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Kontrolle des Internetvertriebs durch Einschränkung der Markennutzung?

8. Oktober 2008 David Klein Keine Kommentare

In Franchise-Systemen besteht oft das Problem, dass Franchise-Nehmer die Gebietsbeschränkungen des Systems durch den Vertrieb über das Internet zu umgehen versuchen. Insbesondere, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht lokalisiert ist, bietet sich der zusätzliche Vertrieb an. Verbote des Internetvertriebs in Franchise-Verträgen werden regelmäßig unwirksam sein. Im schlimmsten Fall geht der Vertrag unter, weil er gegen eine der schwarzen Klauseln der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebssysteme (VGVO) verstößt. Da Know-How und die Sogwirkung der Marke des Franchise-Gebers Kernbestandteile eines guten Franchise-Systems sind, kann ein Franchise-Geber versucht sein, unliebsame Vertriebswege durch Einschränkung der Markennutzung durch seine Franchise-Nehmer als Regulierungsmittel zu wählen. Fraglich ist, ob eine solche Umgehung kartellrechtlicher Normen tatsächlich zum Erfolg führen darf.

Die Nutzung der Marke ist ein wesentlicher Teil des Internetvertriebs. Der Hersteller bzw. Franchise-Geber ist grundsätzlich frei, die Markennutzung zu beschränken – auch die im Internet. Der Franchise-Geber kann sich etwa die Nutzung der Marke insoweit vorbehalten, dass die Registrierung einer Second-Level-Domain mit seinem Markennamen erfolgt.

Zusätzlich hat die Kommission in Ziff. 51 der Leitlinien festgestellt, dass der Franchise-Geber frei ist, die für Verkaufsstellen zulässigen Qualitätsanforderungen auch an die Website des Franchise-Nehmers zu stellen.

Ob damit auch eine vollkommene Nutzungsbeschränkung für das Internet zulässig ist, muss wohl verneint werden. Eine vollkommene Nutzungsbeschränkung würde es dem Franchise-Nehmer verwehren, den Markennamen in der Werbung per Internet zu nutzen. Da die Werbung über das Internet in der Regel aber zum passiven Vertrieb gezählt wird, wäre eine solche Beschränkung eine unzulässige Vereinbarung im Franchise-Vertrag gemäß Artikel 4 VGVO.

Auswege bietet nur die teilweise Beschränkung der Markennutzung. Das Verbot des Totalvorbehalts des Internetvertriebs bedeutet nur, dass den Teilnehmern des Vertriebsnetzes grundsätzlich die Nutzung des Internets nicht verwehrt werden darf. Solange Beschränkungen nicht dazu führen, dass faktisch ein Vertriebsverbot besteht, kann der Franchise-Geber in seinem Ermessen die Qualitätsanforderungen an den Webauftritt auch durchsetzen, indem er etwa den Vertrieb über ein Portal lenkt, das er selbst gestaltet. Die Markennutzung kann im Ergebnis auf diese Art eingeschränkt werden, ohne zugleich den Internetvertrieb an sich zu verbieten.

Preisabsprache nicht von Kartellverbot erfasst

Nach einer Meldung der FAZ hat der amerikanische Oberste Gerichtshof in Washington eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Preisabsprachen in vertikalen Vertriebssystemem sind nicht per se wettbewerbswidrig.

Eine Mehrheit von fünf der insgesamt neun Richter schloss sich der Argumentation an, dass Mindestpreise für Waren unter bestimmten Umständen dem Wettbewerb sogar dienlich sein können. [Quelle: FAZ vom 06.07.2007, S. 14]

Einen lesenswerten Vorabbericht sowie eine Zusammenfassung des Urteils gab es schon bei Euro Law. Dort bin ich dankenswerter Weise auch auf die Urteilsbegründung im Volltext gestoßen.

Im europäischen Kartellrecht gibt es im Bereich der Preisbindung keine rule of reason: in der VGVO ist die Preisbindung eine der schwarzen Klauseln, siehe Art. 4 VGVO. Deutlich wird die Konsequenz daraus etwa bei Franchisesystemen: dadurch, daß die Preisbindung eine schwarze Klausel ist, ist eine vom Franchisegeber vorgegebene Preisbindung unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine Änderung dieser Ansicht wird auch nicht durch das Urteil des Supreme Courts herbeigeführt werden – hier ist die wettbewerbsökonomische Betrachtungsweise der EU zu festgefahren.