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Zementkartell: actions for damages in Düsseldorf
In Düsseldorf entschied das OLG Düsseldorf (1. Kartellsenat) gestern, dass die Klage der CDC (Cartel Damage Claims) wegen Schadenersatzes gegen die Mitglieder des Zementkartells in Höhe von knapp 1,14 Mio. Euro zumindest zulässig ist. Über die Begründetheit entscheidet das LG Düsseldorf nun in mühsamer Kleinarbeit.
Passend zu genau diesem Prozess sind die Bestrebungen der EU-Kommission im Bereich der sogennanten “actions for damages for breach of the EC antitrust rules”, der vereinfachten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Kartellrecht. Seit Anfang April diesen Jahres ist das Weißbuch der Kommission verfügbar, noch im Sommer soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegen.
Kernpunkte des Weißbuches sind opt-in-Gruppenklagen, Verbandsklagen, vereinfachte Beweisführungsregelungen und Erleichterungen bei der Bezifferung des Schadensersatzes. Diese Maßnahmen sollen die bereits durch die VO 1/2003 eingeräumten und durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigte Möglichkeit der “Jederman-Klage” gegen Kartellsünder erleichtern und aus dem bisher eher stumpfen Schwert ein scharfes und - für die Kartellsünder - schmerzhaftes machen.
Da Schadenersatzansprüche nach den Plänen der Kommission schlicht bei allen Verstößen gegen Art. 81, 82 EG gelten sollen, eröffnet sich in Verbindung mit der Kronzeugenregelung - insbesondere auch für die anwaltliche Beratungspraxis - ein Minenfeld. Die Kommission ist gefragt, die mannigfaltigen Anregungen aus der Praxis in Änderungen umzusetzen.