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Papier im Interview

19. Januar 2010 David Klein 2 Kommentare

In der heutigen Printausgabe der FAZ ist ein halbseitiges Interview mit dem scheidenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier abgedruckt. Deutlich hebt Papier darin hervor, dass

[...] nach der grundgesetzlichen Wertentscheidung [...] der Zweck des Staates, des Grundgesetzes, in erster Linie die Gewährleistung der Freiheit seiner Bürger [...] [Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

sei. Das dürfte dem Interviewer bitter aufgestossen sein; ist Reinhard Müller doch bislang eher als ein Vertreter des “starken Staates” aufgetreten, der unter Rechtsstaatlichkeit nicht immer das verstand, was Papier ihm nun diktierte:

Wenn die terroristische Bedrohung fast ausschließlich von jungen muslimischen Männern ausgeht, dann muss diese Gruppe gerastert und, wenn weitere Merkmale hinzutreten, unter Beobachtung gestellt werden. [...] wenn in bestimmten Moscheen Hass gepredigt wird, dann ist es geradezu die (Schutz-) Pflicht des Staates, hier besonders hinzuhören. Das ist eine angemessene Ungleichbehandlung, die alle fried- und freiheitsliebenden Muslime im Interesse ihrer Grundrechte hinnehmen sollten. [Quelle: FAZ.NET vom 17.01.2010]

Zwar wird Papier kaum diese Passage im Sinn gehabt haben, als er auf die – wohl provozierend (oder gar investigativ?) gemeinte – Frage des Volljuristen Müller nach dem Bürger, der nach Karlsruhe ziehe

[...] und sich auf sein Grundrecht auf Sicherheit [...][Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

zu berufen, trocken antwortet:

Da würde ich ihm zunächst sagen, dass das Grundgesetz ein individuelles, justitiables Grundrecht dieser Art nicht enthält. [Quelle: FAZ vom 19.01.2010, S.4]

Das sehr lesenswerte Interview ist im Volltext elektronisch leider nur im FAZ-Archiv verfügbar.

Einerseits ist es beruhigend zu wissen, dass es noch Juristen im Land gibt, die mit Sachverstand und Augenmaß den aktuellen Herausforderungen begegenen; beängstigend ist, dass jedenfalls einer von diesen im Februar von Bord geht.

Beschlagnahme von EMails – StPO analog

15. Juli 2009 David Klein 2 Kommentare

Das Fazit des Bundesverfassungsgerichts kommt der Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit gleich:

Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit der technischen Entwicklung kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen [...] Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen. [Quelle: BVerfG 2 BvR 902/06, Beschluss vom 16.06.2009, Rn. 71f.]

Oder mit anderen Worten: hat es der Gesetzgeber versäumt, klare Eingriffsbefugnisse für Strafverfolgungsbehörden zu schaffen, dann muss man andere Regeln extensiv analog anwenden. Käme ein Jurastudent im ersten Semester auf die Idee, eine strafprozessuale Eingriffsnorm analog zu Lasten des Beschuldigten oder eines anderen Beteiligten anzuwenden, würde er vermutlich sinnbildlich im Hörsaal gevierteilt.

Allerdings ist angesichts der Stellungnahme des BMJ eine solche Entscheidung nicht verwunderlich:

Ein etwaiger Eingriff in Art. 10 GG sei gemäß § 99 StPO analog gerechtfertigt. Für einen Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails dürften keine engeren Voraussetzungen gelten als für den Zugriff auf in einem Postfach liegende Postsendungen. Andernfalls komme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen elektronischer und nicht elektronischer Post. [Quelle: BVerfG 2 BvR 902/06, Beschluss vom 16.06.2009, Rn. 34]

Oder auch hier noch einmal mit einfacheren Worten: der vom Gesetzgeber selbst vorgegebene gesetzliche Rahmen interessiert nicht. Die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene Differenzierung von Telekommunikation und Briefkommunikation interessiert ebenfalls nicht.

Warum gibt es eigentlich noch das “Privileg” aus § 100a StPO?