BGH zu Mobilfunk-AGB: Missbrauch durch Dritte und Deaktivierung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung (Urteil vom 17. Feburar 2011 – III ZR 35/10) klargestellt, dass Klauseln in Mobilfunkverträgen, die das Risiko für den Missbrauch einer SIM-Karte dem Kunden auferlegen, nicht gegen die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB verstoßen, solange die Sorgfaltspflichtanforderungen an den Kunden nicht überspannt werden.

Für unwirksam dagegen erachtet das Gericht Klauseln, die bei Zahlungsverzug von EUR 15,50 seitens des Kunden die Deaktivierung der SIM-Karte vorsehen:

Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten. [Quelle: BGH]

In den nächsten Tagen dürften geänderte AGB verschickt werden. Sollte eine kostenpflichtige Kartensperre durch den Mobilfunkbetreiber aufgrund einer entsprechenden Klausel ausgesprochen worden sein, so sollte überprüft werden, ob diese nicht zu Unrecht erfolgte und entsprechende Kosten zurückverlangt werden können.

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Jahresbericht 2010 des Wehrbeauftragten

Der erste Jahresbericht (2010) des nun nicht mehr so neuen Wehrbeuaftragten des Deutschen Bundestags, Hellmut Königshaus, wurde heute dem hohen Haus vorgelegt. Ein gutes Drittel des Berichtszeitraums der BT-Drs. 17/4400 fiel unter die Amtszeit von Reinhold Robbe, so dass man unverkennbar seine Handschrift auch in diesem Bericht wieder erkennt. So gehört die Vereinbarkeit von Familie und Dienst und vor allem die Belastung durch Auslandseinsätze zu den Hauptpunkten des Berichts.

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Anwalts-SPAM

Seit wann haben es eigentlich promovierte Rechtsanwälte nötig, Spam zu versenden, um auf ihr “neues” Konzept aufmerksam zu machen? Vielleicht ist ja ein schlechtgelaunter Kollege unterwegs, der sich mal näher mit der Email beschäftigt. Und dem Standesrecht. Und dem BDSG. Und dem UWG.

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Pohle und Grzimek zu DLA

Taylor Wessing in Düsseldorf verliert zwei prominente Technologie-Partner, berichtet Juve.

Mit Jan Pohle (44) und Benjamin Grzimek (38) sicherte sich DLA für ihr Kölner Büro gleich ein Partnerduo von Taylor Wessing sowie zwei Associates. Der IT- und Telekommunikationsanwalt Pohle kommt ebenso aus der angesehenen Düsseldorfer Telekommunikations-, Medien- und Technologiepraxis (TMT) von Taylor Wessing wie Patentrechts-Partner Grzimek. Die beiden wechseln mit ihren Associates Dr. Markus Lang (IT- und Datenschutz) und Dr. Christian Kau (Patentrecht). Allerdings steht der genaue Zeitpunkt noch nicht fest. [Quelle: Juve]

Bei den Juve-Awards 2010 wurde Taylor Wessing übrigens als Kanzlei des Jahres im Bereich Informationstechnologie ausgezeichnet.

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Mandatsverhältnis wird besser geschützt

Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten soll künftig stärker geschützt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/2637) mit den Stimmen aller Fraktionen. Lediglich die Linksfraktion enthielt sich. Nach dem Entwurf wird ein absolutes Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot gelten, und zwar im Hinblick auf alle möglichen Ermittlungsmaßnahmen nach der Strafprozessordnung. Rechtsanwälte werden damit Geistlichen, Abgeordneten und Verteidigern gleichgestellt. Anwälte dürften dann künftig beispielsweise nicht mehr abgehört werden. [Quelle: HIB Nr. 370 vom 10. November 2010]

Der abgesegnete Gesetzentwurf ist hier abrufbar. Damit wäre dann endlich die Unklarheit in § 160a StPO beseitigt, wann eine geschützte “Verteidiger”-Handlung endet und die eines “normalen” Rechtsanwalts beginnt.

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Zahlenspiel & Bologna

Was man mit Zahlen so alles anstellen kann zeigt eindrucksvoll ein Gutachten zum Stand des Bologna-Prozesses in Deutschland des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags.

Beim ersten Überfliegen ist mir spontan eine Passage ins Auge gefallen. Ich empfehle einen Blick auf die Ausführungen zur Mobilität der Studierenden zu werfen, wenn man zugleich die seinerzeit zitierte HIS-Studie im Hinterkopf hat.

Leider fehlt mir im Augenblick die Muße, das ganze Papier genauer unter die Lupe zu nehmen – aber die eine oder andere Formulierung läst einen vermuten, dass die dahinter stehende Aussage weniger belastbar ist.

Ach ja: man sollte ebenfalls wissen, dass die Verfasserin Jenny Wojtysiak zuvor Mitarbeiterin bei Thomas Oppermann, MdB (SPD) war. Der ehemalige Wissenschaftsminister von Niedersachsen (und Jurist) ist übrigens ein Freund des “Intensivstudiums” (böse Zungen behaupten, damit treibt man die überflüssige Wissenschaft aus dem Studium).

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EuGH: Abgabe für Privatkopien mit Unionsrecht nicht vereinbar

In der Rs. C-467/08 hat der EuGH entschieden, dass eine Abgabe für Privatkopien auf Vervielfältigungsmedien, die von Unternehmern und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien – also regelmäßig zu Zwecken der Berufsausübung – erworben werden, europarechtswidrig ist.

Dem Urteil zugrunde liegt die spanische Gesetzeslage, die eine Abgabe für Privatkopien als angemessenen Ausgleich für ansonsten “freie” Kopien vorsieht. Diese pauschale Abgabe ist nach Ansicht des EuGH unzulässig.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass ein System einer „Abgabe für Privatkopien“ nur dann mit diesem „angemessenen Ausgleich“ vereinbar ist, wenn die fraglichen Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können und daher dem Urheber des geschützten Werks durch sie einen Schaden entstehen kann. Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der „Abgabe für Privatkopien“ und der Verwendung zur Anfertigung von Privatkopien besteht.
Folglich steht die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, einschließlich in dem Fall, dass diese von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit der Richtlinie. [Quelle: PM des EuGH in der Rs. C-467/08]

Welche Konsequenzen diese Entscheidung für das ähnlich gestaltete deutsche Recht hat, bleibt abzuwarten. Insbesondere die Geräteabgabe dürfte aber damit erneut in das Visier der herstellenden Unternehmer geraten.

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Sokrates in der neuen Welt

Ein wenig durfte ich jetzt schon die Unterrichtsmethoden an einer US-amerikanischen Law School kennenlernen, die sogenannte sokratische Methode. Hinter diesem Namen verbirgt sich eine philosophisches Verfahren zum Erkenntnisgewinn, das – wie der Name schon verrät – auf Sokrates zurückgeht. In den platonischen Dialogen diskutiert Sokrates in Gesprächen mit seinen Schülern verschiedene Probleme, wobei aus dem Gespräch selbst die Lösung gewonnen wird. Übersetzt auf eine Unterrichtsmethode bedeutet dies, dass die Einbeziehung der Studenten in einem viel stärkeren Maß erfolgt, als es in Deutschland etwa üblich ist. Der Professor ist weniger Lehrer oder Vortragender, sondern mehr Moderator und Ideengeber. Um dieses System überhaupt effektiv durchführen zu können, müssen die Studenten daher eine deutlich umfangreichere Vorbereitungsleistung zeigen und sich zudem selbst aktiv beteiligen. Im Idealfall gibt der Professor dann nur noch die Ausgangslage vor – etwa ein Gerichtsurteil oder einen Artikel – und die Studenten selbst stellen dar, wo sie Probleme sehen, welchen Ansatz sie bevorzugen und welche Konsequenz sie aus dieser Erkenntnis für die Zukunft ziehen.

Und wie sieht die Realität aus? Für einen Europäer: anstrengend. Eine Vorlesung nachzubereiten ist deutlich weniger anstrengend, als sie (gewissenhaft) vorzubereiten. Und anders als in Deutschland genügt es nicht, eben ein paar Texte zu überfliegen oder zwei Randnummern in einem Lehrbuch zu lesen – 40 oder mehr Seiten pro Vorlesungsstunde sind die Regel, dazu kommen Urteile und Fallstudien sowie Querverweise und mehr. Wenn man aber mit der nötigen Sorgfalt arbeitet, helfen die anschließenden Vorlesungen ungemein, den Unterrichtsstoff zu verarbeiten, zu vertiefen und zu durchdringen. Der Lerneffekt ist in etwa mit einer umfangreichen Nachbearbeitung einer deutschen Vorlesung vergleichbar, nur ist die Vorlesung selbst deutlich interessanter, verständlicher und trainiert darüber hinaus des Juristen wichtigstes Handwerkszeug, seine Sprache. Durch die hervorragende Quote von Studenten pro Professor (hier an der UW liegt sie bei 6:1 im IP-LL.M.) ist es auch kein Problem, eine gleichmäßige Beteiligung aller Studenten zu erreichen.

Eine Einschränkung muss aber auch sein: es ist nicht alles Gold was glänzt. An deutschen Universitäten lernt man schnell, dass nur der selbstständig denkende Student auf Dauer Erfolg haben wird. Reproduktion reicht mit Sicherheit nicht, um auf einen grünen Zweig zu kommen. Transferleistungen, Abstraktionsvermögen und Kreativität zeichnen einen guten Juristen aus. In den USA sieht man das etwas anders. Möglicherweise geprägt durch das common law system scheint wesentlich mehr Wert auf die Wiedergabe gelernten Wissens gelegt zu werden als in Deutschland. Transferleistungen sind zwar durchaus gefragt, aber in deutlich beschränkterem Maß als gewohnt. Und Kreativität fristet eher ein Schattendasein. Dadurch beschneidet sich die Law School selbst in ihren Möglichkeiten – wenn man nämlich den Deutschen Ansatz mit der hier üblichen sokratischen Methode kombiniert, kann man eine überaus interessante und lehrreiche (aber auch arbeitsintensive) Veranstaltung anbieten.

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Neuer Vorsitzender Richter am BGH für den X. Zivilsenat

Prof. Dr. Meier-Beck ist neuer Vorsitzender Richter des X. Zivilsenats am Bundesgerichtshof. Der X. Senat ist vorrangig zuständig für Patent- und Vergabesachen. Bereits seit mehreren Jahren ist Prof. Meier-Beck neben seiner Tätigkeit am BGH  Lehrbeauftragter für den LL.M.-Studiengang “Gewerblicher Rechtsschutz” in Düsseldorf, wo er Vorlesungen und Seminare zum Patentrecht hält.

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Juve-Awards 2010

Die Nominierten für den diesjährigen Juve-Award stehen fest. Zur Gesamtliste aller Kategorien und möglicher Preisträger geht es hier.

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