Am heutigen Donnerstag soll der Bundestag über einen Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 17/2409) beraten, mit der sogenannte “Kostenfallen” künftig ihren Schrecken verlieren sollen.
Kostenfallen arbeiten nach dem immer gleichen Prinzip: es wird eine entgeltliche Leistung angeboten, die man anderenorts kostenlos bekäme, wobei der Leistungsempfänger die Entgeltlichkeit nicht auf den ersten Blick erkennen kann. Die tatsächlichen Kosten werden in der Regel im Kleingedruckten versteckt. Zahlt man auf Aufforderung des Kostenfallenbetreibers nicht, wird das altbekannte Programm von Drohbriefen bis zum Inkassobüro durchgezogen. Wer unter diesem Druck zahlt, kann sein Geld zwar zurückfordern oder einklagen – wenn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, eine Anfechtung oder auch eine Widerrufserklärung möglich ist -, steht aber auf verlorenem Posten, wenn er das Geld an eine Gesellschaft im Ausland gezahlt hat (siehe auch die Übersicht des BMJ).
Wer Kostenfallen und ihre Arbeitsweise bzw. Erscheinungsform kennt, ist in der Regel davor gefeit, unliebsame Überraschungen im Briefkasten in Form einer Zahlungsaufforderung zu erleben. Schlecht sieht es aus, wenn der umtriebige Filius oder die shoppingsüchtige Filia den elterlichen Computer nutzt: diese Zielgruppe gilt zwar als äußerst vertraut mit den digitalen Medien, versagt aber angesichts verlockender Tests und Spiele hinsichtlich der Folgenabschätzung eines Vertragsschlusses im Internet. Unaufgeklärte Eltern zahlen dann zähneknirschend und ziehen den Betrag postwendend vom Taschengeld wieder ab.
Der nun auf dem Tisch liegende “Lösungsvorschlag” der SPD mutet an wie ein Streich aus Schilda: ein großer Button soll Heilsbringer in der bösen Internetwelt sein. Der große Button muss den tatsächlichen Preis der versprochenen Leistung zeigen und vom Leistungsempfänger angeklickt werden, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Ursprünglich sollte die Buttonlösung auf EU-Ebene eingeführt werden, stolperte aber über den dort versammelten Sachverstand. Nun soll schnell eine nationale Lösung wie ein Schutzpanzer den herumirrenden Verbraucher vor den bösen Kostenfallen bewahren. Dazu soll § 312e um Absatz 1a ergänzt werden:
(1a) Der auf eine entgeltliche Gegenleistung gerichtete Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr wird nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unternehmer einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit und die mit dem Vertrag verbundenen Gesamtkosten in deutlicher, gestaltungstechnisch hervorgehobener Form erhalten und die Kenntnisnahme dieses Hinweises in einer von der Bestellung gesonderten Erklärung bestätigt hat. [Quelle: BT-Drs. 17/2409, S. 3]
Der geneigte Jurist wischt alle tatsächlichen Bedenken beiseite (ein windiger Betreiber einer Website mit Kostenfalle wird auch trotz § 312e Abs. 1a-E BGB nicht auf die Idee kommen, so einen Button tatsächlich einzubauen, man ist ja auch vorher abmahnresistent gewesen und hat sich nicht darum geschert, ob ein wirksamer Vertragsschluss vorlag, bevor man Geld eintreibt) und schaut sich die Norm selbst an, wie sie geplant ist. Ein Vertrag wird nur wirksam, wenn also der Verbraucher den Hinweis erhalten und die Kenntnisnahme des Hinweises bestätigt hat. Moment. Wo ist da der Vertrag? Auf dem Zeitstrahl sieht das so aus:
Abgabe Angebot Verbraucher durch Klick auf den Button “bestellen” –> gesonderte Erklärung & Zustimmung –> Annahme durch Unternehmer, regelmäßig durch Bereitstellen bzw. Lieferung des Kaufgegenstands bzw. der Dienstleistung
Statt auf die Wirksamkeit des Vertrags abzustellen, wäre es also sinnvoller (und systemkonform, siehe § 312e Abs. 1 BGB), den Beginn der Widerrufsfrist an den gesonderten Hinweis zu knüpfen. Ansonsten ist die geplante Neuregelung genau das, was schon die EC-RL nicht wollte: eine Sonderregelung zum Vertragsschluss im Internet (siehe Art. 11 EC-RL). Und im Übrigen auch überflüssig.
Wie auch immer: Aufklärung bringt mehr als ein komischer Button, der allein die seriösen E-Commerce-Betreiber belasten wird. Was übrigens schon jetzt möglich ist, zeigt diese hübsche Übersicht des VZBV.
Nachtrag
Mit Entsetzen muss ich einen Bericht bei RP-online lesen, der vor Fehlern nur so strotzt. Insbesondere die Ratschläge, die man dort findet, können sich als gefährlicher Bumerang erweisen, insofern stimme ich der Einschätzung von Leser RA Stefan Richter zu.
Sollte man tatsächlich in eine Kostenfalle getappt sein, verbietet es sich etwa, per Einschreiben auch noch die tatsächlichen Umstände des “Vertragsschlusses” schriftlich gegenüber dem Fallensteller zu bestätigen. Wenn man schon unbedingt etwas verschicken will, dann sollte der Tatsachenvortrag, der mit der Zahlungsaufforderung eingegangen ist, in jedem Fall bestritten werden und sich das Vorbringen im Übrigen auf einen hilfsweisen Widerruf nebst Anfechtung gestützt werden – wie ein solches Schreiben konkret aussieht, erklärt der Anwalt des Vertrauens.