperre durch den Mobilfunkbetreiber aufgrund einer entsprechenden Klausel ausgesprochen worden sein, so sollte überprüft werden, ob diese nicht zu Unrecht erfolgte und entsprechende Kosten zurückverlangt werden können.