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BGH zu Belehrungspflichten im Fernabsatz

9. Dezember 2009 David Klein Keine Kommentare

Der BGH hat heute über drei typische Klauseln in sogenannten Fernabsatzverträgen entschieden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08).

Unwirksam ist nach Ansicht der Richter eine Klausel, die den Fristbeginn für das Rückgaberecht in folgender Weise bestimmt:

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. [vgl. Pressemitteilung des BGH]

Diese Belehrung genügt nicht den Anforderungen der § 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB.

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. [Quelle: BGH]

Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die den Wertersatz bei einer Ausübung des Rückgaberechts betrifft:

Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. [vgl. Pressemitteilung des BGH]

Auch diese Belehrung genügt nicht als Hinweis auf die Rechtsoflgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.

Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). [Quelle: BGH]

Dagegen ist eine Klausel ausreichend, die entsprechend § 312d Abs. 4 BGB das Rückgaberecht für bestimmte Waren ausschließt. Es muss in diesem Fall nicht detailliert für jeden angebotenen Artikel gesondert angegeben werden, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

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Zulässigkeit einseitiger Preisanpassungsklauseln in Gasgrundversorgungsverträgen

Nicht nur in Gas-, sondern auch in Strombelieferungsverträgen finden sich Preiserhöhungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, einseitig die Preise anhand bestimmter Faktoren – etwa den Ölpreis – anzupassen. Diese Klauseln sehen in der Regel aber nur eine Erhöhungsmöglichkeit vor, nicht aber die Korrektur nach unten, sollten die bedingenden Faktoren einen Preisnachlass rechtfertigen.

Der Bundesgerichtshof hatte daher heute zu entscheiden (Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 56/08 sowie Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07), ob solche Klauseln wirksam sind. Im Streitfall lauteten die Klauseln:

[Die Beklagte] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen. [Quelle: BGH]

Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. (Bekl.) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein. [Quelle: BGH]

Auch wenn ein gesetzlich vorgesehenes Preisänderungsrecht in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) bzw. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vorgesehen ist, so kann eine entsprechende Anwendung dieser Norm jedenfalls dann nicht wirksam vereinbart werden, wenn die zugleich in § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. § 4 AVBGasV vorgesehene Preisanpassung bei gefallenen Gasbezugskosten nicht in der Klausel eine Entsprechung findet.

Die Formulierung (“darf anpassen”) lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. [Quelle: BGH ]

Die Preisanpassungsklausel der Beklagten enthält aber keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 AVBGasV in den Sondervertrag mit dem Kläger, sondern weicht – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – in zweifacher Hinsicht zum Nachteil der Kunden der Beklagten davon ab und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. § 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315; Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07; dazu Pressemitteilungen Nr. 70/2007 und Nr. 211/2008). Nach der Preisanpassungsklausel der Beklagten ist dagegen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten auch dann zulässig, wenn sich deren Kosten insgesamt nicht erhöht haben. Außerdem geht das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV wegen der Bindung an billiges Ermessen mit der Rechtspflicht einher, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen (BGHZ 176, 244, dazu Pressemitteilung Nr. 86/2008). Eine solche Verpflichtung enthält die Preisanpassungsklausel der Beklagten nicht. Danach ist die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. [Quelle: BGH]

Auch das eingeräumte Kündigungsrecht kann nach Ansicht des BGH diese einseitige Benachteiligung des Kunden nicht aufwiegen, so dass die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Eine allgemeine Aussage – insbesondere zu den ähnlich gestalteten Verträgen für den Bezug von Strom – lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, wohl aber die Rechtsauffassung, dass Preisanpassungsklauseln, die abweichend vom Gesetz nur eine Anpassung nach oben vorsehen, unwirksam sind.